
Vor Art 17 – 26 / DECKUNGSABGRENZUNG
Art 17 Fahrzeug- RS
Schadenersatz- RS (Pkt 2.1)
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen wegen reiner Vermögensschäden
–
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertrag-
licher Pflichten
zwischen Vertragspartnern
–
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Fahrzeug- Vertrags- RS (Pkt 2.4)
aus schuldrechtlichen Verträgen …
Erweiterung: Geltendmachung / Abwehr
von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden
+
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertrag-
licher Pflichten zwischen Vertragspartnern
+
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Art 18 Lenker-RS
für den Lenker (nicht das Fahrzeug)
Schadenersatz-RS wie Art 17.2.1;
Vertragsansprüche hier nicht versicherbar
(s aber Art 17.2.4.1)
Art 19 Schadenersatz- u. Straf-RS
(Privat, Beruf, Betrieb)
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
–
Motorklausel (versicherbar gem Art 17
u 18)
–
Geltendmachung von Schadenersatz -
an sprüchen zwischen AG und AN
(versicherbar gem Art 20)
–
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen wegen reiner Vermögensschäden
•
aus der Verletzung gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags-
partnern
•
aus der Verletzung vorvertraglicher
Pflichten (versicherbar gem Art 23)
–
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen als Eigentümer / Besitzer von
Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen
(versicherbar gem Art 24)
Art 23 Allgemeiner Vertrags- RS
…aus schuldrechtlichen Verträgen…
Erweiterung: Geltendmachung / Abwehr
von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden
+
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertrag-
licher Pflichten
zwischen Vertragspartnern
+
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
–
Motorklausel (versicherbar gem Art 17.2.4)
–
arbeitsrechtl.Verträge (versicherbar gem
Art 20)
–
Abwehr von Ansprüchen aus der Verlet-
zung vertraglicher / vorvertraglicher Pflich-
ten, wenn dieses Risiko iR eines Haft-
pflichtversicherungsvertrages versichert ist
Art 24 RS f. Grundstückseigentum u. Miete
aus dinglichen Rechten
Erweiterung:
2.1 Miet- und Pachtverträge:
+
Geltendmachung / Abwehr von Schaden-
ersatzansprüchen wegen reiner Vermögens-
schäden aus der Verletzung gesetzlicher
oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten
+
das Vorgehen gegen Dritte bei Besitz-
störung (inkl … Geltendmachung daraus
resultierender …Vermögensschäden)
+
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung
des versicherten Objektes
2.4. Schadenersatz-RS:
Die Geltendmachung von Schadenersatz-
ansprüchen aus der Beschädigung des versi-
cherten Objektes ist gem Art 24.2.4 auch
gesondert versicherbar (Ausschnittsdeckung)
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
–
familienrechtliche Auseinandersetzungen
(versicherbar gem Art 25)
–
erbrechtliche Auseinandersetzungen
(versicherbar gem Art 26)
–
Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche,
wenn dieses Risiko i.R. eines Haftpflicht-
versicherungsvertrages versichert ist.
Anmerkung: + = Erweiterung d. Grundtatbestandes;
– = Einschränkung durch Deckungsabgrenzungsausschluß
Systematik der ARB
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Lizenziert für Wirtschaftsuniversität Wien am 14.12.2022 um 09:08 Uhr
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