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Schriftenreihe zum Versicherungsrecht
herausgegeben von
Dr. Wolfgang Reisinger
Band3
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Franz Kronsteiner
Die Rechtsschutzversicherung
Ein praxisorientierter Grundriss
2018
Praxisliteratur
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Dr. Franz Kronsteiner
Vorstandsmitglied der österreichischen Gesellschaft
für Versicherungsfachwissen und D.A.S. Rechtsschutz
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tungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Die
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ISSN 2520-0992
ISBN 978-3-7046-7907-9 Verlag Österreich
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Vorwort des Herausgebers
Das Versicherungsrecht ist eine sehr umfangreiche und komplexe Materie. Die
bisherige Literatur ist sehr stark von Deutschland geprägt, was wegen der 70
Jahre dauernden nahezu identen Rechtslage nicht allzu stark ins Gewicht fiel,
weil man auf das umfangreiche deutsche Schrifttum zurückgreifen konnte.
Durch die Einführung eines neuen Versicherungsvertragsgesetzes in Deutsch-
land im Jahr 2009 ist dies nicht mehr uneingeschränkt möglich.
Nach dem Erscheinen der ersten österreichischen Kommentierung zum Ver-
sicherungsrecht (Fenyves / Schauer [Hrsg]), VersVG) erschien es angebracht,
die wichtigsten Sparten in mehreren Bänden praxisnah zu bearbeiten. Das
hervorragende aus der Praxis kommende Autorenteam hat mit dieser Reihe
einen unentbehrlichen Begleiter für alle jene geschaffen, die mit dem Versiche-
rungsrecht regelmäßig zu tun haben.
V
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort des Herausgebers .................................................................. V
Abkürzungsverzeichnis
...................................................................... XIII
I. Die Rechtsschutzversicherung im System
des Versicherungsrechts
............................................................... 1
A. Begriff, Abgrenzungen
........................................................... 1
B. Rechtsgrundlagen
................................................................... 3
1. Die Rechtsschutz- Richtlinie
.............................................. 3
2.
VAG .................................................................................. 7
a) Konzessionsrechtliche Vorschriften
.............................. 7
b) Die Organisation der Schadenregulierung
.................... 8
3. Vers
VG ............................................................................. 8
4.
ARB .................................................................................. 11
C. Gegenstand der
RS-Versicherung ........................................... 12
1. Wahrnehmung rechtlicher Interessen
................................ 13
2. Kosten- und Naturalleistungen
......................................... 14
a) Kostenleistungen
.......................................................... 14
b) Naturalleistungen
......................................................... 15
II. Versicherungsfall ......................................................................... 16
A. Schadenereignis
...................................................................... 16
B. Störfall
................................................................................... 17
C. Sonderregelungen in den
RS-Bausteinen ................................. 18
D. Verstoßlösung
........................................................................ 19
III. Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Geltungsbereich ................ 24
A. Zeitlicher Geltungsbereich
..................................................... 24
B. Örtlicher Geltungsbereich
...................................................... 26
C. Persönlicher Geltungsbereich
................................................. 28
VII
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IV. Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche ................................... 30
A.
Systematik der
ARB ............................................................... 30
B.
Die Rechtsschutz- Bausteine der
ARB: Art 17 – 26 ARB .......... 34
1.
Fahrzeug-
RS (Art 17) ........................................................ 34
a)
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (17.1)
......... 34
b)
Was ist versichert ? (17.2)
............................................. 36
c)
Was ist nicht versichert ? (17.3)
..................................... 42
d)
Wann entfällt der V
ersicherungsschutz ? (17.4)
............. 43
2. Lenker-
RS (Art 18) ............................................................ 47
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (18.1)
.......... 47
b) Was ist versichert? (18.2)
.............................................. 47
3. Schadenersatz- und Straf-
RS (Art 19) ................................ 48
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (19.1)
......... 48
b) Was ist versichert ? (19.2)
............................................. 52
c) Was ist nicht versichert? (19.3)
..................................... 53
d) Wann entfällt der Versicherungsschutz ? (19.4)
............. 60
4. Arbeitsgerichts-
RS (Art 20) ............................................... 61
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (20.1)
......... 61
b) Was ist versichert ? (20.2)
............................................. 64
c) Was ist nicht versichert ? (20.3)
..................................... 66
d) Wartefrist (20.4)
........................................................... 67
5. Sozialversicherungs-
RS (Art 21) ........................................ 67
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (21.1)
......... 67
b) Was ist versichert ? (21.2)
............................................. 68
c) Was ist nicht versichert ? (21.3)
..................................... 69
d) Wartefrist (21.4)
........................................................... 69
6. Beratungs-
RS (Art 22) ....................................................... 69
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (22.1)
......... 69
b) Was ist versichert ? (22.2)
............................................. 69
c) Was gilt als Versicherungsfall ? (22.3)
............................ 70
d) Wartefrist (22.4)
........................................................... 70
7. Allgemeiner Vertrags-
RS (Art 23) ...................................... 71
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (23.1)
......... 71
b) Was ist versichert ? (23.2)
............................................. 72
c) Was ist nicht versichert (23.3)?
..................................... 78
d) Wartefrist (23.4)
........................................................... 81
Inhaltsverzeichnis
VIII
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8. RS für Grundstückseigentum und Miete (Art 24) .............. 81
a)
Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (24.1)
......... 81
b)
Was ist versichert ? (24.2)
............................................. 83
c)
Was ist nicht versichert? (24.3)
..................................... 91
d)
Was gilt als V
ersicherungsfall ? (24.4)
............................ 93
e)
Wartefrist (24.5)
........................................................... 93
f)
Wann verlängert sich der V
ersicherungsvertrag
oder wann endet er vorzeitig ? (24.6)
........................... 93
9.
RS für Familienrecht (Art 25) ............................................ 95
a) Wer ist versichert ? (25.1)
............................................. 95
b) Was ist versichert ? (25.2)
............................................. 95
c) Was ist nicht versichert ? (25.3)
..................................... 97
d) Was gilt als Versicherungsfall ? (25.4)
............................ 99
e) Wartefrist (25.5)
........................................................... 99
10.
RS für Erbrecht (Art 26) .................................................... 99
a) Wer ist versichert ? (26.1)
............................................. 99
b) Was ist versichert ? (26.2)
............................................. 99
c) Was ist nicht versichert? (26.3)
..................................... 100
d) Wartefrist (26.4)
........................................................... 100
C. Aktuelle Angebote außerhalb der Muster-
ARB ...................... 100
1. Daten-
RS / Internet- RS ..................................................... 101
2. Steuer-
RS / Steuerprüfungs- RS .......................................... 102
3. Schüler-
RS ......................................................................... 102
4. Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche
aus Körperschäden (
AKS) ................................................. 104
5. Antistalking-
RS ................................................................. 104
6. Patienten-
RS ..................................................................... 105
7. Pflege-
RS .......................................................................... 105
8. Gemeinde-
RS .................................................................... 106
V. Leistungen des Versicherers
......................................................... 106
A. Der Beginn der Leistungspflicht (Art 6.2)
............................... 107
B. Die Beschränkung auf notwendige Kosten (Art 6.3)
............... 108
C. Der Umfang der versicherten außergerichtlichen und
gerichtlichen Interessenwahrnehmung (Art
6.4 und 6.5) ......... 109
D. Die versicherten Kostenarten (Art 6.6)
................................... 110
E. Die Grenzen der Leistungspflicht
(Art 6.7) ............................ 112
1. Versicherungssumme
......................................................... 112
2. Massenschadenklausel
....................................................... 113
3. Vergleichskosten
............................................................... 114
4. Exekutionskosten
.............................................................. 114
5. Begrenzung auf anteilige Kosten
....................................... 114
6. Selbstbehaltsvereinbarungen
.............................................. 115
Inhaltsverzeichnis
IX
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VI. Allgemeine Risikoausschlüsse ...................................................... 118
Artikel 7.1.1
................................................................................ 119
Artikel 7.1.2
................................................................................ 121
Artikel 7.1.3
................................................................................ 122
Artikel 7.2
................................................................................... 125
Artikel
7.3
................................................................................... 127
Artikel
7.4
................................................................................... 128
Artikel
7.5
................................................................................... 128
VII. Schadenregulierung ..................................................................... 134
A. Obliegenheiten
....................................................................... 134
1. Allgemeine Informations-, Auskunfts- und
Schadenminderungspflichten des
VN (Art 8) ..................... 135
a) Anzeige-, Informations- und Auskunftspflichten
(Art 8.1.1)
..................................................................... 135
b) Rechtsvertreter- Beauftragung durch den Versicherer
(Art 8.1.2)
..................................................................... 136
c) Vorlage von Kostenvorschreibungen (Art 8.1.3)
........... 137
d) Allgemeine Schadenminderungspflicht (Art 8.1.4)
........ 137
e) Abstimmungs- und Wartepflichten in Zivilsachen
(Art 8.1.5)
..................................................................... 139
f) Adressaten der Obliegenheiten
..................................... 142
g) Voraussetzungen und Begrenzungen
der Leistungsfreiheit
..................................................... 143
2. Spezifische Obliegenheiten vor und nach Eintritt
eines Versicherungsfalles (Art
17 19) ................................ 143
3. Informationspflichten des Versicherers
.............................. 144
B. Stellungnahme zum Deckungsanspruch und Prüfung
der Erfolgsaussicht
................................................................. 145
1. Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes
... 145
2. Die Begründungspflicht von Ablehnungen
........................ 148
3. Die Stellungnahme zur Erfolgsaussicht
............................. 150
a) Zeitpunkt der Prüfung
................................................. 151
b) Gegenstand der Prüfung
............................................... 152
c) Ergebnis der Prüfung
................................................... 153
C. Schiedsgutachterverfahren
...................................................... 154
1. Gegenstand und Zweck des Verfahrens
............................. 154
2. Das Verfahren und seine Kosten
........................................ 155
3. Hinweis- und Belehrungspflichten des Versicherers
.......... 157
Inhaltsverzeichnis
X
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D. Auswahl und Beauftragung des Rechtsvertreters .................... 159
1.
Das Wahlrecht des
VN im Normalfall ............................... 159
2.
Das Wahlrecht des
VN im Falle einer Interessenkollision .. 160
3.
Das Wahlrecht des V
ersicherers
......................................... 162
4.
Die Beauftragung des Rechtsvertreters
.............................. 163
E.
Abtretung und Verpfändung von V
ersicherungsansprüchen
... 165
Anhang
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz
-V
ersicherung
(
ARB 2015) ........................................................................................ 167
Literaturverzeichnis
............................................................................ 213
Stichwortverzeichnis
.......................................................................... 215
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Abkürzungsverzeichnis
aaO am angegebenen Ort
ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs
Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
aF
alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AG Arbeitgeber
AHG Amtshaftungsgesetz
AHK Allgemeine Honorar- Kriterien
AHVB Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
AK Arbeiterkammer
AKHB Allgemeine Bedingungen für die Kfz- Haftpflichtversicherung
AN Arbeitnehmer
Anh
Anhang
Anm
Anmerkung
AOG Anspruchsobergrenze
ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz- Versicherung
Art
Artikel
ASGG Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Ausf
FG Ausfuhrförderungsgesetz
AußStrG Außerstreitgesetz
AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
BaFin
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAO Bundesabgabenordnung
BDG Beamten- Dienstrechtsgesetz
BG Bundesgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
BGH (deutscher) Bundesgerichtshof
BM Bundesministerium
BVG Bundesverfassungsgesetz
BWG Bankwesengesetz
bzw beziehungsweise
d deutsch (vor einer anderen Abkürzung)
d
BGB deutsches Bürgerliches Gesetzbuch
XIII
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dh das heißt
DSG Datenschutzgesetz
DVG Dienstrechtsverfahrensgesetz
d
VVG deutsches Versicherungsvertragsgesetz
EB Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage
ECA Export Credit Agency
ecolex
Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht
EheG
Ehegesetz
EO Exekutionsordnung
EP Eingetragene Partnerschaft
EPG Eingetragene Partnerschafts- Gesetz
EPU Ein- Personen- Unternehmen
ErwGr
Erwägungsgrund
etc
et cetera
EU Europäische Union
Eu
GH Europäischer Gerichtshof
EUR Euro
ev
eventuell
EvBl
Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen in der
ÖJZ
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
F
Faszikel
f
folgend
ff
fortfolgend
FMA Finanzmarktaufsicht(sbehörde)
FS Festschrift
FSG Führerscheingesetz
Fzg
Fahrzeug
G
Gesetz
gem
gemäß
GewO Gewerbeordnung
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GMRS Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
GSpG Glücksspielgesetz
HeimArbG Heimarbeitsgesetz
Hrsg Herausgeber
HV Haftpflichtversicherung
ICISA International Credit Insurance & Surety Association
idR in der Regel
ieS im engeren Sinn
iHv in Höhe von
IO Insolvenzordnung
iR im Rahmen
iSd im Sinne des / der
iSv im Sinne von
iwS im weiteren Sinn
Abkürzungsverzeichnis
XIV
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JBl Juristische Blätter
KFG Kraftfahrgesetz
Kfz
Kraftfahrzeug
KHVG Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz
KMU kleinere und mittlere Unternehmen
KSchG Konsumentenschutzgesetz
leg cit
legis citatae
LG Lebensgefährte
lit
litera
mE
meines Erachtens
MedG
Mediengesetz
mj
minderjährig
mwN
mit weiteren Nachweisen
NBG Nationalbankgesetz
nF
neue Fassung
NO Notariatsordnung
ÖBA Österreichisches Bankarchiv
Oe
KB Oesterreichische Kontrollbank AG
OGH
Oberster Gerichtshof
ÖJZ Österreichische Juristen- Zeitung
OLG Oberlandesgericht
Org
HG Organhaftpflichtgesetz
österr
österreichische(n)
ÖZW Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
PatAnwG
Patentanwaltsgesetz
PKF Prozesskostenfinanzierung
Pkt
Punkt
RAO Rechtsanwaltsordnung
RATG Rechtsanwaltstarifgesetz
RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft
rk rechtskräftig
RL Richtlinie
Rn Randnummer
RS Rechtsschutz
RVG (deutsches) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Rz Randziffer
RZ Österreichische Richterzeitung
s siehe
SBH Selbstbehalt
Sch
UG Schulunterrichtsgesetz
SERV Schweizerische Exportrisikoversicherung
SGA Schiedsgutachter
St
GB Strafgesetzbuch
Abkürzungsverzeichnis
XV
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StPO Strafprozeßordnung
stRsp
ständige Rechtsprechung
St
VO Straßenverkehrsordnung
SV Sachverständiger
SWRV Schwankungsrückstellungs- Verordnung
uE
unseres Erachtens
UGB Unternehmensgesetzbuch
u
/ o und / oder
UrhG
Urheberrechtsgesetz
V
V
ersicherung
VAG 2016 Versicherungsaufsichtsgesetz
VersE
versicherungsrechtliche Entscheidungen
VersR
Versicherungsrecht (Zeitschrift)
VersStG
V
ersicherungssteuergesetz
Vers
VG Versicherungsvertragsgesetz
vgl
vergleiche
VKrG Verbraucherkreditgesetz
VN Versicherungsnehmer
VO Verordnung
VR Versicherungsrecht
VR Versicherungsrundschau
VSV Vertrauensschadenversicherung
VVG (deutsches) Versicherungsvertragsgesetz
VVO Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
WAG Wertpapieraufsichtsgesetz
wbl
wirtschaftsrechtliche blätter – Zeitschrift für österreichisches
und europäisches W
irtschaftsrecht
WKV Warenkreditversicherung
WRG Wasserrechtsgesetz
Z
Ziffer
Zak Zivilrecht aktuell
zB zum Beispiel
ZIK Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz
ZPO Zivilprozessordnung
Abkürzungsverzeichnis
XVI
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Rechtsschutzversicherung
Franz Kronsteiner
I. Die Rechtsschutzversicherung im System
des Versicherungsrechts
A. Begriff, Abgrenzungen
Unter Rechtsschutz im weiteren Sinn versteht man die Möglichkeit, mit
Hilfe staatlicher Einrichtungen (Gerichte / Behörden) und in gesetzlich gere-
gelten Verfahren, eigene Rechte und Ansprüche durchzusetzen und fremde
Ansprüche abzuwehren. Auf diese Weise garantiert der Staat allen Bürgern
Rechtsschutz im weiteren Sinn. Unter
Rechtsschutz im engeren Sinn ver
-
steht man Hilfe und Beistand bei der Lösung einer konkreten Rechtsfrage
oder eines konkreten Rechtskonfliktes. Rechtsschutz in diesem Sinn kann
in Form von Naturalleistungen (rechtlichen Dienstleistungen) und / oder in
Form von Geldleistungen angeboten werden. Daneben ist zu unterscheiden,
von wem, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Rechts
-
schutz im engeren Sinn angeboten wird.
Als staatliche Leistung wird Rechtsschutz – abgesehen von den spezifischen
Leistungen der Opferhilfe für Bürger, die durch vorsätzliche Straftaten verletzt
wurden – allen Bürgern in Form von Beratungsleistungen (s Amtsstage) und
einkommensschwachen Bürgern in Form begrenzter Geldleistungen (s Ver-
fahrenshilfe) angeboten. Diese Verfahrenshilfe befreit den Rechtssuchenden
von den Gerichtsgebühren und den Kosten für den beigegebenen, eigenen
Rechtsvertreter, wenn er diese Kosten nicht ohne Beeinträchtigung des not-
wendigen Unterhaltes selbst bezahlen kann (nicht umfasst sind allfällige
gegnerische Kosten im Falle eines Prozessverlustes). Da die Verfahrenshilfe
als Vorschussleistung für einkommensschwache Bürger konzipiert ist, ist
sie zurückzuzahlen, wenn sich die Einkommensverhältnisse innerhalb von
3 Jahren nach Abschluss des Verfahrens entsprechend verbessern.
1
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Rechtsschutz als Vereins- oder Verbandsleistung wird in der Regel als
Nebenleistung, beschränkt auf den Vereinszweck angeboten und umfasst
üblicherweise neben Beratungsleistungen nur die Finanzierung geeigne-
ter Musterverfahren, nicht aber den Anspruch auf umfassende gerichtliche
Vertretung zur Geltendmachung individueller Ansprüche und Rechte (zB
Gewerkschaften). Eine Sonderstellung nehmen hier die RS-Leistungen der
Arbeiterkammern ein.
AK
-Mitglieder haben aufgrund ihrer Kammerbeiträge
iR des
AK
-Statuts individuellen Anspruch auf außergerichtliche und gericht-
liche Vertretung in arbeitsrechtlichen Belangen.
Rechtsschutz als Versicherungsleistung wird als Hauptleistung angebo-
ten, bei welcher der Versicherte gegen Prämienzahlung einen Anspruch auf
umfassende Beratungs-, Vertretungs- und Kostenleistungen erwirbt, wenn
(innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages) in den vereinbarten
Risikobereichen ein Versicherungsfall eintritt und die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen notwendig macht. Die Rechtsposition des Versicherten
ist hier durch spezifische Rechtsgrundlagen in besonderem Maße geschützt
(sdazu näher in I / B). Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung umfassen
in den vereinbarten Risikobereichen die Durchsetzung und in vielen Berei-
chen auch die Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche sowie die Verteidigung
in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafsachen. Der Versicherte
hat Informations- und Abstimmungspflichten zu beachten, bleibt aber
im Gegensatz zur Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers iR
der Abwehrdeckung gem §150 VersVG – Herr des Verfahrens und seiner
Ansprüche; für Vergleichsabschlüsse ist seine Zustimmung erforderlich.
Alle diese Aspekte unterscheiden die Rechtsschutzversicherung grundlegend
von der Prozesskostenfinanzierung (
PKF
), die keine Versicherungslösung,
sondern ein Finanzierungsmodell für konkrete, bereits eingetretene Rechts-
konflikte bestimmter Kategorien darstellt (s dazu ausführlich Karauscheck,
Prozesskostenfinanzierung – ein weitgehend ungeregeltes Glücksgeschäft,
VR
2012 / 6, 21). Der Kunde zahlt hier keine Prämie, sondern gibt einen
Teil des ersiegten Kapitals an den Prozesskostenfinanzierer ab. Aus dieser
Eigenart des Finanzierungsgeschäftes ergeben sich eine Reihe wichtiger Ein-
schränkungen:
PKF
funktioniert nur bei der Geltendmachung von Forderungen, nicht
aber bei der Abwehr von Forderungen oder der Strafverteidigung
Sie funktioniert überdies nur bei der Geltendmachung von Geldforderun-
gen, nicht aber bei der Geltendmachung von Feststellungs-, Unterlassungs-
oder Rechtsgestaltungsklagen und
PKF kommt aus wirtschaftlichen Gründen nur bei höheren Geldforderun-
gen, hohen Erfolgsaussichten und guter Bonität des Anspruchsgegners in
Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
2
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Frage. PKF-Vereinbarungen werden vom Prozesskostenfinanzierer daher
auch nur beim kumulierten Vorliegen dieser Voraussetzungen abgeschlossen.
Abgesehen davon, dass es rechtliche Schutzbestimmungen nach dem Muster des
Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsrechtes für PKF-Kunden
nicht gibt, tritt der Kunde mit dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung
in der Regel auch die Verfügungsgewalt über seine Ansprüche in erheblichem
Umfang an den Prozesskostenfinanzierer ab. Ohne dessen Zustimmung kann
er danach – bei sonstigen Kostenfolgen! – weder auf Rechtsmittel verzichten,
noch Vergleiche abschließen. Umgekehrt ist bei finanzierten Sammelklagen der
Finanzierer und Organisator üblicherweise unwiderruflich ermächtigt, ohne
weitere Rückfrage beim Kunden, Verfahren abzubrechen bzw zu vergleichen.
Die
PKF
ist daher eine Lösung für besondere Einzelfälle, in denen der Kunde
keine RS-Deckung hat und in der Lage ist Teile seiner realisierten Forderun-
gen abzugeben.
B. Rechtsgrundlagen
Neben den Rechtsquellen, die für sämtliche Versicherungszweige oder zumin-
dest für die gesamte Schadenversicherung von Bedeutung sind, gibt es eine
Reihe von spezifischen Rechtsgrundlagen, die in der Rechtsschutzversiche-
rung zu beachten sind:
1. Die Rechtsschutz- Richtlinie
Die Richtlinie 87 / 344 / EWG vom 22. Juni 1998 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung verdankt ihre
Existenz im Wesentlichen dem Umstand, dass Rechtsschutz (in der Folge
kurz:
RS
) als Versicherungsleistung zunächst insbesondere als Gegengewicht
zur Haftpflichtversicherung konzipiert war.
Im Zusammenhang mit der Verbreitung von Automobilen zu Beginn des
20.Jahrhunderts zeigten erste Erfahrungen mit Verkehrsunfällen sehr schnell,
dass zwischen der Situation des Schädigers und der des Geschädigten ein
Ungleichgewicht bestand. Während hinter dem Schädiger ein Haftpflichtver-
sicherer stand, der die Ansprüche des Geschädigten abwehrte oder befriedigte,
war der Geschädigte auf sich allein gestellt. Die Durchsetzung seiner Ansprüche
scheiterte oft an fehlenden Rechtskenntnissen und vor allem am Kostenrisiko.
Hier trat nun die
RS
-Versicherung auf den Plan und übernahm die Vertretung
des Geschädigten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung;
zunächst im Autobereich, später auch in allen anderen Bereichen des privaten,
beruflichen und betrieblichen Lebens.
Rechtsgrundlagen
3
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Deutschland – das Land mit der größten Versicherungsdichte im
RS
entschied
sich in diesem Zusammenhang für ein gesetzliches Gebot der Spartentren-
nung, das den Betrieb der
RS
-Versicherung ausschließlich spezialisierten
Gesellschaften erlaubte. Die Mehrheit der Mitgliedsländer hielt diese Maß-
nahme dagegen für überzogen und empfand die deutsche Lösung vor allem
als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit. Da sich die Mitgliedsländer
zunächst nicht einigen konnten, die Verabschiedung der für den gemeinsamen
Versicherungsmarkt so wichtigen Koordinierungsrichtlinie für die Schaden-
versicherung jedoch nicht weiter verzögert werden sollte, entschloss man
sich, dieses Problem vorerst auszuklammern und die Lösung einer späteren
Koordinierung vorzubehalten.
Das Ziel der erst 14 Jahre später verabschiedeten
RS-Richtlinie besteht nun
darin, einerseits die Interessen der
RS-Versicherten zu wahren, die auch als
Versicherte eines Mehrspartenunternehmens die Garantie haben sollen, dass
ihre Ansprüche und Rechte uneingeschränkt vertreten werden, und anderer
-
seits sicherzustellen, dass in- und ausländische Anbieter EU-weit gleiche
Wettbewerbsvoraussetzungen und Rahmenbedingungen vorfinden. Die RS-
Richtlinie untersagt daher das gesetzliche Gebot der Spartentrennung und
schafft eine Reihe von Vorschriften zum Schutz der RS-Versicherten.
Nach dem Inhalt der vorangestellten Erwägungsgründe sollen diese Vorschrif-
ten eine Interessenkollision zwischen Versicherten und Mehrspartenversiche-
rern möglichst ausschalten, für den Fall, dass trotzdem eine Interessenkollision
auftritt, ihre negativen Folgen beseitigen, und unabhängig davon, ob RS vom
Mehrspartenversicherer oder
RS-Spezialisten betrieben wird, die Stellung des
Versicherten insbesondere durch freie Anwaltswahl und fakultatives Schieds-
gutachterverfahren verbessern.
Nach Art 1 der
RS
-Richtlinie soll durch die in den folgenden Artikeln enthal-
tenen Bestimmungen eine Interessenkollision weitest möglich ausgeschaltet
werden, die insbesondere entstehen kann, wenn
bei demselben Versicherer ein anderer Versicherter versichert ist (gemeint
ist hier offensichtlich der Anpruchsgegner des
RS
-Versicherten), oder wenn
der Versicherer den RS-Versicherten gleichzeitig für andere Versicherungs-
zweige versichert hat.
Falls eine solche Interessenkollision trotzdem auftritt, soll (durch die folgen-
den Bestimmungen der RS-Richtlinie) deren Behebung ermöglicht werden.
Die
RS
-Richtlinie unterscheidet also ausdrücklich zwischen der Möglichkeit
einer Interessenkollision, die aufgrund bestimmter Voraussetzungen eintreten
kann, und dem tatsächlichen Eintritt einer Interessenkollision. Davon abge-
sehen steht der Begriff „Interessenkollision“ offenbar nicht für jede denkbare
Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
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Meinungsverschiedenheit, sondern für besondere Konfliktsituationen, die
eine typische Folge bestimmter Voraussetzungen darstellen (s dazu näher die
Definition der Interessenkollision in Art 10.2 der ARB, erläutert in VII / D / 2).
Art 2, Abs 1 beschreibt den Zuständigkeitsbereich der RS-Versicherung und
erwähnt dabei sowohl die Übernahme von Kosten als auch die Erbringung
anderer Leistungen (für die österreichische
RS-Versicherung sind in diesem
Zusammenhang §158j Vers
VG und Art 1 ARB zu beachten; sdazu ausführ-
lich in I
/ C, Gegenstand der RS-Versicherung).
Abs 2 regelt Ausnahmen vom Geltungsbereich der Richtlinie zugunsten der
Seeversicherung, der Haftpflichtversicherung (vgl §150 Vers
VG) und – im
Rahmen eines Länderwahlrechtes – für die Beistandsversicherung (s dazu
näher unter 2. VAG).
Art 3, Abs 1 verpflichtet den Mehrspartenversicherer für die
RS
-Versicherung
eine gesonderte Polizze auszustellen, oder zumindest den Umfang der RS-
Deckung und – wenn es der Mitgliedsstaat vorschreibt – auch die dafür zu
entrichtende Prämie gesondert auszuweisen (s dazu näher unter 3. Vers
VG,
§158j). Damit soll die RS-Versicherung als eigenständiger Vertrag im Bewusst-
sein des Versicherten und des Versicherers verankert werden.
Abs
2 enthält Vorschriften über die
Organisation der Schadenregulierung.
Drei Varianten werden beschrieben, die von den Mitgliedsländern ausgewählt
und vorgeschrieben werden können:
a) Die getrennte Schadenregulierung
Die Schadenregulierung kann im eigenen Unternehmen erfolgen, wenn die
mit der Schadenregulierung im
RS befassten Mitarbeiter keine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit in einem anderen Versicherungszweig ausüben (weder im
eigenen Unternehmen, noch in einem „verbundenen“ Unternehmen).
b) Die ausgelagerte Schadenregulierung
Die RS-Schadenregulierung kann auf ein anderes rechtlich selbständiges
Unternehmen übertragen werden. Dieses Unternehmen (Schadenregulie-
rungsunternehmen) muss im RS- Vertrag bezeichnet werden.
c) Das Anwaltsmodell
Die Schadenregulierung erfolgt durch den Rechtsvertreter, der vom
VN aus-
gewählt und beauftragt werden kann, sobald der RS-Versicherer in Anspruch
genommen werden kann.
Rechtsgrundlagen
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Abs 3 erklärt diese Varianten als „gleichwertig“. Das ist einerseits wichtig für
die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in Ländern, die im Rahmen
des Abs 2 unterschiedliche Regelungen getroffen haben (für Österreich sdazu
näher bei 2. VAG, §99). Andererseits ergeben sich aus dieser Gleichwertig-
keitsfiktion auch Qualitätsanforderungen an die konkrete Ausgestaltung der
einzelnen Lösungsvarianten.
Art
4
Beschreibt den Grundsatz der freien Wahl des Rechtsvertreters:
Nach Abs
1 lit a muss der
VN als Mindesterfordernis das Recht haben, sich
den Rechtsvertreter für die Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
frei wählen zu können. Weil die Vertretungsbefugnisse vor Gerichten und
Behörden in den Mitgliedsländern sehr unterschiedlich geregelt sind, wird
hier ausdrücklich nicht nur auf Rechtsanwälte, sondern auch auf sonstige nach
dem (jeweiligen) nationalen Recht qualifizierte Personen Bezug genommen.
Nach Abs 1 lit b muss dieses Wahlrecht dem
VN ohne Einschränkung (also
auch für die außergerichtliche Beratung und Vertretung) eingeräumt werden,
wenn eine Interessenkollision entsteht.
Zur konkreten Ausgestaltung der freien Rechtsvertreter
- Wahl in Österreich
s
die Erläuterungen in 3. Vers
VG, §158k und VII / D, Auswahl und Beauf-
tragung des Rechtsvertreters.
In Art
5 wird den Mitgliedsländern das Recht eingeräumt, von der Anwen-
dung des Art 4 abzusehen, wenn bestimmte – hier näher beschriebene
Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Der österreichische Gesetzgeber hat
von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, Art 4 gilt daher in Österreich
ohne Einschränkung.
Art 6: Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Art der Schaden-
regulierung (die konkreten Vertretungs- bzw Verteidigungsmaßnahmen),
muss dem VN das Recht eingeräumt werden, ein „Schiedsverfahren“ in
Anspruch zu nehmen. Dieses Recht ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich
„anzugeben“ (Zur konkreten Ausgestaltung dieser Vorschrift in Österreich
sdie Erläuterungen in 3. Vers
VG, §158l und VII / C, Das Schiedsgutachter-
verfahren).
Nach Art 7 müssen die Rechte des
VN
durch Hinweispflichten des
RS
-
Versicherers abgesichert werden
tritt eine Interessenkollision ein, muss der VN auf sein umfassen-
des Anwaltswahlrecht nach Art
4 hingewiesen werden (s dazu auch
§158k VersVG),
Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
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besteht Uneinigkeit in der Frage der Schadenregulierung muss der
VN
auf das Schiedsverfahren nach Art 6 hingewiesen werden (s dazu auch
§158 l VersVG).
In Art
8 werden die Mitgliedsstaaten
angewiesen, innerstaatliche Vorschrif-
ten aufzuheben, die den gleichzeitigen Betrieb der RS-Versicherung neben
anderen Sparten verbieten.
Betroffen davon war insbesondere Deutschland. Österreich hatte, wie die
meisten europäischen Länder, den Betrieb der
RS
-Versicherung durch Mehr-
spartenversicherer schon zuvor zugelassen.
Gem Art 9 darf die RS-Versicherung grundsätzlich nur aufgrund einer geson-
derten Konzession betrieben werden. RS darf ohne Konzession auch nicht
als „Zusatz- Risiko“ zu einem anderen Versicherungszweig betrieben werden.
Von diesem Grundsatz werden Ausnahmen zugunsten der Seeversicherung
und Beistandsversicherung zugelassen. Wenn die in Art 9 der
RS-Richtlinie
und im Anhang C der Richtlinie 73 / 239 / EWG beschriebenen Voraussetzun-
gen vorliegen, kann RS – auch ohne gesonderte Konzession – als Zusatzrisiko
zu beiden Sparten Verwendung finden. Zur österreichischen Rechtslage vgl
diesbezüglich die Erläuterungen in 2.
VAG, §7.
Die
RS-Richtlinie 87 / 344 / EWG wurde zwischenzeitlich – ohne inhaltliche
Änderung
– durch die am 1. Jannuar 2016 in Kraft getretenen Artt 198 205
der
RL 2009 / 138 / EG (Solvency II) vom 25. November 2009 ersetzt.
2. VAG
a) Konzessionsrechtliche Vorschriften
§7
VAG stellt den Grundsatz auf, dass die Konzession für jeden Versiche-
rungszweig gesondert zu erteilen ist. Die
RS-Versicherung darf ohne geson-
derte Konzession auch nicht als zusätzliches Risiko gedeckt werden (§7
Abs 5 Z 3, 1.Satz). Abweichend davon kann RS als zusätzliches Risiko zum
Hauptrisiko Beistandsleistungen angesehen werden, wenn das Hauptrisiko
nur Beistandsleistungen zugunsten von Personen auf Reisen oder wäh-
rend ihrer Abwesenheit vom Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthaltsort
betrifft oder
sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von
Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind (§7
Abs 5 Z 3, 2. Satz).
Rechtsgrundlagen
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b) Die Organisation der Schadenregulierung
§99 VAG stellt dem österreichischen Mehrspartenversicherer in seiner aktuel-
len Fassung für die Organisation der Schadenregulierung zwei Lösungs-
möglichkeiten zur Wahl, die getrennte Schadenregulierung (§99 Abs 1 Pkt 1)
und die ausgelagerte Schadenregulierung (§99 Abs 1 Pkt 2). Die in der VAG-
Novelle 1992 noch vorgesehene dritte Alternative, das sog Anwaltsmodell,
wurde durch die
VAG-Novelle 1994, BGBl Nr 652 / 94 wieder gestrichen
Das Ziel der getrennten Schadenregulierung besteht in der Unabhängig-
keit und Spezialisierung der RS-Schadenregulierung innerhalb des eigenen
Mehrspartenunternehmens. Sie muss fachlich und organisatorisch von allen
anderen Versicherungszweigen getrennt sein. Der Versicherer muss daher
sicherstellen, dass die in allen Instanzen mit der Schadenregulierung im RS
befassten Personen nicht eine gleichartige Tätigkeit in einem anderen Ver-
sicherungszweig desselben Unternehmens oder eines verbundenen Unter-
nehmens ausüben.
Bei der ausgelagerten Schadenregulierung hatte die
RS-Richtlinie – nach
holländischen Vorbildern – die Auslagerung der Schadenbearbeitung an
externe Schadenregulierungsbüros im Auge. Wortlaut von Richtlinie und
VAG
erlauben aber auch die Auslagerung an ein anderes Versicherungs-
unternehmen. Es muss sich dabei nur um ein rechtlich selbständiges Unter-
nehmen handeln, welches entweder auf
RS spezialisiert ist oder die getrennte
Schadenregulierung praktiziert (vgl dazu näher Kronsteiner, Die Interessen-
kollision in der Rechtsschutzversicherung,
VR 1994, 1). Die wirtschaftlichen
Verhältnisse spielen dagegen keine Rolle; es kann die Auslagerung daher
auch auf ein Tochterunternehmen des Mehrspartenversicherers erfolgen.
Das „andere“ (regulierende) Unternehmen muss im Versicherungsvertrag
bezeichnet werden (§158j Abs 2). Klagelegitimiert bleibt aber ausschließ-
lich der Versicherer als Vertragspartner des Versicherten selbst; weder das
VAG
noch das Vers
VG
enthalten Regeln, die auf einen Schuldnerwechsel
oder einen Schuldbeitritt hinweisen.
Alle diese Regeln gelten auch zu Lasten des Beistandsversicherers, der
im Rahmen der von §7
VAG gezogenen Grenzen RS als zusätzliches
Risiko betreibt.
3. VersVG
Als Schadenversicherung unterliegt die RS-Versicherung den Vorschriften für
sämtliche Versicherungszweige (§§1 48) und – mit kleinen Einschränkungen
(sdazu näher bei §158o) – den Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung
Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
8
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(§§49 80). Durch das Bundesgesetz, mit dem das Vers
VG
zur Anpassung
an das EWR-Abkommen geändert wurde (BGBl 1993 / 90) und die VersVG-
Novelle 1994 (
BGB
l 1994 / 509) wurden zusätzlich die in den §§158j 158p
geregelten Spezialbestimmungen für die RS-Versicherung eingefügt.
§158j beschreibt in Abs 1 den Gegenstand der RS-Versicherung umfas-
send: der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des
VN in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem VN
dabei entstehenden Kosten (s dazu ausführlich unter I / C). Aus §158j Abs 1
zweiter Satz ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass der Versicherungs
-
schutz auch die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
umfasst. Abweichende Regelungen in den
ARB oder im Wege individueller
Vereinbarungen sind zulässig.
Abs 2 setzt die Vorschriften der
RS-Richtlinie über den Inhalt des Versiche-
rungsscheines um. Werden Gefahren aus dem Bereich der
RS-Versicherung
neben anderen Gefahren versichert, so müssen Mehrspartenversicherer im
Versicherungsschein den Umfang der Deckung in der RS-Versicherung, und
die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausweisen. Beauftragt der Ver-
sicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§99 Abs
1
Pkt 2 VAG), muss er das Regulierungsunternehmen im Versicherungs-
schein bezeichnen.
Nach der Systematik der
ARB
beschreiben nur die Gemeinsamen und die
Besonderen Bestimmungen zusammen den Umfang und die Voraussetzun-
gen des Versicherungsschutzes. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten
in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jewei-
ligen Versicherungsvertrag vereinbart sind. Daraus folgt, dass der Umfang
der Deckung in der RS-Versicherung nur dann „ausgewiesen“ ist, wenn im
Versicherungsschein beschrieben wird, welche Risiken (
RS-Bausteine) ver-
sichert sind. Insoweit die einzelnen
RS-Bausteine Wahlmöglichkeiten über
den Kreis der versicherten Personen und / oder ihre versicherte Eigenschaft
zulassen, muss auch beschrieben werden, wer in welcher Eigenschaft ver-
sichert ist. Die bloße Angabe einer Produktbezeichnung und der Deckungs-
summe genügen nicht.
§158k behandelt das Recht der freien Rechtsvertreter- Wahl durch den
Versicherten (s dazu ausführlich unter VII / D) und beschreibt dazu in Abs 1
zwei Tatbestände:
verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für ein Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren, ist er berechtigt, zu seiner Vertretung einen
Rechtsanwalt oder eine andere, zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Person frei zu wählen.
Rechtsgrundlagen
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wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist, geht das
Wahlrecht des Versicherungsnehmers darüber hinaus. In diesem Fall kann
er auch zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen
Rechtsanwalt frei wählen. Sein Wahlrecht bezieht sich in diesem Falle also
auch auf die außergerichtliche Vertretung und den Beratungs- RS.
Abs
2
gestattet in beiden Fällen die Einschränkung
dieses Wahlrechtes durch
den Versicherungsvertrag auf örtlich zuständige Rechtsvertreter. Der Ver-
sicherungsnehmer kann mit seinem Wahlrecht auf Rechtsvertreter beschränkt
werden, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der Verwaltungs-
behörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz
zuständig ist. Für den Fall, dass an diesem Ort nicht mindestens vier solcher
Personen ihren Kanzleisitz haben, muss sich das Wahlrecht auf Personen im
Sprengel desjenigen Gerichtshofes erster Instanz erstrecken, in dem sich das
zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde befindet.
Unter Berufung auf die Eu
GH-Entscheidung RS C-199 / 08 betreffend die
freie Anwaltswahl bei sog Massenschäden verlangt der
OGH
eine ein-
schränkende Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass ein VN
auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, wenn dieser
verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu
verrechnen (7 Ob 194 / 09v = VersE 2321). Die RS-Versicherer haben auf-
grund dieser Judikatur seit den
ARB 2010 den diesbezüglichen Pkt 3 des
Art 10 gestrichen und durch eine mögliche Leistungsbegrenzung auf Loko-
Kosten in Art 6.6.1 ersetzt.
§158l legt fest, dass der
RS-Vertrag dem Versicherten, für den Fall von Mei-
nungsverschiedenheiten über das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für
den Deckung begehrt wird, und / oder über die Erfolgsaussichtenbeurtei-
lung, die Inanspruchnahme eines Schiedsgutachterverfahrens ermöglichen
muss. Dem Versicherer wird im Anlassfall eine entsprechende Hinweispflicht
auferlegt, deren Verletzung mit zivilrechtlichen Sanktionen verbunden wird
(sdazu näher unter
VII / C). Beantragt der VN ein Schiedsgutachterverfah-
ren, wird nach §158l Abs
3 die für eine gerichtliche Geltendmachung seines
Anspruches zur Verfügung stehende Frist des §12 Abs 3 Vers
VG bis zum
Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens, längstens aber für einen Zeitraum
von 2 Monaten gehemmt.
§158m verpflichtet den Versicherer, den Versicherten binnen zweier Wochen
ab Geltendmachung des Deckungsanspruches, über seine Pflichten und
Obliegenheiten aus der
RS
-Versicherung zu informieren. Der Zielsetzung
dieser zusätzlich zu §§5b und 6 Abs 5 VersVG zu beachtenden Informations-
pflicht entsprechend, geht es dabei nur um vereinbarte Obliegenheiten,
die vom VN nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten sind. Diese
Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
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Einschränkung ist wesentlich, weil §158m Abs 2 für Verletzungen dieser
Informationspflicht als zivilrechtliche Sanktion vorsieht, dass der Versiche-
rer dem
VN gegenüber aus der späteren fahrlässigen Verletzung vereinbarter
Obliegen heiten keine Rechte ableiten kann (s dazu ausführlich unter VII / A / 3).
Nach §158n hat der Versicherer ebenfalls innerhalb von zwei Wochen in
geschriebener Form den Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen
oder begründet abzulehnen. Kann der Versicherer die fristgerechte und aus-
reichend begründete Ablehnung nicht beweisen, ist er nach §158n Abs
3 zur
Deckung aller Kosten verpflichtet, die zwischen dem Zeitpunkt, in dem er
zum Deckungsanspruch hätte Stellung nehmen müssen, und der verspäteten,
ausreichend begründeten, Ablehnung aufgelaufen sind (s dazu näher unter
VII / B / 2).
§158o enthält eine dem §151 Abs 2 nachgebildete (für die Betriebshaft-
pflichtversicherung geltende) Bestimmung und stellt für Betriebsrisiken
klar, dass auch die RS-Versicherung auf den Erwerber eines Unternehmens
übergeht. Die Regeln der §69 Abs 2 und 3 sowie die §§70 und 71 sind ent-
sprechend anzuwenden (bei anderen Risiken sind die §§69
ff VersVG nach
überwiegender Meinung nicht anwendbar, da sie für die Sachversicherung
konzipiert sind und ihre Anwendung im Bereich der Passivenversicherung
daher abgelehnt wird).
§158p stellt schließlich klar, dass sich der Versicherer auf Vereinbarungen,
mit denen von den §§158j Abs 2 bis 158o zum Nachteil des Versicherten
abgewichen wird, nicht berufen kann.
4. ARB
Neben diesen gesetzlichen Rechtsgrundlagen stellen auch in der RS-Versiche-
rung die durch Willenserklärung in den Versicherungsvertrag einbezogenen
AVB des jeweiligen Versicherers (s dazu näher Fenyves in Fenyves / Schauer,
Vers
VG, Vor §1 Rz 23 f) die maßgeblichste Quelle für die Gestaltung und
Festlegung des vereinbarten Versicherungsschutzes dar.
Von der
RS-Sektion des VVO werden seit 1994 unter dem Titel „Allgemeine
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)“ unverbindliche
Muster bedingungen erstellt und veröffentlicht. Nach dem System dieser
ARB beschreiben nur die Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen
zusammen den Versicherungsschutz. Die Gemeinsamen Bestimmungen gelten
in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur insoweit, als sie im kon-
kreten Versicherungsvertrag vereinbart sind. Diese Besonderen Bestimmun-
gen behandeln in den Art 17 ff die verschiedenen, versicherbaren Risiko- und
Rechtsbereiche (s dazu näher unter IV). Wenn in der Folge Regelungen in
Rechtsgrundlagen
11
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den ARB angesprochen werden, wird damit immer auf die im Zeitpunkt der
Drucklegung dieses Bandes aktuelle und im Anhang wiedergegebene Fassung
dieser Musterbedingungen – die ARB 2015 – Bezug genommen.
Hinsichtlich Struktur und Leistungsbeschreibung stimmen die Unternehmens-
bedingungen idR weitgehend mit den Musterbedingungen überein. Bei der
konkreten Ausgestaltung des Versicherungsschutzes gibt es dagegen immer
wieder Abweichungen und eigenständige Lösungen zu beobachten. Das gilt
für Erweiterungen der traditionellen Deckungsbereiche oder neue, zusätzliche
Deckungsbereiche (vgl dazu Beispiele in
IV / C) ebenso, wie für die Gestaltung
von Risikobegrenzungen und Ausschlüssen. Daher ist für die Beurteilung von
Deckungsfragen die Prüfung der jeweiligen Unternehmens- ARB unverzichtbar.
Aus dem gleichen Grund ist bei der Nutzung von Judikatur zu den ARB immer
zu prüfen, ob die beurteilte Vertragsbestimmung auch iR der Muster-
ARB
Ver-
wendung findet oder nur iR einer Unternehmensbedingung verwendet wurde.
C. Gegenstand der RS-Versicherung
Art 1 ARB beschreibt in Übereinstimmung mit §158j Abs 1, 1. Satz VersVG
den Gegenstand der RS-Versicherung. Der Versicherer sorgt für die Wahr-
nehmung der rechtlichen Interessen des VN und trägt die dem VN dabei ent-
stehenden Kosten. Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen
und Besonderen Bestimmungen (der ARB) geboten und bezieht sich auf die
jeweils vereinbarten Risiken.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass All- Gefahren- Deckungen in
der
RS
-Versicherung wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulier-
barkeit und wegen der möglichen Höhe des Rechtskostenrisikos nicht üblich
sind (vgl 7 Ob 250 / 07a = VersE 2233 und 7 Ob 140 / 12g, Ertl, ecolex 2013,
1048). Nach dem Prinzip der Spezialität des versicherten Risikos steht
jeweils nur das vom VN ausgewählte und im Vertrag näher umschriebene
Risiko unter Versicherungsschutz. Daher müssen im Versicherungsver-
trag die vereinbarten RS-Bausteine (vgl Art 17 – 26 ARB) bezeichnet wer-
den. Dort wo innerhalb einzelner Bausteine Wahlmöglichkeiten hinsicht-
lich versicherbarer Personen und Eigenschaften oder Wahlmöglichkeiten
hinsichtlich versicherbarer Teilrisikobereiche (zB Fzg- RS mit oder ohne
Fzg- Vertrags- RS) bestehen, muss auch klargestellt werden, wer in welcher
Eigenschaft bzw für welche Teilrisikobereiche versichert ist. Im Detail
werden diese Wahlmöglichkeiten unter IV / B, Die RS-Bausteine der ARB
näher beschrieben.
Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
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1. Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Im Rahmen dieser vertraglichen Risikoumschreibung erbringt, organisiert, ver-
mittelt und finanziert der RS-Versicherer juristische Dienstleistungen, die der
Durchsetzung oder Verteidigung der Rechte des VN dienen (vgl dazu näher
Kronsteiner in Fenyves / Schauer,Vers
VG
§158j Rz 1 f). Abhängig von den ver-
sicherten Risiken kann es dabei um die Geltendmachung und Durchsetzung
eigener Ansprüche, die Abwehr fremder Ansprüche oder die Verteidigung
des VN in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gehen.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn es nach Eintritt eines Versicherungs-
falles (eines Schadenereignisses oder eines tatsächlichen oder behaupteten
Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften) um die Klärung
offener Ansprüche bzw die Lösung strittiger oder unklarer Rechtsfragen
geht. Geht es dagegen nicht um die Durchsetzung oder Verteidigung von
Rechten des
VN
, sondern nur um die Regelung anderer (wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, politischer oder religiöser) Interessen, besteht dafür allein
kein Versicherungsschutz (vgl dazu auch Bauer in Harbauer, Rechtsschutz-
versicherung
7
, ARB 94 / 2000 §1 Rz 3).
Oft dient die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gleichzeitig aber auch
der Wahrnehmung anderer, insbesondere wirtschaftlicher Interessen. Die
Unterscheidung zwischen der versicherten Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen und der nicht versicherten Verfolgung anderer Interessen spielt
daher nur dann eine Rolle, wenn die vom VN geforderten Maßnahmen bzw
Kosten nicht der Durchsetzung oder Verteidigung von bestrittenen, unerfüll-
ten oder zweifelhaften Rechtsansprüchen sondern nur der Regelung anderer
Angelegenheiten dienen, die in rechtlicher Hinsicht weder strittig noch unklar
sind (Böhme, ARB
12
§1 ARB 94, Rz 3a mwN). Dazu zählen beispielsweise
die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen nicht sichergestellter
Finanzierung;
die Mitwirkung eines Anwaltes bei Finanzierungsverhandlungen
Maßnahmen zur Verhinderung einer Insolvenz;
das Anbieten / Aushandeln von Ratenzahlungen oder Stundungsverein
-
barungen.
Liegt hingegen ein Versicherungsfall vor, nach dessen Eintritt es zu einem
Rechtskonflikt oder Strafverfahren kommt, fallen auch die im Anschluss an
das gedeckte Hauptverfahren anfallenden Kosten für sonstige Maßnahmen
unter Versicherungsschutz, die die Rechtsstellung des VN verbessern und
deren Ausgestaltung und Durchführung Rechtskenntnisse erfordern, über
die ein durchschnittlicher VN nicht verfügt (BGH IV ZR 183 / 90, VersR 1991,
919). Insoweit besteht Versicherungsschutz beispielsweise für
Gegenstand der RS-Versicherung
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Exekutionsanträge
das Aushandeln und den Abschluss eines Vollstreckungsvergleiches
das Gnaden- bzw Strafaufschubsgesuch im Anschluss an ein gedeck-
tes Strafverfahren.
Ob und inwieweit der Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Wahr
-
nehmung der rechtlichen Interessen des VN umfasst, ist anhand des jeweiligen
Versicherungsvertrages zu prüfen. §158j Abs 1 zweiter Satz beschreibt zwar
eine gesetzliche Vermutung, dass der Versicherungsschutz auch die außer-
gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen umfasst; abweichende
Regelungen in den
ARB
oder im Wege individueller Vereinbarungen sind
aber zulässig (s dazu näher bei den einzelnen RS-Bausteinen unter IV / B).
2. Kosten- und Naturalleistungen
Die Leistungspflicht des
RS
-Versicherers umfasst aufgrund der umfassenden
Beschreibung in §158j VersVG und Art 1 ARB sowohl Kostenleistungen
als auch sonstige Leistungen, die aus seiner Bereitschaft bzw Pflicht für die
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
VN zu sorgen, ableitbar sind
die sog Naturalleistungen.
a) Kostenleistungen
Aus der Textierung dieser Leistungsbeschreibung ergibt sich, dass sich die
Leistungspflicht des Versicherers auf jene Kosten beschränkt, die dem VN
bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen. Rechtskosten,
deren Erstattung der
VN
aus materiell rechtlichen Gründen schuldet (zB
wegen Schuldnerverzug) und die daher selbst Gegenstand der Interessens-
wahrnehmung sind, verbleiben im Risikobereich des VN (Bauer in Harbauer,
Rechtsschutzversicherung
7
§1 ARB 75 Rz 44 mwN).
Die versicherten Rechtskosten (s dazu ausführlich unter V, Leistungen des
Versicherers) zahlt der
RS-Versicherer in der Regel direkt an den Kosten-
gläubiger des
VN
. Seine diesbezügliche Leistungspflicht entspricht einem
Befreiungsanspruch des VN. Befriedigt der VN seine Rechtskostengläubi-
ger ausnahmsweise selbst, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungs
-
anspruch in einen Kostenersatzanspruch gegen seinen RS-Versicherer (sdazu
näher bei van Bühren in van Bühren / Plote,
ARB
-Kommentar
3
, §5
ARB
2010, Rz 119 f; Haslwanter, Die Rechtsschutzversicherung in der Exekution,
ÖJZ 2014 / 56 und Ettinger, Das Dreiecksverhältnis in der Rechtsschutzver-
sicherung, VR 2015 / 4, 26). Der diesbezügliche Ersatz- oder Erstattungs-
anspruch des VN gegen seinen Versicherer ist ein Erfüllungsanspruch iR seines
Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
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Versicherungsschutzes, nicht etwa ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag (Prölls
/ Armbrüster
in Prölls
/ Martin,
VVG
27
§2 ARB 75).
b) Naturalleistungen
Sonstige Leistungen sind auch Gegenstand der Begriffsbestimmung in Art
2
Abs 1 der
RS
-Richtlinie (s oben unter B / 1) und daher europaweit regelmäßig
Teil des umfassenden Leistungsangebotes in der RS-Versicherung. Zu diesen
sonstigen Leistungen oder Naturalleistungen zählt in der Regel – sieht man
von der Ausnahme in Deutschland ab – auch das Angebot außergerichtlicher
Interessenswahrnehmung durch den
RS
-Versicherer selbst (krit zur deut-
schen Ausnahmeregelung Werber, Rechtsdienstleistungen und Versicherung,
VersR 2006, 1010; zur österreichischen Rechtslage sKarauschek, Die Selbst-
regulierung in der Rechtsschutzversicherung zwischen Schadenminderung
und Interessenwahrnehmung,
VR
2011 / 6, 31). Die Grenzen dieser außer-
gerichtlichen Interessenswahrnehmung durch den
RS
-Versicherer und die
Rechtsposition des
VN
im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit dem
Versicherer werden unter VII / A, Obliegenheiten näher besprochen.
Weitere, in den
ARB genannte Naturalleistungen des RS-Versicherers sind
die Organisation von Musterprozessen und Gemeinschaftsklagen (Art 6.7.3),
die Prüfung von Kostenvorschreibungen (Art 8.1.3) sowie die Beauftragung
und – in bestimmten Fällen –die Auswahl des Rechtsvertreters (Art 10).
Das umfassende Versprechen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des
VN
zu sorgen, geht aber über diese in den
ARB
konkret beschriebenen Tat-
bestände hinaus. Es verpflichtet den Versicherer ganz allgemein, den
VN
durch
Beratung und Anleitung bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu
unterstützen und ihn damit vor vermeidbaren Nachteilen zu schützen (sdazu
auch Kronsteiner in Fenyves / Schauer, Vers
VG
§158j Rz 4 f). Umfang und kon-
kreter Inhalt dieser Beratungs- und Anleitungspflicht hängen von den jewei-
ligen Umständen des Einzelfalles ab. Ist der VN bereits anwaltlich vertreten,
kann der Versicherer sich in der Regel auf die Erfüllung der gesetzlichen Infor-
mations- und Hinweispflichten beschränken (vgl §§158k bis 158n VersVG).
Ist der
VN (noch) nicht anwaltlich vertreten, muss der Versicherer erkennbar
drohende Rechtsnachteile (zB drohende Fristabläufe) durch Anleitung des
VN oder eigene Maßnahmen abwenden (s dazu Art 10.5, Notwahlrecht des
Versicherers). Verletzungen dieser Beratungs- und Anleitungspflicht können
den Versicherer schadenersatzpflichtig machen. Der Versicherer haftet aber
nur für die Folgen eigener Handlungen oder Unterlassungen, nicht aber für
die Tätigkeit des beauftragten Rechtsvertreters (sdazu näher unter VII / D,
Auswahl und Beauftragung des Rechtsvertreters).
Gegenstand der RS-Versicherung
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II. Versicherungsfall
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch des
VN
ist der Eintritt eines Ver-
sicherungsfalles innerhalb des vereinbarten zeitlichen und örtlichen Geltungs-
bereiches. In der
RS
-Versicherung geht es dabei im wesentlichen um Ereignisse
oder Vorgänge, die eine unklare Rechtslage oder einen Rechtskonflikt aus-
lösen und die rechtliche Beratung u / o Vertretung des
VN
notwendig machen.
Die
ARB
beschreiben in diesem Zusammenhang für verschiedene Risiko-
bereiche unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Als Vorfrage ist daher
immer zu klären welcher Risikobereich im Anlassfall betroffen ist, was hier
als Versicherungsfall gilt und was für die zeitliche Bestimmung des Versiche-
rungsfalles maßgeblich ist.
A. Schadenereignis
Im Schadenersatz-
RS
gilt nach Art 2.1 für die Geltendmachung von Per-
sonen-, Sach- und daraus abgeleiteten Vermögensschäden, das dem Anspruch
zugrunde liegende Schadenereignis als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des
Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
Unter Schadenereignis ist das äußere Ereignis (Folgeereignis) zu verstehen, das
den Schaden unmittelbar auslöst. Weil idR Schadenursache und Schadenein-
tritt zusammenfallen oder zumindest unmittelbar aufeinander folgen, ist die
zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles mit Hilfe dieser V
ersicherungs-
falldefinition relativ einfach.
Beispiel
:
Bei einem Verkehrsunfall wird das Kfz des
VN beschädigt und er
selbst verletzt. Für die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gegen
den Unfallgegner gilt – unabhängig von den tatsächlichen oder behaupteten
Ursachen (menschliches Fehlverhalten u / o technische Mängel) – der Zeitpunkt
des Verkehrsunfalles als Eintritt des Versicherungsfalles. Das gilt nicht nur für
die Geltendmachung der sofort eingetretenen Sach- und Personenschäden,
sondern auch für allenfalls später eintretende Folgeschäden (zB Verdienst-
entgang nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber).
Schwieriger kann die Bestimmung des Versicherungsfalles in jenen Fällen sein,
in denen Schadenursache und Schadeneintritt zeitlich auseinander liegen. In
derartigen Fällen ist iR des Schadenersatz-
RS
nicht auf die jeweilige Schaden-
ursache (das kausale „Ursachenereignis“), sondern auf das einfacher fest-
zulegende Folgeereignis abzustellen, also jenes äußere Ereignis, welches den
Schaden unmittelbar ausgelöst hat.
Versicherungsfall
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Beispiel: Der VN wird beim Einsturz eines Hauses, der auf eine fehlerhafte
statische Berechnung zurückzuführen ist, verletzt. Der Versicherungsfall für
die Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche gegen den Statiker ist
mit dem Zeitpunkt des Hauseinsturzes und nicht mit dem wesentlich früher
liegenden Zeitpunkt der Ablieferung der fehlerhaften statischen Berech-
nung festzulegen.
Ausnahmsweise kann auch iR des Schadenersatz
-
RS der Zeitpunkt des frü-
heren Ursachenereignisses für die Deckungsbeurteilung eine Rolle spielen,
wenn es vor Versicherungsbeginn eingetreten ist und der
VN
davon Kenntnis
hatte (7 Ob 202 / 98a = VersE 1807 zu sog Zweckabschlüssen; sdazu näher
unter
III / A).
B. Störfall
Für Sach-, Personen- und daraus abgeleitete Vermögensschäden infolge
einer Umweltstörung (Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erd-
reich oder Gewässer), die auf einen Störfall (einen vom ordnungsgemäßen,
störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen und plötzlich
eintretenden Vorfall) zurückzuführen sind, gilt gem Art 2.1 Abs 2 und 3
ARB dieser Störfall als Versicherungsfall; und zwar unabhängig davon, ob
die daraus resultierenden Schäden sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt
eintreten. Dadurch unterscheidet sich diese Sonderbestimmung vom oben
beschriebenen Schadenereignis (Folgeereignis). Weil dieser Störfall häufig
auf Ursachen zurückzuführen ist, die weiter in der Vergangenheit liegen und
keineswegs immer mit Rechtsverstößen zu tun haben, unterscheidet sich diese
Beschreibung des Versicherungsfalles aber auch von der im Folgenden noch
zu besprechenden Verstoßlösung.
Gibt es einen derartigen Störfall, ist der allgemeine Risikoausschluss des
Art 7.2.1
ARB
(Allmählichkeitsklausel) auch dann nicht anwendbar, wenn
der daraus resultierende Umweltschaden erst allmählich eintritt. Während
Art 7.2.1 Ereignisse aus der Deckung ausschließt, die auf allmähliche Ein-
wirkungen zurückzuführen sind, haben wir es hier mit Umweltschäden zu
tun, die auf einen plötzlich eintretenden Störfall zurückzuführen sind.
Beispiel: Durch das Versagen eines fehlerhaften Abfüllventils treten schädi
-
gende Stoffe aus und verunreinigen im Laufe der Zeit das Erdreich in der
Umgebung. Das kontaminierte Erdreich muss als Sondermüll entsorgt und die
Grundfläche mit neuem Erdreich aufgefüllt werden. Als Versicherungsfall für
die Schadenersatzansprüche der Nachbarn gilt der Zeitpunkt des Störfalles, dh
der Zeitpunkt, zu dem das Abfüllventil versagt hat und daher die schädigenden
Stoffe ausgetreten sind. Nicht abzustellen ist dagegen auf die zeitlich früher
Störfall
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liegende Schadenursache (die Lieferung des fehlerhaften Abfüllventils), oder
den zeitlichen schwierig feststellbaren, jedenfalls aber späteren Schadenein-
tritt (das ist der Zeitpunkt, in dem die schädigenden Stoffe die Grundstücke
der Nachbarn erreicht
haben).
Beim hier verwendeten Begriff „Betriebsgeschehen“ handelt es sich um
keinen wirtschaftlichen, sondern einen rein technischen Begriff (Ettinger in
Garo / Kath / Kronsteiner, ARB 2015, Art 2, F2 009). Die Störfall- Lösung gilt
daher für plötzliche Abweichungen bei privaten Anlagen ebenso wie iR eines
Gewerbebetriebes. Umweltschäden aus dem Normalbetrieb – ohne plötzlich
eintretenden Störfall – werden häufig durch die Allmählichkeitsklausel des
Art 7.2.1 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Greift diese Klausel
nicht und gibt es auch keinen Störfall iS des Art
2.1 Abs 2, greift die Ereig
-
nislösung des Art
2.1 Abs 1ARB.
Beispiel: Der Nachbar des
VN
spritzt im Winter seine Pflanzen mit einem
ao giftigen Pflanzenschutzmittel. Starker Wind bläst einen Teil dieses Mittels
in den Garten des VN. Dessen Hund frisst den so vergifteten Schnee und
verendet. Da weder ein Störfall iS des Art 2.1 Abs 2 , noch ein Allmählich-
keitsschaden vorliegt, gilt die Ereignislösung: wesentlicher Zeitpunkt für die
Festlegung des Versicherungsfalles ist der Zeitpunkt des Schadeneintrittes,
der Tod des Hundes.
C. Sonderregelungen in den RS-Bausteinen
Art 2.2 ARB verweist auf Sonderregelungen in einzelnen RS-Bausteinen:
Im Beratungs-
RS muss der Bedarf nach einer Rechtsauskunft dadurch ent-
stehen, dass in den rechtlichen Verhältnissen des
VN eine Änderung eintritt.
Weil die Rechtsberatung auch vorbeugend, und damit schadenverhütend oder
schadenmindernd möglich sein soll, spielt es keine Rolle, ob die Änderung
bereits eingetreten ist oder erst absehbar bevorsteht (Art 22.3).
Im RS für Grundstückseigentum und Miete besteht abweichend von
Art 7.2.1 Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr
nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn
die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen
oder durch die Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betrof-
fen sind (Art
24.2.2 und 24.2.3). Der Versicherungsfall gilt in diesen Fällen
in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen
begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu über-
schreiten (Art
24.4).
Versicherungsfall
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Im RS für Familienrecht gilt für die Festlegung des Versicherungsfalles
grundsätzlich die unten beschriebene Verstoßlösung. Ist der
VN
aber gezwun-
gen seine familienrechtlichen Interessen in einem Verfahren wahrzunehmen,
obwohl kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt
bzw behauptet wird, gilt ausnahmsweise das Ereignis als Versicherungsfall,
das den
VN nötigt, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen (Art 25.4):
Beispiele
Der
VN wird von der Mutter des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes als
leiblicher Vater namhaft gemacht; er bestreitet. Im Namen des Kindes wird
die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragt. Der
VN verlangt Ver-
sicherungsschutz für seine Rechtsberatung und die Vertretung im Rechtsmittel-
verfahren. Als Versicherungsfall gilt hier die Geburt des Kindes.
Der Sohn des VN entschließt sich nach Abschluss einer berufsbildenden höhe-
ren Schule zum Studium an der
TU
. Da er dazu seinen Wohnsitz in die
Bundeshauptstadt verlegen muss, verlangt er eine angemessene Anhebung
der väterlichen Unterhaltszahlungen. Der Vater macht geltend, dass die
geforderte Erhöhung seine Leistungsfähigkeit überschreitet und verlangt
Versicherungsschutz für seine Vertretung im Außerstreitverfahren 2. Instanz.
Als Versicherungsfall gilt hier die studienbedingte Übersiedlung nach Wien.
Nach dem Tod des bisher obsorgeberechtigten Elternteiles hat die VN als
Großmutter die Obsorge für das Enkelkind beantragt. Nun verlangt sie für
das Rechtsmittelverfahren gegen den abweisenden Beschluss 1. Instanz Ver-
sicherungsschutz. Als Versicherungsfall gilt hier der Tod des Elternteiles.
D. Verstoßlösung
In den übrigen Fällen wird der Versicherungsfall als Verstoß gegen Rechts-
pflichten oder Rechtsvorschriften beschrieben.
Weil der VN Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verletzt kommt es
zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn.
Weil der VN oder sein Gegner Rechtsvorschriften oder vertragliche Ver-
einbarungen missachtet und gesetzliche oder vertragliche Pflichten verletzt
kommt es zu Rechtskonflikten und daraus resultierenden Rechtskosten.
Auch Verstöße eines Dritten können einen Rechtskonflikt zwischen
Vertragsparteien auslösen (zB Fehler eines Mitarbeiters oder Subunter-
nehmers).
Prozesse werden nicht nur durch tatsächliche (bewiesene), sondern auch
durch bloß ernsthaft behauptete (bestrittene) Verstöße ausgelöst.
Verstoßlösung
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Daher gilt nach Art 2.3 ARB der tatsächliche oder behauptete Verstoß des
VN, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-
schriften als Versicherungsfall.
Ohne Bedeutung ist, ob der Handelnde sich seines Verstoßes bewusst oder
infolge Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war. Es kommt auch
nicht darauf an, ob der Handelnde geschäfts- oder zurechnungsfähig war.
Subjektive Komponenten sollen bei der Bestimmung des Versicherungsfalles
nach Art 2.3 ausgeklammert werden. Es muss sich um einen möglichst ein-
deutig (objektiv) bestimmbaren Vorgang handeln, dessen konfliktauslösende
Bedeutung für alle Beteiligten – wenn auch erst nachträglich – erkennbar ist
(Ettinger in Garo / Kath / Kronsteiner,
ARB 2015, F2 – 013).
Kein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften und damit kein
Versicherungsfall liegt vor, wenn jemand von einem gesetzlichen oder ver
-
traglichen Recht Gebrauch macht, dessen Ausübung seinerseits weder einen
Verstoß darstellt noch einen solchen voraussetzt (
Ettinger aaO).
Beispiele
Der Mieter kündigt den Mietvertrag seiner Wohnung fristgerecht auf und
übergibt die Wohnung in tadellosem Zustand. Der versicherte Vermieter
anerkennt seine Pflicht zur Rückzahlung der vom Mieter bei Vertragsabschluss
hinterlegten Kaution, vereinbart – unterstützt von seinem Anwalt – wegen
Liquiditionsproblemen aber Ratenzahlung.
p
hier liegt kein Verstoß und
auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen iR des RS für Grundstücks-
eigentums und Miete vor; auch die unterstützende Tätigkeit des Anwaltes
bezieht sich bloß auf die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen; die Auf-
kündigung des Mietvertrages durch den Mieter kann aber als Versicherungs-
fall in einem bestehenden Beratungs-
RS angesehen werden.
Der Arbeitgeber macht wegen schlechter Auftragslage von seinem Kündigungs-
recht Gebrauch und beendet das Arbeitsverhältnis zu seinem Mitarbeiter, ohne
dabei gegen formelle oder materielle Vorschriften zu verstoßen. Gleichzeitig
anerkennt er alle dem
AN zustehenden Ansprüche und vereinbart mit ihm
entsprechende Zahlungstermine
p
auch hier liegt mangels Verstoßes kein Ver-
sicherungsfall im Arbeitsgerichts- RS vor; sowohl für den AG, als auch für den
AN kann eine derartige Situation aber eine Rechtsberatung notwendig machen
und daher als Versicherungsfall in einem vereinbarten Beratungs- RS gelten.
Für die zeitliche Fixierung des Versicherungsfalles iR der Verstoßlösung
beschreibt Art 2.3 zwei maßgebliche Kriterien:
Der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine
der genannten Personen (der
VN, der Gegner oder ein Dritter) begonnen
Versicherungsfall
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hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor
-
schriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat kausale Verstoß maßgeblich
(Achtung: im Führerschein- RS ist bei mehreren Verstößen derjenige maß-
geblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst).
Für die Anwendung des ersten Kriteriums spielt es keine Rolle, ob der Rechts-
konflikt durch einen einzigen, einmaligen Verstoß eines Beteiligten ausgelöst
wurde oder darauf zurückzuführen ist, dass einer der Beteiligten einen sog
Dauerverstoß gesetzt hat, dh ein rechtswidriges Verhalten gesetzt und über
einen längeren Zeitraum beibehalten oder wiederholt hat
Beispiele
Im Zuge einer Auseinandersetzung verliert der Arbeitnehmer die Nerven
und greift den VN tätlich an; dieser spricht sofort die fristlose Entlassung aus)
titellose Benützung einer Liegenschaft über einen längeren Zeitraum (s 7 Ob
127 / 16a).
Einstellung geschuldeter periodischer Zahlungen.
Mehrmalige Verweigerung gleichartiger Forderungen (zB Überstunden, die im
Zusammenhang mit der Vorbereitung von Fusionsverhandlungen zuletzt mehr-
mals notwendig waren, aber bisher trotz Urgenzen nicht ausbezahlt wurden).
War schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu
rechnen, liegt ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinne, ein Dauerverstoß,
vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen
der Wille von vorneherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen stoß-
weise Verwirklichung durch mehrere, gleichartige Einzelhandlungen (oder
Unterlassungen) gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger
Verstöße (oder Unterlassungen), die unter wiederholter Außerachtlassung
derselben Pflichten begangen werden (7 Ob 242 / 11 f = VersE 2415). In all
diesen Situationen wurde der Rechtskonflikt nur durch einen bzw einen ein-
heitlichen Verstoß ausgelöst, dessen adäquate Kausalität offenkundig ist, und
dessen Beginn als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt.
Das gilt auch dann, wenn der auslösende Verstoß erst zu einem späteren
Zeitpunkt für alle Beteiligten erkennbar wird (7 Ob 158 / 11b, VR 2014 / 915);
auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Beteiligten kommt es
ebenso wenig an, wie darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend
gemacht werden (7 Ob 162 / 14w, Ertl, ecolex 2015,1032). Daher ist auf den
Beginn des Dauerverstoßes auch dann abzustellen, wenn ein Teil der daraus
resultierenden Ansprüche wegen verspäteter Geltendmachung bereits ver-
jährt ist.
Verstoßlösung
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Bei mehreren (tatsächlichen oder behaupteten) Verstößen des
VN
, des Geg-
ners oder eines Dritten ist dagegen die adäquate Kausalität der einzelnen
Verstöße zu hinterfragen und bei der Fixierung des Versicherungsfalles auf
den zeitlich ersten Verstoß abzustellen, der diesem Kriterium entspricht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechtskonflikt durch mehrere Verstöße
einer Partei oder durch mehrere wechselseitigen Verstöße beider Parteien
ausgelöst wurde. Immer ist auf den ersten Verstoß abzustellen, der schon
für sich allein betrachtet geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder
der zumindest erkennbar nachgewirkt und den endgültigen Ausbruch der
Streitigkeit – zusammen mit weiteren Verstößen – noch mit ausgelöst hat
(Ettinger in Garo / Kath / Kronsteiner, ARB 2015, F2 015). Zur Beurteilung
dieser Frage ist sowohl auf das Vorbringen in der Klage, als auch auf die ein-
redeweise Geltendmachung adäquat
- kausaler Verstöße Bedacht zu nehmen
(7 Ob 12 / 09d = VersE 2295; 7 Ob 127 / 16a, Reisinger, RdW 2017, 144).
Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles trifft den VN (7 Ob
242 / 11 f = VersE 2415).
Beispiele
Am 2.1. erhielt der
VN von seinem nunmehrigen Anspruchsgegner den Auf-
trag zur Lieferung eines technischen Gerätes. Die Lieferung erfolgte verein-
barungsgemäß am 1.3., die Rechnung datiert vom 10.3. und Zahlungsziel
war der 10.4. Da der Gegner weder bis 10.4., noch innerhalb der vom VN
gesetzten Nachfrist zahlt, macht der
VN
seinen Anspruch mit Hilfe seines
RS-Versicherers geltend.
Zahlt der Gegner nur nicht, weil er zwischenzeitig illiquid wurde, ist der Ver-
sicherungsfall am 10.4. eingetreten. Zahlt er nicht, weil er Mangelhaftigkeit
des gelieferten Gerätes geltend macht, ist der Termin der angeblich mangel-
haften Lieferung, der 1.3. als Versicherungsfall anzunehmen. Zahlt er nicht,
weil sich nach seinem Vorbringen herausgestellt hat, dass das Gerät – im
Gegensatz zu den Versprechungen des VN beim Vertragsabschluss – für die
ihm ausdrücklich beschriebene Verwendung gar nicht geeignet ist, muss der
Versicherungsfall wegen der behaupteten Irreführung bei Vertragsabschluss
mit 2.1. angesetzt werden.
Verziehene und aus anderen Gründen nicht adäquat- kausale Verstöße müssen
bei der Fixierung des Versicherungsfalles unberücksichtigt bleiben.
Beispiele
Seitdem der VN vor Jahren sein Wochenendhaus bezogen hat, betritt er
unwider sprochen sein eigenes Grundstück – welches er vom Nachbarn erwor-
ben hat – über einen zwischen der Hauptstraße und seinem Grundstück
liegenden Wiesenstreifen, der dem Nachbarn gehört. Nur mit dem Auto
benützt er eine über eine Nebenstraße erreichbare Zufahrt zu seinem Haus
Versicherungsfall
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auf der gegenüberliegenden Seite seines Grundstückes. Eines Tages ist der
Zugang über den Wiesenstreifen durch einen Zaun abgesperrt und wird vom
Nachbarn unter Berufung auf rechtswidrige Nutzung durch den VN auch
nicht mehr freigegeben. Im folgenden Rechtsstreit über den Bestand oder
Nichtbestand eines Wegerechtes ist nur auf den Zeitpunkt der Absperrung des
Zuganges abzustellen. Die jetzt behauptete, aber niemals kritisierte, angeblich
unberechtigte Nutzung des Wiesenstreifens als Zugang gilt als „verziehen“
und bleibt für die zeitliche Fixierung des Versicherungsfalles unberücksichtigt.
Führt die angeblich grob fahrlässige Herbeiführung eines Arbeitsunfalles zur
Entlassung des versicherten
AN, bleibt das Vorbringen des AG, der AN wäre
auch in der Vergangenheit schon mehrfach als unzuverlässig aufgefallen, für
die zeitliche Fixierung des Versicherungsfalles außer Betracht. Abzustellen
ist dafür ausschließlich auf den Zeitpunkt des den Rechtskonflikt auslösen-
den Arbeitsunfalles.
Bis zu den
ARB
2014 war der Bezug auf den ersten (adäquat ursächlichen) von
mehreren Verstößen in Art 2.3 Abs 2 dadurch eingeschränkt, dass Verstöße,
die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurücklagen, für die Fest-
stellung des Versicherungsfalles außer Betracht blieben. Diese Einschränkung
ist in den ARB 2015 gestrichen worden, weil sie zu Lasten der Versicherten-
gemeinschaft Zweckabschlüsse begünstigt hatte.
Schon durch die
ARB
2007 wurde klargestellt, dass die Verstoßlösung für
die Beurteilung reiner Vermögensschäden unabhängig davon gilt, in welchem
Deckungsbereich sie anfallen. Seither wird in Art 2.3 ausdrücklich auch auf
die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens iR der Art 17.2.1,
Art 18.2.1 und Art 19.2.1, sowie auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
wegen reiner Vermögensschäden iR der Art 23.2.1 und Art 24.2.1.1 Bezug
genommen. In Art 2.1 wurde gleichzeitig klargestellt, dass sich die hier
beschriebene Schadenereignislösung neben Personen- und Sachschäden nur
auf Vermögensschäden bezieht, die auf versicherte Personen- oder Sachschä-
den zurückzuführen sind (sog abgeleitete Vermögensschäden). Wegen der
Gefahr von Zweckabschlüssen hat bereits die Judikatur zu älteren ARB auch
bei der Geltendmachung reiner Vermögensschäden iR des Schadenersatz-
RS
auf das frühere Ursachenereignis abgestellt und Vorvertraglichkeit judiziert,
wenn der
VN vor Vertragsabschluss Kenntnis davon hatte (7 Ob 202 / 98a =
VersE 1807 zu Artt 2 und 19 der
ARB 1988).
Verstoßlösung
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III. Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Geltungsbereich
A. Zeitlicher Geltungsbereich
Für den zeitlichen Geltungsbereich beschreibt Art 3 ARB in Pkt 1 den Grund-
satz, dass Versicherungsschutz für jene Versicherungsfälle besteht, die während
der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten; für das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist der
VN beweispflichtig. Eine Rückwärtsversicherung für
Versicherungsfälle vor dem Beginn oder eine Nachhaftung für Versicherungs-
fälle nach Beendigung des Versicherungsvertrages müsste daher – abweichend
von den ARB – ausdrücklich vereinbart werden.
Der in Pkt 1 beschriebene Grundsatz reicht für sich allein nicht immer aus, die
Versichertengemeinschaft vor sog Zweckabschlüssen zu schützen. Auch Ver-
sicherungsfälle, die vor Versicherungsbeginn noch nicht eingetreten sind, im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aber bereits konkret absehbar waren, sollen
nach Möglichkeit nicht unter Versicherungsschutz fallen (vgl 7 Ob 202 / 98a =
VersE 1807). Sie würden die Relation Risiko
/ Prämie empfindlich stören. Der
in Pkt 1 beschriebene Grundsatz wird in den Punkten 2 bis 5 daher durch eine
Reihe von Ausnahmen (zeitlichen Risikoausschlüssen bzw Begrenzungen für
die der Versicherer beweispflichtig ist) eingeschränkt.
Art 3.2 der
ARB
2015 stellt klar, dass Schadenereignisse nach Art 2.1, die zwar
während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten, deren (behaup-
tete) Ursache jedoch in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt, nur gedeckt
sind, wenn dem
VN / Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsver-
trages von dieser (behaupteten) Ursache, die zum Versicherungsfall geführt
hat, nichts bekannt war.
Für jene Fälle, in denen der Versicherungsfall als Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften beschrieben ist, verweist Art 3.5 in diesem Zusammen-
hang auf die in Art 20 bis 26 geregelten Wartefristen. Sie lösen das beschrie-
bene Problem auf eine generalisierende und schematische Art und Weise:
Versicherungsfälle, die zwar nach Versicherungsbeginn, aber vor Ablauf einer
vereinbarten Wartefrist (üblicherweise 3 bis max 6 Monate) eintreten, sollen
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Das gilt unabhängig davon, ob
der Versicherungsfall durch rechtlich selbständige Einzelverstöße oder durch
einen Dauerverstoß ausgelöst wurde. In beiden Fällen ist auf den zeitlich
ersten, adäquat kausalen, Einzelverstoß bzw den Beginn des Dauerverstoßes
abzustellen. Im Zusammenhang mit der Konvertierung von
RS-Verträgen ist
zu beachten, dass neuerliche Wartefristen nur hinsichtlich neuer, zusätzlicher
Risiken (gem Art 20 – 26
ARB
) in Frage kommen. Die bloße Verlängerung hin-
sichtlich bereits bestehender Risiken führt ebenso wenig zu neuen Wartefristen,
Zeitlicher Geltungsbereich
Verstoßlösung
Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Geltungsbereich
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wie die bloße Vergrößerung (Erhöhung oder Erweiterung) bereits versicherter
Risiken (vgl Art 13 ARB).
Art
3.3
behandelt einen zeitlichen Risikoausschluss für zwei spezielle, kon-
kret umschriebene Tatbestände: Der Versicherungsschutz soll ausgeschlossen
sein, wenn der Versicherungsfall gem Art 2.3 durch eine Willenserklärung
oder Rechtshandlung ausgelöst wurde, die vom
VN, seinem Gegner oder
einem Dritten vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde.
Als Willenserklärung versteht man in diesem Zusammenhang mündliche,
schriftliche oder auch bloß konkludente Willensäußerungen, die ausdrücklich
auf eine bestimmte Rechtsfolge (die Begründung, Änderung oder Aufhebung
eines Rechtes) gerichtet sind.
Beispiele: Kündigung eines Vertrages; Antrag an den Sozialversicherer.
Als Rechtshandlungen bezeichnet man bestimmte Handlungen, an die das
Gesetz automatisch – dh auch unabhängig vom Willen der Handelnden
Rechtsfolgen knüpft.
Beispiele: Rechnungslegung (Fälligkeit); Geltendmachung des Deckungs-
anspruches (VersVG).
Alle diese Vorgänge (Erklärungen und Handlungen) führen erfahrungsgemäß
immer wieder zu Rechtsproblemen und Rechtskonflikten, die vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, wenn ihr konkreter Auslöser
vor Versicherungsbeginn liegt. Als vorgenommen gelten Willenserklärungen
und Rechtshandlungen in dem Zeitpunkt, in dem sie rechtlich wirksam wer-
den, also in der Regel mit dem Zugang (Ettinger in Garo
/ Kath / Kronsteiner,
ARB 2015, F2 019). Der Verweis auf Art 2.3 stellt klar, dass der zeitliche
Risikoausschluss des Art 3.2 nur dann zur Anwendung kommt, wenn der
Versicherungsfall nach Art 2.3 als Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechts-
vorschriften definiert ist (dh nicht in den Fällen des Schadenersatz- RS gem
Art 2.1 und den Sonderfällen gem Art 2.2).
Art 3.4 beschränkt den Versicherungsschutz nach Beendigung des Ver-
sicherungsvertrages. Werden Deckungsansprüche später als x Jahre nach
Beendigung des Versicherungsvertrages geltend gemacht, soll der Versiche-
rungsschutz entfallen. (Anhang 1.1 zu den ARB 2015 beschreibt unter dem
Begriff „Nachdeckung“ eine fakultative Verlängerung dieser Frist unter
der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall selbst in die ursprüngliche
Vertragslaufzeit fällt). Wenn der
VN nach Kenntnis vom Eintritt des Ver-
sicherungsfalles seinen Deckungsanspruch aber unverzüglich geltend macht
(vgl §33 VersVG), gilt diese Begrenzung nicht. Diese Einschränkung der
Nachhaftungsbegrenzung wurde mit den
ARB
2014 in die Muster-
ARB
Zeitlicher Geltungsbereich
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aufgenommen, ist nach der Judikatur aber auch iR älterer ARB zu beach-
ten (7 Ob 201
/ 12b, VR 2013 / 903). Davon abgesehen ist – unabhängig von
der vereinbarten
ARB-Generation – immer zu prüfen, ob der RS-Vertrag
tatsächlich beendet oder nur erneuert und verlängert, allenfalls erweitert
wurde. Sollte der RS-Vertrag nicht beendet werden, sondern bloß aktua-
lisiert, durchgehend weiter bestehen, liegen die Voraussetzungen für die
Begrenzung der Nachhaftung gem Art 3.4 nicht vor (7 Ob 112 / 16w,
ecolex 2017, 761).
Art 3.5 verweist schließlich – abgesehen von den bereits behandelten Warte-
fristen
– auf zeitliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes, die sich aus
den Bestimmungen über Prämienzahlung und Beginn des Versicherungs-
schutzes ergeben (vgl dazu Art 12 ARB und die einschlägigen Bestimmungen
der §§38, 39 und 39a VersVG).
B. Örtlicher Geltungsbereich
Die Regeln des Art 4 ARB begrenzen das versicherte Risiko nach zwei Kri-
terien. Maßgeblich ist zum einem, wo der Versicherungsfall eintritt und zum
anderen, wo die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erfolgt. Da es
sich dabei um eine primäre Risikobegrenzung und nicht um einen Risiko-
ausschluss handelt (s dazu näher unter
VI. Allgemeine Risikoausschlüsse),
ist der
VN dafür beweispflichtig, dass der Versicherungsfall in den örtlichen
Geltungsbereich fällt.
Das erste Kriterium ist für alle Deckungsbereiche einheitlich geregelt. Ver-
sicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die in Europa (im geographi-
schen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten sowie auf den
Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren – und auf Flug- und Schiffs-
reisen innerhalb der äußeren Grenzen
dieses Geltungsbereiches – eintreten.
Während für die Mittelmeeranrainerstaaten die staatsrechtlichen Grenzen
maßgeblich sind, ist Europa durch den Bedingungstext ausdrücklich als geo-
graphischer Begriff definiert (die wenigen verbliebenen Kolonialbesitzungen
europäischer Länder außerhalb Europas fallen daher nicht in den örtlichen
Geltungsbereich). Nach dem Zweck dieser Bestimmung fallen auch sämtliche
im Mittelmeer gelegenen Inseln, sowie dem europäischen Festland vorgela-
gerte Inseln in den Deckungsbereich.
Nach der Versicherungsfall- Definition des Art 2.1 ist für die örtliche Fixierung
und Bestimmung des Versicherungsfalles im Schadenersatz- RS maßgeblich,
wo das Schadenereignis (nicht die Schadenursache!) eingetreten ist.
Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Geltungsbereich
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Beispiel: Kommt es auf einer Reise durch die USA aufgrund eines fehlerhaf-
ten Produktes, das in Europa in Verkehr gebracht wurde, zu einem Schaden-
ereignis, besteht nach Art 4 kein Versicherungsschutz. Umgekehrt besteht
Versicherungsschutz, wenn es in Europa zu einem Schadenereignis kommt,
obwohl das Produkt beispielsweise aus den USA importiert wurde.
Besteht der Versicherungsfall dagegen in einem Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften, ist darauf abzustellen, wo die entsprechende Hand-
lung oder Unterlassung gesetzt wurde. Daher wird es bei einem Garantiestreit
darauf ankommen, wo die Ware vereinbarungsgemäß übergeben wurde, oder
bei einem arbeitsrechtlichen Streit darauf ankommen, wo der behauptete Ent-
lassungsgrund gesetzt wurde.
Beim zweiten Kriterium
– der W
ahrnehmung der rechtlichen
Interessen
wird nach Deckungsbereichen differenziert
. Der Grund dafür liegt darin,
dass es auch innerhalb Europas sehr unterschiedliche Kostenersatzregelungen
gibt. So gibt es nach wie vor praktisch keinen Kostenersatz in Belgien, Frank-
reich, Holland, Luxemburg und Portugal und einen, im Vergleich zu Öster-
reich, sehr beschränkten Kostenersatz in England, Spanien und Griechen land.
In diesem Zusammenhang spielt die Schadenfrequenz für die Risikobeur-
teilung und Prämienkalkulation eine erhebliche Rolle.
Das ist der Grund, warum Art 4.1 im Fahrzeug- RS, Lenker- RS und im
Schadenersatz- und Straf- RS den Versicherungsschutz umfassend für die
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im gesamten Geltungsbereich
beschreibt. Die genannten Rechtsschutzbausteine zeichnen sich durch eine
niedrige Schadenfrequenz aus.
In allen anderen Deckungsbereichen begrenzt Art 4.2 den Versicherungs-
schutz auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Österreich.
Versicherungsschutz besteht, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
ressen in Österreich erfolgt und dafür auch die Zuständigkeit eines staatlichen
österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen Behörde gegeben ist.
Keine Rolle spielt dabei, ob sich eine derartige Zuständigkeit aus zwingen-
den gesetzlichen Bestimmungen oder aus zulässigen Gerichtsstandsverein-
barungen ergibt. Dagegen genügt die Zuständigkeit eines vereinbarten oder
institutionellen Schiedsgerichtes den Anforderungen des Art
4.2 nicht.
Insoweit Versicherungsschutz für außergerichtliche Vertretungsmaßnahmen
besteht und in Anspruch genommen wird, ist bei der Beurteilung des ört-
lichen Geltungsbereiches darauf abzustellen, ob der Rechtsstreit gedeckt wäre,
wenn auch gerichtliche Maßnahmen erforderlich wären. Ist das der Fall, weil
dafür die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes gegeben
wäre, besteht Versicherungsschutz auch für außergerichtliche Maßnahmen in
Örtlicher Geltungsbereich
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Österreich (zur Abgrenzung des Versicherungsschutzes für außergerichtliche
und gerichtliche Maßnahmen sbei den einzelnen RS-Bausteinen unter IV / B
und bei V
/ C
; zu neuen Deckungsangeboten für außergerichtliche Konflikt-
lösungsmethoden außerhalb der Muster
- ARB sausführlich Kronsteiner, Die
außergerichtliche Interessenwahrnehmung in der Rechtsschutzversicherung,
in FS Fenyves, 615).
Neben dieser Standardlösung in Art
4 gibt es in Unternehmensbedingungen
immer wieder Klauseln, mit denen der örtliche Geltungsbereich für bestimmte
Deckungsbereiche oder Zielgruppenprodukte erweitert werden kann.
C. Persönlicher Geltungsbereich
Der vereinbarte Versicherungsschutz bezieht sich in allen Deckungsbereichen
auf den
VN und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils genannten mit-
versicherten Personen. Dazu wird in den einzelnen RS-Bausteinen (Art 17 – 26)
detailliert beschrieben, wer, in welcher Eigenschaft Versicherungsschutz
genießt. Art 5 der Gemeinsamen Bestimmungen definiert dazu in Pkt 1 für alle
Bausteine den Begriff der mitversicherten Familienangehörigen und beschreibt
in den Punkten 2 – 5 ergänzende Regeln – weitere Anspruchsberechtigte und
Anspruchsvoraussetzungen für Mitversicherte – , die für alle Bausteine gelten.
Die Versicherten- und Mitversicherteneigenschaft beginnt, sobald die nach
dem jeweiligen Risikobereich vorausgesetzte Eigenschaft erlangt wird und
endet mit ihrem Wegfall. Veränderungspotential ist in diesem Zusammen
-
hang insbesondere im Kreis der Mitversicherten gegeben (Geburt und Voll-
jährigkeit eines Kindes, Eingehen und Auflösung einer Lebensgemeinschaft;
Beginn und Beendigung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit; Nutzung
eines versicherten Kfz als berechtigter Lenker oder Insasse etc).
Für alle Mitversicherten besteht Versicherungsschutz nur gegen außen-
stehende Dritte. Ansprüche Mitversicherter untereinander und gegen den
VN
sind gem Art 7.5.1
ARB
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Weder
soll der
VN
mit seiner Prämie Rechtsstreitigkeiten gegen sich selbst finanzie-
ren müssen, noch soll der Versicherer gezwungen sein, gegen die Prämie aus
einem Vertrag, im Rechtsstreit – unabhängig vom Ausgang – jedenfalls die
Kosten beider Parteien zu tragen. Aus denselben Gründen ist nach Art 7.5.1
auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer
VN desselben Ver-
trages untereinander von der Deckung ausgeschlossen. Dagegen hat der
VN
selbst Deckung auch für die Interessenwahrnehmung gegen Mitversicherte.
Neben dem
VN
versichert sind in allen nicht betrieblichen Deckungsbe-
reichen die Familienangehörigen des VN: der in häuslicher Gemeinschaft
mit ihm lebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte und
Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Geltungsbereich
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deren minderjährige Kinder – auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder;
Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN
leben (vgl Art
5.1
ARB; in Unternehmens ARB wird häufig Abweichendes
zB die Mitversicherung großjähriger Kinder in Ausbildung – vereinbart).
Ihr Versicherungsschutz umfasst in allen RS-Bausteinen Versicherungsfälle
die den privaten Lebensbereich betreffen. Darüber hinaus genießen sie im
Schadenersatz- und Straf-
RS
(Art 19.1.2), Arbeitsgerichts-
RS
(Art 20.1.1),
Sozialversicherungs-
RS
(Art 21.1.1) und Beratungs-
RS
(Art 22.1.1) Deckung
auch im Berufsbereich. Im Fahrzeug- RS gem Art 17.1.1 können sie ihre nicht
betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und im RS
für Grundstückseigentum und Miete ihre privat genutzten Objekte unter
Versicherungsschutz stellen.
Im Schadenersatz- und Straf- RS sowie im Sozialversicherungs- RS für den
Betriebsbereich (Art 19.1.3 und 21.1.2) umfasst die Deckung auch Arbeit-
nehmer gem §51
ASGG
insoweit die Versicherungsfälle mit ihrer beruf-
lichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb zusammenhängen oder auf dem
direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
Im Fahrzeug-
RS
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf den berech-
tigten Lenker und die berechtigten Insassen der versicherten Fahrzeuge
(Art 17.1).
Die Mitversicherung anderer Personen erfolgt idR im Interesse des
VN
. Mit-
versichert sind der Lenker, dem der VN sein Fahrzeug anvertraut, die Insas-
sen, für die er Mitverantwortung trägt, die Familienangehörigen, für die der
VN sorgepflichtig ist, oder die Beschäftigten, deren Ansprüche bzw Verant-
wortlichkeiten Auswirkungen auf den versicherten Betrieb haben können.
Trotzdem ist denkbar, dass die Einräumung des Versicherungsschutzes an
Mitversicherte im Einzelfall den rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen
des VN zuwiderläuft. Das wird ganz offensichtlich, wenn die vereinbarte
Versicherungssumme für die Interessenvertretung des VN und der mitver-
sicherten Person(en) zusammen nicht ausreicht. Mitversicherte können ihre
Deckungsansprüche daher nur
mit Zustimmung des
VN geltend machen.
Der
VN
hat darüber hinaus das Recht seine Zustimmung zu widerrufen,
wenn der Mitversicherte Deckung für
die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Interessen-
wahrnehmung,
das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren,
die Anfechtung einer Entscheidung oder
die Einleitung eines anderen / weiteren Verfahrens verlangt (Art 5.5).
Persönlicher Geltungsbereich
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Ansonsten gelten alle in den ARB für den VN getroffenen Bestimmungen
sinngemäß auch für mitversicherte Personen; das trifft insbesondere auch für
die Erfüllung der Obliegenheiten zu (Art 5.4).
Beim Tod des
VN erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Personen,
für deren Unterhalt er nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund
seines Todes eigene Schadenersatzansprüche geltend machen (Art 5.3).
Deckungsansprüche des VN gehen auf den Nachlass oder seine eingeant-
worteten Erben über, wenn der jeweilige Versicherungsfall vor seinem Able-
ben eingetreten ist (Art 5.2). Der Übergang des
RS
-Anspruches auf die Erben
begründet eine Gesamthandschuld, die nur von allen Gläubigern (=Erben)
gemeinsam geltend gemacht werden kann (7 Ob 252 / 99 f = VersE 1856).
IV. Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
A. Systematik der ARB
Gegliedert sind die ARB – im Anschluss an eine Einführung und ein Inhalts-
verzeichnis
– in (Gemeinsame Bestimmungen (Artt 1 16) und Besondere
Bestimmungen (Artt 17 26). Ergänzt werden diese Bestimmungen in den
Muster-
ARB durch die Anhänge 1.1 1.3 um
unverbindliche Muster für abweichende Deckungs- Vereinbarungen,
unverbindliche Muster für Allgemeine Risikoausschlüsse iS des Art 7 und
unverbindliche Muster für Spezielle Risikoausschlüsse zu einzelnen RS-
Bausteinen.
Diese Ausgliederung möglicher und marktüblicher Klauseln ist kartellrecht
-
lichen Überlegungen geschuldet und wurde mit den
ARB 2014 eingeführt,
nachdem die ausdrückliche Freistellung unverbindlicher Musterbedingungen
durch die Gruppenfreistellungs-
VO
Versicherungswirtschaft aufgegeben
wurde (vgl VersGVO 358 / 2003 und 267 / 2010). In den Unternehmens- ARB
werden die in Anh 1.2 behandelten Allgemeinen Risikoausschlüsse zur Gänze
oder teilweise iR des Art 7 und die in Anh 1.3 behandelten bausteinspezifi-
schen, speziellen Risikoausschlüsse iR der jeweils betroffenen
RS-Bausteine
beschrieben. Die Vereinbarungs- Muster gem Anh 1.1 werden meist in Form
von Tarif- und Antragsklauseln genutzt.
Die Gliederung in Gemeinsame und Besondere Bestimmungen trägt dem
Umstand Rechnung, dass nach dem Prinzip der Spezialität der versicherten
Gefahr (vgl dazu näher I / C) nur das vom VN ausgewählte und im Ver-
trag näher beschriebene Risiko unter Versicherungsschutz steht. In diesem
Zusammenhang legen die Einführung zu den
ARB
und Art 1 Abs 2 fest,
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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dass nur die Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen zusammen den
Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben.
Dabei gelten die Gemeinsamen Bestimmungen in jedem Fall, die Besonderen
Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen Versicherungsvertrag verein-
bart sind (letzteres muss naturgemäß auch für die in den Anhängen 1.1 1.3
beschriebenen Klauseln gelten).
Die versicherbaren Risiko- und Rechtsbereiche, die sog RS-Bausteine,
sind in den Artt 17 26 umfassend beschrieben. Innerhalb der einzelnen
RS-Bausteine bestehen regelmäßig Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der ver-
sicherten Personen und / oder Eigenschaften. Daneben beschreiben einzelne
RS-Bausteine noch Begrenzungen der außergerichtlichen Interessenwahr-
nehmung, Deckungsabgrenzungsausschlüsse (s dazu gleich im Anschluss)
und bausteinspezifische Obliegenheiten, Versicherungsfälle oder Wartefris-
ten. Bausteinspezifische Risikoausschlüsse werden aus den oben erläuterten
Gründen in den Muster- ARB nur als Möglichkeit angesprochen, aber nicht
ausgeführt (vgl dazu jeweils Pkt 3 der Risikobeschreibung in den
RS-Bau-
steinen der Muster
- ARB). Unter IV / B werden sie bei den jeweils in Frage
kommenden
RS-Bausteinen erläutert.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Risken (
RS
-Bausteine)
werden in Form von RS-Kombinationen für Fahrzeughalter, Arbeitnehmer,
Firmen und freie Berufe, Landwirte etc angeboten. Umfang und Preis dieser
Kombinationen sind im Tarif geregelt und werden im jeweiligen Versiche
-
rungsvertrag vereinbart.
Dieses System bietet auch ohne inhaltliche Abweichung von den Muster-
bedingungen große Flexibilität bei der Angebotsgestaltung. Kleine Kombina-
tionen zu niedrigen Prämien sind ebenso möglich wie große Kombinationen
mit umfassender Deckung und entsprechend höherem Prämienniveau.
Eine Voraussetzung für die problemfreie Nutzung dieses flexiblen Systems
zur Produktgestaltung ist eine klare Abgrenzung der Deckung zwischen den
einzelnen RS-Bausteinen. Erst diese ermöglicht über eine eindeutige Fixie-
rung des jeweils versicherten Risikos die Festlegung risikogerechter Prämien,
durch eine einheitliche Einteilung der versicherten Risiken den Vergleich ver-
schiedener Angebote und durch eine klare Zuordnung von Versicherungs-
fällen zu den einzelnen
RS-Bausteinen auch eine eindeutige Beurteilung von
Deckung und Deckungsvoraussetzungen im Schadenfall.
Diese Abgrenzung der Deckung erfolgt primär im Wege der positiven
Deckungsbeschreibung. Dort, wo das zur Vermeidung ungewollter Deckungs-
überschneidungen oder Unschärfen notwendig ist, erfolgt sie zusätzlich durch
die sog Deckungsabgrenzungsausschlüsse.
Systematik der ARB
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Diese Deckungsabgrenzungsausschlüsse haben (im Gegensatz zu den
Risiko ausschlüssen im engeren Sinn) nur die Aufgabe, bestimmte Risken
aus einem Baustein auszugliedern, um sie einem anderen zuzuordnen. Auf
diese (eingeschränkte) Funktion weisen sowohl der jeweilige Einleitungs
-
satz („zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutzbausteinen umfasst der
Versicherungsschutz hier nicht …“), als auch der Querverweis am Ende
des jeweiligen Ausschlusses („nur nach Maßgabe des Artikel …versicher-
bar“) deutlich hin.
Der jeweilige Deckungsabgrenzungsausschluss
greift daher auch nur dann,
wenn das betroffene Risiko nach der positiven Deckungsbeschreibung des
anderen Bausteines, dem die Deckung durch Querverweis zugewiesen wurde,
grundsätzlich versicherbar ist. Unbeachtlich ist dagegen, ob der zutreffende
RS-Baustein auch tatsächlich versichert ist oder nicht. Abzustellen ist aus-
schließlich auf versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche (davon abweichend:
Art 23.3.3 und Art 24.3.2 im Verhältnis zu einer Haftpflichtdeckung; hier
kommt es auch darauf an, ob das Risiko im Rahmen eines Haftpflichtver-
trages tatsächlich versichert ist).
Die in den einzelnen
RS-Bausteinen im Anschluss an die Deckungsabgren-
zungsausschlüsse geregelten bausteinspezifischen Risikoausschlüsse (in den
Muster- ARB 2014 und jünger siehe dazu auch Anhang 1.3) spielen dagegen
bei der Beurteilung der Deckungsabgrenzungsausschlüsse ebenso wenig
eine Rolle, wie spezielle Obliegenheiten oder sonstige Voraussetzungen
der Deckung (zB Regeln über den zeitlichen oder örtlichen Geltungsbe-
reich, Bagatellgrenzen, Anspruchsobergrenzen etc in einzelnen Bausteinen).
Unabhängig davon, ob ein bestimmtes Risiko von vornherein oder erst nach
Auflösung einer Deckungsüberschneidung im Wege eines Deckungsabgren-
zungsausschlusses ausschließlich in den Kompetenzbereich eines bestimmten
RS-Bausteines fällt, unterliegt es dort dem Regime der bausteinspezifischen
Regeln (die Allgemeinen Risikoausschlüsse des Art 7 können bei der Beur-
teilung dieser Frage insoweit außer Betracht bleiben, als sie die Deckung
bestimmter Risken in allen Bausteinen ausschließen).
Im Folgenden werden die durch positive Deckungsbeschreibung und
Deckungsabgrenzungsausschlüsse erzielten Ergebnisse in Form einer
kurzen Übersicht dargestellt (näheres zu den Grundsätzen und zur Tech-
nik der Abgrenzung siehe Kronsteiner, Die neuen Musterbedingungen für
die Rechtsschutz- Versicherung, VR 94, 174 ff; Näheres zu den Ergebnissen
der Abgrenzung Kronsteiner in Garo / Kath / Kronsteiner, ARB-Erläute-
rungen, Vor Artt 17 26, Art 17.2.1.1, Art 19.3.1, Art 23.3, Art 24.3.1 und
Art 24.3.2).
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Vor Art 17 – 26 / DECKUNGSABGRENZUNG
Art 17 Fahrzeug- RS
Schadenersatz- RS (Pkt 2.1)
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen wegen reiner Vermögensschäden
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertrag-
licher Pflichten
zwischen Vertragspartnern
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Fahrzeug- Vertrags- RS (Pkt 2.4)
aus schuldrechtlichen Verträgen …
Erweiterung: Geltendmachung / Abwehr
von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden
+
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertrag-
licher Pflichten zwischen Vertragspartnern
+
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Art 18 Lenker-RS
für den Lenker (nicht das Fahrzeug)
Schadenersatz-RS wie Art 17.2.1;
Vertragsansprüche hier nicht versicherbar
(s aber Art 17.2.4.1)
Art 19 Schadenersatz- u. Straf-RS
(Privat, Beruf, Betrieb)
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
Motorklausel (versicherbar gem Art 17
u 18)
Geltendmachung von Schadenersatz -
an sprüchen zwischen AG und AN
(versicherbar gem Art 20)
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen wegen reiner Vermögensschäden
aus der Verletzung gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten zwischen Vertrags-
partnern
aus der Verletzung vorvertraglicher
Pflichten (versicherbar gem Art 23)
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen als Eigentümer / Besitzer von
Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen
(versicherbar gem Art 24)
Art 23 Allgemeiner Vertrags- RS
…aus schuldrechtlichen Verträgen…
Erweiterung: Geltendmachung / Abwehr
von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden
+
aus der Verletzung gesetzlicher oder vertrag-
licher Pflichten
zwischen Vertragspartnern
+
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
Motorklausel (versicherbar gem Art 17.2.4)
arbeitsrechtl.Verträge (versicherbar gem
Art 20)
Abwehr von Ansprüchen aus der Verlet-
zung vertraglicher / vorvertraglicher Pflich-
ten, wenn dieses Risiko iR eines Haft-
pflichtversicherungsvertrages versichert ist
Art 24 RS f. Grundstückseigentum u. Miete
aus dinglichen Rechten
Erweiterung:
2.1 Miet- und Pachtverträge:
+
Geltendmachung / Abwehr von Schaden-
ersatzansprüchen wegen reiner Vermögens-
schäden aus der Verletzung gesetzlicher
oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten
+
das Vorgehen gegen Dritte bei Besitz-
störung (inkl … Geltendmachung daraus
resultierender …Vermögensschäden)
+
Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung
des versicherten Objektes
2.4. Schadenersatz-RS:
Die Geltendmachung von Schadenersatz-
ansprüchen aus der Beschädigung des versi-
cherten Objektes ist gem Art 24.2.4 auch
gesondert versicherbar (Ausschnittsdeckung)
Ausschlüsse zur Kompetenzabgrenzung:
familienrechtliche Auseinandersetzungen
(versicherbar gem Art 25)
erbrechtliche Auseinandersetzungen
(versicherbar gem Art 26)
Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche,
wenn dieses Risiko i.R. eines Haftpflicht-
versicherungsvertrages versichert ist.
Anmerkung: + = Erweiterung d. Grundtatbestandes;
– = Einschränkung durch Deckungsabgrenzungsausschluß
Systematik der ARB
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B. Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
1. Fahrzeug- RS (Art 17)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert ? (17.1)
Fahrzeug- RS wird üblicherweise in drei Varianten angeboten. Versicherungs-
schutz haben je nach Vereinbarung
der
VN
und seine Familienangehörigen gem Art 5.1 für alle nicht betrieb-
lich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger (17.1.1) oder
der
VN
für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande
sowie Anhänger (17.1.2) oder
der VN für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (17.1.3),
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen
sind oder von ihnen geleast sind. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Land- Kfz ohne Kennzeichen, die nur auf dem Betriebsgelände zum Einsatz
kommen, sehen Unternehmensklauseln oft auch günstige Pauschaldeckungen
gegen Prämienzuschlag zum Betriebs- oder Firmen- RS vor.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den
berechtigten Lenker und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge (als
Insasse gilt auch der Aufsasse auf einem einspurigen Fahrzeug). Berechtigt
sind alle Personen, die das Motorfahrzeug mit ausdrücklicher oder still-
schweigender Zustimmung des VN oder desjenigen benutzen, der an Stelle
des
VN über die Verwendung und Nutzung des Fahrzeuges zu entscheiden
hat (zB der Fuhrparkleiter im betrieblichen Bereich).
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Mitversicherung
trifft denjenigen, der sie in Anspruch nehmen möchte.
Beispiele
Obschon der Wille des Fahrzeughalters iS des §863
ABGB schlüssig aus sei-
nem Verhalten abgeleitet werden kann, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des
Halters grundsätzlich nicht zu vermuten, dass ein Entlehner eines Fahrzeuges
berechtigt sein soll die ihm anvertraute Fahrzeuglenkung an einen Dritten
weiterzugeben (7 Ob 19 / 80 = VersE 986).
Eine generelle Benützungsbewilligung ohne spezifische Benützungsvorschrif-
ten – etwa im Familienkreis – umfasst dagegen in der Regel auch die Bewilli-
gung der Überlassung des Kfz an Dritte (2 Ob 88,89 / 90).
Keinesfalls kann aus der Überlassung eines Fahrzeuges mit dem Wissen, dass
dieses von mehreren Personen gelenkt werden soll, auf eine Erlaubnis des
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Halters zur Weitergabe des Fahrzeuges an einen Lenker ohne Lenkerberech-
tigung geschlossen werden. Ein ausdrückliches Verbot ist nicht notwendig
(7Ob 303 / 05t = VersE 2142).
Zu erinnern ist in
diesem Zusammenhang an den Umstand, dass Ansprüche
Mitversicherter untereinander und gegen den VN gem Art 7.5.1 generell aus-
geschlossen sind, der
VN
selbst aber Versicherungsschutz auch gegen Mitver-
sicherte in Anspruch nehmen kann (vgl oben III). Daher hat der Eigentümer
bzw Halter eines durch Unfall beschädigten Fahrzeuges nötigenfalls Ver-
sicherungsschutz iR des Art 17.2.1 nicht nur für die Geltendmachung seiner
Ersatzansprüche gegen den (mit)schuldigen Unfallgegner (und dessen Haft-
pflichtversicherer) sondern auch gegen den (mit)schuldigen, mitversicherten
Lenker. Und wird der
VN
als Beifahrer im eigenen Fahrzeug aus Verschulden
des Lenkers verletzt, hat er Deckung für die Geltendmachung seiner dies-
bezüglichen Ersatzansprüche gegen diesen und die eigene Kfz- HV (war der
Lenker mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig,
gilt er als mitversicherter Schädiger gem §2 Abs 2 KHVG und im Gegen-
satz zu Sachschäden und bloßen Vermögensschäden sind Personenschäden
des Eigentümers
/ Halters durch §4
KHVG aus der Deckungspflicht des HV
nicht ausgeschlossen; sdazu auch 7 Ob 289 / 08p = VersE 2287). In diesem
Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Direktanspruch gem §26
KHVG
als eigenständiger Anspruch gilt, der sich weder gegen den
VN, noch gegen
eine mitversicherte Person richtet (7 Ob 13 / 95 = VersE 1651). Daher schließt
Art 7.5.1 auch Ansprüche Mitversicherter gegen die HV des VN nicht aus.
Zu beachten ist aber das Zustimmungserfordernis des
VN gem Art 5.5 ARB.
Der Begriff Motorfahrzeug ist weiter als der in den AKHB und AHVB für die
Deckungsbeschreibung bzw Deckungsabgrenzung verwendete Begriff Kraft-
fahrzeug iS des KFG (vgl §1 und §2 Abs 1 Z 1 KFG). Er umfasst hier alle
Fahrzeuge, die zum Transport von Gütern oder Personen regelmäßig durch
technisch frei gemachte Energie angetrieben werden und zwar unabhängig
davon, wo sie verwendet werden und welche Zulassungsvoraussetzungen, Nut-
zungsberechtigungen oder Versicherungspflichten allenfalls zu beachten sind.
Während in der privaten Fuhrparkversicherung nach 17.1.1 Versicherungs-
schutz nur für Motorfahrzeuge geboten wird, die nicht betrieblich genutzt
werden, besteht in der betrieblichen Fuhrparkversicherung nach 17.1.2 aus-
drücklich und iR der Einzel- Fahrzeugversicherung nach 17.1.3 wegen des
Fehlens einer entsprechenden Einschränkung Versicherungsschutz sowohl
für privat, als auch betrieblich genutzte Fahrzeuge. Die Nutzung von Fahr-
zeugen durch (versicherte oder mitversicherte) Arbeitnehmer für ihre Berufs-
ausübung ist der nicht betrieblichen bzw privaten Nutzung zuzurechnen
und daher gedeckt.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Auffallend ist, dass mitversicherte Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer
oder Leasingnehmer von Fahrzeugen nur in der privaten Fuhrparkversiche-
rung nach 17.1.1 ausdrücklich erwähnt werden (s den Verweis auf Art
5.1),
während in den Angebotsvarianten nach 17.1.2 und 17.1.3 jeweils nur der
VN in diesen Eigenschaften angesprochen wird. Das dürfte darauf zurück-
zuführen sein, dass die private Fuhrparkversicherung iR von Arbeitnehmer
-
Kombinationen üblicherweise – unabhängig von der Anzahl der begünstigten
Fahrzeuge und ohne Ausweis von amtlichen Kennzeichen in der Polizze
gegen günstige Pauschal- Prämien angeboten wird und hier der Kreis der
begünstigten Personen daher zur Risikobegrenzung präzise beschrieben sein
muss. In den Varianten 17.1.2 und 17.1.3 werden dagegen die Prämien nach
Art und Anzahl der versicherten Fahrzeuge tarifiert (in der betrieblichen
Fuhrparkversicherung mit jährlichen oder halbjährlichen Meldungen über
den jeweiligen Bestand, in der Einzel- Fahrzeugversicherung mit detaillierten
Einzelmeldungen über ev Veränderungen der versicherten Fahrzeuge; Ver-
sicherungsschutz für zusätzliche Fahrzeuge muss hier gesondert beantragt
werden). In beiden Varianten ist so sichergestellt, dass die Prämie jeweils dem
übernommenen Risiko entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob in Bezug
auf die einzelnen versicherten Fahrzeuge der
VN als Eigentümer, Halter etc
versichert ist, oder eine Versicherung auf fremde Rechnung gem §74 VersVG
zugunsten eines Familienmitgliedes vorliegt.
b) Was ist versichert ? (17.2)
Der Versicherungsschutz nach den Muster- ARB umfasst standardmäßig eine
Kombination aus Schadenersatz-, Straf- und Führerschein- RS. Ergänzt wird
diese Deckung wahlweise um Fahrzeug- Vertrags- RS.
Schadenersatz- RS (17.2.1)
Versicherungsschutz besteht gem Art 17.2.1 für die außergerichtliche und
gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetz-
licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes wegen erlittener
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungs-
gemäßen Verwendung des versicherten Fahrzeuges entstehen.
Das Privatrecht zeichnet sich durch eine rechtliche Gleichordnung der Betei-
ligten aus, während im öffentlichen Recht ein Rechtsträger dem Rechtsunter-
worfenen hoheitlich entgegentritt. Diese Unterscheidung hat vor allem für
den Rechtsweg maßgebliche Bedeutung. Entscheidungen über privatrecht-
liche Verhältnisse haben die Gerichte zu fällen, während öffentliches Recht
von Verwaltungsbehörden vollzogen wird (Bydlinski in KBB
5
§1 Rz 2).
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Schadenersatzansprüche werden grundsätzlich zum Privatrecht gezählt; das
gilt auch für Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen
gegen Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz (s dazu auch Kronsteiner,
ARB 88 in VR 1988, 188).
Die Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche ist insoweit gedeckt,
als sie aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten Motor
-
fahrzeuges entstehen. Dieser in Art
17.2.1 verwendete Begriff ist aber umfas-
send zu verstehen und umfasst nicht nur Schäden anlässlich der motorisierten
Fortbewegung des Fahrzeuges, sondern alle Schäden die zeitlich, räumlich oder
funktional in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der – weiteren, mög-
lichen, beabsichtigten – Verwendung des Fahrzeuges als motorisiertes Trans-
port
- und Fortbewegungsmittel stehen. Daher besteht in der RS-Versicherung
Versicherungsschutz nicht nur nach klassischen Verkehrsunfällen mit dem ver-
sicherten Kfz, sondern beispielsweise auch für die Geltendmachung von Schäden
an abgestellten / geparkten Fahrzeugen,
die am Fahrzeug im Zuge von Abschleppvorgängen oder Reparaturarbei-
ten entstehen,
die am Fahrzeug anlässlich des Transportes mit dem Autoreisezug in die
Urlaubsregion entstehen,
die im Zuge der Be- oder Entladung des versicherten Fahrzeuges entstehen,
die beim Abkuppeln und Rangieren des Fahrzeuges entstehen, auch wenn
dabei keine Motorkraft mehr verwendet wird und für Schadenereignisse
die unmittelbar beim Besteigen oder Verlassen des Fahrzeuges eintreten;
dasselbe gilt für Schadenereignisse, die eintreten, wenn Fahrer oder Insas
-
sen das Fahrzeug verlassen um Fahrzeugeinrichtungen oder die Ladung zu
kontrollieren, ein Warndreieck aufzustellen oder den Lenker einzuweisen.
Schäden die dem Lenker oder den Insassen nach Beendigung der bestim-
mungsgemäßen Fahrzeug- Nutzung entstehen (zB Unfälle beim Überqueren
der Straße zur Erreichung des Zielobjektes oder zur Einlegung einer Rast-
pause) fallen dagegen nicht mehr unter Versicherungsschutz; sie sind allenfalls
Gegenstand einer Deckung nach Art 19.2.1 für das Risiko als Fußgänger im
Privat-, Berufs- oder Betriebsbereich.
Unübliche Gefahrensituationen, die von vorneherein nicht in einem Zusam
-
menhang mit der Verwendung des Fahrzeuges als motorisiertes Transport
-
und Fortbewegungsmittel stehen sind generell vom Versicherungsschutz nicht
umfasst. Daher besteht beispielsweise keine Deckung für Schäden die anläss-
lich der Nutzung eines Kfz als ortsgebundene – hinsichtlich der Fortbewegung
blockierte – Kraftquelle für andere Zwecke entstehen, zB bei der Nutzung
der Motorkraft für den Betrieb anderer Geräte oder das Be- und Entladen
anderer Fahrzeuge etc (vgl
RS 0058229). Auch für Schäden, die anlässlich der
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Nutzung eines Kfz als Blockademittel im Zuge von Demonstra tionen und
Gegendemonstrationen entstehen, besteht keine Deckung.
Kein Versicherungsschutz besteht nach Art 17.2.1.1 iR des Schadenersatz- RS
für die Geltendmachung von Ansprüchen auf den Ersatz von reinen Ver-
mögensschäden zwischen Vertragspartnern und zwar unabhängig davon, ob
sie auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage beruhen und gleichgültig,
ob sie nur das Erfüllungsinteresse betreffen oder darüber hinaus gehen sowie
von reinen Vermögensschäden aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten.
Die Geltendmachung derartiger Ansprüche ist ebenso wie ihre Abwehr iR
des Fahrzeug- Vertrags-
RS versicherbar (Art17.2.4).
Im Geltungsbereich des Schadenersatz-
RS gem Art 17.2.1 verbleibt aber die
Geltendmachung reiner Vermögensschäden, wenn diese ausschließlich aus
der Verletzung gesetzlicher Pflichten durch Dritte (Nichtvertragspartner)
resultieren und die Verfolgung von Ansprüchen aus der Verletzung von abso-
lut geschützten Rechtsgütern und die daraus resultierende Geltendmachung
von Personen-, Sach- und abgeleiteten Vermögensschäden, auch wenn sie im
Zusammenhang mit einer Vertragsabwicklung stehen. Die Abwehr derartiger
Ansprüche ist weder im Schadenersatz-
RS
noch im Fahrzeug- Vertrags-
RS
gedeckt, sondern möglicher Gegenstand einer Haftpflicht- Deckung.
Beispiel: Anlässlich einer Panne wird vom Pannenhelfer ein Reifen gewech-
selt; der
VN wird durch einen wegspringenden Bolzen verletzt und macht in
weiterer Folge gegen den Pannenhelfer und dessen Dienstgeber Schadenersatz-
ansprüche wegen Schmerzensgeld (Personenschaden) und Verdienstentgang
für die Dauer seines Krankenstandes (abgeleiteter Vermögensschaden) geltend.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich beför-
dertes Gut ist nach den Muster
- ARB nur versichert, wenn das gesondert ver-
einbart wurde (Art
17.2.1.2). Unter „geschäftlich“ befördertes Gut versteht
man nicht nur Güter, die iR eines Betriebes transportiert werden, sondern ganz
allgemein die Beförderung eigener oder fremder Güter iR einer haupt- oder
nebenberuflichen, selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit. Da
durch die Einbeziehung des geschäftlich beförderten Gutes in den Deckungs-
bereich ein erhöhtes Risiko gegeben ist, bedarf es für den diesbezüglichen
Versicherungsschutz einer gesonderten Vereinbarung.
Straf- RS (17.2.2)
Versicherungsschutz besteht iR des Art 17.2.2 für die Verteidigung in Straf-
verfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Diese Deckung besteht nach den Muster-
ARB
bei gerichtlichen Strafverfahren
ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Ver-
folgungshandlung gegen den
VN
. Bei Diversionsmaßnahmen besteht Ver-
sicherungsschutz (üblicherweise iR von vereinbarten Sublimits; sdazu unter
Art 17.2.2.3) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit
durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler
in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. In Unternehmens- ARB wird
Versicherungsschutz (standardmäßig oder fakultativ und idR mit Sublimits)
oft auch schon für die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
geboten (vgl die diesbezügliche Muster
- Klausel in Anh 1.1.3 zu den
ARB).
Als Verkehrsvorschriften werden in Art 17.2.2.1 „die im Zusammenhang
mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges
geltenden Rechtsnormen“ definiert. Unter diesen weiten Begriff fallen daher
nicht nur die Bestimmungen der St
VO, sondern auch die Regeln des KFG
und Spezialbestimmungen anderer Gesetze, die sich ausdrücklich an Halter
und Lenker von Motorfahrzeugen richten (zB §31 Abs 2
WRG). Die Straf-
verteidigung wegen der Verletzung derartiger Verkehrsvorschriften fällt nach
Art 17.2.2.1 – abweichend von Art 7.5.4 (Ausschluss vorsätzlich und rechts-
widrig herbeigeführter Versicherungsfälle) – unabhängig von der behaupteten
Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke
der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
Daher fallen auch Fälle unter Versicherungsschutz, in denen dem
VN vor-
geworfen wird, bewusst Geschwindigkeitsbegrenzungen oder andere Ver-
kehrsvorschriften übertreten zu haben und zwar unabhängig davon, ob er
diese V
orwürfe bestreitet oder sich nur gegen die Höhe der angedrohten
/
festgesetzten Strafe zur Wehr setzt.
Kein Versicherungsschutz besteht dagegen, wenn Verkehrsvorschriften ver
-
letzt wurden um damit kommerzielle Vorteile zu erzielen (zB Überschreitung
des max zulässigen Ladegewichtes zur Erzielung geldwerter Vorteile iR ent-
geltlicher Transportfahrten). Keine Deckung besteht schließlich auch dann,
wenn nicht Verkehrsvorschriften, sondern allgemeine Strafvorschriften ver-
letzt wurden (das Fahrzeug beispielsweise als Tatwaffe für Nötigung, vor-
sätzliche Sachbeschädigung oder Körperverletzung eingesetzt wurde; sdazu
auch die Erläuterungen zum allgemeinen Risikoausschluss gem Art 7.5.4 in
Abschnitt
VI).
Durch einen allgemeinen Risikoausschluss vom Versicherungsschutz aus-
geschlossen wird üblicherweise die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus den Bereichen des Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes (vgl
Anh 1.2.7 zu den Muster- ARB). In diesem Falle besteht daher auch kein
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Versicherungsschutz für Verfahren im Zusammenhang mit dem Parkometer-
gesetz (7 Ob 275 / 99p = VersE 1860).
Für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten sehen
die Muster- ARB wegen der hohen Schadenfrequenz und der Auswirkungen
der im Verhältnis zum Strafausmaß hohen Anwaltskosten auf das Prämien-
niveau in Art
17.2.2.2 eine Begrenzung des Versicherungsschutzes im Wege
einer Bagatellgrenze vor. Anspruch auf Versicherungsschutz besteht danach
nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe oder eine über der
vereinbarten Bagatellgrenze liegende Geldstrafe festgesetzt wurde. Werden
in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Deckung für
das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe über der vereinbarten
Bagatellgrenze festgesetzt wurde (eine Addition mehrerer geringerer Strafen
führt nicht zum Versicherungsschutz; sdazu auch Bauer in Garo / Kath /
Kronsteiner,
ARB
2015, F5 017). Kommt es ohne Erlass einer Strafverfügung
zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens besteht Versicherungsschutz
nur dann, wenn das Verfahren entweder vor Erlassung eines Bescheides ein-
gestellt wird oder mit Bescheid eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe über
der vereinbarten Bagatellgrenze festgesetzt wird. Ausdrücklich ausgenommen
von dieser Deckungsbegrenzung werden in Art 17.2.2.2 Verfahren wegen
Delikten, die eine Vormerkung im Führerscheinregister oder den Entzug der
Lenkerberechtigung bewirken. In diesen Sonderfällen besteht zur Bekämp-
fung der drohenden Rechtsfolgen daher Deckung unabhängig von der Höhe
der festgesetzten Geldstrafe.
Führerschein-
RS (17.2.3)
Versicherungsschutz besteht gem Art 17.2.3 für die Vertretung im Verfahren
wegen Entziehung oder Wiederausfolgung der behördlichen Berechtigungen
zum Lenken der versicherten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der
Luft. Eingeschlossen ist die Deckung für die Bekämpfung von Bescheiden,
mit denen eine kostenpflichtige, begleitende Nachschulung angeordnet wird
(s dazu auch Bauer, aaO, F5 – 018).
Voraussetzung der Deckung ist auch hier, dass das Entziehungsverfahren im
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Ver
-
kehrsvorschriften eingeleitet wurde (bei mehreren selbständigen Verstößen
gegen einschlägige Vorschriften ist für die Prüfung des Versicherungsfalles
derjenige maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung der Lenkerberechti-
gung unmittelbar auslöst; vgl Art 2.3, letzter Satz). Kein Versicherungsschutz
besteht iR des Art 17.2.3 für Verfahren wegen Entziehung oder Einschränkung
der Lenkerberechtigung, die ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen
eingeleitet werden (s dazu näher unten bei 17.3 Was ist nicht versichert).
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Erweiterte Deckung (17.2.5)
Nach Art 17.2.5 umfasst der Versicherungsschutz über den in Art 6 beschrie-
benen Standardumfang der versicherten Leistungen hinaus (vgl unten V) im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder
einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen
Entziehung der Lenkerberechtigung auch die Kosten für Rechtsmittel vor
dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Diese Zusatzdeckung umfasst Beschwerden und Revisionen gegen (präjudi-
zielle) Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte ebenso wie Individualanträge
und Parteianträge anlässlich von Rechtsmitteln, wenn der
VN
behauptet
durch verfassungs- oder gesetzwidrige Rechtsvorschriften in seinen Rechten
benachteiligt zu sein. Zu beachten ist, dass diese Zusatzdeckung im Straf
-
RS
nach dem klaren Wortlaut des Art 17.2.5 einen Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall erfordert. Die bloße Übertretung von Verkehrsvorschriften
reicht hier (anders als im Führerschein- RS) also nicht aus, um im Verwaltungs-
strafverfahren den Rechtszug zu erweitern.
Fahrzeug- Vertrags- RS (17.2.4)
Wenn Fahrzeug- Vertrags- RS vereinbart wird, umfasst der Versicherungs-
schutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger einschließlich Ersatz-
teile und Zubehör betreffen. Unter Zubehör sind in diesem Zusammenhang
alle Austattungselemente zu verstehen, die vom
VN für den fortdauernden
Gebrauch mit dem versicherten Fahrzeug gewidmet und dazu in der Regel
auch mit dem Fahrzeug verbunden bzw im Fahrzeug mittransportiert werden
(Autoradio, Pannendreieck etc).
Der Basistatbestand „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-
lichen Verträgen“ umfasst neben der Geltendmachung und Abwehr von
Erfüllungsansprüchen und Erfüllungssurrogaten auch die Interessenver-
tretung im Zusammenhang mit der Ausübung von Gestaltungsrechten aus
Verträgen (Kündigungsrechte, Rücktrittsrechte etc). Art 17.2.4 Abs 2 ergänzt
diesen Basistatbestand ausdrücklich um die Geltendmachung und Abwehr von
Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden , die aus der Ver-
letzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
zwischen Vertragspartnern
oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (zur Abgren-
zung zwischen dem Schadenersatz- RS gem Art 17.2.1 und dem Fahrzeug-
Vertrags- RS gem Art 17.2.4 soben die Erläuterungen zu Art 17.2.1.1).
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Dieser Versicherungsschutz bezieht sich auf alle Arten von schuldrechtlichen
Verträgen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung, Veräußerung und
bestimmungsgemäßen Verwendung versicherter Fahrzeuge praxisrelevant sein
können (Kauf, Verkauf, Finanzierung, Leasing, Reparatur, Service, Reifen-
wechsel, Garagierung, etc).
Art
17 Pkte 2.4.1 und2.4.2 erweitern den Versicherungsschutz
für private
und betriebliche Fuhrparks gem Art 17 Pkte 1.1 und 1.2 auf die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen aus der Anmietung von (selbst gelenkten)
Fahrzeugen und aus Verträgen über die Anschaffung von Folgefahrzeugen
und weiteren, zusätzlichen Fahrzeugen, die der jeweils vereinbarten (pri
-
vaten u / o betrieblichen) Nutzung dienen sollen. In Verbindung mit der
Versicherung von Einzelfahrzeugen gem Art 17.1.3 umfasst der Fahrzeug-
Vertrags- RS dagegen nur vertragliche Konflikte bezüglich des / der in der
Polizze bezeichnete(n) Fahrzeuge(s).
Eingeschränkt wird dieser Versicherungsschutz durch den umfassenden
oder teilweisen Ausschluss der Deckung aus Versicherungsverträgen (vgl
die Muster klausel zu Art 7.4 in Anh 1.2.9). Während RS-Spezialversicherer
regelmäßig nur die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Versiche-
rungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer ausschließen, reicht
die Bandbreite der Ausschlüsse bei Mehrspartenversicherern von Verträgen
mit dem eigenen
VU bis zum generellen Ausschluss von Konflikten aus Ver-
sicherungsverträgen.
c)
Was ist nicht versichert ? (17.3)
In Anhang 1.3.1 bis 1.3.3 beschreiben die Muster-
ARB
unverbindliche Muster
spezieller, bausteinspezifischer Risikoausschlüsse zu Art 17:
Anh 1.3.1 Mangelnde geistige oder körperliche Eignung
Im Führerschein-
RS
(Art 17.2.3 und 18.2.3) besteht kein Versicherungsschutz,
wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung
eingeleitet worden ist.
Auch wenn die Behörde im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall aktiv
geworden ist (vgl dazu die positive Deckungsbeschreibung in Art 17.2.3),
besteht kein Versicherungsschutz , wenn das Verfahren dann nicht wegen
Verkehrsunzuverlässlichkeit (vgl §7 FSG) sondern nur wegen mangelnder
gesundheitlicher Eignung (vgl §8
FSG) eingeleitet wird.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Anh 1.3.2 Ankauf eines Folgefahrzeuges
Im Fahrzeug- Vertrags- RS (Art 17.2.4) besteht in Verbindung mit Fahrzeug- RS
gem Art 17.1.3 (Versicherung einzelner KFZ) kein Versicherungsschutz aus
Verträgen über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gem Art 17.5.2
ARB.
Diese Klausel dient offenbar der Klarstellung. Tatsächlich ergibt sich das
in der Klausel beschriebene Ergebnis bereits aus der positiven Deckungs-
beschreibung in Art 17.1.3 und Art 17.2.4. In Art 17.5.2 wird konsequen-
terweise auch nur beschrieben ab wann und unter welchen Voraussetzungen
der Versicherungsschutz bei einem Fahrzeugwechsel auf ein Folgefahrzeug
übergeht. Fahrzeug- Vertrags-
RS
für den Vorgang der Anschaffung des Folge-
fahrzeuges ist hier dagegen nicht behandelt.
Anh 1.3.3 Motorsportliche Wettbewerbe
Im Fahrzeug-
RS (Art 17) und im Lenker- RS (Art 18) besteht kein Versiche-
rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
Aus dem Wortlaut ergibt sich klar, dass hier nicht nur Ereignisse und Ver-
stöße iR von „Rennen“, bei denen es um die Erzielung von Höchstge-
schwindigkeiten geht, aus der Deckung ausgeschlossen sind. Auch Vorfälle
im Zusammenhang mit motorsportlichen Wettbewerben anderer Art (zB
Geschicklichkeitsbewerben) werden durch diese Klausel ausgeschlossen.
Dagegen bleiben Versicherungsfälle, die iR von Fahrsicherheitstrainings
ohne Wettbewerbscharakter auf Übungsplätzen der Autofahrerclubs ein-
treten, gedeckt.
d)
Wann entfällt der Versicherungsschutz? (17.4)
Neben den in Art 8 beschriebenen allgemeinen Obliegenheiten sind in Art 17.4
für den Fahrzeug-
RS
bausteinspezifische Obliegenheiten beschrieben, die vor
bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten sind. Für den Fall ihrer
Verletzung wird ausdrücklich Leistungsfreiheit unter den Voraussetzungen
und Begrenzungen des §6 Abs 2 und 3 Vers
VG vereinbart.
Als vorbeugende Obliegenheiten, deren schuldhafte Verletzung zur Leis-
tungsfreiheit führt, wenn sie Auswirkungen auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers haben
(vgl dazu näher Fenyves in Fenyves / Schauer, VersVG §6 Rz 91 f) werden in
Art 17.4.1 beschrieben
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem
durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten
Zustand befindet.
Die sog Führerscheinklausel zielt darauf ab, generell das erhöhte Risiko durch
ungeschulte Lenker zu meiden und gilt deshalb nicht nur für die Teilnahme am
öffentlichen Verkehr, sondern auch für Fahrten auf nicht öffentlichem Grund
(7 Ob 43 / 11s = VersE 2387). Der Tatbestand der Obliegenheitsverletzung wird
auch erfüllt, wenn eine Führerscheinklausel – zB die Auflage beim Lenken
eine Korrekturbrille zu tragen – missachtet wird. In diesem Fall ist der Beweis,
dass der Lenker ohnedies über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt, aus-
geschlossen. Der Kausalitätsgegenbeweis ist daher auf den möglichen Nach-
weis beschränkt, dass für den Unfall kein Fahrfehler (sondern ausschließlich
ein technisches Gebrechen oder alleiniges Verschulden des Unfallgegners) oder
nur ein solcher Fahrfehler kausal war, der schon seiner Art nach außerhalb
jeden Zusammenhanges mit dem erhöhten Risiko Sehschwäche stand (7Ob
19 / 93 = VersE 1572).
Die Lenkerberechtigung und der Führerschein als urkundlicher Nachweis
derselben sind zu unterscheiden. Das Nichtmitführen des Führerscheines stellt
zwar einen strafbaren Verstoß geg das KFG, aber keine Obliegenheitsverletzung
dar (7 Ob 7 / 98z = VersE 1787). Auch das Lenken eines Kfz nach einer vor-
läufigen Abnahme des Führerscheines stellt noch keine Obliegenheitsverlet-
zung iS des Art
17.4.1.1 dar. Die Lenkerberechtigung erlischt erst mit dem
Entzug (7 Ob 2 / 80 = VersE 976). Umgekehrt begeht der
VN eine Obliegen-
heitsverletzung, wenn er nach Entziehung der Lenkerberechtigung noch im
Besitz des Führerscheines ist und ein Kfz lenkt.
Das Lenken eines Kfz ist grundsätzlich auch aufgrund einer im Ausland erteil-
ten Lenkerberechtigung zulässig. Begründet der Lenker einen ordentlichen
Wohnsitz im Inland, ist dieses Recht aber zeitlich begrenzt. Besitzer einer im
Ausland erteilten Lenkerberechtigung können in diesem Fall eine „Umwand-
lung“ der ausländischen Lenkerberechtigung in einen österreichischen Führer-
schein beantragen (vgl dazu näher 7 Ob 2346 / 96t = VersE 1717). Ist diese
Umwandlung noch nicht beantragt oder noch nicht erfolgt, soll das Fehlen
einer inländischen Lenkerberechtigung trotzdem nicht zur Leistungsfreiheit
führen, wenn die Erteilung ein bloßer Formalakt ist (7Ob 40 / 77 = VersE 823)
bzw der Versicherungsfall weder auf Unkenntnis inländischer Verkehrsvor-
schriften noch auf mangelnde Eignung des Fahrers zurückzuführen ist (7Ob
20 / 76 = VersE 746). Generell sind für die Frage der Lenkerberechtigung die
führerscheinrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Unfallortes maßgeblich.
Bei Auslandsschäden ist daher darauf abzustellen, ob der Lenker nach den
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende Berechtigung besitzt
(7 Ob 162 / 07k = VersE 2225).
Der Halter der sein versichertes Fahrzeug einer anderen Person überlässt ist
verpflichtet, sich vom Bestand einer aufrechten Lenkerberechtigung zu über-
zeugen (7 Ob 29 / 95 = VersE 1666). Bei der Beurteilung der Frage, ob der VN
mit Recht das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis annehmen durfte, ist ein
strenger Maßstab anzulegen (
RS0081319). Zur Verschaffung dieser Kenntnis
ist eine sichere Erkenntnisquelle erforderlich; das ist idR der Führerschein,
in den der
VN sorgfältig Einsicht nehmen muss. Eine solche Einsichtnahme
kann nur unterbleiben, wenn eine andere, sichere Erkenntnisquelle zur Ver-
fügung steht (7 Ob 29
/ 87 = VersE 1339).
In der Alkoholklausel der
ARB
wird nicht zwischen Alkoholbeeinträchtigung
bzw Alkoholisierung nach St
VO
oder
FSG
unterschieden. Der Tatbestand
der Obliegenheitsverletzung wird daher auch bei der Feststellung eines Blut-
alkoholgehaltes von unter 0,8 Promille erfüllt. Ohne Rücksicht auf die Höhe
des Blutalkoholspiegels ist ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand anzu-
nehmen, wenn der Lenker sich infolge seines Alkoholgenusses nicht mehr
in einer solchen körperlichen oder geistigen Verfassung befindet, in der er
ein Fahrzeug beherrschen und die einschlägigen Vorschriften befolgen kann.
Während aber im Falle eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder darü-
ber der Gegenbeweis dennoch bestehender Fahrtüchtigkeit nicht möglich ist,
kann der Versicherte bei einem niedrigeren Blutalkoholwert den Gegenbeweis
erbringen, dass er trotz der rk festgestellten Alkoholisierung noch fahrtüchtig
war (7 Ob 36 / 06d = VersE 2159). Gleiches wird auch im Falle einer Beein-
trächtigung durch Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch zulässig sein.
Dem
VN
fällt die Verletzung der Alkoholklausel nicht nur dann zur Last,
wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beein-
trächtigten Person zum Lenken überlassen hat (RS0081408). Dem VN steht in
diesem Fall der Nachweis fehlenden Verschuldens offen, weil er den Umstand,
dass sein Fahrzeug von einem alkoholisierten Fahrer gelenkt wurde weder
kannte noch kennen musste (7 Ob 10 / 88 = VersE 1383).
Als bausteinspezifische Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall, deren
grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung zur Leistungsfreiheit führt,
werden in Art 17.4.2 geregelt
dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atem-
luft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen oder sich Blut
abnehmen zu lassen;
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verstän-
digungs
- oder Hilfeleistungspflichten entspricht.
Die in 4.2.1 beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen werden schlagend,
sobald ein begründeter Verdacht besteht, dass der Lenker eines Kfz alko-
holisiert sein könnte und Organe der Straßenaufsicht daher entsprechende
Forderungen erheben. Dabei rechtfertigt schon ein einzelnes Alkoholisie-
rungssymptom für sich allein die Vermutung einer Alkoholbeeinträchti-
gung. Das gilt insbesondere für Alkoholgeruch aus dem Mund des Lenkers;
schwankender Gang, undeutliche Sprache etc sind dafür nicht erforderlich
(7 Ob 240 / 99s = VersE 1855 mwN).
Die in 4.2.2 angesprochenen gesetzlichen Verständigungs- und Hilfeleistungs-
pflichten sind in §4 StVO geregelt. Der (Mit) Verursacher eines Verkehrs-
unfalles mit Personenschaden ist gem Abs
2 verpflichtet verletzten Personen
Hilfe zu leisten bzw für nötige fremde Hilfe zu sorgen und sofort die nächste
Polizeidienststelle zu verständigen. Ist nur Sachschaden entstanden hat der
Lenker gem Abs 5 die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub
zu verständigen es sei denn, die Unfallbeteiligten haben einander Namen und
Anschriften nachgewiesen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die
ARB diese Verständigungspflichten, im Gegensatz zu den AKHB, nicht auf
Unfälle mit Personenschaden beschränken. Wird die Verständigung gem §4
Abs 5 St
VO nicht durchgeführt, gilt die Obliegenheit gem 4.2.2 als verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit und „schlichtem Vorsatz“, nicht aber bei Verschleie-
rungs- oder Täuschungsabsicht, steht dem Versicherten der Kausalitätsgegen-
beweis zu: die Leistungsfreiheit kann entfallen, soweit die Obliegenheits-
verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht Einfluss hatte (vgl dazu
näher Fenyves aaO, Vers
VG
§6 Rz 114 f). Steht fest, dass der Versicherte eine
dieser Obliegenheiten bewusst und gewollt verletzt hat, ist er für die man-
gelnde Täuschungs
- bzw Verschleierungsabsicht beweispflichtig.
Die Verletzung dieser Obliegenheiten durch den Lenker bleiben für den
VN
und mitversicherte Personen ohne Sanktion, soweit sie diese weder kann-
ten noch kennen mussten. Davon profitiert va der VN, welcher sich iS der
Obliegenheiten nach 4.1 korrekt verhalten und sein Fahrzeug einem Lenker
überlassen hat, der den Anforderungen gem 4.1.1 und 4.1.2 entsprochen hat.
Zugunsten aller aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen gilt, dass
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt 4.1.2, sowie
4.2.1 und 4.2.2 nur dann besteht, wenn der dort angeführte Umstand im Spruch
oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
ergangenen rk gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung festgestellt worden
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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ist. Eine Verurteilung wegen eines dieser Tatbestände ist aber nicht erforderlich.
Sinn dieser Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist nicht die Bestrafung des
VN
, sondern eine entsprechende (sohin gesicherte) behördliche Feststellung, die
Zweifel am inkriminierten Verhalten des VN beseitigt (7 Ob 305 / 98y = VersE
1818). Kommt es zu dieser Feststellung, sind Leistungen, die der Versicherer
bis zum Eintritt dieser Voraussetzung erbracht hat zurückzuzahlen.
2. Lenker- RS (Art 18)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (18.1)
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung der
VN
und seine Familien-
angehörigen gem Art 5.1 als Mitversicherte (18.1.1) oder der in der Polizze
bezeichnete
VN (18.1.2) in ihrer Eigenschaft als Lenker fremder Fahrzeuge.
In der Variante nach 18.1.2 können übrigens nicht nur natürliche Personen,
sondern – im Wege der Versicherung für fremde Rechnung (§74 Vers
VG) –
auch Unternehmen Lenker-
RS
abschließen (zB für einzelne oder alle Mit-
arbeiter oder bestimmte Mitarbeitergruppen).
Als „fremd“ gelten nach der Beschreibung in Art 18.1 Fahrzeuge, die nicht im
Eigentum der versicherten Lenker stehen, nicht auf sie zugelassen sind bzw
nicht von ihnen gehalten oder geleast werden. In der Familien- Variante nach
18.1.1 gilt diese Abgrenzung zu Lasten aller Versicherten bezüglich aller Fahr-
zeuge im Familienverband, auf welche die genannten Eigenschaften zutreffen.
Der Versicherungsschutz als Lenker fremder Fahrzeuge besteht unabhängig
davon, ob das Lenken im Anlassfall vom Versicherten aus privaten oder
beruflichen Gründen erfolgt und umfasst daher das Lenken von Dienstfahr-
zeugen ebenso wie das Lenken kurzfristig gemieteter oder von Bekannten
anvertrauter Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft.
b) Was ist versichert? (18.2)
Der Versicherungsschutz im Straf- und Führerschein-
RS
, sowie die erweiterte
Deckung für Rechtsmittel vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof
sind in Art 18.2 für das Lenken fremder Fahrzeuge gleich geregelt, wie für
das Lenken versicherter Fahrzeuge iR des Fahrzeug-
RS gem Art 17.
Der Schadenersatz-
RS gem Art 18.2.1 beschränkt den Versicherungsschutz
auf die Geltendmachung persönlicher Schadenersatzansprüche des Lenkers
wegen Personen-, Sach- oder daraus abgeleiteten Vermögensschäden und
bezieht sich ausdrücklich nicht auf Schadenersatzansprüche betreffend das
gelenkte Fahrzeug.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Lizenziert für Wirtschaftsuniversität Wien am 14.12.2022 um 09:08 Uhr
Verlag Österreich
Davon abgesehen wird nach dem Muster von Art 17.2.1 auch hier die Gel-
tendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden,
die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entste-
hen, aus der auf persönliche Ansprüche begrenzten Schadenersatz
- Deckung
für den Lenker ausgeschlossen. Während im Fahrzeug-
RS
für diese Fall-
gruppe Deckung iR des Fahrzeug- Vertrags- RS angeboten wird, gibt es für
den Fahrzeuglenker iR der Muster- ARB keine Standardlösung dafür. In
Unternehmens- ARB werden mitunter derartige Ansprüche zusammen mit
sonstigen vertraglichen Ansprüchen aus Nutzungs-, Garagierungs-, Trans-
port
- Reparaturverträgen etc über geliehene oder angemietete Fahrzeuge iR
von Lenker- Vertrags-
RS-Deckungen angeboten.
Für die unter 18.3 und 18.4 geregelten Sachverhalte „Was ist nicht versichert?
und „Wann entfällt der Versicherungsschutz?“ gelten die Erläuterungen zu
17.3 und 17.4 sinngemäß.
3. Schadenersatz- und Straf- RS (Art 19)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (19.1)
Die Schadenersatz- und Straf-
RS-Deckung gem Art 19 wird für den Privat-,
Berufs- u / o Betriebsbereich geboten. Im Versicherungsvertrag muss fest-
gelegt werden auf welche(n) dieser Bereiche sich der Versicherungsschutz
beziehen soll. Davon ist auch abhängig wer in welcher Eigenschaft (mit)ver-
sichert ist, nämlich
im Privatbereich (19.1.1) der VN und seine Familienangehörigen (Art 5.1)
für Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den
Berufs- oder Betriebsbereich betreffen
im Berufsbereich (19.1.2) der VN und seine Familienangehörigen in ihrer
Eigenschaft als unselbständige Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die
mit der Berufsausübung zusammenhängen oder auf dem direkten Weg
von und zur Arbeitsstätte eintreten
im Betriebsbereich (19.1.3) der VN für den versicherten Betrieb und alle
Arbeitnehmer iS des §51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb
oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen oder auf dem direkten
Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
Bei der Abgrenzung zwischen diesen Risikobereichen kommt dem Kriterium
der Entgeltlichkeit der betroffenen Tätigkeiten allein nicht die ausschlag-
gebende Bedeutung zu (Waldeck in Garo / Kath / Kronsteiner,
ARB
2015,
F5 28). Auch eine im Einzelfall unentgeltliche Tätigkeit zB zur Präsentation
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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vorhandener Expertise oder zur Aneignung zusätzlicher Fachkenntnisse
ist dem Berufs- oder Betriebsbereich zuzuordnen, wenn ein unmittelbarer
Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer
konkret geplanten bzw bereits existierenden betrieblichen Tätigkeit besteht.
Umgekehrt bezieht sich die Deckung des Privatbereiches gem Art 19.1.1
seit den ARB 2015 ausdrücklich auch auf Versicherungsfälle die aus einer
sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, wenn der aus dem Versicherungsfall
resultierende Streitwert und der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit insgesamt
erzielte Jahresumsatz – idR bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des
Versicherungsfalles – vereinbarte Obergrenzen nicht übersteigen (ältere
ARB
schließen Versicherungsfälle im Zusammenhang mit sonstiger Erwerbstätig-
keit in 19.1.1 ausdrücklich aus; versicherbar waren sie daher nur im Wege von
Sondervereinbarungen). In diesem Zusammenhang definieren die ARB 2015
diese sonstige Erwerbstätigkeit als „jede nicht beruflich oder betrieblich aus-
geübte Betätigung mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen“. Der Begriff
Erwerbstätigkeit indiziert wiederholtes, wenn auch nur unregelmäßiges bzw
gelegentliches Handeln:
Beispiele
Gelegentliche, entgeltliche Vortragstätigkeit;
Gelegentlicher Verkauf eigener, handwerklicher oder künstlerischer Produkte;
Gelegentliche nebenberufliche Vermittlungstätigkeit etc.
Ausnahmsweise wird aber auch eine einmalige Handlung als sonstige Erwerbs-
tätigkeit zu betrachten sein, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauert
bzw auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann (so auch Waldeck
aaO, F5 030). Versicherungsfälle, die iR der Abwicklung bloßer Einmal-
geschäfte eintreten können, fallen keinesfalls unter diesen Begriff und sind
im Privatbereich ohne weitere Begrenzungen zu decken.
Im Gegensatz zur Privat-
HV
ist der versicherte Risikobereich gem 19.1.1 nicht
auf Gefahren des täglichen Lebens begrenzt, sondern umfasst ganz allgemein
Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich (s oben) betreffen, also
auch Versicherungsfälle , die durch gefährliche Beschäftigungen (zB Radren-
nen, Paragleiten etc) oder außergewöhnliche Ereignisse ausgelöst werden (zu
letzteren saber VI, Allgemeine Risikoausschlüsse). Jedenfalls dem Privat-
bereich zuzuordnen sind auch Versicherungsfälle im Zusammenhang mit
Schulausbildung, Studium und Volontariat (s dazu näher Waldeck, aaO,
F5 – 29)
Wehrdienst bzw Wehrersatzdienst
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Gesellschaftlich üblichen, unentgeltlichen Hilfeleistungen, auch wenn
dabei berufliche Kenntnisse des
VN
zum Einsatz kommen u / o Barauslagen
des VN vergütet werden (zB Versicherungsfälle im Zusammenhang mit
Tätigkeiten für
FFW, Flüchtlingshilfe, Nachbarschaftshilfe etc).
Unter Berufsausübung iS Art 19.1.2 ist jede unselbständige Erwerbstätigkeit
zu verstehen, die durch persönliche Leistungspflicht und Weisungsgebunden-
heit des Dienstnehmers sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
vom Dienstgeber charakterisiert ist. Der VN ist in diesem Fall idR als Dienst-
nehmer in den Betrieb des Dienstgebers eingebunden und an vereinbarte
Arbeitszeit und Arbeitsorte gebunden. Diese Kriterien müssen aber nicht
immer kumulativ vorliegen. Auch ein unselbständiger Zweit- oder Neben-
beruf sowie unselbständige Heimarbeit sind dem Berufsbereich zuzuordnen
(W
aldeck aaO, F5 – 28).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die unselbständige Erwerbs
-
tätigkeit iR des Art 19.1.2 ohne weitere Differenzierung oder Einschränkung
behandelt wird, während iR des Art 19.1.3 ausdrücklich alle Arbeitnehmer iS
§51 ASGG als mitversichert beschrieben und iR des Art 20.1 seit den ARB
2015 ausdrücklich zwischen
AN gem §51 Abs 1 ASGG und AN gem §51
Abs 3
ASGG unterschieden wird. Erstere sind im Berufsbereich standard-
mäßig als AN gegenüber ihrem AG versichert (20.1.1), letztere nur gegen
gesonderte Vereinbarung (20.1.2). Da nicht anzunehmen ist, dass in Art 19.1.2
bewusst eine Deckungslücke geschaffen oder akzeptiert werden sollte, ist auf-
grund der fehlenden Differenzierung oder Einschränkung davon auszugehen,
dass hier auch Versicherungsfälle im Zusammenhang mit einer
AN
-ähnlichen
Erwerbstätigkeit unter Versicherungsschutz stehen. Das gilt nicht nur für die
bereits erwähnten unselbständigen Heimarbeiter gem §51 Abs 3 Z 1 ASGG,
die Entgeltschutz iS §2 Z 1 HeimArbG genießen, sondern auch für
AN
-ähn-
liche Personen gem §51 Abs 3 Z 2 ASGG.
Als
AN
-ähnliche Personen in diesem Sinne kommen nur natürliche Personen
in Frage, die wiederholt im Auftrag und für Rechnung eines oder mehrerer,
bestimmter Auftraggeber – nicht aber iA einer unbegrenzten, ständig wech-
selnden Anzahl von Unternehmen – in wirtschaftlicher Unselbständigkeit
tätig sind und persönliche Arbeitsleistungen erbringen (RS 0086121; vgl dazu
auch ausführlich Kath in Garo / Kath / Kronsteiner, ARB 2015, F6 – 004 f).
Ist der VN sowohl als AN-ähnliche Person, als auch als Unternehmer tätig
(wie der Betriebsarzt, der auch eine eigene Ordination betreibt), umfasst der
Versicherungsschutz des Art 19.1.2 nur den Teil seiner Aktivitäten, der gem
§51 Abs 3
ASGG
zu beurteilen ist. Versicherungsfälle im Zusammenhang
mit seiner wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit (hier im Zusammenhang mit
seiner Ordination) sind nur iR des Art 19.1.3 versicherbar.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Im Betriebsbereich gem Art 19.1.3 können juristische und natürliche Per-
sonen Versicherungsschutz für den / die in der Polizze bezeichneten Betrieb(e)
vereinbaren. Als Betrieb gilt in diesem Zusammenhang jede auf Dauer ange-
legte, selbständig organisierte Wirtschaftseinheit, die als Unternehmen iS
des UGB „betrieben“ wird. Als VN kommen hier Angehörige freier Berufe
oder Land
- und Forstwirte ebenso in Frage wie die Eigentümer oder Pächter
von Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieben. Ob sie als
EPU
tätig sind oder Mitarbeiter beschäftigen spielt für die Risikoeinschätzung
und Prämienfindung, nicht aber für die Versicherbarkeit iR des Art 19.1.3
eine Rolle. Auch Gewinnabsicht spielt für die Zuordnung zu diesem Risiko-
bereich keine ausschlaggebende Rolle. Es können daher in
diesem Rahmen
auch ideelle Vereine für die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen
Risiken versichert werden (s auch §1 Abs 2
UGB).
Im Gegensatz zur Abgrenzung gem §343 Abs 3
UGB und §1 Abs 3 KSchG
umfasst der Versicherungsschutz des Art 19.1.3 – iR des vereinbarten zeitli-
chen Geltungsbereiches – auch Risiken im Zusammenhang mit vorbereitenden
Gründungsgeschäften und Risiken die nach Beendigung der selbständigen
Tätigkeit schlagend werden, soweit sie adäquat kausal noch aus dem ver-
sicherten Betrieb resultieren (Waldeck aaO, F5 032). Diese Sichtweise ist
risikogerecht und vermeidet Deckungslücken, die ansonsten aufgrund der
Risikoabgrenzung in Art 19.1.1 unvermeidbar wären.
In allen Phasen der unternehmerischen Tätigkeit gilt, dass Vertragsab-
schlüsse und daraus resultierende Rechtsrisiken nicht der privaten Sphäre
zugerechnet werden können, wenn ein mittelbarer oder unmittelbarer inne-
rer Zusammenhang von nicht untergeordneter Bedeutung zwischen der
Wahrnehmung rechtlicher Interessen und der unternehmerischen Tätig-
keit besteht (7 Ob 190 / 12k,
VR
2015 / 977 zu einem Schadenersatzanspruch
aus einem Lebensversicherungsvertrag, dessen Endzahlung primär zur
Abdeckung eines Kredites für die Renovierung der Ordination des VN
verwendet werden sollte).
Sowohl im Berufsbereich, als auch im Betriebsbereich genießen die Versicher-
ten Deckung auch für Versicherungsfälle, die auf dem direkten Weg von und
zur Arbeitsstätte eintreten. Zur Beurteilung von Grenzfällen können die
von der Judikatur zu den §§175 und 176 ASVG entwickelten Grundsätze
herangezogen werden. Aufgrund der konkreten und detaillierten Abgrenzung
zwischen dem Privatbereich (19.1.1 ARB) einerseits und dem Berufs- bzw
Betriebsbereich (19.1.2 und 19.1.3
ARB
) andererseits ist aber immer ein kon-
kreter Zusammenhang mit der beruflichen bzw betrieblichen Tätigkeit und
dem Arbeitsweg erforderlich. Die im
ASVG aus sozialpolitischen Gründen
dem Arbeitsunfall bzw Arbeitswegeunfall gleichgestellten Ereignisse im
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Zusammenhang mit gesellschaftlich üblichen Hilfeleistungen sind in der
Rechtsschutzversicherung dagegen dem Privatbereich zuzuordnen.
b) Was ist versichert ? (19.2)
Im Rahmen der jeweils vereinbarten Risikobereiche und Eigenschaften
umfasst der Versicherungsschutz
Schadenersatz- RS für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendma-
chung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts (s dazu oben bei Art 17.2.1) wegen
eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens und
Straf- RS für die Verteidigung in gerichtlichen oder verwaltungsbehörd-
lichen Strafverfahren wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unter-
lassungen.
Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch
vorsätzlicher Begehung strafbar sind (sog Korrespondenzdelikte), wird beim
Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben,
wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rk Freispruch oder eine rk Ver-
urteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt (Art 19.2.2.1). Da zur Klärung der
Deckungsfrage die Rechtskraft der gerichtlichen oder verwaltungsbehörd-
lichen Entscheidung abgewartet werden muss, kann der Versicherungsschutz
in derartigen Fällen daher zunächst nur bedingt erklärt werden (s dazu auch
unten bei
VII / B / 1).
Diese Erweiterung der strafrechtlichen Grunddeckung zu Gunsten des
VN
gilt nach den Muster- ARB ausdrücklich nicht für die Erledigung derartiger
Strafverfahren durch Diversion (19.2.2.1, letzter Satz), weil die Bereitschaft
des Verdächtigen sich einer Diversionsmaßnahme zu unterziehen, sein Ein
-
geständnis der vorgeworfenen (vorsätzlichen) Tat impliziert und den Ver-
sicherungsschutz daher ausschließen soll (s dazu auch
VI, Art 7.5.4). Aus
den gleichen Überlegungen besteht bei Anklage wegen Verbrechen gegen
das Leben und wegen Handlungen oder Unterlassungen, die nur bei vor
-
sätzlicher Begehung strafbar sind, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
kein Versicherungsschutz (19.2.2.2). In manchen Unternehmens-
ARB
wird
unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen – zB Anklage erfolgt
wegen eines Vergehens, nicht wegen eines Verbrechens und es liegt keine
einschlägige Vorstrafe vor – Versicherungsschutz auch bei Anklage wegen
reiner Vorsatzdelikte geboten, wenn letzten Endes keine rk Verurteilung
wegen Vorsatz (sondern ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfah-
rens) erfolgt. Die Deckung umfasst in diesen Fällen auch die Erledigung
durch Diversion.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Werden dem VN in einem Strafverfahren gleichzeitig selbständige (nicht
korrespondierende) reine Vorsatzdelikte und deckungspflichtige Fahrläs-
sigkeitsdelikte vorgeworfen, trägt der Versicherer die Verteidigungskosten
anteilig im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung
der anwaltlichen Leistungen zueinander (s V / E). Kommt es dagegen nach
Einleitung eines Strafverfahrens wegen eines Deliktes im Laufe des Ver-
fahrens zu einer Änderung des Strafvorwurfes und besteht für eines dieser
Delikte Deckungspflicht, für das andere aber nicht, kann der angemessene
Versicherungsschutz unproblematisch dadurch geleistet werden, dass der
Versicherer die Verteidigungskosten für jenen Verfahrensabschnitt über
-
nimmt, in dem das deckungspflichtige Fahrlässigkeitsdelikt behandelt und
geprüft wurde.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren standardmäßig
ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und solchen vor Ver-
waltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung. Im Wege besonderer
Vereinbarung kann der Versicherungsschutz – idR bis zur Höhe vereinbarter
Sublimite – auch schon auf das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren aus-
gedehnt bzw vorverlegt werden (vgl Anh 1, Klausel 1.1.3). Bei staatsanwalt-
lichen Diversionsmaßnahmen besteht Versicherungsschutz bereits ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staats-
anwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des
außergerichtlichen Tatausgleiches. Die iR staatsanwaltlicher Diversionsmaß-
nahmen auflaufenden Beratungs- und Vertretungskosten sowie allfällige Ver-
fahrenskosten werden nur bis zur Höhe vereinbarter Sublimite übernommen
(19.2.2.3). Scheitert der Diversionsversuch besteht Deckung für das weitere
Verfahren unter Anrechnung der „Diversionskosten“ auf die vereinbarte Ver-
sicherungssumme.
Im Straf- RS für den Betriebsbereich gilt üblicherweise eine Bagatellgrenze
als vereinbart, welche den Versicherungsschutz für die Vertretung in Ver-
waltungsstrafverfahren auf Fälle beschränkt, in denen es um (angedrohte)
Freiheitsstrafen oder Geldstrafen über einem vereinbarten %-Satz der Ver-
sicherungssumme geht (19.2.2.4). Die Sonderregelungen für Strafverfügun-
gen mit mehreren Geldstrafen und für Verfahren, die ohne Erlassung einer
Strafverfügung eingeleitet werden entsprechen dem bereits bei Art
17.2.2.2
besprochenen Modell einer Bagatellgrenze.
c) Was ist nicht versichert? (19.3)
Zur Abgrenzung von anderen
RS
-Bausteinen werden die unter Art 19. 3.1
genannten Fälle nicht vom Versicherungsschutz des Art 19 umfasst.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Art 19.3.1.1: Fälle, welche beim VN und den mitversicherten Personen in
ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer
oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft
sowie Anhängern eintreten.
Im Gegensatz zu den folgenden Tatbeständen (vgl Art 19 Pkt 3.1.2 bis 3.1.4)
bezieht sich dieser Ausschluss nicht nur auf den Schadenersatz-
RS
gem 19.2.1,
sondern auch auf den Straf- RS gem 19.2.2. Alle diese Risiken sind nur nach
Maßgabe der Art 17 und 18 versicherbar.
Wie bereits zu 17.1 erläutert, ist der in den
ARB verwendete Begriff Motor-
fahrzeug weiter als in der Haftpflichtversicherung. Daher führt auch die
Abgrenzung zwischen Art 19 und Artt 17 bzw 18 zu anderen Ergebnissen
als in der
HV. Während Art 7.5.3 AHVB nur das Risiko kennzeichenpflich-
tiger und kennzeichentragender Kfz aus der Privat-
HV
ausschließt, ist dieses
Kriterium in den
ARB
ohne Bedeutung. Versicherungsfälle in Verbindung
mit der bestimmungsgemäßen Verwendung von Motorfahrzeugen aller Art
sind hier in 19.3.1.1 ausgeschlossen und nach Artt 17 und 18 versicherbar,
egal ob sie kennzeichenpflichtig sind und auf öffentlichen Straßen oder auf
Privatgrund verwendet werden. Das gilt grundsätzlich auch für selbstfahrende
Arbeitsmaschinen; in Unternehmenstarifen wird die diesbezügliche Deckung
aber häufig im Wege fakultativer Klauseln in den Versicherungsschutz des
Betriebsbereiches gem 19.1.3 einbezogen.
Nach dem Wortlaut des Pkt 3.1.1 ist das Risiko des VN als Insasse eines
Motorfahrzeuges hier nicht ausgeschlossen. Diese Eigenschaft ist zwar gem
Art 17 im Fahrzeug-
RS
(automatisch) mitversichert, aber nicht eigenständig
versicherbar. Erleidet der
VN
einen Schaden als Insasse eines Fahrzeuges,
hat er daher für die Geltendmachung seiner persönlichen Schadenersatz-
ansprüche Versicherungsschutz im Rahmen des Art 19. Besteht gleichzeitig
ein aufrechter Fahrzeug-
RS für das Unfallfahrzeug, ist zu unterscheiden:
Handelt es sich dabei um das eigene Fahrzeug des
VN, liegt jedenfalls eine
Doppelversicherungssituation vor. War der
VN Insasse eines fremden (RS-
versicherten) Fahrzeuges, ist zu berücksichtigen, dass mitversicherte Per-
sonen keinen Deckungsanspruch untereinander und gegen den
VN
haben
und Deckung gegen außenstehende Dritte nur insoweit haben, als der VN
ausdrücklich zustimmt (vgl Art 5.5 und Art 7.5.1).
Nach der Zweckbestimmung dieses Ausschlusses greift Pkt 3.1.1 nicht:
bei Schäden, die nach dem Verlassen eines Motorfahrzeuges dem Lenker
entstehen, wenn das Verlassen des Fahrzeuges nicht mehr in unmittel-
barem, funktionalem Zusammenhang mit der Verwendung des Fahr-
zeuges steht, wie zB nach Beendigung der Fahrt oder bei Unterbrechung
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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der Fahrt, um einen Imbiss einzunehmen (vgl dazu oben zu 17.2.1 ARB
sowie
AHVB-Erläuterungen, Art 7.5.3).
wenn es im Zusammenhang mit der Nutzung eines Motorfahrzeuges als
ortsgebundene Kraftquelle zum Eintritt eines Schadenereignisses kommt
(vgl dazu näher
AHVB
-Erläuterungen, Art 7.5.3 sowie
RS
0058229). Dieses
Risiko ist nach der positiven Deckungsbeschreibung des Art 17.2 („Was
ist versichert?“) im Fahrzeug- RS nicht versicherbar (es fehlt an der in
Art 17.2.1 und Art 17.2.2.1 geforderten „bestimmungsgemäßen Verwen-
dung“ bzw am „Verkehrsunfall oder der Übertretung von Verkehrsvor-
schriften“ gem Art
17.2.2) und bleibt daher in Art 19 versichert;
wenn dem VN vorgeworfen wird, die Einhaltung der gesetzlich vorge-
schriebenen Ruhezeiten oder Lenkpausen durch die von ihm beauftragten
Lenker nicht kontrolliert zu haben. Der VN ist in derartigen Fällen pri-
mär in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber und Arbeitgeber betroffen.
Deckung für derartige Fälle besteht daher nur gem Art
19.2.2.
Art 19.3.1.2: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Arbeits
- und Lehr
-
verhältnissen (nur nach Maßgabe des Art
20 versicherbar).
Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis besteht dann, wenn der
VN im konkreten Anlassfall tatsächlich in seiner Eigenschaft als AN oder
AG
betroffen ist. Derartige Schadenersatzansprüche können aber nicht nur
während aufrechter Arbeitsverhältnisse, sondern auch iR der Ausschrei
-
bung oder Anbahnung bzw im Zuge der Auflösung von Arbeitsverhält-
nissen entstehen, ohne dass der hier geforderte Zusammenhang verloren
geht ( Kronsteiner in Garo / Kath / Kronsteiner, ARB 2015, F5 – 041; Kath,
aaO, F6 – 011).
Dieser Deckungsabgrenzungsausschluss gilt auch für AN, die in einem
öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Auch sie haben Deckung
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihren AG bzw
den dahinter stehenden Rechtsträger nur iR der umfassenden Deckungsbe-
schreibung gem Art
2o.2.2 (das gilt aufgrund der Neufassung des Art 20.2.2
jedenfalls für die
ARB 2015; vgl dazu näher bei Art 20.2.2; krit zur abwei-
chenden E 7 Ob 202
/ 11y auf Basis älterer ARB sKronsteiner aaO, F5 – 042).
Die Schadenersatzdeckung des Art 19.2.1 bezieht sich iR des Berufs- RS und
Betriebs- RS gem Art 19.1.2 und 19.1.3 daher primär auf die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen gegen (außenstehende) Dritte, wie beispiels-
weise Kunden, Lieferanten oder den Verursacher eines Arbeitswegeunfalles
und iR des Art 19.1.2 auch gegen Arbeitskollegen. Daneben bleiben auch
Schadenersatzansprüche nach einem Unfall zwischen
AN und AG, der in
der Freizeit und ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis eingetreten ist, iR des
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Art 19.2.1 versichert (ein Unfallereignis zwischen AN und AG anlässlich
eines Betriebsausfluges wäre dagegen dem Zuständigkeitsbereich des Art 20
zuzuordnen und hier ausgeschlossen).
Verändert wurde die Deckungsabgrenzung zwischen Art 19 und 20 dadurch,
dass die ARB 2015 in Art 20.1.1 den Versicherungsschutz des AN auf Ansprü-
che geg AG gem §51 Abs 1 ASGG einschränken und in Art 20.1.3 nur mehr
AG gem 51 Abs 1 ASGG Deckung gegen ihre AN bieten. Ansprüche von und
gegen
AG
gem §51 Abs 2 (
AG
-ähnliche Personen iR von Arbeitskräfteüber-
lassungen) sind im Gegensatz zu älteren
ARB
von der Deckungsbeschreibung
des Art 20 nicht mehr umfasst. Daher besteht Versicherungsschutz für die
Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche zwischen überlasse-
nen
AN und beschäftigenden AG nur iR des Art 19. Die Abwehr derartiger
Ansprüche ist nur mehr iR einer
HV versicherbar (dass derartige Fälle eine
Rolle spielen können ist §7
AÜG zu entnehmen; dort wird klargestellt, dass
die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes und des
§333
ASVG sowohl zwischen Überlassern und überlassenen AN, als auch
zwischen Beschäftigern und überlassenen
AN gelten).
Art 19.3.1.3: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen rei-
ner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher
Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher
Pflichten entstehen (nur nach Maßgabe des Art 23 versicherbar), (19.3.1.1).
Relevant ist diese Deckungsabgrenzung nur für die iR des Allgemeinen
Vertrags- RS (Art 23) versicherbaren Privat- und Betriebsbereiche. Vertrags-
rechtliche Deckung im Berufsbereich wird für AN und AN-ähnliche Personen
in Form des Arbeitsgerichts-
RS
(Art 20) angeboten und durch den bereits
erläuterten Pkt 3.1.2 vom Schadenersatz- RS des Art 19 abgegrenzt. Eine
gesonderte Abgrenzung zum Fahrzeug- Vertrags-
RS
(Art 17.2.4) ist wegen
der umfassenden Motorklausel in Pkt 3.1.1 nicht erforderlich.
Inhaltlich stimmt die Abgrenzung zwischen dem Schadenersatz- RS gem
19.2.1 und dem Allgemeinen Vertrags- RS gem 23.2 mit der bereits erläuter-
ten Abgrenzung
zwischen dem Schadenersatz- RS gem Art 17.2.1 und dem
Fahrzeug- Vertrags-
RS
gem Art 17.2.4 überein. Sie ist in ihrer dzt Textierung
seit den ARB 2007 unverändert geblieben und in dieser Fassung vom OGH
weder als ungewöhnlich oder überraschend iS von §864a
ABGB, noch als
gröblich benachteiligend gem §879 Abs 3
ABGB oder unklar iS des §915
ABGB
beurteilt worden (7 Ob 250 / 07a = VersE 2233). Die Judikatur zu
älteren
ARB
kann aufgrund textlicher Abweichungen in Randbereichen (ins-
besondere bei der Zuordnung deliktischer Ansprüche zwischen Vertragspart-
nern) auch zu abweichenden Ergebnissen kommen (s beispielsweise 7Ob
2395 / 96y = VersE 1723). Literatur und Judikatur zu den deutschen
ARB ist
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in diesem Zusammenhang nicht nutzbar, weil die deutschen Muster- ARB
einen dem Art 19.3.1.3 entsprechenden Deckungsabgrenzungsausschluss
nicht kennen.
Die Abgrenzung zwischen Art 19 und 23 kann auch für die Abgrenzung
zwischen RS-Versicherung und Haftpflichtversicherung von Relevanz sein.
So stellt der
OGH zu 7 Ob 140 / 12g, Ertl, ecolex 2013, 1048 am Beispiel von
Mangelfolge- und Begleitschäden klar, dass die Geltendmachung derarti-
ger Schäden im Gefolge von Personen- oder Sachschäden immer in Art 19
zu decken ist (auch zwischen Vertragspartnern) und die Abwehr derarti-
ger Ansprüche ausschließlich in den Aufgabenbereich der HV fällt. In den
Zuständigkeitsbereich des Art 23 fallen die Geltendmachung und Abwehr
von Mangelfolge- und Begleitschäden nur dann, wenn sie nicht die Folge
eines Sach- oder Personenschadens sind, sondern reine Vermögensschäden
aus vertraglicher Schlecht- oder Nichterfüllung darstellen.
Art 19.3.1.4: Im Schadenersatz-
RS
jene Fälle, welche beim
VN
in seiner
Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen entstehen (nur nach Maßgabe des Art 24 versicherbar),
(19.3.1.4).
Dieser Abgrenzungsausschluss bezieht sich auf alle iR des Art 24 versicher
-
baren, liegenschaftstypischen, Risiken. Hier ausgeschlossen sind daher
im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen die Geltendmachung
reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder
vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verlet-
zung vorvertraglicher Pflichten entstehen (vgl 24.2.1.1)
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung
des versicherten Objektes; diese Deckung ist ausdrücklich erwähnt in
24.2.1.3 (als Teilbereich des Versicherungsschutzes aus Miet und Pachtver-
trägen) und in 24.2.4 (als gesondert versicherbares Risiko), ist aber auto-
matisch auch Teil des umfassenden Versicherungsschutzes „aus dinglichen
Rechten“ und „Wohnungseigentum“ in 24.2.2 und 24.2.3
und seit den ARB 2015 auch die iR von 24.2.1.2 gedeckte Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen durch Mieter oder Pächter im Zusammen-
hang mit einer Besitzstörung oder Besitzentziehung, welche nicht zu
einer Beschädigung des versicherten Objektes (versichert gem 24.2.1.3),
sondern zu Vermögensschäden (zB Verdienstentgang oder Mehraufwand)
geführt hat. War in älteren ARB nach 24.2.1.2 nur die Einbringung von
Besitzstörungs- und -entziehungsklagen versichert, umfasst der Versi-
cherungsschutz hier jetzt ganz allgemein das Vorgehen gegen Dritte bei
Besitzstörung und Besitzentziehung und daher auch die Geltendmachung
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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daraus resultierender reiner Vermögensschäden (Vermieter und Verpächter
hatten gem 24.1.2 schon bisher auch das umfassende Eigentümerrisiko
mit gedeckt).
Schäden am beweglichen Inventar des versicherten Objektes gelten nicht als
liegenschaftstypisches Risiko; diesbezügliche Ansprüche bleiben daher iR des
Art 19 versichert. Auch Personenschäden und daraus abgeleitete Vermögens-
schäden bleiben im Deckungsbereich des Art
19, und zwar auch dann, wenn
derartige Schäden (ausnahmsweise) den
VN tatsächlich in seiner besonderen
Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken etc treffen sollten.
Beispiel: Der VN begeht anlässlich des Umbaus seines Betriebsgebäudes
zusammen mit dem Baumeister die Baustelle und stürzt dabei über die man-
gelhaft abgesicherte Kellerstiege. Da in
diesem Fall auch die Bauherrnklausel
des Art 7.1.5. nicht greift, hat der
VN Versicherungsschutz für die Geltend-
machung von Schmerzensgeld und Verdienstentgangsansprüchen gegen den
verantwortlichen Baumeister im Rahmen des Art
19.
Im Anschluss an die Deckungsabgrenzungstatbestände werden in den
Unternehmens-
ARB
unter Art 19 Pkt 3.2 bausteinspezifische Risikoaus-
schlüsse beschrieben. Die Muster-
ARB
enthalten dazu in Anhang 1.3 drei
dafür konzipierte, unverbindliche Muster für spezielle Risikoausschlüsse zu
Art 19:
Anh 1.3.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verteidigung
in Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung.
Ob das Verfahren eingeleitet wird, weil der
VN tätig wurde, obwohl er den
erforderlichen Befähigungsnachweis nicht beigebracht hat, oder es nur unter-
lassen hat, ein freies Gewerbe rechtzeitig anzumelden spielt dabei keine Rolle.
Unbefugt und strafbar ist jede gewerbliche Tätigkeit ohne Vorliegen der
erforderlichen Gewerbeberechtigung (s §§339, 340 und 366 GewO); und
eine solche ist auch für die Ausübung eines freien Gewerbes vorgeschrieben.
Aus dem allgemein gefassten Wortlaut der Klausel könnte geschlossen wer-
den, dass derartige Verfahren aus dem Straf
- RS des Art 19 generell, dh auch
im Betriebsbereich, ausgeschlossen sein sollen. Aus der im Anhang zu den
Muster-
ARB
verwendeten Überschrift („Klausel für unbefugte Gewerbeaus-
übung bei sonstiger Erwerbstätigkeit im Straf- Rechtsschutz“) ist dagegen zu
schließen, dass diese Klausel nur die im Privatbereich – begrenzt durch Streit-
wert- und Umsatzlimite – eingebundene Deckung im Zusammenhang mit
sonstiger Erwerbstätigkeit einschränken soll. Es wird im Anlassfall an Hand
von Bedingungstexten und Produktbeschreibungen zu prüfen sein, welche
dieser Lösungsmöglichkeiten vom jeweiligen Versicherungsunternehmen
umgesetzt wurde.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Anh 1.3.5 Im Schadenersatz- und Straf- RS (Art 19) besteht im Privatbereich
kein Versicherungsschutz für Fälle, welche beim VN in seiner Eigenschaft als
Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und
Fischereirechten eintreten.
Die hier – im Privatbereich – ausgeschlossenen Eigenschaften können im
Betriebsbereich versichert werden. Im Privatbereich versicherbar bleiben
Ereignisse, die im Zuge der Ausübung von Jagd- oder Fischereirechten ein-
treten und in keinem Zusammenhang mit der ausgeschlossenen Eigentümer
-
oder Pächtereigenschaft stehen (zB Versicherungsfälle iR einer Jagdeinladung
oder Nutzung einer Fischereikarte).
Anh 1.3.6 Im Schadenersatz- und Straf-
RS (Art 19) besteht kein Versiche-
rungsschutz für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatz-
ansprüchen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, ausgenommen
Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der persönlichen Freiheit.
Der weite Schadensbegriff des
ABGB umfasst sowohl Vermögensschäden,
also Nachteile an geldwerten Gütern aller Art, als auch ideelle (immaterielle)
Schäden, also Nachteile, die nicht direkt im Anschluss an reale Marktvor-
gänge in Vermögenskategorien erfasst werden können (Karner in KBB §1293
Rz 2). Im Zusammenhang mit Personenschäden (s §1325 ABGB) und Schä-
den an der persönlichen Freiheit (§1329 ABGB) umfasst der Versicherungs-
schutz des Art 19 auch bei Vereinbarung dieser in Anh 1.3.6 beschriebenen
Klausel die Geltendmachung materieller und immaterieller Schadenersatz-
ansprüche. Im Zusammenhang mit der Verletzung anderer Persönlichkeits-
rechte wird die Geltendmachung immaterieller Schadenersatzansprüche hier
dagegen ausgeschlossen.
Beispiele
Verletzungen des Namensrechtes (§43
ABGB
), des Rechtes auf das eigene
Bild (§78 UrhG und §7a MedG), der Urheberpersönlichkeitsrechte (§§19 ff
UrhG), der Erfinderehre und des Patentschutzes (§§20 und 150 Patentgesetz),
des Rechtes auf Wahrung der Privatsphäre (§1328a ABGB) der Ehre (§1330
ABGB) oder des Datenschutzes.
Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber den Geschädigten im Falle der Ver-
letzung derartiger Persönlichkeitsrechte, neben dem Anspruch oder an Stelle
des Anspruches auf Ersatz ideeller Schäden, oft auch den Ersatz tatsächlich
eingetretener Vermögensschäden zugesteht (vgl insbesondere §1330 Abs 1
ABGB, §§86 und 87 UrhG bzw §150 Patentgesetz). Die Geltendmachung
derartiger tatsächlicher Vermögensschäden bleibt auch bei Vereinbarung
dieser Ausschlussklausel gedeckt.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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d) Wann entfällt der Versicherungsschutz? (19.4)
In Übereinstimmung mit Artt 17 und 18, Pkte 4.1.2 und 4.2.1, regelt auch
Art 19
in Pkt 4.1 die vorbeugende Obliegenheit, sich im Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten
Zustand zu befinden
und in Pkt 4.2 die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende
Obliegenheit, im Interesse der Aufklärung aller leistungsrelevanten
Umstände, einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, seine Atem-
luft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen
oder sich Blut abnehmen zu lassen.
Wie in Artt 17 und 18 wird auch in Art 19.4.3 die Konsequenz der Leistungs-
freiheit an die Voraussetzung geknüpft, dass der „angeführte Umstand“ im
Spruch oder in der Begründung einer rk Entscheidung eines Gerichtes oder
einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist.
Aufgrund dieser Parallelitäten kann hier sowohl zu Zweck und Konsequenz
dieser „feststellenden“ Voraussetzung, als auch zu den Voraussetzungen und
Grenzen der Leistungsfreiheit im Lichte des §6 Vers
VG, auf Erläuterungen
und Literatur- bzw Judikaturzitate zu Art 17 verwiesen werden.
Die Judikatur zu älteren
ARB
, wonach die erste, vorbeugende Obliegen-
heit, aufgrund des Bedingungswortlautes nur dann als vereinbart gilt, wenn
nach der Gesetzeslage auch die in der zweiten Obliegenheit beschriebene
Verpflichtung existiert die Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung feststellen
zu lassen (7 Ob 255 / 08p = VersE 2283), ist auf die ARB 2012 und jünger nicht
mehr anzuwenden. Aufgrund der zit OGH-Entscheidung wurde der ARB-
Text an den Umstand angepasst, dass hier zwei verschiedene Obliegenheiten
mit unterschiedlichen Zielsetzungen beschrieben werden sollen. Auch zu
Verträgen auf Basis älterer ARB gibt es aber zwei für den Deckungsbereich
des Art 19 typische und wichtige Fallgruppen, die von der einschränkenden
Judikatur des
OGH
nicht betroffen wurden (Kronsteiner, Zum Anwendungs-
bereich der Alkohol- und Suchtgiftklausel im Privat-, Berufs- und Betriebs-
rechtsschutz,
VR 2009 / 9, 28):
das Alkoholverbot des §5 StVO und die damit in Verbindung stehende
gesetzliche Untersuchungspflicht betreffen Fahrzeuglenker aller Art, also
auch Lenker von Fahrrädern oder anderen nicht motorisierten Fahrzeugen,
die am Straßenverkehr teilnehmen
neben der St
VO
enthält auch die St
PO
ausdrücklich geregelte Ermittlungs-
und Beweissicherungsmaßnahmen, an denen der Verdächtigte mitwirken
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
60
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bzw die er akzeptieren muss (vgl dazu näher Kronsteiner, aaO, 29). Für
die
RS-Praxis ist hier va der Fall von Bedeutung, dass der Versicherte in
Verdacht steht, durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alko-
holisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigten
Zustand eine Straftat geg Leib oder Leben begangen zu haben (§123 Abs 4
Z 1 St
PO
). Arbeitsunfälle sowie Sport- und Freizeitunfälle mit Verletzten
oder Toten bei gefahrgeneigten Tätigkeiten bleiben daher unabhängig von
der vereinbarten Bedingungsgeneration im uneingeschränkten Anwen-
dungsbereich des Art 19.4.
4. Arbeitsgerichts- RS (Art 20)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (20.1)
Versicherungsschutz haben iR der aktuellen
ARB 2015
im Berufsbereich standardmäßig, der VN und seine Familienangehörigen
(Art 5.1) in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer gem §51 Abs 1 ASGG
gegenüber ihrem Arbeitgeber gem §51 Abs 1 ASGG (20.1.1) und gegen
besondere Vereinbarung auch in ihrer Eigenschaft als arbeitnehmerähn-
liche Personen gem §51 Abs
3 ASGG (20.1.2).
im Betriebsbereich der VN für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber
gem §51 Abs 1
ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern gem §51 Abs 1
und Abs 3
ASGG (20.1.3).
Ältere
ARB
differenzieren weder im Berufsbereich, noch im Betriebsbe-
reich zwischen den verschiedenen AN- und AG-Eigenschaften, die in §51
ASGG
beschrieben werden. Der mit der aktuellen Differenzierung in den
ARB
2015 verbundene Entfall der Deckung von und gegen Arbeitgeber
gem §51 Abs 2 (arbeitgeberähnliche Personen iR von Arbeitskräfteüber-
lassungen) ist insoweit unproblematisch, als arbeitsrechtliche Ansprüche
überlassener Arbeitskräfte sich in der Regel nicht gegen das übernehmende,
sondern gegen das überlassende Unternehmen richten und insoweit in Art 20
gedeckt sind. Ansprüche des tatsächlich beschäftigenden Arbeitgebers sind
auch im Falle von Leistungsstörungen in der Regel gegen das überlassende
Unternehmen und nicht gegen den übernommenen Leiharbeiter zu richten
und daher iR des Allgemeinen Vertrags-
RS versicherbar. Zu den Ausnahme-
fällen, in denen es um die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatz-
ansprüchen zwischen überlassenen
AN
und beschäftigenden
AG
geht haben
wir bereits zu Art 19.3.1.2 festgestellt, dass dafür nunmehr Versicherungs-
schutz iR des Art
19 besteht. Die Abwehr derartiger Ansprüche ist dagegen
nur iR einer
HV versicherbar.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
61
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Heikler ist dagegen der Entfall der standardmäßigen Deckung zu Guns-
ten arbeitnehmerähnlicher Personen im Berufsbereich. Wenn auch in den
Unternehmens- ARB das Risiko aus arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit im
Arbeitsgerichts-
RS
nicht generell – ev mit Sublimits – mitversichert, sondern
nur gegen gesonderte Vereinbarung gedeckt werden sollte, kann die Auswahl /
Vereinbarung des „richtigen“ Versicherungsschutzes eine schwierige Aufgabe
sein, weil die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähn
-
lichen Personen oft nur nach sorgfältiger Prüfung der Gesamtumstände eines
Vertragsverhältnisses möglich ist. Die Bezeichnung des Rechtsverhältnisses
oder die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der
Einkünfte oder der Besitz einer eigenen Gewerbeberechtigung sind keine
entscheidenden Kriterien (9 ObA 367 / 97d). Vergleichbare Probleme macht
die auch schon iR älterer
ARB notwendige Abgrenzung zwischen den iR des
Art 20 versicherbaren arbeitnehmerähnlichen Personen und wirtschaftlich
selbständigen Unternehmern, insbesondere EPU, deren Konflikte mit Auf-
traggebern nicht vor dem
AG ausgetragen werden können und nur iR der
Artt 19.1.3 und 23.1.2 versicherbar sind.
Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die Arbeitneh
-
merähnlichkeit vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmen abgrenzt
(sdazu auch die Erläuterungen zu Art 19.1.2), wird die Abgrenzung zwischen
arbeitnehmerähnlichem Verhältnis und Arbeitsverhältnis durch die Kriterien
der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Wei-
sungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit,
disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen
diese Kriterien vor ist der zur Arbeit Verpflichtete
AN
und nicht arbeit-
nehmerähnliche Person. Liegen diese Kriterien nicht oder in so stark abge-
schwächter Form vor, dass mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraus-
setzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, kann beim Zutreffen
der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeit-
nehmerähnlichkeit iS §51 Abs 3 ASGG gegeben sein (RS0085516).
Typische Beispiele für die Judikatur zur Qualifikation als arbeitnehmerähn-
liche Tätigkeit sind:
Die von Tankstellenverwaltern oder Tankstellenpächtern eingenommene
Stellung hat der OGH wiederholt als arbeitnehmerähnlich qualifiziert,
dabei aber in jedem Einzelfall die Vertragsgestaltung geprüft, weil seiner
Ansicht nach das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nur
für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden kann. Bei Tankstellenver-
trägen handelt es sich meist um komplexe, im Gesetz nicht typisierte Ver-
träge, die Elemente von freien Dienstverträgen, Bestandsverträgen und
ähnlichen V
ertragstypen enthalten. Ist die die dem T
ankstellenverwalter
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62
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bzw -pächter durch den konkreten Vertrag eingeräumte Stellung insgesamt
arbeitnehmerähnlich, sind alle Streitigkeiten daraus – unabhängig davon
aus welchem Vertragselement bzw -typ sie resultieren – als Arbeitsrechts-
sachen iS §§50 Abs1 Z 1 und 51 Abs 3 ASGG anzusehen (9 ObA 207 / 97z);
Zur Arbeitnehmerähnlichkeit bei Franchiseverträgen sEvBl 1980 / 64 =
DR
dA 1981 / 7 [Wachter]. Franchiseverträge, die den Letzthändler im
Vertrieb völlig an das Marketingkonzept des Großhändlers oder Her-
stellers binden, machen Letzteren zu einer arbeitnehmerähnlichen Person
(
RS0050886).
Auch die in §16 Journalistengesetz beschriebenen Merkmale einer ständigen,
freien Mitarbeit nehmen auf wirtschaftliche Abhängigkeit Bezug. Die von
der Judikatur zu §51 Abs 3
ASGG regelmäßig herangezogenen Indizien
für wirtschaftliche Abhängigkeit – wie Regelmäßigkeit der Arbeitsleistung
und Angewiesensein auf die Entlohnung zur Bestreitung des Lebensunter
-
haltes
– gelten daher auch für die Auslegung dieser Bestimmung.
Diese Abhängigkeit wird bei einer bloß nebenberuflichen Tätigkeit oder
bei Vorliegen einer Unternehmensstruktur mit eigenen Mitarbeitern des
Leistungserbringers nicht vorliegen. Hat der Leistungserbringer einen
zweiten ständigen Vertragspartner und eine Vielzahl anderer Auftraggeber
für die er iR von Einzelaufträgen tätig wird, ist er nicht als ständiger freier
Mitarbeiter iS von §16 Journalistengesetz bzw als arbeitnehmerähnlich
anzusehen (4 Ob 291 / 06h);
Bei Werkverträgen ist von wirtschaftlicher Unselbständigkeit auszugehen,
wenn der Arbeit leistende – ohne selbst Inhaber eines Unternehmens zu
sein – die (manuelle) Arbeit leistet, während die sonstigen zur Herstellung
des Werkes erforderlichen Unternehmensleistungen wie Auftragsüber-
nahme, Bereitstellung von Material und ev erforderlicher Hilfskräfte vom
Vertragspartner erbracht werden (
RS
0050798). Die wirtschaftliche Abhän-
gigkeit ist dagegen zu verneinen, wenn der Werkvertragsnehmer zwar
aus Gründen der Arbeitskapazität im allgemeinen – ohne Verpflichtung
durch eine Konkurrenzklausel – jeweils nur ein Unternehmen betreut,
eine dauernde Bindung an ein oder mehrere bestimmte Unternehmen
aber nicht besteht (8 ObS 25 / 94).
Bei Handelsvertretern und gesetzlichen Vertretern juristischer Personen
ist unabhängig von der möglichen Qualifikation als arbeitnehmerähnliche
Personen zu beachten, dass die Deckung hier idR durch allgemeine Risiko-
ausschlüsse ausgeschlossen wird (s dazu unten bei
VI / Anh 1.2.7 zu Art 7.3
und Anh 1.2.9 zu Art 7.4).
Ist der
VN
sowohl als arbeitnehmerähnliche Person, als auch als Unternehmer
tätig (s dazu das bei 19.1.2 behandelte Beispiel des Betriebsarztes, der auch eine
eigene Ordination betreibt), ist zwischen seinem Deckungsanspruch gem 20.1.2
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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gegenüber seinem Auftraggeber=Arbeitgeber, den gem 20.1.3 versicherbaren
Deckungsansprüchen gegenüber eigenen Mitarbeitern sowie Ansprüchen
gegen Kunden und Kooperationspartnern zu unterscheiden, die nur iR des All-
gemeinen Vertrags- RS für den Betriebsbereich (Art 23.1.2) versicherbar sind.
Im Rahmen des Art 20.1.3 hat der
VN
für den versicherten Betrieb Ver-
sicherungsschutz als Arbeitgeber gem §51 Abs 1 ASGG gegenüber seinen
Arbeitnehmern. Aus dem eindeutigen Wortlaut folgt, dass die
ARB für die
personale Risikoumschreibung von einem „geschlossenen“ Personenkreis aus-
gehen und für Streitigkeiten mit dem Betriebsrat oder sonstigen Interessen-
vertretungen keinen Versicherungsschutz bieten (7 Ob 208 / 13h). Der in Anh
1.3.7 beschriebene spezifische Risikoausschluss „Kollektives Arbeitsrecht
geht darüber hinaus und schränkt auch die Deckung der
AN gem 20.1.1 und
1.2 gegenüber ihrem
AG sowie die Deckung des AG gem 20.1.3 gegenüber
seinen
AN ein (s dazu näher bei 20.3).
b) Was ist versichert? (20.2)
Art 20.2.1: im Regelfall umfasst der Versicherungsschutz für die nach Art 20.1
versicherte(n) Personen und Eigenschaft(en) im Zusammenhang mit Arbeits-
oder Lehrverhältnissen die umfassende Wahrnehmung rechtlicher Interessen
also im Gegensatz zu Art 19, nicht nur die Geltendmachung, sondern auch
die Abwehr von Ansprüchen – in Verfahren vor österr Gerichten als Arbeits-
gerichte.
Außergerichtliche Vertretungskosten werden idR nur in begrenztem Umfang
ersetzt. Art 20.2 letzter Satz beschreibt das Muster einer derartigen Begren-
zung: danach übernimmt der Versicherer derartige Kosten innerhalb eines
vereinbarten Sublimits, sofern die Angelegenheit dadurch beendet ist oder
diese vorprozessual aufgelaufenen Kosten gem RATG und Judikatur nicht
ohnehin vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens umfasst sind. Über-
haupt kein Versicherungsschutz besteht nach der Risikoumschreibung des
Art 20.2.1 – im Gegensatz zu Art 20.2.2 – in allfälligen (vorgelagerten) Ver-
waltungsverfahren (7 Ob 65
/ 97b).
Bei Insolvenz des Arbeitgebers besteht gem Art 20.2.1 zweiter Satz für den
Versicherten
AN umfassender Versicherungsschutz für
die Anmeldung aller offenen Forderungen im Insolvenzverfahren,
die Geltendmachung vom Insolvenzverwalter anerkannter Forderungen
gegenüber dem Insolvenz- Entgeltfonds (
IEF) sowie
die gerichtliche Betreibung allfälliger, vom Insolvenzverwalter oder IEF
bestrittener, Forderungen vor dem Arbeitsgericht (s dazu auch 7 Ob
243 / 98 f).
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Verlag Österreich
Der erforderliche konkrete Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Lehrver-
hältnis wurde bereits zu Art 19.1.2 bzw 19.3.1.2 angesprochen. Er besteht auch
iR der Anbahnung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Er schließt
aber Unfälle
zwischen
AN und AG nur iR von Betriebsveranstaltungen bzw
Tätigkeiten für den Betrieb ein. Unfälle, die sich in der Freizeit, zufällig
zwischen
AN
und
AG
ereignen sind dem Privatbereich zuzuordnen. Gleiches
gilt für sonstige Ansprüche zwischen den Parteien, die ohne Arbeitsverhält-
nis genauso entstanden wären (Forderungen aus einem Privatdarlehen wären
ausschließlich dem Privatbereich, aus einem Verkehrsunfall ohne Bezug zum
Arbeitsverhältnis ausschließlich dem Kfz- Bereich und nachbarrechtliche
Konflikte dem GMRS-Bereich zuzuordnen).
Neben typischen gesetzlichen, kollektivvertraglichen und einzelvertraglichen
Ansprüchen im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Arbeits-
leistung durch den AN und im Zusammenhang mit der Entlohnungs- und
Fürsorgepflicht des AG fallen auch sonstige Ansprüche in den Zuständig-
keitsbereich des AG-RS, die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu gehören beispielsweise Ansprüche
im Gefolge unerlaubter Handlungen oder Unterlassungen, die in einem sach-
lichen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen (Veruntreuung,
Verstöße gegen Gleichbehandlungs- oder Diskriminierungsverbote etc).
Art 20.2.2: Bei öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Ver-
sicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich
dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche in Verfahren vor
österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und für
die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten.
Diese Sonderregelung gilt nur für die hoheitsrechtlich ernannten Beamten
iwS (Beamte ieS sowie Richter, Staatsanwälte, Berufsoffiziere und zeitver-
pflichtete Soldaten). Vertragsbedienstete stehen in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis zu ihrem öffentlichen Dienstgeber, fallen diesbezüglich
ausschließlich in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und sind daher nach
Art 20.2.1 versicherbar.
Die Sonderregelung des Art 20.2.2 ist erforderlich, weil auf das Verfahren in
Angelegenheiten des öffentlich- rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungs-
verhältnisses das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden ist
(vgl näher §1 Abs 1 DVG und 9 ObA 108 / 93). In den ARB 2015 wurde die
Deckungsbeschreibung zugunsten der Beamten im Interesse der Klarstellung
dahingehend ergänzt, dass der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit
ihrem Arbeitsverhältnis auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
vor österreichischen Zivilgerichten umfasst. Damit ist konsequenterweise
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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ebenfalls klar, dass Beamte Deckung auch für die Geltendmachung bzw
Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber ihrem öffentlichen Dienst-
geber vor Gerichten haben.
Die ARB 2014 und älter stellten in Art 20.2.2 ausschließlich auf dienst-,
besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche und nicht auf bestimmte
Verfahren ab. Für die Arbeit mit bestehenden Verträgen auf Basis dieser
ARB
ist wichtig, dass damit die Deckung für Beamte auch nicht auf bestimmte Ver-
fahren eingeschränkt, sondern umfassend beschrieben werden sollte (Zauner
in Kronsteiner / Lafenthaler / Soriat, ARB 2007, 191). Auch wenn Beamte vor
Zivilgerichten Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Obsorge-
oder Schutzpflichten durch Vorgesetzte geltend machen oder Ansprüche des
zuständigen Rechtsträgers nach §8 OrgHG oder §9 AHG abwehren, geht
es dabei um die Beurteilung dienstrechtlicher Aspekte und Ansprüche (die,
möglicherweise auf unzureichendes Parteivorbringen zurückzuführende,
einschränkende Interpretation der Beamten- Deckung in den
ARB
2014 und
älter durch den OGH in 7 Ob 202 / 11y = VersE 2409 erfolgte nicht nur aus-
schließlich an Hand der Überschrift des Art
20 und ohne Berücksichtigung
des Bedingungstextes in Art 20.2.2, sondern würde wegen seiner Zuordnung
gerichtlich geltend zu machender Ersatzansprüche zum Schadenersatz- RS
des Art 19 ARB den Versicherungsschutz der Beamten einschränken und die
Abwehr von Ansprüchen gem §8 OrgHG und §9 AHG ungedeckt lassen).
Die bereits zu Art 20.2.1 erwähnte, Begrenzung der Deckung für Kosten, die
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Einleitung eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens entstehen, ist auch bei Konflikten
aus öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnissen zu beachten.
Eine spezifische Erweiterung der Deckung für Beamte iwS ist in der Klausel
„Disziplinarverfahren bei öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnissen“ in Anh
1.2.8 der
ARB
2015 beschrieben. Diese Erweiterung ist relevant, weil bzw wenn
iR des Art 7.3 das Rechtsgebiet Disziplinarrecht als allgemeiner Risikoaus-
schluss vereinbart wurde (s dazu auch Anh 1.2.7 der ARB 2015 bzw Artt 7.3
und 20.2.2
ARB 2007 und älter). Die Bedeutung dieser Deckungserweiterung
ist groß, weil die Disziplinarstrafen bis zur Entlassung reichen können (s bei-
spielsweise §92
BDG) und die Verteidigungskosten auch im Falle der Einstel-
lung oder eines Freispruches vom Beamten selbst zu tragen sind (s §117 BDG).
c) Was ist nicht versichert ? (20.3)
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeits-
recht wird iR des Art 20 üblicherweise ausgeschlossen (s dazu die Klausel
Kollektives Arbeitsrecht“ in Anh 1.3.7 der ARB 2015 bzw Art 20.3 ARB
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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2007 und älter). Ausgeschlossen sind dadurch alle Konflikte, die ihre Wurzeln
ausschließlich im kollektiven Arbeitsrecht haben. Dazu gehören das Recht der
überbetrieblichen Interessenvertretung, das Arbeitskampfrecht und das Recht
der betrieblichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer (Fenyves / Holzer,
VR 1992, 207). Ausgeschlossen sind daher
Konflikte des Arbeitgebers mit der Gewerkschaft oder dem Kollegial-
organ Betriebsrat (7 Ob 208 / 13h, ecolex 2014,604) sowie
Konflikte zwischen Arbeitgeber und einzelnen Betriebsratsmitgliedern,
die ausschließlich im kollektiven Arbeitsrecht wurzeln (Fenyves / Holzer,
aaO 221) wie beispielsweise Konflikte über Freistellungsansprüche eines
Betriebsratmitgliedes von der Arbeit.
Geht es dagegen um Konflikte, die mit der individualrechtlichen Beziehung
zwischen dem einzelnen
AN
und seinem
AG
in Zusammenhang stehen,
führt auch die teilweise Einwirkung des kollektiven Arbeitsrechtes nicht
zum Deckungsverlust. Der Risikoausschluss greift daher beispielsweise nicht
bei einem Rechtskonflikt zwischen
AN
und
AG
im Gefolge einer dauern-
den und verschlechternden Versetzung des
AN
ohne Zustimmung des
Betriebsrates (der AN wird dadurch in seinen individuellen arbeitsrecht-
lichen Interessen betroffen);
bei einem Streit über die Höhe des individuellen Entgeltanspruches eines
freigestellten Betriebsratsmitgliedes.
d) Wartefrist (20.4)
Für Versicherungsfälle, die innerhalb einer festgelegten Wartefrist (üblicher-
weise mehrere Monate) ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten,
wird der V
ersicherungsschutz idR ausgeschlossen (s dazu auch die Erläute-
rungen zu Art
3.5 unter III).
5. Sozialversicherungs- RS (Art 21)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (21.1)
Versicherungsschutz kann vereinbart werden
Gem Art 21.1.1 im Privat- und Berufsbereich für den VN und seine Familien-
angehörigen (Art 5.1); wie bereits zu Art 19.1.2 erläutert, ist aus der allgemein
gehaltenen Beschreibung des Berufsbereiches auch hier – im Gegensatz zu
Art 20.1.2 – davon auszugehen, dass der Versicherungsschutz standardmäßig
auch AN-ähnliche Personen umfasst.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Gem Art 21.1.2 im Betriebsbereich für den versicherten Betrieb und alle
seine AN iS des §51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsaus-
übung unmittelbar zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und
zur Arbeitsstätte eintreten.
b) Was ist versichert? (21.2)
Der Versicherungsschutz umfasst gem Art 21.2.1 primär die rechtliche Inter-
es senswahrnehmung
in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Sozialgerichte;
gegen österreichische Sozialversicherungsträger;
wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen.
Aus der Beschränkung auf Verfahren vor österreichischen Sozialgerichten
ergibt sich, dass hier kein Versicherungsschutz für außergerichtliche Vertre-
tungsmaßnahmen oder die Vertretung in vorgelagerten Verwaltungsverfahren
besteht. Inhaltlich bezieht sich der Versicherungsschutz auf sozialversiche-
rungsrechtliche Leistungssachen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung. Das umfasst die Geltendmachung von Leistungs- und
Feststellungsansprüchen ebenso, wie Streitigkeiten über die Verpflichtung
zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (vgl näher §354 ASVG).
Keine Deckung besteht für Streitigkeiten aus der Arbeitslosenversicherung
oder Konflikte betreffend Kinderbetreuungsgeld bzw Pflegegeld. Für Erstere
ist kein Sozialversicherungsträger, sondern das AMS zuständig, für Letztere
sind zwar Kranken
- und Unfall- oder Pensionsversicherungsträger als Ent-
scheidungsträger zuständig, die Ansprüche selbst sind aber keine Ansprüche
aus der gesetzlichen Kranken
-, Unfall- oder Pensionsversicherung.
Ergänzt wird dieser V
ersicherungsschutz gem Art 20.2.2 um die Deckung in
Verfahren vor österr Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen
Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungs-
berechtigung und des Beginnes oder Endes der Sozialversicherung (vgl
§355 Z 1 ASVG) sowie
Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge (vgl §355 Z 3
ASVG
).
Auch hier beschränkt sich die Deckung auf das verwaltungsbehördliche
bzw verwaltungsgerichtliche Verfahren. Im Gegensatz zu Art 20.2 wird die
Deckungsbeschreibung gem Art 21.2.1 und 2.2 nicht um eine (begrenzte)
außergerichtliche Leistungskomponente ergänzt.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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c) Was ist nicht versichert? (21.3)
Über die allgemeinen Risikoausschlüsse (s Art 7 bzw Anh 1.2) hinausge-
hende, bausteinspezifische Risikoausschlüsse sind im Hinblick auf die enge
und taxative Deckungsbeschreibung des Art 21 im Sozialversicherungs-
RS
(bisher) nicht üblich.
d)
Wartefrist (21.4)
Dagegen ist es üblich für die Deckung aus Art 21 eine Wartefrist zu verein-
baren (s dazu näher die Erläuterungen zu Art
3.5 bei III).
6. Beratungs- RS (Art 22)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (22.1)
Versicherungsschutz haben im Privat- und Berufsbereich der
VN und seine
Familienangehörigen (Art 5.1) und im Betriebsbereich der
VN für Rechts-
angelegenheiten des versicherten Betriebes.
Der Versicherungsschutz ist im Umfang der vereinbarten Bereiche auf eigene
rechtliche Interessen der Versicherten beschränkt (s dazu auch die Defi-
nition des Versicherungsfalles unter 22.3); keine Deckung bestünde daher
für die Inanspruchnahme des Beratungs-
RS
zugunsten nicht versicherter
Personen oder Betriebe. Hinsichtlich der Zuordnung der rechtlich zu prü-
fenden (Lebens-) Sachverhalte zu den versicherbaren Bereichen kann auf
die Erläuterungen zu Art 19.1 verwiesen werden. Dagegen schränken die in
Art 19.3.1 behandelten Deckungsabgrenzungsausschlüsse den Umfang des
Beratungs- RS im Privat-, Berufs- oder Betriebsbereich nicht ein. Sie gelten
nur iR des Art 19 und beschränken sich auf den Ausschluss und die Zuord-
nung der über eine Rechtsberatung hinausgehenden Wahrnehmung recht
-
licher Interessen.
b) Was ist versichert? (22.2)
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsaus-
kunft. Darüber hinausgehende Erhebungs
- oder Vertretungstätigkeiten (zB
Kommissionen, die Erstellung von Rechtsgutachten, die Erstellung oder
Überarbeitung von Verträgen etc) sind iR des Beratungs- RS nicht versichert.
Die Rechtsauskunft kann durch den Versicherer oder durch einen von ihm aus-
gewählten Rechtsvertreter erteilt werden. Bezieht sich die gewünschte Rechtsbe-
ratung allerdings auf beim selben Versicherer bestehende Versicherungsverträge
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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des VN, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom VN frei gewählten
Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des
VN hat.
Die Erteilung von Rechtsauskünften durch eigene Mitarbeiter des Versiche-
rers ist Teil seiner Naturalleistungen iR seiner Sorgepflichten gem §158j
Abs 1 VersVG und ebenso wie seine außergerichtliche Regulierungstätigkeit
gem Art 6.4.1 sowohl aus versicherungsrechtlicher, als auch aus lauterkeits-
rechtlicher Sicht unbedenklich (7 Ob 7
/ 93; 4 Ob 57 / 11b; Karauscheck, Die
Selbstregulierung in der Rechtsschutzversicherung zwischen Schadensmin-
derung und Interessenswahrnehmung,
VR 2011 H 6, 31). Selbstverständlich
müsste der Versicherer dem
VN für ev Schäden nach dem strengen Maßstab
der Sachverständigenhaftung gem §1299
ABGB haften.
Inhaltlich kann sich die gewünschte Rechtsauskunft – iR der versicherten
Bereiche gem 22.1 – auf alle Gebiete des österreichischen Rechtes, ausgenom-
men Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen. Diese umfassende
Deckungsbeschreibung in Art 22.2 Abs 2 schränkt somit die Wirkung ver-
einbarter Risikoausschlüsse bezüglich bestimmter Rechtsgebiete (s Art 7 und
Anh 1.2) auf die über die Erteilung von Rechtsauskünften hinausgehende
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Wege von Erhebungs- und Ver-
tretungstätigkeiten ein.
Art 22.2 letzter Absatz beschreibt das Muster einer Frequenz- Obergrenze
für die Inanspruchnahme des Beratungs- RS. Danach wird im Versicherungs-
vertrag festgelegt, wie oft der VN eine Beratung (hier pro Kalendermonat)
in Anspruch nehmen kann.
c) Was gilt als Versicherungsfall? (22.3)
Im Gegensatz zu anderen Deckungsbereichen beschränkt sich der Versiche-
rungsschutz nicht auf die Folgen von Schadenereignisse oder Rechtsverstö-
ßen. Als Versicherungsfall gilt hier vielmehr jede bereits eingetretene oder
bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des VN, die eine
Beratung notwendig macht. Diese großzügige Definition des Versicherungs-
falles, erlaubt die Inanspruchnahme der Rechtsberatung nicht nur für bereits
akute Rechtsprobleme, sondern auch für erst bevorstehende bzw geplante
Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen. Diese vorsorgliche Rechts-
beratung soll helfen, Rechtskonflikte zu vermeiden.
d) Wartefrist (22.4)
Zur Vermeidung von Zweckabschlüssen wird üblicherweise auch im Beratungs-
RS eine mehrmonatige Wartefrist vereinbart (s dazu näher bei Art 3.5 unter III).
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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7. Allgemeiner Vertrags- RS (Art 23)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (23.1)
Der Versicherungsschutz des Allgemeinen Vertrags-
RS
wird im Privatbe-
reich gem Art 23.1.1 dem VN und seinen Familienangehörigen (Art 5.1) für
Versicherungsfälle geboten, die den privaten Lebensbereich, also nicht den
Berufsbereich (versicherbar iR des Art 20) oder den Betriebsbereich (ver-
sicherbar iR des Art 23.1.2) betreffen. So wie der Schadenersatz- RS für den
Privatbereich gem Art 19.1.1 bezieht sich auch der Allgemeine Vertrags-
RS
für den Privatbereich gem Art 23.1.1 seit den
ARB 2015 auch auf Versiche-
rungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit resultieren, wenn der aus
dem jeweiligen Versicherungsfall resultierende Streitwert und der aus der
sonstigen Erwerbstätigkeit erzielte Jahresumsatz die im Versicherungsvertrag
vereinbarten Obergrenzen nicht übersteigen (zur Definition der sonstigen
Erwerbstätigkeit sausführlich bei Art 19.1.1).
Im Betriebsbereich gem Art 23.1.2 können juristische und natürliche Per-
sonen den Versicherungsschutz des Allgemeinen Vertrags
- RS für den / die in
der Polizze jeweils bezeichneten Betrieb(e) vereinbaren. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Arbeits- und Lehrverhältnissen ist auch für Betriebe
nur gem Art 20 versicherbar (s dazu näher bei Art 20.1.3 und Art 23.3).
Für die Abgrenzung zwischen dem Privatbereich und der hier versicher-
baren sonstigen Erwerbstätigkeit sowie der iR des Art 20.1.2 versicherbaren
arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auf der einen Seite und dem gem Art 23.1.2
versicherbaren Betriebsbereich auf der anderen Seite ist zu beachten:
Jede Erwerbstätigkeit, die den Einsatz von Mitarbeitern bzw die Organi-
sation eines Unternehmens benötigt, ist nur iR des Art 23.1.2 versicherbar
Sobald die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht nur für ein bestimmtes
Unternehmen ausgeübt wird, sondern allen interessierten / einer unbe-
stimmten Anzahl an Unternehmen angeboten wird, ist sie als betriebliche
Tätigkeit zu qualifizieren und nur iR des Art 23.1.2 versicherbar.
Vertragliche Streitigkeiten aus privater Vermögensveranlagung sind – soweit
sie versichert sind (s dazu VI, Allgemeine Risikoausschlüsse und Anh1.2.4
Vermögensveranlagungsausschluss und 1.2.5 Vermögensveranlagung-
Rückeinschluss) – grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnen. Die
Grenze zur betrieblichen Tätigkeit wird aber überschritten, wenn dabei
unternehmerischer Einsatz entfaltet wird oder in größerem Umfang und
mit Wiederholungsabsicht Spekulationsgeschäfte getätigt werden. Die
Höhe des veranlagten Vermögens allein spielt dabei nicht die ausschlag-
gebende Rolle (
RS 0130145).
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Der Abschluss einer Lebensversicherung kann zwar der Vorsorge für
den privaten Lebensbereich dienen; wird eine solche aber als Tilgungs-
träger für einen Unternehmenskredit vorgesehen, so besteht jedenfalls
ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht bloß untergeordneter
Bedeutung zwischen der beabsichtigten Wahrnehmung rechtlicher Inter-
essen gegen den Lebensversicherer und der geschäftlichen Tätigkeit (7 Ob
190 / 12k, VR 2015 / 977). Diese Wertung entspricht auch den Grundsätzen
zur Abgrenzung von unternehmensbezogenen und privaten Geschäften
nach dem
KSchG. Danach sind Geschäfte, die teils zur privaten, teils zur
unternehmerischen Sphäre gehören, zur Gänze als Unternehmensgeschäft
zu werten (RS 0115515). Das gilt auch für Kredite, deren Mittel nicht nur
für geschäftliche, sondern auch für private Zwecke verwendet werden
(7Ob 46 / 04x = VersE 2060).
b) Was ist versichert? (23.2)
Der Basistatbestand in Art 23.2.1, erster Satz beschreibt Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
des VN über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werk-
verträgen des
VN über unbewegliche Sachen.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
umfasst neben der Geltendmachung oder Abwehr von Erfüllungsansprüchen
und Erfüllungssurrogaten auch die Interessenwahrnehmung im Zusammen-
hang mit der Ausübung vertraglicher Gestaltungsrechte wie Kündigung,
Rücktritt oder Anfechtung (
RS
0128752). Darüber hinaus ergänzt Art 23.2.1,
Abs 2 die positive Deckungsbeschreibung um den Versicherungsschutz für die
Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher
Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertrag-
licher Pflichten entstehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten:
Die Geltendmachung oder Abwehr von Mangelfolge- oder Begleitschä-
den im Zuge einer (angestrebten) Vertragserfüllung, die nicht die Folge
der V
erletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes sind, fällt daher in
den Deckungsbereich des Allgemeinen Vertrags-
RS
. Die Geltendmachung
von Mangelfolge- oder Begleitschäden an Personen und Sachen, die auf
der Verletzung eines absolut geschützten Gutes wie Leben, Gesundheit,
Freiheit oder Eigentum beruhen, ist dagegen im Schadenersatz-
RS gem
Art 19 versichert. Für die Abwehr derartiger Sach- und Personenschäden
besteht keine RS-Deckung; sie fällt in den Zuständigkeitsbereich der Haft-
pflichtversicherung (7 Ob 140 / 12g, ecolex 2013,1048);
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Die Deckung für die Geltendmachung oder Abwehr reiner Vermögens-
schäden aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten besteht unabhängig
davon, ob der angestrebte Vertrag letztendlich wirksam zustande kommt
oder nicht. Vorvertragliche Schutz
-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflichten
entstehen ex lege schon mit der Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes
(§859
ABGB
), unterliegen hinsichtlich des Ersatzes reiner Vermögensschä-
den, der Gehilfenzurechnung und Beweislast demselben strengen Regime
wie die Verletzung vertraglicher Pflichten und sind vom Zustandekommen
und der Wirksamkeit des Vertrages unabhängig (Karner in
KBB
§1294 Rz 5).
Versichert ist hier die Interessenswahrnehmung aus schuldrechtlichen Ver-
trägen über bewegliche Sachen
. Voraussetzung für die Deckung ist daher,
dass der Vertrag eine bewegliche Sache (vgl §293
ABGB) betrifft, wozu in
der Regel auch Rechte zählen.
Rechte (zB Forderungsrechte, Immaterialgüterrechte) gelten grundsätzlich
als beweglich, selbst dann, wenn sie verbüchert sind (zB Wiederkaufs- oder
Vorverkaufsrechte). Als unbeweglich gelten sie nur dann wenn sie mit dem
Eigentum oder Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden sind oder vom
Gesetz als unbeweglich erklärt werden (7 Ob 17 / 13w,
VR 2015 / 963). Auf-
grund gesetzlicher Anordnung gelten das Baurecht (§6 Abs
1 BauRG) und
die Bergwerksberechtigung (§40 MinroG) als unbeweglich. Ansonsten sind
Rechte dann ausnahmsweise unbeweglich, wenn sie dem Eigentümer oder dem
dinglich Berechtigten an einer Liegenschaft in dieser Eigenschaft zustehen,
wie Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Wohnungseigentum oder das Jagd-
recht (Eccher / Riss in KBB
5
§298 Rz 1).
Sachen, die an sich beweglich sind werden als Zugehör in rechtlichem Sinn
für unbeweglich gehalten, wenn sie durch Gesetz oder den Eigentümer zum
fortdauernden Gebrauch einer unbeweglichen Hauptsache gewidmet werden
(zu Begriff, Entstehung und Beendigung vgl §§294 ABGB). Die Unterschei-
dung
zwischen Investitionen in (unbewegliches) Zugehör und bewegliches
Inventar ist daher beispielsweise bei Streitigkeiten über die Angemessenheit
vereinbarter Investitionsablösen für die Deckungsbeurteilung maßgeblich.
Bezieht sich der Rechtskonflikt auf beide Kategorien besteht Versicherungs-
schutz nur anteilig (im Verhältnis der jeweiligen Streitwerte zueinander).
Unternehmen gelten idR als bewegliche Sache, sodass Unternehmenskauf
-
oder Pachtverträge von der positiven Deckungsbeschreibung des Art 23.2
umfasst sind (zu beachten sind in diesem Zusammenhang aber allgemeine
Risikoausschlüsse betreffend Immaterialgüterrechte, Gesellschaftsrecht, Kar-
tellrecht etc; vgl dazu näher VI, Allgemeine Risikoausschlüsse und Anh 1.2.7).
Als unbeweglich ist ein Unternehmen anzusehen, wenn es Zubehör einer die
Hauptsache bildenden Liegenschaft ist (Eccher / Riss in
KBB
5
§294 Rz 3).
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Während Dauerschuldverhältnisse über Immobilien nur iR des
RS
für
Grundstückseigentum und Miete (Art 24) versicherbar sind, sind Konflikte
aus Vereinbarungen über die kurzfristige Nutzung von Immobilien – zumin-
dest auf der „Mieterseite“ – auch iR des Art 23 gedeckt:
Die einmalige Anmietung einer Ferienwohnung oder eines Campingstell-
platzes für die Dauer des Urlaubes ist dem Risiko des Art 23.1.1 zuordenbar
(das würde auch für Timesharing – Verträge gelten, die ein periodisch aus-
übbares, obligatorisches Nutzungsrecht an mehreren, gleichartigen Ferien-
appartements einräumen; Timesharing – Verträge sind aber üblicherweise
ausgeschlossen; sdazu
VI, Allgemeine Risikoausschlüsse und Anh 1.2.9)
Die kurzfristige Anmietung von Messeständen oder Werbeflächen ist dem
Risiko des Art 23.1.2 zuordenbar.
Die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen, -appartements und Cam-
pingstellplätzen oder die wiederholte Vermietung von Werbeflächen ist auf der
Vermieterseite bestimmbaren Immobilien zuzuordnen und nur iR des Art 24
versicherbar. Das Risiko aus der nichtgewerbsmäßigen Fremdenbeherbergung
ist dagegen in dem durch Art 23.1.1 gezogenen Rahmen im Privatbereich des
Allgemeinen Vertrags- RS versichert (Vermietung von Wohnräumen mit nicht
mehr als 10 Fremdenbetten durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen
Hausstandes; vgl Art
III B-VG-Novelle 1974 zu Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG).
Bei Dauerschuldverhältnissen, die neben der Gebrauchsüberlassung an
Immobilien auch nicht unerhebliche Dienstleistungen zum Gegenstand haben,
ist die Zuordnung nach dem überwiegenden Anteil der vertraglich bedungenen
Leistungen vorzunehmen. Tritt die Gebrauchsüberlassung an einer Immobilie
in den Hintergrund und wird die Hauptleistung durch Betreuung und Pflege
erbracht (Heimpflegevertrag), so liegt ein dem Allgemeinen Vertrags-
RS
zuzu-
ordnendes Vertragsverhältnis vor (Waldeck aaO, F6 – 039 f).
Reparatur- und sonstige Werkverträge des VN über unbewegliche Sachen
werden durch Art 23.2.1 ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen.
Diese Deckung wird aber im Privat- und Betriebsbereich hinsichtlich von
Immobilien im Eigentum oder Besitz des VN idR durch die sog Bauherrn-
klausel (vgl
VI, Allgemeine Risikoausschlüsse und Anh 1.2.3) auf Fälle ein-
geschränkt für die keine Baugenehmigung erforderlich ist. Im Privatbereich
schränkt Art
23.2.2 diesen Versicherungsschutz darüber hinaus auf Immo-
bilien ein, die zu eigenen Wohnzwecken benützt werden. Bei Gebäuden, die
neben eigenen Wohnzwecken nur der nicht gewerbsmäßigen Fremdenbe-
herbergung dienen (s o), besteht Versicherungsschutz ohne Einschränkung.
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken auch sonstigen Zwecken
dienen, besteht dagegen Deckung nur für Fälle, die ausschließlich die eigene
Wohnung betreffen (Art 23.2.2, 2. Absatz).
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Da der gedeckte schuldrechtliche Vertrag „über“ eine bewegliche Sache
geschlossen sein muss, sind auch Vertragsstreitigkeiten gedeckt, in denen zwar
ein sachlicher Bezug zu einer unbeweglichen Sache vorliegt, diese jedoch nicht
Hauptgegenstand der vertraglichen Leistungen ist. Bei Verträgen mit Rechts-
anwälten oder Notaren über die Errichtung von Kaufverträgen betreffend
Liegenschaften sind die lege artis durchzuführende Vertragserrichtung und
die damit verbundenen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Hauptgegenstand
der Vertragsbeziehung und Konflikte daraus daher iR des Art 23 versicher-
bar. Gleiches gilt für sonstige Auftrags
-, Bevollmächtigungs- und Geschäfts-
besorgungsverträge betreffend unbewegliche Sachen (Waldeck aaO, F6 – 037).
Versicherungsschutz besteht nur für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
sen aus schuldrechtlichen Verträgen des
VN
. Diese Deckungsvoraussetzung
liegt nicht vor, wenn der VN als Begünstigter aus einem Vertrag zugunsten
Dritter (s §881 ff
ABGB) oder einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter (vgl Karner in
KBB
5
§1295 ABGB Rz 19) Ansprüche geltend macht.
Wenn der
VN
dagegen selbst im Vertragswege aus anderen Verträgen Gläubiger-
ansprüche erwirbt (Zessionsvertrag) oder Schuldverpflichtungen übernimmt
(Schuldübernahme / Schuldbeitritt) hat er Anspruch auf Versicherungsschutz
nicht nur für Konflikte mit seinen diesbezüglichen Vertragspartnern (zB
aus der Haftung des Zedenten gem §1397
ABGB oder der Haftung des
Schuldübernehmers gem §§1404 ff
ABGB)
sondern – wenn der Versicherungsfall bzw die diesen auslösende Willens-
erklärung oder Rechtshandlung nach dem Abschluss dieser Verträge
eintreten – auch für die Geltendmachung der erworbenen Forderungen
gegenüber den Schuldnern und die Abwehr unberechtigter Forderun-
gen seitens der Gläubiger (vgl dazu auch Kronsteiner in Garo / Kath /
Kronsteiner, ARB 2015, Art 7.5.2, F3 31).
Ist die Rechtsposition des
VN
dadurch begründet, dass die Schuldnerstellung
kraft Gesetzes auf ihn übergegangen ist, wie bei der Haftungsübernahme
gem §1409
ABGB, besteht iR des vereinbarten Risikos dann Versicherungs-
schutz, wenn der Versicherungsfall nach der Vermögensübernahme eintritt
und daher
bereits das versicherte Interesse des
VN betroffen ist. Ansprüche
aus einer Legalzession (s näher bei §1358 ABGB) sind zwar vom Wort-
laut des Risikoausschlusses in Art 7.5.2 nicht umfasst, fallen aber idR nicht
unter Deckung, weil die Legalzession üblicherweise erst wirksam wird nach-
dem der ursprüngliche Schuldner säumig wurde und der VN daher an seiner
Stelle gezahlt hat. Damit ist aber die den Regressanspruch des VN auslösende
Ursache vor dem gesetzlichen Forderungsübergang und außerhalb der vom
VN versicherten Risikosphäre eingetreten.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Nach Abschluss eines Bürgschaftsvertrages oder der Bestellung eines Pfand-
rechtes mit dem Gläubiger zugunsten eines anderen Schuldners hat der VN
trotz der beschriebenen Deckungsbeschränkungen im Zusammenhang mit
Legalzessionen Versicherungsschutz nicht nur für allfällige Konflikte mit
dem Gläubiger, sondern idR auch Deckung für seine Ansprüche gegen den
Schuldner. Denn neben oder statt dem Weg über die Legalzession kann der
VN als Zahler regelmäßig Rückgriff aufgrund des besonderen Innenverhält-
nisses, also seines Rechtsverhältnisses zum Schuldner nehmen (s P. Bydlinski in
KBB
5
§1358 ABGB Rz 5 und 8). Das ist häufig ein vor dem „Versicherungs-
fall“ vereinbarter Auftrag (§§1002
ff ABGB), der dem VN über die Wirkung
der Legalzession hinausgehende Ansprüche gegen den Schuldner einräumt
(s P. Bydlinski aaO §1014
ABGB Rz 6 – 7).
Für den Betriebsbereich beschreibt Art 23.2.3 zwei Deckungsvorausset-
zungen und eine besondere Anrechnungsregel für Teilzahlungen des Geg-
ners. Bei der Betreibung fälliger, unbestrittener Inkassoforderungen sind gem
Pkt 2.3.3 Teilzahlungen des Gegners – unabhängig davon, ob sie freiwillig
oder aufgrund von Exekutionsmaßnahmen erfolgen – abweichend von der
Regel des Art 6.6.7 zuerst auf Kosten anzurechnen. Generell besteht für die
Geltendmachung von Forderungen gem Pkt 2.3.2 Versicherungsschutz erst
nach schriftlicher Aufforderung des Gegners durch den
VN
, den rechtmäßigen
Zustand (wieder) herzustellen. Wegen des generell hohen Risikopotentials und
im Interesse einer risikogerechten Prämienkalkulation begrenzt Pkt 2.3.1 den
Versicherungsschutz im Wege einer individuell zu vereinbarenden Anspruchs-
obergrenze (AOG):
Versicherungsschutz besteht sofern und solange die tatsächlichen oder behaup-
teten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtan-
sprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalles (vgl Art
2.3) die vertraglich
vereinbarte Obergrenze unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der
Geltendmachung nicht übersteigen.
Im Falle der Überschreitung dieser Anspruchsobergrenze besteht überhaupt
kein Anspruch auf Versicherungsschutz, auch nicht auf Tragung anteiliger
Kosten (RS 0117820).
Maßgeblich für die Ermittlung der relevanten Gesamtansprüche sind sowohl
tatsächliche als auch behauptete Forderungen und Gegenforderungen der
Konfliktparteien; alle sind sie Gegenstand der rechtlichen Auseinanderset-
zung und versicherten Interessenswahrnehmung. Aufrechnungsweise geltend
gemachte Forderungen des Gegners werden für die Berechnung der Gesamt-
ansprüche aber nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der Höhe nach kon-
kret beziffert sind (Pkt 2.3.1 Abs 2). Bloße Einwände einer Konfliktpartei
gegen Grund / Höhe erhobener Ansprüche ohne Geltendmachung eigener
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Forderungen sind bei der betragsmäßigen Ermittlung der Gesamtansprüche
unbeachtlich (zB Einwand der fehlenden Fälligkeit oder der Preisminderung
wegen behaupteter Mängel).
Die Bewertung eines (noch) nicht in Geld bestimmbaren Anspruches steht
nicht im Belieben des
VN. Für die Bewertung von Feststellungsbegehren
sind vielmehr Kriterien heranzuziehen, die sich an der Höhe seiner behaupte-
ten Gesamtansprüche orientieren (eine bereits vorgenommene und schlüssig
begründete Bewertung eines Feststellungsbegehrens nach dem Hinweis auf
die AOG unter Aufrechterhaltung der Klagebehauptungen herabzusetzen
um Deckung zu erlangen, ist willkürlich und widerspricht dem Sinn dieser
Risikobegrenzung; ist nach den Klagebehauptungen von künftigen Schäden
im Ausmaß von € 9000.– auszugehen, ist die vereinbarte
AOG von € 5000.–
überschritten; 7 Ob 176 / 15 f, Ertl, ecolex 2016, 944).
Abzustellen ist dabei auf alle Ansprüche aus ein und demselben Versiche
-
rungsfall, die adäquat kausal aus dem zur Bestimmung des Versicherungsfalles
maßgeblichen Verstoß (bzw den Verstößen) resultieren. Werden Ansprüche
aus mehreren, rechtlich selbständigen Versicherungsfällen aus Zweckmäßig-
keitsgründen in einem Verfahren geltend gemacht ist eine Zusammenrech-
nung der Ansprüche nicht zulässig. Nicht entscheidend ist dagegen immer,
ob die tatsächlichen bzw behaupteten Ansprüche aus einem einzigen oder aus
mehreren Aufträgen abzuleiten sind. Liegen mehrere, gänzlich voneinander
unabhängige und selbständige Verträge vor, ist auch vom Vorliegen mehrerer
Versicherungsfälle auszugehen und für jeden einzelnen Vertrag zu prüfen, ob
die Gesamtansprüche aus dem jeweiligen Vertrag und Versicherungsfall die
vereinbarte
AOG übersteigt oder nicht. Lässt sich dagegen aus der Vertrags-
lage ableiten, dass die Parteien eine (Art) Rahmenvereinbarung schlossen und
damit für künftige gleichartige oder ähnliche Rechtsgeschäfte im Vorhinein
bestimmte, generelle Vertragspflichten vereinbarten, die in der Zukunft für
ihre Rechtsbeziehung immer zu gelten haben, so besteht nach der Verkehrs
-
auffassung ein einheitlicher Lebenssachverhalt und die Rechtsstreitigkeiten
bzw Ansprüche aus den einzelnen Verträgen sind als aus einem Versicherungs-
fall resultierend zur Ermittlung der AOG zusammenzurechnen (RS0117821).
Sinken die ursprünglich über der vereinbarten AOG liegenden Gesamtan-
sprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch Zahlung, Vergleich oder
Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht ab diesem Zeitpunkt
Versicherungsschutz (Pkt 2.3.1, Abs 3).In dieser Regelung nicht ausdrücklich
berücksichtigt wurde der Fall des Anspruchsverzichtes. Erfolgt er in Form einer
einseitigen Willenserklärung ist er nicht ausreichend verbindlich (RS 0033948,
RS 0034122) und kann daher auch die Höhe der Gesamtansprüche nicht wirk-
sam reduzieren. Wird der Verzicht durch den Begünstigten angenommen hat
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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er Vertragscharakter, ist verbindlich und reduziert die Höhe der einklagbaren
Ansprüche endgültig. In
diesem Falle wird die Regelung des Pkt 2.3.1, Abs 3
sinngemäß auch auf diesen Sachverhalt anzuwenden sein (vgl dazu auch 7 Ob
2021 / 96y = VersE 1689). Dagegen kann der Entschluss vorläufig nur einen
Teilbetrag einzuklagen und sich die spätere Ausdehnung des Klagebegehrens
vorzubehalten nicht zu einer deckungsmäßig relevanten Reduzierung der
Gesamtansprüche führen.
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes
über die vereinbarte
AOG, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Versicherungs-
schutz (Pkt
2.3.1, Abs 4). Derartige Fälle können eintreten, wenn aus einem
Versicherungsfall iR eines Dauer- oder Zielschuldverhältnisses sukzessive
Ansprüche entstehen oder nach Klageeinbringung vom Gegner Gegenfor-
derungen eingewandt und beziffert / bewertet werden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass iR der vielfältigen
RS-Ange-
bote für den Betriebsbereich von einzelnen Anbietern sowohl hinsichtlich der
Beschreibung der versicherten Risikobereiche, als auch hinsichtlich der ver-
einbarten Anspruchsobergrenzen zwischen Versicherungsschutz für Streitig-
keiten aus Lieferungen und Leistungen des VN an Dritte und Versicherungs-
schutz für Streitigkeiten aus Lieferungen und Leistungen Dritter an den VN
differenziert wird.
c) Was ist nicht versichert (23.3)?
Die Abgrenzung der Deckung zwischen Art 23 und Art 19 wurde bereits
unter Art 19.3.1.3 behandelt. Art23.3 beschreibt neben Deckungsabgren-
zungsausschlüssen zu weiteren RS-Bausteinen (Pkt 3.1), zur Vermeidung von
Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen auch einen Deckungs-
abgrenzungsausschluss zur Haftpflichtversicherung (Pkt 3.2) und verweist
schließlich unter Pkt 3.3 auf die hier in den Unternehmens- ARB angesiedel-
ten bausteinspezifischen Risikoausschlüsse (s dazu in den Muster
- ARB die
Klauseln in Anh 1.3).
Zur Vervollständigung dieses Bildes ist daran zu erinnern, dass in Art 7 All
-
gemeine Risikoausschlüsse beschrieben sind, die den Versicherungsschutz zu
Lasten aller
RS
-Bausteine einschränken. Das ist im Allgemeinen Vertrags-
RS
von besonderer Bedeutung, weil eine ganze Reihe der in Art 7 bzw Anh 1.2
beschriebenen Ausschlusstatbestände insbesondere den Versicherungsschutz
für die Interessenswahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen maßgeblich
begrenzen können (s dazu näher bei VI, Allgemeine Risikoausschlüsse).
Art 23.3.1.1 dient der Abgrenzung zum Fahrzeug- Vertrags- RS gem
Art 17.2.4 und schließt daher hier die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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aus Verträgen des
VN
betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser
und in der Luft sowie Anhänger aus. Obwohl Pkt 3.1.1 – im Gegensatz zu
Art 17.2.4 – Ersatzteile und Zubehör nicht ausdrücklich erwähnt, umfasst der
Abgrenzungsausschluss auch Verträge des VN darüber, wenn sie für Fahr-
zeuge bestimmt sind, die er nach Art
17 versichern kann (s dazu Art 17.2.4,
Abs
1).
Kein V
ertrag betreffend Motorfahrzeuge liegt vor, wenn der
VN selbst ein
Taxi, einen Mietwagen mit Chauffeur oder ein öffentliches Verkehrsmittel
benutzt oder damit Güter transportieren lässt. In all diesen Fällen steht nicht
die Nutzung eines bestimmten Motorfahrzeuges, sondern die Personen-
oder Güterbeförderung im Vordergrund. Streitigkeiten daraus bleiben daher
im Allgemeinen Vertrags-
RS
gedeckt. Gleiches gilt, wenn sich der
VN
als
Auftragnehmer bei der Erbringung vereinbarter Transport-, Dienst- oder
Werkleistungen eines eigenen oder gemieteten Motorfahrzeuges bedient und
Deckung für Konflikte aus diesen Auftragsverhältnissen verlangt. Anderes
gilt und der Deckungsabgrenzungsausschluss greift, wenn der
VN zur Ver-
richtung eigener Aufgaben oder zur Erbringung vereinbarter Leistungen
Motorfahrzeuge anmietet und sich daraus Konflikte ergeben (versicherbar
nur gem Art 17.2.4.1).
Art 23.3.1.2 schließt hier die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeits- oder Lehrverhältnissen aus (versicherbar iR des Art 20).
Aus der Sicht des versicherten Arbeitgebers bezieht sich dieser Abgrenzungs-
ausschluss auf Konflikte mit Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Per-
sonen (Art 20.1.3 beschreibt den Arbeitnehmerbegriff durch Verweis auf §51
Abs 1 und 3 ASGG umfassend). Als Arbeitgeberähnliche Person gem §51
Abs 2
ASGG richten sich die Ansprüche des beschäftigenden Betriebes im
Falle von Leistungsstörungen nicht gegen den / die Leiharbeiter sondern gegen
das überlassende Unternehmen und bleiben iR des Allgemeinen Vertrags- RS
versicherbar (s dazu auch die Erläuterungen zu Art 20.1).
Aus der Sicht des versicherten Arbeitnehmers ist zu beachten, dass Art 23.1.1
von vorneherein Versicherungsschutz nur für den Privatbereich (einschließlich
der hier versicherbaren sonstigen Erwerbstätigkeit), nicht aber für den Berufs-
bereich vorsieht; dafür ist der in Art 20.1.1 und 20.1.2 beschriebene Versiche-
rungsschutz zuständig. Soll durch diese Systematik nicht eine ungewollte
Deckungslücke entstehen, müssen vertragliche Konflikte, die zwar in einem
sachlichen Zusammenhang mit dem Beruf stehen, aber nicht das vertragliche
oder vorvertragliche Verhältnis mit dem (potentiellen oder tatsächlichen)
Arbeitgeber betreffen, dem hier versicherbaren Privatbereich zugewiesen
werden. Konflikte aus Verträgen mit Drittenwie beispielsweise
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aus der Anschaffung von Berufskleidung oder Werkzeug,
oder im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen,
die ein
AN über eigene Initiative und im eigenen Namen abschließt, bleiben
daher im Allgemeinen Vertrags-
RS gedeckt.
Für AN und AG gilt, dass Deckung für die Geltendmachung von Schaden-
ersatzansprüchen gegen Dritte (zB Kunden, Lieferanten, Arbeitskollegen)
im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen oder Arbeitswegeunfällen iR des
Art 19 versicherbar sind. Gleiches gilt für Unfälle zwischen AN und AG in
der Freizeit und ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis (vgl die Erläute-
rungen zu Art
19.3.1.2).
Art 23.3.2: Aufgrund der umfassenden Deckungsbeschreibung für die Gel-
tendmachung und die Abwehr von vertraglichen Ansprüchen in Art
23.2.1,
Abs 1 und 2 könnte es zu Überschneidungen mit einer bestehenden Haft-
pflichtdeckung kommen. Daher beschreibt Pkt
3.2 einen Deckungsabgren-
zungsausschluss, der aber nur zum Tragen kommt, wenn das Risiko der
Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertrag-
licher Pflichten tatsächlich auch im Wege einer Haftpflichtversicherung ver-
sichert ist.
Typische Beispiele ergeben sich aus Haftpflichtdeckungen für die Abwehr von
Vermögensschäden aus der tatsächlichen oder behaupteten Verletzung ver-
traglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch gleichzeitig rechtsschutzver-
sicherte Notare und Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder oder Ziviltechniker.
Ausschlaggebend ist dabei die Risikoumschreibung der bestehenden Haft-
pflichtversicherung. Bestünde danach Versicherungsschutz, geht dieser aber
wegen einer Obliegenheitsverletzung verloren, ändert das nichts an der Wirk-
samkeit dieses Abgrenzungsausschlusses. Besteht dagegen von vorneherein
keine derartige Haftpflichtdeckung – weil kein diesbezüglicher Vertrag besteht
oder positive Deckungsbeschreibung bzw Risikoausschlüsse keine Deckungs-
überschneidung erzeugen – bleibt die Abwehr der hier in Rede stehenden
Ansprüche iR des Art 23 versichert (s dazu auch 7 Ob 140 / 12g, ecolex 2013,
1048).
Unter Art 23.3.3 finden sich in den Unternehmens-
ARB allfällige baustein-
spezifische Risikoausschlüsse beschrieben. Wegen der bereits erwähnten
besonderen Bedeutung zahlreicher Allgemeiner Risikoausschlüsse für die
Gestaltung des Versicherungsumfanges im Allgemeinen Vertrags-
RS
, spie-
len bausteinspezifische Risikoausschlüsse hier eine geringere Rolle. Die
Muster- ARB beschreiben dzt in Anh 1.3.8 nur ein Muster für einen der-
artigen Ausschluss, die Klausel für unbefugte Gewerbeausübung bei sons-
tiger Erwerbstätigkeit.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Wie bereits bei Art 19.3.2 beschrieben könnte auch hier aus dem allgemein
gefassten Wortlaut der Klausel selbst der Schluss gezogen werden, dass die
fehlende Gewerbeberechtigung bzw sonstige Ausübungsbefugnis den Ver-
sicherungsschutz generell, sowohl im Privat- als auch im Betriebsbereich aus-
schließt. Aus der in Anh 1.3.8 verwendeten Überschrift – „Klausel für unbefugte
Gewerbeausübung bei sonstiger Erwerbstätigkeit“ ist dagegen zu schließen,
dass diese Klausel nur die im Privatbereich begrenzt versicherbare Deckung
aus sonstiger Erwerbstätigkeit einschränken soll. Es muss daher im Anlass-
fall an Hand von Bedingungstext und Produktbeschreibung geprüft werden,
welche dieser Lösungsmöglichkeiten vom jeweiligen Versicherungsunternehmen
umgesetzt wurde.
d) Wartefrist (23.4)
Auch im Allgemeinen Vertrags-
RS
besteht üblicherweise kein Versicherungs-
schutz für Versicherungsfälle, die innerhalb einer vereinbarten Wartefrist ab
Versicherungsbeginn eintreten (s dazu
III, Art 3.5).
8. RS für Grundstückseigentum und Miete (Art 24)
a) Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? (24.1)
Versicherbar sind gem Pkt 1.1 Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich
Nutzungsberechtigte selbst genutzter Grundstücke, Gebäude oder Gebäu-
deteile und gem Pkt 1.2 Vermieter oder Verpächter überlassener Grund-
stücke, Gebäude oder Gebäudeteile, wobei der Versicherungsschutz aus der
Gebrauchsüberlassung auch Fälle umfasst, die beim
VN
in seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes
eintreten. Sowohl Selbstnutzung als auch Gebrauchsüberlassung kann ver-
einbart werden, wenn beispielsweise ein Haus
- oder Wohnungsmieter Teile
seines Wohnobjektes untervermietet und Versicherungsschutz sowohl für
Konflikte mit dem Vermieter als auch mit dem Untermieter haben will.
In beiden Fallgruppen wird Deckung jeweils für bestimmte, in der Polizze
bezeichnete Objekte angeboten (dem versicherten Objekt zugeordnete Grund-
stücke oder Gebäudeteile wie das Grundstück auf dem das versicherte Haus
steht oder das mit ge / vermietete Kellerabteil ist nach den Unternehmenstarifen
üblicherweise automatisch mitversichert, ohne dass eine gesonderte Anführung
in der Polizze erforderlich wäre). Wegen dieser Objektbezogenheit stellte die
Beschreibung versicherbarer Personen und Eigenschaften in Art 24.1 älterer
ARB
ausschließlich auf den
VN
ab; mitversicherte Personen waren hier in der
Vergangenheit nicht definiert.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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In der Neufassung des Art 24.1 in den ARB 2015 wird nun vor der Beschrei-
bung der jeweils versicherbaren Eigenschaften hinsichtlich der versicherbaren
Personen unterschieden:
Für privat genutzte Objekte haben der
VN
und seine Familienangehörigen
(s Art 5.1) Versicherungsschutz;
Für betrieblich genutzte Objekte hat ausschließlich der
VN
(der versicherte
Betrieb) Versicherungsschutz.
Diese Erweiterung des versicherten Personenkreises bei der Versicherung pri-
vat genutzter Objekte kommt in der Praxis dann zum Tragen, wenn iR einer
Polizze, mehrere, privat genutzte, Objekte versichert werden, auch solche,
die nicht dem
VN, sondern einer oder mehreren mitversicherten Person(en)
als Eigentümer, (Ver)Mieter oder (Ver)Pächter zuzuordnen sind.
Sind dagegen mehrere Personen Miteigentümer eines versicherten Objektes
oder gemeinsam (Ver)Mieter oder (Ver)Pächter des versicherten Objektes,
sind sie grundsätzlich alle als VN anzugeben u. versichert. Scheinen nicht
alle diese Personen in der Polizze auf, ist im Zweifel davon auszugehen, dass
der angeführte
VN die Versicherung hinsichtlich seines Interesses auf eigene
Rechnung und hinsichtlich der übrigen Personen „für fremde Rechnung
abgeschlossen hat. Insoweit waren schon bisher – neben dem
VN
– auch wei-
tere anspruchsberechtigte Versicherte denkbar. Jetzt aber gibt es zusätzlich
die Möglichkeit in der Polizze auch Versicherungsschutz zugunsten mit-
versicherter Personen iS des Art 5.1 ARB, für deren eigene, privat genutz-
ten Objekte zu vereinbaren. Bleibt die Frage zu prüfen,
welche Objekte als
privat genutzt“ gelten können.
Aus der Struktur des Art 24.1 ergibt sich, dass damit nicht nur die Selbst-
nutzung versicherter Objekte gemeint sein kann. Der vorangestellte Text
hinsichtlich der versicherten Personen bezieht sich auf alle versicherbaren
Eigenschaften und damit sowohl auf die Selbstnutzung durch Eigentümer,
Mieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter gem 24.1.1, als auch auf
die Gebrauchsüberlassung durch Vermieter oder Verpächter gem 24.1.2.
Da Art 24 selbst keine nähere Beschreibung dieses Begriffes enthält, müssen
wir mit Abgrenzungskriterien arbeiten, die wir aus der Beschreibung der ver-
sicherbaren Lebensbereiche in Art 19 ableiten können (dort werden erstmals
die Begriffe „Privat-, Berufs- und Betriebsbereich“ definiert und anschließend
auch in den folgenden RS-Bausteinen verwendet). Danach können wir dem
Privatbereich bzw der privaten Nutzung zuordnen:
Objekte die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen (selbst genutzte
Haupt-, Zweit- und Ferienwohnungen);
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Objekte, die neben eigenen Wohnzwecken der nicht gewerbsmäßigen
Fremdenbeherbergung dienen und
einzelne Wohnobjekte, die ständig oder vorübergehend, ganz oder teil-
weise (unter)vermietet werden.
In
diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die bloße Überlassung von
Wohnraum zum Gebrauch ohne jegliche zusätzliche Dienstleistung (wie
Verpflegung) nicht als gewerbliche Tätigkeit zählt. Der Vermieter ist aber
als Unternehmer iS des KSchG anzusehen, wenn er Dritte beschäftigt, die
Mehrzahl dauernder Vertragsparteien eine nach kaufmännischen Grundsät-
zen geführte Buchhaltung erfordert und allenfalls die Einschaltung anderer
Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erfordert. Als annähernde Richtzahl
für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde von der Judikatur angenom
-
men,
dass der private Hauseigentümer noch als Verbraucher anzusehen ist,
wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben
werden (RS 0065317; 5 Ob 155 / 10w, RdW 2011, 142 mwN).
Sobald also betriebliche Strukturen entstehen und unternehmerische Akti-
vitäten und Ziele eine Rolle spielen, landen wir im Bereich der betrieblichen
Nutzung
. Daher sind Immobilien, die für die
gewerbliche Fremdenbeher-
bergung oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken genutzt werden sowohl iR
der Selbstnutzung, als auch iR der Gebrauchsüberlassung nur als betrieblich
genutzte Objekte (ohne mv Personen) versicherbar. Aber auch vermietete
Wohnimmobilien müssen als betrieblich genutzte Objekte gelten, wenn die
oben geschilderten Kriterien zutreffen bzw sie Gegenstand planmäßiger,
unternehmerischer Aktivitäten iR eines Betriebes sind, der beispielsweise
Wohnimmobilien mietet, erwirbt oder errichtet um sie weiter zu vermieten.
b) Was ist versichert? (24.2)
Versicherungsschutz kann vereinbart werden für die Wahrnehmung recht-
licher Interessen
aus Miet- und Pachtverträgen (Pkt 2.1),
aus dinglichen Rechten, ausgenommen Wohnungseigentum (Pkt 2.2),
aus Wohnungseigentum (Pkt 2.3) oder auch nur
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschä-
digung des versicherten Objektes entstehen (Pkt 2.4).
Für alle diese Risikobereiche umfasst der Versicherungsschutz primär die
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Verfahren vor österreichischen
Gerichten. Im
RS aus Mietverträgen gem Pkt 2.1 besteht für das außerstrei-
tige Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz Deckung auch für Verfahren vor
den Schlichtungsstellen der Gemeinden. Kosten für die außergerichtliche
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Interessenvertretung werden in allen beschriebenen Risikobereichen üblicher-
weise nur bis zur Höhe vereinbarter Sublimite übernommen, sofern die Ange-
legenheit dadurch endgültig beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz
des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.
Pkt 2.1 RS aus Miet- und Pachtverträgen
Diese Deckung kann sowohl vom Mieter oder Pächter als auch vom Ver-
mieter oder Verpächter abgeschlossen werden. Gegenstand der Deckung sind
primär Dauerschuldverhältnisse über Immobilien. Bei Verträgen über die
kurzfristige Nutzung von Immobilien ist zu unterscheiden
Auf der Seite des Mieters wird idR ein dem Allgemeinen Vertrags- RS
zuzuordnendes Risiko vorliegen
Auf der Vermieterseite ist die gewerbliche Vermietung von Ferienwoh-
nungen, Appartements oder Campingstellplätzen, sowie die wiederholte
Vermietung von W
erbeflächen nur iR des Art 24 versicherbar.
Näheres zur Abgrenzung zwischen Art 23 und 24 soben bei Art 23.2.1. Zur
Abgrenzung zwischen Art 20 und 24 ist anzumerken, dass Konflikte zwischen
AN und AG im Zusammenhang mit Dienstwohnungen ausschließlich dem
Arbeitsgerichts-
RS zuzuordnen sind.
Mietähnliche Verträge sind gem 24.2.1 versicherbar, wenn die mietvertrag-
lichen Elemente überwiegen. Das ist bei Miet- oder Nutzungsverträgen mit
gemeinnützigen Bauvereinigungen der Fall. Auch wenn bei Vertragsabschluss
vereinbart wird, dass der Mieter oder Nutzungsberechtigte nach einer gewissen
Zeit Eigentum an der Genossenschaftswohnung erwerben kann, ist das Rechts-
risiko bis dahin mit dem eines einfachen Mietvertrages vergleichbar. Auch ist die
Miete / das Nutzungsentgeld nicht auf den späteren Kaufpreis anrechenbar. Kein
Versicherungsschutz besteht aber auch in diesen Fällen, wenn es im Zusammen-
hang mit der möglichen / angestrebten Übertragung der Genossenschaftswoh-
nung in das Eigentum des Mieters / Nutzungsberechtigten zu Rechtskonflikten
kommt. Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb des Eigentumsrechtes am ver-
sicherten Objekt durch den
VN
ist üblicherweise ausdrücklich ausgeschlos-
sen (s unter 24.3.3). Bei den vielfältigen Varianten von Leasingverträgen über
Immobilien, wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob die mietrechtlichen
Elemente des Vertrages überwiegen (und der später mögliche Eigentumserwerb
zB nur optional ist) oder primär ein Vertrag über den Ankauf einer Immobilie
vorliegt und die Leasingvereinbarung nur der zeitlich gestaffelten Finanzierung
dient. In jedem Fall ist auch hier der bereits erwähnte bausteinspezifische Aus-
schluss des Risikos aus dem Erwerb der Immobilie zu beachten.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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In allen hier versicherten Fallgruppen besteht Versicherungsschutz wie im
Allgemeinen Vertrags- RS nicht nur für die Geltendmachung oder Abwehr
von Ansprüchen aus zustande gekommenen / bestehenden Verträgen, sondern
auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
der Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Sorgfalts- oder Aufklärungspflich-
ten (soben unter 23.2.1). Dementsprechend beschreibt auch hier Pkt
2.1.1
Deckung für die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprü-
chen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher
oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verlet-
zung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
Anders als beim Allgemeinen V
ertrags
-
RS ist hier aber die Abgrenzung der
Deckung zum Schadenersatz-
RS
des Art 19 zu beurteilen. Während Mangel-
folge- oder Begleitschäden an Personen oder beweglichen Sachen auch hier
vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind und ihre Geltendmachung iR
des Art 19 gedeckt ist, besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen wegen Mangelfolge- oder Begleitschäden am ver-
sicherten Immobilienobjekt (inkl Zugehör) wegen Art 19.3.1.4 ausschließ-
lich iR des Art
24. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der
Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung gem Art 24.1.2, Abs 2
auch jene Fälle umfasst, die in der Eigenschaft des VN als Eigentümer (oder
dinglich Nutzungsberechtigter) eintreten. Daher hat der versicherte Ver-
mieter oder Verpächter iR des Art 24.2.1 auch Deckung für die Geltendma-
chung derartiger Schäden an seiner Immobilie gegen den Mieter oder Pächter,
ohne dass es hier einer diesbezüglichen, ausdrücklichen positiven Deckungs-
beschreibung bedürfte.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen
Beschädigung des versicherten Objektes (inkl Zugehör) ist unter Pkt 2.1.3
ausdrücklich unter Deckung gestellt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil
damit neben dem Eigentümer, auch Mieter oder Pächter welche die Schaden-
beseitigung aus welchen Gründen auch immer nicht vom Vermieter oder
Verpächter verlangen wollen / können – Deckung für ihr direktes Vorgehen
gegen den / die Schädiger haben. Die Judikatur billigt ihnen diese Möglichkeit
zu, weil es sich beim Bestandsrecht um ein Recht mit starken dinglichen Ele-
menten handelt, das sich einem absoluten recht annähert. Schäden an dem
vom Mieter oder Pächter eingebrachten beweglichen Inventar sind von dieser
Deckungserweiterung nicht umfasst und IR des Art 19 versicherbar.
In Pkt 2.1.2 der
ARB 2015 wird die Deckung gegen Dritte im Zusammen-
hang mit Besitzstörung und Besitzentziehung umfassender beschrieben als
in den Vorgänger- ARB:
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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„die Einbringung von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen gegen
Dritte“ wurde durch
„das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besitzentziehung“
ersetzt.
Mit Rücksicht auf die große Anzahl bestehender Verträge (auf Basis älterer
ARB) ist es wichtig zu prüfen, ob und in welchem Umfang damit eine echte
Deckungserweiterung verbunden ist oder „nur“ eine Klarstellung erfolgte.
In diesem Zusammenhang ist wieder zu beachten, dass der Versicherungs
-
schutz des Vermieters und Verpächters gem 24.1.2, Abs 2 auch das Eigentümer-
Risiko , also die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus seinen dinglichen
Rechten gem 24.2.2 schlechthin umfasst. Damit ist aber klar, dass auch die
ältere, optisch engere, Deckungsbeschreibung des Art 24.2.1.2 den Versiche
-
rungsschutz zugunsten des Vermieters oder Verpächters nicht auf die „Ein-
bringung“ von Besitzstörungs- und Entziehungsklagen beschränken konnte.
Aber auch beim Mieter und Pächter, der selbst gegen den Störer vorgehen kann
und will, würde eine zu enge Interpretation der älteren Deckungsbeschreibung
mE vor Gericht nicht halten. Abgesehen davon, dass eine Beschränkung des
Versicherungsschutzes auf die „Einleitung“ eines Verfahrens durch Klage,
ohne Deckung für die daraus resultierenden weiteren, notwendigen und
zweckentsprechenden (Vertretungs-)Maßnahmen mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit als „undeutlich u / o überraschend“ gewertet würde,
wäre eine derartige Interpretation auch im Lichte der Beschreibung des
VS
in anderen RS-Bausteinen „ungewöhnlich und nachteilig“. Damit können
wir aber davon ausgehen, dass der VS nach alten und neuen ARB nicht nur
die Einbringung von Besitzstörungs- und Besitzentziehungsklagen, sondern
auch die daraus resultierenden Verfahren umfasst.
Dagegen spricht einiges dafür, dass die
ARB 2015 den Versicherungsschutz
zugunsten des bloßen Rechtsbesitzers (der nicht die umfassende Deckung
des Vermieters / Verpächters aus dinglichen Rechten genießt) dadurch erwei-
tern, dass das nunmehr versicherte „Vorgehen gegen Dritte“ auch andere
über die Geltendmachung v. Besitzstörungs- und Besitzentziehungsansprü-
che hinausgehende – Maßnahmen umfasst. Zu denken ist dabei va an die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Verdienstentgang
oder Mehraufwendungen, verursacht durch eine Besitzstörung:
Derartige Ansprüche können nicht im Besitzstörungsverfahren, sondern nur
gesondert geltend gemacht werden und sind auch nur durchsetzbar, wenn ein
Verschulden des „Störers“ nachweisbar ist. (eine Voraussetzung, die im Besitz-
störungsverfahren selbst nicht vorliegen muss; da es hier nur auf objektive
Gegebenheiten ankommt, dringt der Rechtsbesitzer auch gegen den Störer
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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durch, der schuldlos und irrtümlich in Unkenntnis des fremden Rechts-
besitzes eingegriffen hat). Und derartige Schadenersatzansprüche zugunsten
des Rechtsbesitzers sind auch durch die anderen Unterpunkte des Art
24.2.1
nicht als versichert beschrieben:
In Art 24.2.1.1 wird Versicherungsschutz für die Geltendmachung und
Abwehr von Vermögensschäden aus der Verletzung vertraglicher und
vorvertraglicher Pflichten beschrieben und
in Art 24.2.1.3 Deckung für die Geltendmachung von Schadenersatz-
ansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung des versicherten Objektes
geregelt.
Schadenersatzansprüche des Mieters / Pächters gegen Dritte aufgrund einer
Besitzstörung oder – Entziehung, die nicht zu einer Beschädigung des ver-
sicherten Objektes, sondern „nur“ zu Vermögensschäden geführt hat, sind
daher erst durch die neue Deckungsbeschreibung des Art
24.2.1.2 vom Ver-
sicherungsschutz umfasst.
Pkt 2.2
RS aus dinglichen Rechten (ausgenommen W
ohnungseigentum)
Da die Interessenvertretung in Verbindung mit der Vermietung oder Ver-
pachtung von Immobilien bereits gem 24.2.1 versicherbar ist, geht es hier
in erster Linie um die Interessenvertretung in Verbindung mit dinglichen
Rechten an selbst genutzten Objekten. Versicherungsschutz besteht konkret
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus den Eigentumsrechten
an versicherten Objekten und den damit allenfalls verbundenen Grund-
dienstbarkeiten (Wegerechte, Leitungsrechte, Weiderechte etc) oder aus
Personaldienstbarkeiten (Fruchtgenuss, Gebrauchsrecht, Wohnungsrecht)
bzw Baurechten (im Gegensatz zu dem als bewegliche Sache geltenden
Superädifikat ist das Baurecht gem §1 BauRG ein verbüchertes, dingliches
Recht und damit als unbewegliche Sache anzusehen) an versicherten Objek-
ten. Aufgrund der personellen Risikoumschreibung in Art 24.1.2 Abs 2 ist
hier aber auch die in 24.2.1 noch nicht beschriebene Gebrauchsüberlassung
durch den Eigentümer an die Inhaber von Personaldienstbarkeiten und
Baurechten versicherbar.
Alle diese dinglichen Rechte an Immobilien sind idR nur wirksam und ver-
sicherbar, wenn
/ solange sie im Grundbuch eingetragen sind. Davon abwei-
chend können der Eigentumserwerb durch Ersitzung, Versteigerung oder
Einantwortung (die durch Gerichtsbeschluss erfolgende Übergabe des Nach-
lasses in den rechtlichen Besitz des Erben; vgl §§797, 819 ABGB) auch ohne
grundbücherliche Eintragung wirksam erfolgen und so erworbene Objekte
auch versicherbar werden.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Die Bandbreite der den Versicherten zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
ist groß:
So stehen dem Eigentümer neben der Eigentumsklage (zB zur Gel-
tendmachung des Herausgabeanspruches im Zusammenhang mit der
Beendigung einer eingeräumten Personaldienstbarkeit) und der Eigen-
tumsfreiheitsklage im Falle von Störungen durch Nachbarn oder Dritte,
zum Schutz seines absoluten Rechtes auch alle anderen gesetzlich in
Frage kommenden Maßnahmen zu, wie Feststellungsklagen, wenn
sein Recht in Frage gestellt wird oder Exszindierungsklagen bzw Aus-
sonderungsklagen, wenn iR von Exekutions- oder Insolvenzverfahren
gegen Dritte zu Unrecht auf das versicherte Objekt gegriffen werden soll.
Immer ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass innerhalb
der Laufzeit des Versicherungsvertrages ein Versicherungsfall eingetre-
ten ist. Kommt es dagegen beispielsweise zu einem Konflikt über den
Grenzverlauf ohne dass ein auslösender V
erstoß eingetreten ist
– etwa
nur deshalb weil Grenzmarkierungen nicht mehr sichtbar sind – besteht
für das erforderliche Grenzerneuerungs- oder Grenzfeststellungsver-
fahren kein Versicherungsschutz (Hartusch in Garo / Kath / Kronsteiner,
ARB 2015, F6 – 065).
Der Servitutsberechtigte macht seine absoluten Rechte mit der Servituts-
klage gegen den Eigentümer oder jeden Dritten geltend, der die Aus-
übung der Dienstbarkeit unmöglich macht oder behindert (im Verhältnis
zum Eigentümer ist aber zu beachten, dass die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen Erwerb von dinglichen
Rechten am versicherten Objekt ausgeschlossen ist; sunten bei 24.3).
Eigentümer, Servitutsberechtigte und Inhaber von Baurechten genießen
Besitzesschutz und in diesem Zusammenhang auch Deckung für die Ver-
tretung in Besitzstörungs- und Besitzentziehungsverfahren. Im Gegen
-
satz zur Deckung gem 24.2.1.2 ist der umfassende Versicherungsschutz
aus dinglichen Rechten hier nicht auf das aktive Vorgehen gegen Dritte
beschränkt. Daher hat der
VN auch im Passiv- Verfahren Deckung, wenn
er schlüssig behaupten kann, dass er die vom Kläger als Besitzstörung
bezeichnete Handlung in Ausübung seines versicherten dinglichen Rechtes
gesetzt hat (Hartusch aaO, F6 – 067).
Alle genannten haben gem 24.2.2 Abs 1 Versicherungsschutz auch für
die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche. Das
umfasst Konflikte über unzulässige Immissionen (§364 Abs 2 ABGB)
oder Ausgleichsansprüche bei Immissionen durch behördlich genehmigte
Anlagen (§364a ABGB) ebenso wie die Geltendmachung oder Abwehr
von Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüchen im Zusammen-
hang mit der Vertiefung benachbarter Grundstücke (§364 b
ABGB
) bzw
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Konflikte über Grenzbäume (§421 ABGB), Bäume an der Grenze (§422
ABGB) oder gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen (§§854 f ABGB).
Art 24.2.2 Abs 2 stellt dazu klar, dass abweichend von Art 7.2.1 Versicherungs-
schutz auch für die Behandlung nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund all-
mählicher Einwirkungen besteht, wenn die Einwirkungen von unmittelbar
benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmit-
telbar benachbarte Grundstücke betroffen sind. Art 24.4 beschreibt für diese
Fallgruppe eine spezifische Versicherungsfall- Definition.
Und alle Genannten genießen darüber hinaus Versicherungsschutz für
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aller Art, wenn
Schäden aus der Verletzung ihrer dinglichen Rechte oder der Beschä-
digung der versicherten Objekte entstehen. Die Geltendmachung von
Jagd- und Wildschäden fällt aber nur insoweit unter Deckung, als sie vor
österr Gerichten erfolgen kann; die in einigen Landesgesetzen vorgesehene
Behandlung derartiger Ansprüche in Verwaltungsverfahren steht nicht
unter Versicherungsschutz (24.2, erster Satz).
So wie bereits beim Besitzesschutz skizziert, kann der Versicherungs-
schutz hier – im Gegensatz zu 24.2.2 – auch die Abwehr von Schaden-
ersatzansprüchen umfassen, wenn der
VN
schlüssig behaupten kann,
dass er die vom Kläger als schädigend bezeichnete Vorgehensweise in
Ausübung seiner dinglichen Rechte gesetzt hat. In diesen Fällen ist aber
der Deckungsabgrenzungsausschluss gem 24.3.2 zu beachten bzw das
Vorliegen einer (nicht ausgeschlossenen) Doppelversicherung mit einer
bestehenden Haftpflichtversicherung zu prüfen.
Pkt 2.3 RS aus Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist gem §2 Abs 1
WEG das dem Miteigentümer einer
Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche
Recht ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein
darüber zu verfügen. Wohnungseigentumstaugliche und daher gem 24.2.3
versicherbare Objekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlich-
keiten (zB Geschäftsräume und Garagen) und abgegrenzte Stellflächen für
Kraftfahrzeuge. Als Zubehör- Wohnungseigentum mitversichert ist das mit
dem Wohnungseigentum verbundene Recht andere, mit dem Wohnungs-
eigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie
Kellerabteile und abgrenzbare Teile von Dachböden, Hausgärten oder
Lagerplätzen ausschließlich zu nutzen.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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2.3.1: Vollen Versicherungsschutz hat der VN für Versicherungsfälle, die
sein ausschließliches Nutzungsrecht am versicherten Wohnungseigentums-
objekt betreffen.
Im Falle von Schäden am versicherten Objekt, von Einschränkungen bzw
Behinderungen seiner Nutzungsrechte oder nachbarrechtlicher Konflikte hat
er daher umfassende Deckung für das Vorgehen gegen Dritte, seien es eben-
falls Wohnungseigentümer oder außenstehende Dritte (der unter 24.3 noch zu
behandelnde Ausschluss der Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen zwischen Miteigentümern oder sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten
des in der Polizze bezeichneten Objektes kommt hier gegen andere Wohnungs-
eigentümer nicht zu tragen, da nicht die gesamte Liegenschaft, sondern nur das
einzelne Wohnungseigentumsobjekt des VN versichert ist; anders zu beurteilen
wäre dagegen ein Konflikt zwischen den versicherten Eigentümerpartnern).
2.3.2: Anteiliger Versicherungsschutz (entsprechend dem Miteigentums-
anteil des VN an der Gesamtliegenschaft) besteht für Versicherungsfälle, in
denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht oder von Dritten
in Anspruch genommen wird.
Nach dem Vorbild der Deckungsbeschreibung in Pkt 2.2 ergänzen die
ARB
2015 auch die Deckung gem 2.3.1 und 2.3.2 um Versicherungsschutz für die
Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmäh-
licher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen von unmittelbar benachbarten
Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen unmittelbar benach-
barte Grundstücke betroffen sind (zur Versicherungsfall
- Definition s24.4).
2.3.3: in allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen des Wohnungseigentümers Kosten bis zur Höhe
eines vereinbarten Sublimits. Dabei geht es va um Fälle, in denen der einzelne
Wohnungseigentümer Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft anficht (§24
Abs 6 WEG), Mehrheitsbeschlüsse iR der außerordentlichen Verwaltung
bekämpft (§29
WEG
) oder Minderheitsrechte gem §30
WEG
gegen die
übrigen Wohnungseigentümer oder den Verwalter gerichtlich geltend macht.
Pkt 2.4 Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Mit Rücksicht auf Art 19.3.1.4 wird hier eine mögliche Ausschnittsdeckung
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen angeboten, die aus
der Beschädigung versicherter Objekte entstehen können. Diese Ausschnitts-
deckung ist nicht erforderlich, wenn für das in Frage kommende Objekt eine
der unter 2.1 bis 2.3 beschriebenen Deckungsvarianten vereinbart wurde.
In diesem Falle ist die Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche
bereits mitversichert.
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c) Was ist nicht versichert? (24.3)
Pkt 24.3.1: Sind Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
Gegenstand eines familienrechtlichen oder erbrechtlichen Konfliktes, domi-
nieren die im
RS für Familienrecht (Art 25) bzw im RS für Erbrecht (Art 26)
versicherten Interessen. Daher werden alle gem 24.2.1 bis 24.2.4 versicher-
baren Risiken hier ausgeschlossen, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen
Interes
sen im Zusammenhang mit einer familienrechtlichen oder erbrecht-
lichen Auseinandersetzung steht.
Beispiele
V
ermögensteilung nach Ehescheidung.
Die mj T
ochter des
VN beantragt wegen rückständiger Unterhaltsleistungen
die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft. Der
VN beabsichtigt dagegen
mit Oppositionsklage vorzugehen.
Dem VN wird testamentarisch ein lebenslanges Wohnrecht im Wohnhaus
des Erblassers eingeräumt. Die Erben behaupten, das Testament sei insoferne
ungültig und bringen gegen den
VN Räumungsklage ein.
Zur Abgrenzung zwischen Art 19 und Art 24 sunter Art 19.3.1.4.
Pkt 24.3.2: Zur Vermeidung von Deckungsüberschneidungen wird die Wahr
-
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Abwehr nachbar-
rechtlicher Ansprüche hier vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn
dieses Risiko iR eines Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist. Wie
bereits bei Art 23.3.3 erläutert, greift diese Art von Deckungsabgrenzungs-
ausschluss auch, wenn die im Haftpflichtversicherungsvertrag beschriebene
Deckung nur wegen einer Obliegenheitsverletzung verloren geht; maßgeblich
ist nur die vereinbarte Risikoumschreibung. Andererseits greift der Ausschluss
nicht, wenn kein derartiger Haftpflichtvertrag besteht oder seine Risiko-
umschreibung die Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen nicht umfasst
oder ausschließt.
Pkt 24.3.3: Hier werden in den Unternehmens ARB die bausteinspezifischen
Risikoausschlüsse beschrieben. Anh 1.3 beschreibt in den Punkten 1.3.9 bis
1.3.11 drei spezifische Risikoausschlüsse , die den Versicherungsumfang des
Art 24 üblicherweise einschränken:
Anh 1.3.9: iR des Art 24 ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem derivativen
Erwerb oder der Veräusserung des Eigentumsrechtes oder sonstiger ding-
licher Rechte am versicherten Objekt durch den
VN.
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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Beispiele
Schadenersatzansprüche gegen den Veräusserer wegen unvollständiger Infor-
mationen über störende Immissionen genehmigter Anlagen.
Konflikte über Umfang u
/ o Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.
Bekämpfung einer nicht gesetzeskonformen W
ertsicherungsklausel im Bau
-
rechtsvertrag.
In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch iR des Art 23.2.1 keine
Deckung für derartige Risiken besteht; hinzu kommt, dass die Interessenver-
tretung aus Verträgen über Superädifikate sowie aus Verträgen über Wieder-
kaufs-, Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus
Vorverträgen über unbewegliche Sachen gem Anh 1.2.9 – Klausel Besondere
Vertragsverhältnisse zu Art 7.4 – generell ausgeschlossen sind.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Klausel sind aber Konflikte über das Beste-
hen oder den Umfang dinglicher Rechte im Zusammenhang mit originärem
Erwerb des versicherten Objektes (etwa durch Ersitzung, im Zuge einer Ver-
steigerung oder aufgrund der Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren)
hier nicht ausgeschlossen (s aber den Ausschluss „Grundbuchsangelegen-
heiten in Anh 1.3.10).
Anh 1.3.10: iR des Art 24 besteht kein Versicherungsschutz für die Inter-
es senwahrnehmung im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung
wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-, Raumordnungs- und
Grundverkehrsangelegenheiten sowie in Zusammenhang mit Grundbuch-
sangelegenheiten.
Durch die Neufassung von Überschrift und Text dieser Klausel in den
ARB
2015 wird klargestellt, dass Grundbuchsangelegenheiten unabhängig von
anderen Voraussetzungen iR des Art 24 ausgeschlossen sein sollen. Dabei
geht es in der Praxis um alle denkbaren Konflikte und Verfahren (Anträge
und Rechtsmittel) rund um die Anmerkung, Vormerkung, Eintragung oder
Löschung von Eigentumsrechten und sonstigen dinglichen Rechten oder
Belastungen. Mit Rücksicht auf die Bedeutung grundbücherlicher Eintragun-
gen für die Wirksamkeit dinglicher Rechte verstärkt diese Klausel den zuvor
besprochenen Ausschluss aus dem derivativen Erwerb und Veräußerung ver-
sicherter Objekte durch den VN in Anh 1.3.9.
Überschrift und Text der Vorgänger- Klausel in älteren
ARB
ist mE im Zweifel
enger zu interpretieren. Grundbuchsangelegenheiten waren offenbar nur in
Verbindung mit Akten der Hoheitsverwaltung ausgeschlossen. Dabei ging
es wohl primär um grundbücherliche Anträge und diesbezügliche Rechts
-
mittel von Inhabern versicherter Immobilien im Zusammenhang mit den in
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der Klausel beschriebenen Beispielsfällen wie Enteignungs-, Flurverfassungs-,
Raumordnungs- und Grundverkehrsangelegenheiten.
1.3.11: Zur Vermeidung von Mehrfachdeckungspflichten aus einem einzelnen
Versicherungsvertrag besteht iR des Art 24 kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen Miteigentümern des in der
Polizze bezeichneten Objektes und zwischen sonstigen dinglich Nutzungs-
berechtigten des in der Polizze bezeichneten Objektes.
Bestehen dagegen getrennte Verträge für den / die (Mit-)Eigentümer einer
Immobilie und den / die sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten derselben
Immobilie, haben beide Seiten Anspruch auf Versicherungsschutz aus ihrem
jeweiligen Versicherungsvertrag. Dass die hier beschriebene Klausel nicht
auf Konflikte zwischen mehreren Wohnungseigentümern, wohl aber auf ev
Konflikte zwischen Wohnungseigentümerpartnern anwendbar sind, wurde
bereits unter Pkt 2.3.2 erläutert.
d) Was gilt als Versicherungsfall? (24.4)
In Ergänzung zu Art 2 beschreibt Art 24.4 eine spezifische Versicherungsfall-
Definition für die versicherte Geltendmachung und Abwehr nachbarrecht-
licher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen. Der Versicherungsfall
gilt hier in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwir-
kungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu
überschreiten (vgl dazu näher 7 Ob 173 / 04y = VersE 2072). In allen übrigen
Fällen gelten die Regelungen des Art
2 (dazu ausführlich Karauscheck
, Der
Versicherungsfall im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete gem
Art 24
ARB, VR 2013 H 12, 26).
e) Wartefrist (24.5)
Auch iR des Art 24 besteht üblicherweise kein Versicherungsschutz für Ver-
sicherungsfälle, die innerhalb einer vereinbarten Wartefrist ab Versicherungs-
beginn eintreten (vgl dazu näher III / Art 3.5).
f) Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag
oder wann endet er vorzeitig? (24.6)
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, weil
die Beziehung des
VN zum versicherten Objekt und damit die Möglichkeit
des Gefahreintrittes entfällt, liegt ein Anwendungsfall des §68 Abs 2 VersVG
vor. Pkt 6 ergänzt diese, die Prämienzahlungspflicht des
VN
begrenzende
Regelung um wichtige, deckungsrelevante Bestimmungen:
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Art 24.6.1: Zugunsten der versicherten Mieter und Vermieter bzw Pächter
und Verpächter erstreckt sich die vereinbarte Deckung nach Pkt
2.1 auch auf
Versicherungsfälle, die innerhalb von 6 Monaten ab Risikowegfall eintreten.
Diese „Nachdeckung“ ist wichtig, weil Konflikte aus Miet- und Pachtver-
trägen oft erst nach Vertragsbeendigung entstehen.
Der Vermieter zahlt die nach Beendigung des Mietvertrages fällige Kaution
nicht zeitgerecht zurück; der versicherte Mieter muss sie einklagen.
Obwohl der VN den Pachtvertrag wegen Veräußerung der Liegenschaft zeit-
gerecht gekündigt hat, übergibt der Pächter das Objekt verspätet und nicht
im vereinbarten Zustand. Den Mehraufwand für die trotzdem angestrebte
Sicherstellung des vereinbarten Übergabetermines an den Erwerber verlangt
der VN vom Pächter ersetzt.
Art 24.6.2: Wechselt der VN die versicherte Mietwohnung und wünscht er
die Fortsetzung des RS-Vertrages auch für die Ersatzwohnung, so besteht
für diese Versicherungsschutz ab Beginn des (neuen) Mietvertrages ohne
neuerliche Wartefrist, frühestens aber ab Beendigung des alten Mietver-
trages, wenn der Risikowechsel innerhalb von 12 Monaten stattfindet. Für
Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versiche-
rungsschutz nicht nur für Vertragsabschlüsse innerhalb dieser 12-Monats-
frist, sondern auch innerhalb der letzten 6 Monate vor Beendigung des
alten Mietvertrages.
Art 24.6.3: Erwirbt der als Eigentümer eines selbst genutzten Eigenheimes
(gem 2.2) oder einer selbst genutzten Wohnung (gem 2.3) Versicherte inner
-
halb von 12 Monaten ab Wegfall des ursprünglich versicherten Risikos ein
Ersatzobjekt und wünscht er die Fortsetzung des
RS
-Vertrages auch für dieses,
so besteht für das Ersatzobjekt Deckung ohne neuerliche Wartefrist ab dem
Zeitpunkt, in dem der VN zur Nutzung des Ersatzobjektes berechtigt ist,
frühestens aber ab dem Risikowegfall für das ursprünglich versicherte Objekt.
Diese Regelung gilt nicht nur für den Fall der Veräußerung des ursprüng-
lich versicherten Objektes. Da mit dieser Sonderregelung ein Objekt-
wechsel in der versicherten Eigennutzung begünstigt werden soll, muss
sie konsequenterweise auch dann gelten, wenn der VN das ursprünglich
versicherte Objekt nicht mehr selbst nutzt (Wegfall des versicherten Risi-
kos), sondern vermietet.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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9. RS für Familienrecht (Art 25)
a) Wer ist versichert? (25.1)
Versicherungsschutz haben der
VN
und seine Familienangehörigen (Art 5.1).
Wegen der von der positiven Deckungsbeschreibung in Pkt 25.2 umfass-
ten Rechtsgebiete ist in Erinnerung zu rufen, dass gem Art 5.5 mitversi-
cherte Personen Deckungsansprüche nur mit Zustimmung des VN geltend
machen können. Hinzu kommt, dass gem Art 7.5.1 die Wahrnehmung recht-
licher Interessen mitversicherter Personen untereinander und gegen den VN
ausdrücklich ausgeschlossen ist. Mitversicherte können daher die in 25.2
beschriebene Deckung (mit Zustimmung des
VN
) nur gegen Außenstehende
in Anspruch nehmen.
Beispiel: Das mitversicherte mj Kind der VN für Unterhaltsansprüche gegen-
über dem getrennt lebenden Kindesvater
Die volle in 25.2 beschriebene Deckung gegen Mitversicherte Personen und
Außenstehende hat dagegen nur der
VN selbst (zu beachten ist aber der All-
gemeine Risikoausschluss im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft
gem Art 7.5.5 bzw Anh 1.2.10).
b) Was ist versichert? (25.2)
Die versicherte Interessenwahrnehmung umfasst die Geltendmachung und
Abwehr von Ansprüchen aus den Bereichen
der Rechte zwischen Eltern und Kindern
des Obsorgerechtes
des Eherechtes und
der Rechte über die eingetragene Partnerschaft.
Versichert ist ausschließlich die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor
österreichischen Gerichten. Eine weitere, in Anbetracht der hier versicher-
ten Rechtsgebiete praxisrelevante Begrenzung des Versicherungsschutzes
besteht darin, dass in Außerstreitsachen Deckung nur für das Rechtsmittel-
verfahren gegen gerichtliche Entscheidungen besteht. In diesem Zusammen-
hang ist aber daran zu erinnern, dass im Außerstreitverfahren die Parteien in
1. und 2. Instanz selbst vor Gericht handeln und sich in 1. Instanz durch jede
eigenberechtigte Person vertreten lassen können (relative Anwaltspflicht auch
in 1. Instanz besteht nur in Eheangelegenheiten gem §93 AußStrG und gem
§101 AußStrG in Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und
Kindern, deren Streitwert € 5000.– übersteigt). Das ist rechtspolitisch ver-
tretbar, weil im Außerstreitverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und
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das Gericht daher von Amts wegen dafür zu sorgen hat, dass alle für seine
Entscheidung maßgeblichen Tatsachen aufgeklärt werden (§16 AußStrG).
Der Versicherungsschutz aus dem Bereich der Rechte
zwischen Eltern und
Kindern und dem Bereich des Obsorgerechtes deckt neben Konflikten
zwischen Eltern und Kindern auch Konflikte zwischen den Eltern über ihre
daraus ableitbaren Rechte und Pflichten. Daher wird das Risikopotential
dieser Deckung maßgeblich dadurch mitbestimmt, dass gem Art 5.1 und 25.1
der
VN
für diese Konflikte neben der Deckung für Auseinandersetzungen
mit all seinen mj Kindern, Deckung für Streitigkeiten mit dem mitver-
sicherten Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten und
dem nicht (mehr) mitversicherten Ex- Ehegatten, Ex- Partner oder Lebens-
gefährten hat,
der mitversicherte Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte
Deckung für Konflikte mit seinem nicht mitversicherten Ex- Ehegatten,
Ex- Partner oder Lebensgefährten über Rechte bzw Pflichten in Bezug auf
ihre (mitversicherten) mj Kinder hat und
die mitversicherten mj Kinder (aller Art) Deckung für Konflikte mit
getrennt lebenden Elternteilen haben.
Die Arten der aus dem Bereich des Kindschaftsrechtes resultierenden Kon-
flikte sind vielfältig und erstrecken sich neben dem gesondert erwähnten
Thema Obsorge, auf weitere Themen wie Abstammung, Namensrecht,
Unterhalt, Ausstattung und Kontaktrechte sowie die Sonderthemen Adop-
tion und Pflege (s dazu ausführlich Garo in Garo / Kath / Kronsteiner, ARB
2015, F6 – 082 f).
Diese umfassende Deckung aus den Bereichen Eltern- / Kindschaftsrecht
und Obsorgerecht steht auch dem Lebensgefährten als Elternteil zu (als
VN umfassend, als mitversicherte Person gegen nicht mitversicherte Ex-
Ehegatten / eingetragene Partner / Lebensgefährten bezüglich ihrer Kinder;
sdazu auch unter VI, Anh 1.2.10). Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft
selbst begründet aber kein familienrechtliches Verhältnis und fällt daher bezüg-
lich des Innenverhältnisses weder unter den Versicherungsschutz aus dem
Bereich des Eherechtes noch des Rechtes der eingetragenen Partnerschaft.
Der familienrechtliche Ehevertrag hat personenrechtliche und wechselsei-
tige vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Wirkungen. Von
den Konflikten im Zusammenhang mit den ausgeschlossenen Eheschei-
dungen abgesehen (s dazu bei 25.3), entstehen in der Praxis während auf-
rechter Ehe, oft nach Beendigung der gemeinsamen Haushaltsführung oder
auch als Folge wirkung aufgelöster Eheverträge deckungsfähige Konflikte
über Unterhalt oder die Abgeltung beruflicher Mitwirkung im Betrieb des
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Ehegatten. Aufgrund des E des Verfassungsgerichtshofes G 258-259 / 2017-9
vom 4.12.2017 können spätestens ab 1.1.2019 auch gleichgeschlechtliche
Paare heiraten und verschiedengeschlechtliche Paare eine eingetragene Part-
nerschaft eingehen.
Für gleichgeschlechtliche Verbindungen besteht bereits seit 1.1.2010 das Ein-
getragene Partnerschaftsgesetz (EPG). Die Wirkungen der eingetragenen
Partnerschaft entsprechen im Wesentlichen den Rechten und Pflichten ver-
heirateter Personen. Auch die Regelungen über Nichtigerklärung und Auf-
lösung eingetragener Partnerschaften wurden (von geringfügigen Ausnahmen
abgesehen) nach dem Vorbild der eherechtlichen Bestimmungen getroffen.
Daher ist davon auszugehen, dass die ausdrückliche Einbeziehung des Ver-
sicherungsschutzes aus dem Recht der eingetragenen Partnerschaft in den
ARB 2015 keine echte Risikoerweiterung darstellt, sondern klarstellende
Funktion hat. Das gilt auch für Konflikte zwischen eingetragenen Partnern
und ihren Adoptivkindern aus den Bereichen Eltern- und Kindschaftsrecht
sowie Obsorgerecht. Die Novelle des Adoptionsrechtes 2013 und die Auf
-
hebung verfassungswidriger Beschränkungen des Adoptionsrechtes in
ABGB
und EPG haben stufenweise das Adoptionsrecht der EP geschaffen sowie
erweitert und damit jene wechselseitigen Rechte und Pflichten entstehen
lassen, die auch Gegenstand der versicherten Interessenwahrnehmung im RS
aus Familienrecht waren und sind.
c) Was ist nicht versichert? (25.3)
In Anh 1.3.12 bis 1.3.14 werden drei marktübliche, spezifische Risikoaus-
schlüsse für den Baustein RS aus Familienrecht beschrieben:
Anh 1.3.12: Kein Versicherungsschutz besteht in Ehescheidungssachen und
den damit in Zusammenhang stehenden familienrechtlichen Streitigkeiten,
wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungs-
verfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigen Abschluss
eingetreten ist. In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des
Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in ursäch-
lichen Zusammenhang stehen, entfällt die Deckung ab dem Zeitpunkt der
Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
Die mit dem Ehescheidungsverfahren in ursächlichem Zusammenhang ste-
henden und deshalb ausgeschlossenen familienrechtlichen Konflikte werden
in Anh 1.3.12 ausdrücklich definiert als Streitigkeiten über
die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung
der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung
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des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie
den Unterhalt (Pkt
2.1) und
die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere
den hauptsächlichen Aufenthalt mj Kinder, die Obsorge, das Recht auf
persönlichen Verkehr
zwischen den Eltern und den mj Kindern und dem
Unterhalt (Pkt 2.2).
Für die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und ihre
Folgen wurden die entsprechenden Bestimmungen des EheG mit sprach-
lichen Anpassungen nahezu unverändert übernommen. Die Bestimmungen
dieser Klausel sind daher sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaf-
ten anzuwenden.
Nicht anzuwenden ist diese Ausschlussklausel auf die seltener vorkommende
Nichtigerklärung (§§20 ff EheG) oder Aufhebung (§§33 ffEheG) der Ehe
und die damit in Zusammenhang stehenden familienrechtlichen Konflikte.
Obwohl auch Kinder aus nichtigen Ehen als ehelich gelten und die Kon-
sequenzen aus den Rechten zwischen Kindern und Eltern unabhängig davon
zu prüfen und zu klären sind, ob eine Ehe geschieden, aufgehoben oder für
nichtig erklärt wurde und obwohl sich die wirtschaftlichen Folgen der Auf-
hebung nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung bestimmen
(§42 EheG) und auch im Falle der Nichtigerklärung in vermögensrechtlicher
Beziehung die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften Anwendung
finden, wenn auch nur einer der Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei Ehe-
schließung nicht gekannt hat (§31 EheG) spricht der Klauseltext in Anh
1.3.12 ausdrücklich nur das Ehescheidungsverfahren an.
Anh 1.3.13: deutlich häufiger ist dagegen die Situation, dass im Zusammen-
hang mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern unehe-
licher Kinder Rechtsfragen und Rechtskonflikte rund um das Thema“ Rechte
zwischen Eltern und Kindern“ entstehen. Die in Anh 1.3.13 beschriebene
Musterklausel schließt daher, analog zur Regelung für eheliche Kinder in Anh
1.3.12, Pkt 2.2 , Streitigkeiten über diesen Themenkomplex aus der Deckung
aus, wenn der Versicherungsfall innerhalb einer vereinbarten Frist nach Auf-
hebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern eingetreten ist. In Streitig-
keiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung bereits anhängig waren und damit
in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der V
ersicherungsschutz ab
diesem Zeitpunkt.
Anh 1.3.14: Die hier geregelte Musterklausel beschreibt einen zeitlichen
Risiko ausschluss für die Risiken rund um Vaterschaft und Unterhalt: es
besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft (s §§144 ff ABGB) ein-
schließlich der Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter
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(vgl §151 ABGB) und für die im Zusammenhang mit derartigen Verfahren
stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als 9
Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
d) Was gilt als Versicherungsfall? (25.4)
Im Regelfall gilt ein Verstoß gem Art
2.3 als Versicherungsfall (s dazu näher
II
/ C). Im Bereich des Familienrechtes gibt es aber typischerweise auch immer
wieder Situationen, in denen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen not-
wendig wird, ohne das ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen
Rechtspflichten bzw Rechtsvorschriften vorliegt. In derartigen Fällen gilt
als Versicherungsfall jenes „Ereignis“, das den
VN
nötigt, ein rechtliches
Interesse wahrzunehmen (s dazu Praxisbeispiele bei II / B).
e) Wartefrist (25.5)
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der mit dem Versicherer vereinbarten
Wartefrist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
10. RS für Erbrecht (Art 26)
a) Wer ist versichert? (26.1)
Versicherungsschutz haben der
VN
umfassend und die mitversicherten Fami-
lienangehörigen gem Art 5.1, mit Zustimmung des VN, gegen Außenstehende
(vgl dazu näher III).
b) Was ist versichert? (26.2)
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Erbrechtes vor österreichischen Gerichten. In Außer-
streitsachen besteht idR Deckung nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen. Im besonders kritischen Fall widersprechender
Erbserklärungen besteht davon abweichend Deckung von Anfang an, dh auch
schon in erster Instanz. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
in Verfahren über die Feststellung des Erbrechtes relative, und bei voraus-
sichtlichen Aktiven über € 5000.– absolute Anwaltspflicht besteht.
Das hier angesprochene Erbrecht im objektiven Sinn umfasst die Gesamtheit
aller Normen, die den Übergang des vererblichen Vermögens einer natür-
lichen Person nach deren Tod auf andere – natürliche oder juristische – Per-
sonen regeln. Welche Maßnahmen für die Interessenswahrnehmung des
Die Rechtsschutz- Bausteine der ARB: Art 17 26 ARB
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VN jeweils in Frage kommen, hängt von der Art der behaupteten Erbfolge,
der Stellung des Versicherten zum Erblasser, seinem Verhältnis zu anderen
Anspruchstellern und dem auslösenden Versicherungsfall (s dazu
II und ein-
schlägige Beispiele 7 Ob 43
/ 00z = VersE 1877, 7 Ob 236 / 08v = VersE 2281,
7 Ob 239
/ 13t,
VR 2015 / 965) ab.
Aus der subsidiär geltenden gesetzlichen Erbfolge, den verschiedenen Formen
der gewillkürten Erbfolge wie Testament, Erbvertrag, oder Schenkung auf den
Todesfall und aus Vermächtnissen können daher vielfältige versicherbare Maß-
nahmen wie Rechtsmittel im Außerstreitverfahren, Testamentsanfechtungen,
Pflichtteils(ergänzungs)klagen, Erbteilungsklagen, Erbschaftsklagen, Ver-
mächtnisklagen, Antrag auf Nachlassseparation etc abgeleitet werden,die alle
unter die umfassende Beschreibung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Erbrechtes fallen (ausführlich zur Rechtslage aufgrund
des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 sGaro aaO, F6 – 92 f).
c) Was ist nicht versichert? (26.3)
Zur Vermeidung von Zweckabschlüssen und ihren Folgen schließt die in
Anh 1.3.15 beschriebene Klausel den Versicherungsschutz gem Art 26 aus,
wenn der zugrunde liegende Erbfall vor Versicherungsbeginn oder inner-
halb einer vereinbarten Frist danach eingetreten ist. Für die Beurteilung der
Angemessenheit dieser Frist wird im Hinblick auf den Zweck der Klausel auf
die Wahrscheinlichkeit und Vorhersehbarkeit des Erbfalles abzustellen sein.
d) Wartefrist (26.4)
Für Versicherungsfälle (nicht Erbfälle!), die vor Ablauf einer vereinbarten
Wartefrist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
C. Aktuelle Angebote außerhalb der Muster- ARB
Obwohl die Muster- ARB in den letzten Jahren aus vielfältigen Gründen
wieder
holt überarbeitet wurden (zuletzt 2007, 2010, 2012, 2014 und 2015), ent-
wickelten die österr RS-Versicherer daneben auch iR ihrer Unternehmens- ARB
neue Deckungselemente, mit denen sie
neue, über die in Art 17 26 der Muster-
ARB
beschrieben Risiko- und
Rechtsbereiche hinausgehende, Deckungsbereiche anbieten,
neue, in den Muster- ARB nicht beschriebene, Leistungsarten einführen
oder
den Umfang der in Art 17 26 beschriebenen Risiko- und Rechtsberei-
che ergänzen.
Versicherbare Risiko- und Rechtsbereiche
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Gegenstand der folgenden Übersicht sind Angebote, die völlig neue Rechtsberei-
che oder Leistungsarten erschließen sowie typische Muster für Erweiterungen
vorhandener
RS-Bausteine, die von einer größeren Anzahl an Mitbewerbern
am österr Markt angeboten werden.
1. Daten- RS / Internet- RS
Auf Basis des bisher geltenden Datenschutzgesetzes bieten zahlreiche Mit-
bewerber
im Privatbereich, Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der recht-
lichen Interessen zur Durchsetzung der Auskunfts-, Berichtigungs-,
Löschungs- und Widerspruchsrechte gem §§26 28 und 50e DSG gegen
private Datenverarbeiter iS des
DSG und
im Betriebsbereich Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der recht-
lichen Interessen des VN zur Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach
dem DSG (ausgenommen die Abwehr von Schadenersatzansprüchen oder
arbeitsrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung datenschutzrecht-
licher Bestimmungen).
Dieses Deckungsangebot wird aufgrund der Datenschutz- Grundverordnung
(2016 / 679 EU) und des am 25.5.2018 in Kraft tretenden Datenschutz-
Anpassungsgesetzes 2018 (
BGBl I Nr 120 / 2017) an die neue Rechtslage
angepasst werden müssen. Es bleibt abzuwarten ob die RS-Versicherer die
Gelegenheit nutzen werden, ihre Deckung im Zusammenhang mit der Ver-
arbeitung persönlicher Daten aus
diesem Anlass zu erweitern.
Eine bereits angebotene Erweiterung der Deckungspalette im Zusammen-
hang mit der Internet- Nutzung durch natürliche oder juristische Personen
stellt der Internet-
RS dar. Versicherungsschutz besteht hier im Privat- und
Betriebsbereich iR vereinbarter Sublimite in Ergänzung eines bestehenden
Schadenersatz- RS gem Art 19.2.1 idR für
die Geltendmachung und Abwehr von materiellen und immateriellen
Schadenersatz-,Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen wegen der
Verletzung von Urheberrechten
die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen und
Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeits
-
rechten des VN
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Verletzungen des Namens-
und Markenrechtes des VN aufgrund des wettbewerbswidrigen Erwerbs
eines Domainnamens durch einen Dritten, sowie
die Einbringung einer Strafanzeige oder Privatanklage bei einer geg den
VN gerichteten, gerichtlich strafbaren, Handlung eines Dritten,
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soferne die Verletzung im Internet erfolgte oder – im Falle strafbarer Handlun-
gen geg den
VN
– das Internet als Kommunikationsplattform genutzt wurde.
2. Steuer- RS / Steuerprüfungs- RS
Weit verbreitet ist zwischenzeitlich auch der Steuer-
RS
. Sein Deckungsinhalt
stellt nicht nur eine Abweichung von einem in Anh 1.2.7 beschriebenen All-
gemeinen Risikoausschlusses dar, sondern geht durch die Deckung für die
Anrufung der Höchstgerichte im Zuge des Abgabenverfahrens klar über
die Reichweite der in den Muster- ARB beschriebenen Risiko- und Rechts-
bereiche hinaus.
Versicherungsschutz haben die V
ersicherten idR als Eigentümer oder
Halter
versicherter Kfz (Art 17), als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter, Päch-
ter oder dinglich Nutzungsberechtigter versicherter Immobilien (Art 24)
sowie im versicherten Privatbereich (Art 19.1.1), Berufsbereich (Art 19.1.2)
u / o Betriebsbereich (Art 19.1.3)
für die Wahrnehmung ihrer rechtlicher Interessen im Bereich des Steuer-,
Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes vor dem Verfassungsgerichtshof
(Art 144 BVG) und dem Verwaltungsgerichtshof (Art 133 BVG) und
für die Verteidigung in Strafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz.
Eine aktuelle Erweiterung dieser Deckung stellt im Betriebsbereich der sog
Steuerprüfungs
-
RS dar. Diese Zusatzdeckung bietet nach einer Betriebsprü-
fung (Außenprüfung gem §§147 bis 151
BAO) im Falle eines geg den VN
als Abgabenschuldner gerichteten Nachzahlungsbescheides iR eines verein-
barten Sublimits Versicherungsschutz für
die Kosten der Beschwerde gegen die Entscheidung der Abgabenbehörde,
verbunden mit einem Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und einem
Antrag auf Aussetzung der Einhebung,
sowie die Kosten einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanz-
gericht.
Sowohl im Steuer- RS, als auch im Steuerprüfungs- RS besteht im Zusammen-
hang mit einer vorsätzlichen strafbaren Handlung oder Unterlassung des
Versicherten idR dann kein Versicherungsschutz, wenn eine Verurteilung
wegen Vorsatzes erfolgt.
3. Schüler- RS
Ein weiteres, die in den Muster- ARB beschriebenen Risiko- und Rechts-
bereiche ergänzendes, Angebot stellt der Schüler- RS dar: die mitversicherten
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Kinder des VN genießen in schulrechtlichen Angelegenheiten Deckung für
die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in Rechtsmittel- Verfahren
gegen Entscheidungen der Schulbehörde.
Die Entscheidungen der Schule selbst und ihrer Organe (Schulleiter, Lehrerkon-
ferenz, Prüfungskommission etc) gelten als provisorische Entscheidungen und
erlangen Verbindlichkeit nur, wenn innerhalb offener Frist kein Widerspruch
erhoben wird. Wird Widerspruch erhoben, hat die zuständige Schulbehörde
(das ist idR der Landesschulrat bzw der Stadtschulrat Wien, bei Zentrallehr
-
anstalten, der Forstfachschule und den höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten davon abweichend das BM f Bildung) ein ordentliches Verwal-
tungsverfahren einzuleiten und mit Bescheid zu entscheiden.
Typische Anwendungsfälle für derartige Widersprüche und daraus resul-
tierende schulrechtliche Verwaltungsverfahren sind beispielsweise Entschei-
dungen
dass eine Einstufungs-, Aufnahme- oder Eignungsprüfung nicht bestanden
wurde (§§3, 8 und 28 31 SchUG)
dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe
der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§20 Abs 6, 8
und 10 SchUG) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere
oder höhere Schule nicht berechtigt ist (§20 Abs 6 SchUG)
dass der Schüler in der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe
zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leis-
tungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§31c Abs 6 SchUG)
oder
dass eine Reifeprüfung, Diplomprüfung, Abschlussprüfung, Zusatzprü-
fung oder Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§38, 41 und
42 Sch
UG).
Gegenstand der angebotenen Deckung sind in derartigen Fällen die in Frage
kommenden Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Schulbehörden; das
umfasst folgende Maßnahmen:
die Beschwerde gegen die Entscheidung der Schulbehörde
nach einer Beschwerde- Vorentscheidung der Schulbehörde den Antrag,
die Beschwerde dem zuständigen Bundes- oder Landesverwaltungsgericht
vorzulegen
und im Verfahren vor dem Bundes- oder Landesverwaltungsgericht selbst,
die Vertretung in einer anberaumten mündlichen Verhandlung.
Ergänzt wird dieser Versicherungsschutz um die Deckung für die Kosten
zulässiger Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofbeschwerden.
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4. Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche
aus Körperschäden (AKS)
Zusätzlich zu den in Art 1 und 6 behandelten Natural- und Geldleistungen
zum Zwecke der Wahrnehmung rechtlicher Interessen, bietet die AKS in
Versicherungsfällen des Schadenersatz- RS mit Körperschäden des VN – iR
eines vereinbarten Sublimits – Deckung für Kapitalleistungen in Form der
Übernahme des Schmerzensgeldes gem §1325 und der Verunstaltungsent-
schädigung gem §1326 ABGB, wenn und insoweit diese beim Schädiger
uneinbringlich sind.
Ersatzfähig sind Ansprüche, die dem VN als Privatbeteiligten in einem Straf-
prozess zuerkannt werden und / oder Ansprüche, die iR eines Zivilprozesses
gegen den Schädiger durch ein staatliches Gericht zuerkannt werden. In
diesem Zusammenhang werden die Ansprüche des VN naturgemäß sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach geprüft und beurteilt. Beteiligt sich aber
der Schädiger nicht am Verfahren, sodass es zu einem VU kommt,
müssen sich VN und Versicherer darüber einigen, ob und gegebenenfalls
in welchem Ausmaß ein Mitverschulden des
VN zu berücksichtigen ist.
Bei Meinungsverschiedenheiten kann der
VN ein SGA-Verfahren iS des
Art
9 beantragen;
muss der Versicherer auf seine Kosten einen medizinischen Sachverstän-
digen mit der Ausmittlung der Entschädigungsansprüche der Höhe nach
beauftragen. Ist der
VN mit dem dabei erzielten Ergebnis nicht einver-
standen, kann er wiederum ein
SGA-Verfahren iS des Art 9 beantragen,
wobei in diesen Fällen medizinische Sachverständige anstelle von Rechts-
anwälten zu nominieren sind.
Nach Erbringung dieser Ausfallsleistung kann der Versicherer vom VN verlan-
gen, dass dieser auf Kosten des Versicherers und nach Zession der Forderung(en)
an den VN, die ersetzten Ansprüche im eigenen Namen weiter betreibt.
Geboten wird diese Zusatzdeckung in Verbindung mit den Schadenersatz-
RS-Deckungen iR der Art 17, 18 und 19 dem VN und allen dort als versichert
bzw mitversichert beschriebenen natürlichen Personen.
5. Antistalking- RS
Zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre und vor Verfolgungshandlun-
gen (Stalking) umfasst diese Zusatzdeckung über den Versicherungsschutz des
Art 19.2 hinaus Deckung auch für die Geltendmachung von Unterlassungs-
ansprüchen durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegen Personen,
gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren weg §107a St
GB
eingeleitet wurde.
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Wird dem VN vom Gericht die Einbringung einer nachfolgenden Rechtfer-
tigungsklage aufgetragen oder leitet der Gegner ein Zivilverfahren gegen den
VN
zur Abwehr des behaupteten Anspruches ein, umfasst der Versicherungs-
schutz auch die Vertretungskosten in diesen Verfahren.
In Anspruch nehmen können diese Zusatzdeckung der VN und alle im Privat-
und Berufsbereich gem Art 19.1.1 und 19.1.2 mitversicherten Personen, jeweils
gegen Außenstehende. Abweichend von Art 5 hat hier auch der VN für der-
artige Konflikte keine Deckung gegen mitversicherte Personen (idR auch
nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf eines Jahres nach Wegfall der
Mitversicherten- Eigenschaft eintreten).
6. Patienten- RS
Der
VN
und die gem Art 19.1.1 mitversicherten Personen genießen nach einem
Behandlungs- u / o Aufklärungsfehler durch einen Arzt oder eine Kranken-
anstalt in Erweiterung des Schadenersatz-
RS
gem Art 19.2 und des Allgemei-
nen Vertrags- RS gem Art 23.2 zusätzlich Versicherungsschutz für
die Kosten eines vom Versicherer in Auftrag zu gebenden vorprozessualen
Sachverständigengutachtens
die Anwaltskosten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche
vor dem Patientenentschädigungsfond und
die Vertretungskosten bei Streitigkeiten über Fehlinformationen und Infor-
mationsverweigerung, wie insbesondere über Einsichtnahme in Kranken-
geschichten und sonstige verpflichtende Aufzeichnungen und Nieder-
schriften, sowie über die Herausgabe von Röntgen- und Sonographie-
aufnahmen.
Ausgeschlossen ist diese Zusatzdeckung üblicherweise im Zusammenhang
mit Konflikten über psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen
und Leistungen, sowie bei Konflikten im Zusammenhang mit der Teilnahme
des
VN als Proband an klinischen Studien, die der Erprobung von Medika-
menten oder Therapien dienen.
7. 
Wenn der
VN
zugunsten pflegebedürftiger Angehöriger Rechtsgeschäfte
abschließt, umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich Deckung
iR des Arbeitsgerichts- RS (Art 20) für die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
essen aus Personenbetreuungs- und Pflegeverträgen als Arbeitgeber,
iR des Allgemeinen Vertrags- RS (Art23) für Streitigkeiten aus Heimver-
trägen und
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iR des Sozialversicherungs- RS (Art 21) für die Abwehr von Kostenersatz-
ansprüchen aus Heimverträgen gegen den
VN
als Leistungsempfänger,
Unterhaltsverpflichteter oder Erbe.
Als pflegebedürftig iS dieser Zusatzdeckung gelten nach den Unternehmens- ARB
üblicherweise Personen, die Pflegegeld ab Stufe 2 beziehen.
8. Gemeinde- RS
In
RS
-Kombinationen für Gemeinden wird der persönliche Geltungsbereich
iR des Schadenersatz- und Straf- RS und iR des Sozialversicherungs- RS für
den „Betriebsbereich“ erheblich erweitert. Wenn der Versicherungsfall im
Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gemeinde selbst oder für eine
gemeindeeigene Einrichtung / einen gemeindeeigenen Betrieb (ohne eigene
Rechtspersönlichkeit) steht, erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht
nur auf deren Dienstnehmer, sondern auch auf die gewählten Funktionäre.
Der Bürgermeister, die Ortsvorsteher, Mitglieder des Gemeindevorstandes
und Gemeinderäte genießen darüber hinaus in Ergänzung der Schadener-
satzdeckung häufig auch Versicherungsschutz iR der Ausfallversicherung für
Körperschäden (s dazu näher unter V / Leistungen des Versicherers).
Sachlich erweitert wird die
RS
-Deckung für Gemeinden dadurch, dass abwei-
chend von Art 19.2.1 die Gemeinde und der Bürgermeister (in Ausübung
seiner Tätigkeit) Versicherungsschutz auch für die Abwehr von Schadener-
satzansprüchen genießen, wenn und insoweit diese Abwehrdeckung nicht
iR eines anderen aufrechten Versicherungsverhältnisses unter Versicherungs-
schutz steht.
V. Leistungen des Versicherers
Als passive Schadensversicherung bietet die RS-Versicherung dem VN Ver-
sicherungsschutz gegen die Belastung seines Vermögens mit Rechtskosten
(RS0127808). Dabei stellt der Versicherer den VN in der Regel iR des verein-
barten Versicherungsschutzes von der Zahlung dieser Kosten frei. Befriedigt
der
VN
aber seine Rechtskostengläubiger (ausnahmsweise) selbst, verwandelt
sich sein ursprünglicher Freistellungsanspruch in einen Kostenersatzanspruch
gegen den RS-Versicherer (s dazu auch I / C, 2 mwN). Zu den Sonstigen Leis-
tungen oder „Naturalleistungen sI / C, 2 und zu den Kapitalzahlungen iR
der in Unternehmens-
ARB
geregelten Ausfallversicherung für gerichtlich
bestimmte Körperschäden sIV / C / 4.
Leistungen des Versicherers
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Die umfassende und detaillierte Beschreibung der versicherten Kostenleis-
tungen ist in der
RS-Versicherung von besonderer Bedeutung weil
der zu ersetzende Schaden (die Rechtskosten) nicht sofort mit dem Ein-
tritt des Versicherungsfalles, sondern erst im Zuge der folgenden Schaden-
regulierung entsteht
und der VN daher – selbst u / o über seinen Rechtsvertreter – mehr als in
anderen Sparten, Einfluss auf die Höhe der Versicherungsleistung neh-
men kann.
Die
ARB enthalten daher vor allem iR der Leistungsbeschreibung des Art 6
eine Reihe von Vorschriften, die
einerseits dem
VN
im Schadenfall ausreichende Möglichkeiten garantieren
sollen, seine rechtlichen Interessen in vollem Umfang wahrzunehmen und
andererseits helfen sollen, unnötige Kosten zu vermeiden, die über die
Prämie allen Versicherten zur Last fallen würden.
Unter diesen Aspekten beschreibt Art 6 der Muster-
ARB Regeln über den
Beginn der Leistungspflicht, die Beschränkung der Leistungspflicht auf not-
wendige Kosten, den Umfang der versicherten außergerichtlichen und ge-
richtlichen Interessenwahrnehmung, die versicherten Kostenarten und die
Grenzen der Leistungspflicht :
A. Der Beginn der Leistungspicht (Art 6.2)
Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für jene Kosten, die ab dem Zeit-
punkt der Geltendmachung des Deckungsanspruches entstehen. Kosten,
die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind vom Versicherungsschutz
umfasst, wenn sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prü-
fung seiner Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte.
Der Versicherer soll im Regelfall keine Maßnahmen finanzieren müssen, von
denen er nichts wusste, deren Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit er nicht
prüfen konnte und auf die er keinen Einfluss nehmen konnte (etwa durch
Alternativvorschläge oder eigene außergerichtliche Vergleichsbemühungen).
Gleichzeitig trägt diese Regelung aber auch dem Umstand Rechnung, dass
die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles (vgl §33
Abs 1 VersVG) in der Rechtsschutzversicherung nur eingeschränkt gilt,
weil der
VN
sinnvollerweise den Versicherer nicht nach jedem Versiche-
rungsfall, sondern erst dann zu informieren hat, wenn er aufgrund eines
Schadenereignisses oder Rechtsverstoßes beabsichtigt oder gezwungen ist
seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Somit kann der
VN auch auf
unerwartete Maßnahmen Dritter (eines Gerichtes, einer Behörde oder eines

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Anspruchsgegners) fristgerecht reagieren und sich den Versicherungsschutz
dadurch sichern, dass er anschließend seinen Deckungsanspruch unverzüg-
lich geltend macht.
B. Die Beschränkung auf notwendige Kosten (Art 6.3)
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf den Ersatz notwendiger Kosten
beschränkt. Als notwendig gelten die Kosten, wenn die Maßnahmen zur
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zweckentsprechend sind, nicht
mutwillig sind und hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Welche Maßnahmen zweckentsprechend sind, kann nur auf den jeweiligen
Einzelfall bezogen beurteilt werden. Es gibt dafür aber allgemein gültige
Kriterien, die durch die Judikatur zu den Kostenersatzbestimmungen der
ZPO entwickelt wurden : Gibt es mehrere, zulässige und zielführende Mög-
lichkeiten die rechtlichen Interessen wahrzunehmen, ist der billigere Weg
einzuschlagen (dazu ausführlich Ettinger in Garo / Kath / Kronsteiner, ARB
2015, F2 – 39 f mwN).
Beispiele
Es ist in der Regel risikolos und billiger mehrere, bereits fällige, Wechsel gegen
ein und denselben Schuldner in einer Klage (und nicht in getrennten Klagen)
geltend zu machen. Die höheren Kosten für getrennte Klagen sind nicht zweck-
entsprechend aufgewendet und daher auch nicht ersatzfähig.
Wenn der
VN seine Ansprüche bereits im Wege einer Kompensandoeinwen-
dung geltend gemacht hat und ausreichend lange Zeit keine Verjährung droht,
dient die gleichzeitige klageweise Geltendmachung dieser Ansprüche nicht
einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Als mutwillig gilt gilt eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine vernünftige,
unversicherte Partei bei Würdigung aller Umstände – einschließlich der Aus-
sicht für die Einbringlichkeit des Anspruches – von der Führung des Verfah-
rens absehen oder nur einen Teil der Ansprüche geltend machen würde (ähn-
lich beschreibt §63 ZPO die Kriterien für die Zuerkennung bzw Ablehnung
der staatlichen Verfahrenshilfe) oder wenn die Führung des Rechtsstreites
zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zweckes
dient (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes, Rz 491).
Beispiele
Der
VN bzw sein Rechtsvertreter wollen den Streitgegenstand in der Klage
unnötig und unverhältnismäßig hoch bewerten (vgl dazu beispielsweise 7 Ob
42 / 94 = VersE 1635).
Leistungen des Versicherers
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Gegen einen Nicht-
EU
-Bürger sollen Exekutionstitel erwirkt werden, obwohl
mit seinem Heimat- und Aufenthaltsland kein Vollstreckungsabkommen
besteht und keinerlei Informationen über verwertbares Vermögen in einem
Land mit Vollstreckungsabkommen vorliegen.
Die (Fort-)Führung des aussichtslos gewordenen Verfahrens dient nur mehr dem
Zweck eines Zahlungsaufschubes (vgl dazu beispielsweise auch RW 0000004
und
OLG Wien 17 R 41 / 00z).
Die Prüfung der Erfolgsaussicht wird in Art
9 näher
geregelt. Schon hier
wird aber klargestellt, dass sie im Straf-, Führerschein- und Beratungsrechts-
schutz entfällt. Die Erfolgsaussichten- Prüfung bei der Geltendmachung oder
Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche wird unter VII / B und C behandelt.
C. Der Umfang der versicherten außergerichtlichen und
gerichtlichen Interessenwahrnehmung (Art 6.4 und 6.5)
Nach §158j Abs 1, 2.Satz erstreckt sich der Versicherungsschutz – wenn
nichts anderes vereinbart ist – auf die außergerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen und die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Ver-
waltungsbehörden.
Nach dem Inhalt der (unverbindlichen) Muster- ARB wird diese umfassende
Deckung im Fahrzeug- und Lenker-
RS
, im Schadenersatz-
RS
für den Privat-,
Berufs- und Betriebsbereich sowie im Allgemeinen Vertrags- RS angeboten.
Die Schadenfälle aus diesen Deckungsbereichen stellen in der Praxis die große
Mehrheit aller behandelten RS-Fälle dar.
Im Arbeitsgerichts- RS und im RS für Grundstückseigentum und Miete
umfasst der in den Muster-
ARB
beschriebene Versicherungsschutz neben der
Vertretung in Verfahren vor Gerichten und Behörden nur eine eingeschränkte
Deckung für die außergerichtliche Interessenvertretung. Der
RS
-Versicherer
übernimmt in diesen Deckungsbereichen außergerichtliche Vertretungskos-
ten nur im Rahmen vereinbarter Sublimite und nur dann, wenn die jeweilige
Angelegenheit damit endgültig erledigt ist oder diese Kosten im Falle eines
nachfolgenden Verfahrens nicht ohnehin vom Einheitssatz für anwaltliche
Nebenleistungen umfasst sind.
Im Sozialversicherungs- RS und im RS für Familienrecht und Erbrecht
beschreiben die Muster- ARB einen Versicherungsschutz der ausschließlich
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten
(im Sozialversicherungs-
RS auch vor Behörden) umfasst. Im Beratungs- RS
schließlich umfasst der Versicherungsschutz ausschließlich die Kosten für
eine mündliche Rechtsauskunft.
Der Umfang der versicherten Interessenwahrnehmung (Art 6.4 und 6.5)
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Der Versicherungsschutz für die Vertretung vor Gerichten und Behörden
erstreckt sich in der Regel auf alle Instanzen. Verfassungs- und Verwaltungs-
gerichtshof gelten nicht als Instanzen. Ihre Anrufung ist nur dort gedeckt, wo
die ARB das ausdrücklich vorsehen (vgl Fahrzeug- und Lenker- Rechtsschutz
gem Art 17 und 18 ARB). Erweiternde und einschränkende Regeln gibt es in
den ARB zum Versicherungsschutz iR von Außerstreitverfahren: Im Außer-
streitverfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch
für Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden (§24.2.1 ARB).
Im RS für Familienrecht (§25 ARB) und für Erbrecht (§26 ARB) besteht
in Außerstreitsachen Versicherungsschutz grundsätzlich nur für Rechts-
mittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. Nur im Verfahren zur
Entscheidung über widersprechende Erbantrittserklärungen besteht Ver-
sicherungsschutz auch in 1.Instanz (Art 26.2 ARB).
Alle diese Deckungselemente der außergerichtlichen und gerichtlichen /
behördlichen Interessensvertretung können in den Unternehmensbedin-
gungen abweichend geregelt werden. Die in §158j Abs 1, 2.Satz Vers
VG
geregelte gesetzliche Vermutung einer umfassenden, außergerichtlichen und
gerichtlichen Deckung – „wenn nichts anderes vereinbart ist“ – gilt es aber
auch bei der Gestaltung und Interpretation der Unternehmensbedingungen
zu beachten. Immer öfter erweitern die Unternehmensbedingungen den in
den Muster-
ARB beschriebenen Leistungsumfang aber auch durch die Ein-
beziehung von Beratungs- und Geldleistungen für die Nutzung neuer außer-
gerichtlicher Streitbeilegungsmethoden. Diese Zusatzangebote umfassen
beispielsweise Kosten für Mediationsverfahren und Sachverständigen-
kosten in vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterverfahren bzw vor
außergerichtlichen Schieds- und Schlichtungsstellen. Alle diese Zusatz-
leistungen werden idR bis zur Höhe vereinbarter Sublimite übernommen
(sdazu näher Kronsteiner, Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
in der Rechtsschutzversicherung, FS Fenyves (2013), 615).
D. Die versicherten Kostenarten (Art 6.6)
Die
ARB
beschreiben auch detailliert, welche Arten von Kosten der Versiche-
rer iR der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen trägt oder dem VN ersetzt:
Die angemessenen Kosten des für den VN tätigen Rechtsvertre-
ters (Art 6.6.1) nach dem RATG oder (subsidiär) den AHK (auch die
so berechneten Kosten dürfen aber die das angemessene Honorar nach
§1152
ABGB nicht überschreiten: 7 Ob 245 / 11x, Huber, Zak 2012, 223).
Nebenleistungen werden idR bis zur Höhe des nach dem jeweiligen Tarif
zulässigen Einheitssatzes für ortsansässige Rechtsvertreter übernom-
men. Wenn allerdings am Ort des Gerichtes / der Verwaltungsbehörde
Leistungen des Versicherers
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1.Instanz nicht eine bestimmte – in den Unternehmens- ARB festgelegte
Mindestanzahl an Anwälten ihren Sitz haben, werden auch die tariflich
vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit eines Rechtsver-
treters übernommen (zur Zulässigkeit dieser Differenzierung sausführ-
lich Karauscheck
/ Kaufmann, Anwaltswahlrecht und „Loco- Tarif“, VR
2011, 12
/ 11,
38).
Wird eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person tätig,
erfolgt ihre Honorierung nach den für ihren Berufsstand geltenden Richt-
linien (zB Notariatstarifgesetz). Die Obergrenze bilden aber auch hier die
Ansätze nach
RATG
bzw
AHK
. Die Honorarabrechnung mit Rechtsver
-
tretern im Ausland erfolgt nach den dort geltenden Richtlinien (zB RVG für
deutsche Anwälte).
Fällig sind die Kosten des eigenen Rechtsvertreters, sobald die Angelegenheit
außergerichtlich erledigt oder durch gerichtliches / behördliches Verfahren
rechtskräftig beendet ist. Eine Zwischenabrechnung kann der VN nur ver-
langen, wenn in einem Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet
ist und ihm vom Rechtsvertreter dazu eine Honorarnote gelegt wurde (7 Ob
190 / 14p, Ertl, ecolex 2015, 1032). Die sonstigen Kosten sind fällig, sobald
der
VN
zu ihrer Zahlung verpflichtet ist bzw die Verpflichtung bereits erfüllt
hat (Art 6.6.8).
Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder behördliche Verfah-
ren selbst (Pauschalgebühren) und für die iR eines derartigen Verfahrens
beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen (Art 6.6.2).
Im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherte
zu deren Zahlung verpflichtet wird. Unter den gleichen Voraussetzungen
trägt der Versicherer im Strafverfahren gegen den
VN
auch die vom Gericht
auferlegten Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage (Art 6.6.3).
Reisekosten zu ausländischen Gerichten, wenn das Erscheinen des Ver-
sicherten (als Partei oder Beschuldigter) angeordnet wird oder zur Ver-
meidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist (Art
6.6.4).
Vorschussweise schließlich auch Strafkautionen, die der Versicherte im
Ausland zur Vermeidung einstweiliger Verfolgungsmaßnahmen aufwen-
den muss. Sie sind innerhalb von 6 Monaten zurückzuzahlen (Art
6.6.5).
Die eigenen Kosten des
VN trägt der Versicherer exklusive Umsatzsteuer,
wenn der VN vorsteuerabzugsberechtigt ist (Art 6.6.6). Teilzahlungen
der Gegenseite werden zugunsten des VN zuerst auf Kapital und Zinsen
angerechnet, bevor sie die Leistungspflicht des Versicherers mindern oder
entfallen lassen; davon abweichend sind Teilzahlungen bei der Betreibung
unbestrittener Inkassofälle zuerst auf Kosten anzurechnen (vgl Art 6.6.7
und 23.2.3.3).
Die versicherten Kostenarten (Art 6.6)
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Zur Erweiterung dieses Kataloges an versicherten Kostenarten in
Unternehmens-
ARB
durch Mediationskosten und außergerichtlichen
SV
-
Kosten soben bei 6.4, Umfang der versicherten außergerichtlichen und gericht-
lichen Interessenwahrnehmung.
E. Die Grenzen der Leistungspicht (Art 6.7)
1. Versicherungssumme
Für die Kostenleistungen des Versicherers wird im Versicherungsvertrag eine
Höchstgrenze pro Versicherungsfall, die sog Versicherungssumme, verein-
bart. Ihre Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles; das
ist wichtig, weil sich die Versicherungssumme durch Vertragsumstellungen u / o
Wertanpassungen ändern kann. Sie steht auch dann nur einmal zur Verfügung,
wenn aus ein und demselben Versicherungsfall sowohl der
VN
, als auch mit
-
versicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen (Art 6.7.1
ARB
).
Die Versicherungssumme steht auch dann nur einmal zur Verfügung, wenn
mehrere (an sich rechtlich selbständige) Versicherungsfälle einen ursäch-
lich und zeitlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensvorgang oder
Leistungsfall darstellen. Ihre Höhe bestimmt sich hier nach dem Zeitpunkt
des ersten Versicherungsfalles (zur Anwendbarkeit dieser in Art 6.7.2 der
Muster- ARB beschriebenen Serienschadenklausel sauch 7 Ob 122 / 10g =
VersE 2353).
Beispiele
Der versicherte
AG
löst – wegen einer notwendigen Unternehmenssanierung
gleichzeitig oder innerhalb des Sanierungszeitraumes mehrere Dienstverhält-
nisse auf. Mehrere AN fechten die Auflösung in getrennten Verfahren an. Aus
Sicht des versicherten
AG
liegt hier ein einziger Lebensvorgang / Leistungsfall
vor, für den die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung steht.
Ein neues Produkt des versicherten Betriebes stellt sich aufgrund eines Pro-
duktionsfehlers als mangelhaft heraus. Mehrere Abnehmer verlangen eine
Rückabwicklung ihrer Kaufverträge, während der VN auf Mängelbehebung
besteht. Für alle daraus resultierenden Zivilverfahren steht die Versicherungs-
summe nur einmal zur Verfügung.
Der langjährige Vermögensberater des VN hat bei Veranlagungen (aus provi-
sionsgründen) nicht regelmäßig, aber mehrmals, ohne Abstimmung mit dem
VN das vereinbarte Risikolimit überschritten. Nach Ausbruch einer Finanz-
krise wird das überhöhte Risiko schlagend und der
VN erleidet Verluste aus
mehreren zu unterschiedlichen Zeitpunkten getätigten Veranlagungen. Trotz
selbständiger Einzelabschlüsse sind zeitnah eintretende Verluste im Gefolge
Leistungen des Versicherers
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einer Finanzkrise wegen der gemeinsamen, gleichartigen Ursache als ein
Lebensvorgang iS des Art 6.7.2 anzusehen.
2. Massenschadenklausel
Art 6.7.3 der Muster-
ARB
enthält Leistungsbegrenzungen für sog „Massen-
schäden“. Machen mehrere
VN
gleichartige Ansprüche gegen den- / dieselben
Gegner geltend und beruhen ihre Ansprüche auf gleichen oder gleicharti-
gen Ursachen ist der Versicherer berechtigt seine Leistungspflicht vorerst
auf außergerichtliche Vertretungsmaßnahmen, auf allenfalls notwendige
Privatbeteiligten- Anschlusserklärungen und Forderungsanmeldun-
gen in Insolvenzverfahren sowie auf die Führung von Musterprozessen
zu beschränken.
Für den Fall drohender Verjährung kann der
VN zwischen der freiwilligen
Teilnahme an vom Versicherer organisierten oder empfohlenen Gemein-
schaftsklagen und anderen gemeinschaftlichen Formen gerichtlicher Interes-
senvertretung oder der individuellen gerichtlichen Geltendmachung seiner
Ansprüche zur Hemmung / Unterbrechung der Verjährung wählen. Für
beide Optionen werden via Unternehmens-
ARB
Sublimits vereinbart. Ist
nach Klärung der für alle betroffenen VN maßgeblichen Vorfragen noch die
gerichtliche Geltendmachung / Betreibung individueller Ansprüche not-
wendig, besteht dafür (im Rahmen der verbleibenden Versicherungssumme)
Versicherungsschutz im vollen Umfang.
Die den Versicherungsschutz in der Startphase begrenzenden Regelungen sind
eine aus der allgemeinen Beschränkung auf notwendige Kosten und den
Warteobliegenheiten des VN (s dazu näher unter VII / A) ableitbare Lösung
für eine Kumulsituation. Die Vereinbarung von Sublimits für die weiteren
Maßnahmen zur Klärung der für alle betroffenen
VN
maßgeblichen Sachver-
halts- und Rechtsfragen stellt den Versuch dar, einen generellen Ausschluss
von Kumulschäden aller Art zu vermeiden und durch eine Begrenzung zu
ersetzen, die aus Sicht der betroffenen VN bestimmt, vorhersehbar und
angemessen ist. Alle diese Einschränkungen verändern daher den grund-
sätzlichen Deckungsanspruch iR der vereinbarten Risiko- und Rechtsbereiche
nicht und greifen überdies erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
durch entsprechende Erklärung von seinem Recht Gebrauch macht. Die
Wartepflicht wegen Musterverfahren setzt zusätzlich voraus, dass der Ver-
sicherer zeitgerecht und ausreichend Informationen darüber bereitstellt,
dass und warum das Musterverfahren auch für die Ansprüche des VN von
tatsächlicher oder rechtlicher Bedeutung ist (vgl dazu auch Kronsteiner, Die
Auswirkungen der
OGH-Urteile über die „Massenschadenklausel“ auf die
Rechtsschutzversicherung,
VR 2010 / 7 – 8, 37).

113
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3. Vergleichskosten
Bei vergleichsweiser Erledigung trägt der Versicherer die Kosten nur in dem
Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entspricht
(Art 6.7.4 ARB). Der Versicherer soll im Falle eines Vergleiches nicht mehr
Kosten tragen, als in einem gerichtlichen Verfahren mit urteilsmäßiger Erle-
digung entstanden wären. Mit Rücksicht auf diese Zielsetzung kommt diese
Leistungsbeschränkung in jenen Fällen nicht zur Anwendung, in denen es
schon nach den Verfahrensregeln ausnahmsweise keinen Kostenersatz gibt
(zB bei Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht). Hier
bleibt es auch im Falle eines Vergleiches dabei, dass der Rechtsschutzver
-
sicherer die eigenen Kosten des VN (zur Gänze) trägt.
4. Exekutionskosten
Für die Kosten der Rechtsverwirklichung nach Vorliegen eines Exekuti-
onstitels sehen die ARB idR eine Begrenzung der Leistungspflicht auf eine
bestimmte Anzahl versicherter Exekutionsversuche und / oder ein vereinbartes
Sublimit vor (vgl Art 6.7.5 ARB). Zur Beurteilung von Deckungsfragen mit
damit in Zusammenhang stehenden Drittschuldnerklagen, Oppositionskla-
gen, Impugnationsklagen und Exszindierungsklagen sausführlich Ettinger
in
Garo
/ Kath / Kronsteiner,
ARB 2015, F2 – 061 f.
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners übernimmt
der Versicherer nur die Kosten der Anmeldung der
VN-Forderung. Liegt in
diesem Zeitpunkt aber noch kein rechtskräftiger Titel vor, übernimmt der
Versicherer auch die Kosten des durch eine Bestreitung notwendigen Zivil-
verfahrens.
5. Begrenzung auf anteilige Kosten
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst nur die Übernahme antei-
liger Kosten, wenn in einem Verfahren versicherte und nicht versicherte
Ansprüche, Delikte oder Personen zusammentreffen und aus beiden Sphären
Kostenfolgen eintreten:
Werden in einem Verfahren versicherte und nicht versicherte Ansprüche
geltend gemacht oder abgewehrt, trägt der Versicherer die Kosten antei-
lig im Verhältnis der Streitwerte oder Bemessungsgrundlagen zueinander
(
Art
6.7.6
ARB).
Davon abweichend trägt der Versicherer in Zivilsachen alle Kosten, wenn
die Kostenfolgen (zB die Kostenersatzpflicht hinsichtlich gegnerischer
Kosten) ausschließlich und nachvollziehbar aus der Geltendmachung
Leistungen des Versicherers
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oder Abwehr gedeckter Ansprüche resultieren. Umgekehrt bleibt der
Versicherer leistungsfrei, wenn die Kostenfolgen ausschließlich auf ein
Unterliegen mit ungedeckten Ansprüchen zurückzuführen sind.
Wendet der Gegner den gedeckten Aktivforderungen des VN aufrech-
nungsweise Gegenforderungen ein, für deren Abwehr kein Versiche-
rungsschutz besteht, trägt der Versicherer nur jene Kosten, die der
VN
zu tragen hätte, wenn nur seine Aktivforderung Gegenstand des Verfah-
rens gewesen wäre. Bei einem Vergleich werden für die Ermittlung der
zu tragenden Kosten gem Art 6.7.4 nur die unter Versicherungsschutz
stehenden Ansprüche berücksichtigt.
Sind mehrere Delikte Gegenstand eines Strafverfahrens, für die teils Versiche-
rungsschutz besteht, teils nicht, trägt der Versicherer die Kosten anteilig im
Verhältnis der Bemessungsgrundlagen für die Honorierung anwaltlicher
Leistungen (7 Ob 1 / 96 = VersE 1683) zueinander (Art 6.7.7 ARB).
Erfolgt die Interessenwahrnehmung in einem Verfahren oder in verbun-
denen Verfahren durch versicherte und nicht versicherte Personen, trägt
der Versicherer die Kosten anteilig (Art 6.7.8
ARB
). Die Bestimmung der
zu übernehmenden Kosten erfolgt sachgerecht auch hier im Verhältnis der
Streitwerte und / oder Bemessungsgrundlagen der versicherten und nicht
versicherten Parteien zueinander.
6. Selbstbehaltsvereinbarungen
Art 6.8
ARB
verweist schließlich auf die Möglichkeit die Leistungspflicht
des Versicherers durch die Vereinbarung eines vom VN zu tragenden Selbst-
behaltes zu begrenzen. Im Anhang zu den Muster
- ARB wird ein unverbind-
liches Muster einer derartigen Klausel beschrieben:
(1)
Der
VN trägt – außer in den Fällen des Beratungs- Rechtsschutzes – von
den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von
…% der Schadenleistung, mindestens aber …% der Versicherungssumme.
(2)
Wählt der VN einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder
erfolgt die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
durch einen gem Art 10.4 bzw 10.5
ARB
vom Versicherer ausgewähl
-
ten Rechtsanwalt, sowie in allen Fällen, in denen beim Versicherer eine
Inter essenkollision entstanden ist (Art 10.2
ARB), trägt der Versicherer
die Kosten gem Art 6 voll.
In Pkt 1 wird neben dem prozentuellen SBH des VN an den entstehenden
Kosten ein Mindest- SBH beschrieben, der in Anteilen der Versicherungs-
summe festgelegt wird. Beide Leistungsbegrenzungen gelten pro Versi-
cherungsfall. Werden Ansprüche aus mehreren (rechtlich selbständigen)
Versicherungsfällen in einem Verfahren behandelt, ist der Mindest-
SBH

115
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daher grundsätzlich mehrfach anzuwenden. Damit diese Lösung nicht zu
unangemessenen Ergebnissen führt, sind die Gesamtkosten in derartigen
Fällen zuerst auf die einzelnen Versicherungsfälle zu verteilen (im Verhältnis
der Streitwerte / Bemessungsgrundlagen zueinander) und erst danach der
Mindest- SBH anzuwenden (mit dem Ergebnis, dass bei anteiligen Kosten
unterhalb des Mindest-
SBH
die Belastung des
VN
mit der Höhe dieser
anteiligen Kosten begrenzt ist). In den Anwendungsfällen des Art 6.7.2
(für mehrere Versicherungsfälle, die einen ursächlich zusammenhängenden
Lebensvorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur
Verfügung) ist auch der Mindest-
SBH nur einmal anzuwenden.
Weil die Wünsche und Bedürfnisse der Versicherten hinsichtlich der Rechts-
vertreterauswahl sehr unterschiedlich sind und die Abwicklung von Schaden-
fällen durch frei gewählte Anwälte im Durchschnitt zu höheren Kosten führt
als die Abwicklung durch Anwälte, die vom Versicherer ständig empfohlen
und beauftragt werden, räumt Pkt 2 der Musterklausel dem
VN ein Wahl-
recht ein , von dem er in jedem einzelnen Schadenfall (auf unterschiedliche
Weise) Gebrauch machen kann. Erfolgt die Auswahl des Rechtsvertreters
von vorneherein durch den Versicherer (vgl Art 10.4 und 10.5
ARB
) oder
entsteht beim Versicherer eine Interessenkollision (vgl Art 10.2 ARB und die
hier normierten Mitteilungs- und Hinweispflichten des Versicherers) entfällt
der vereinbarte SBH jedenfalls.
Der OGH beurteilte die Verknüpfung von SBH und Anwaltswahl als
gesetzwidrig, wenn der Vorteil aus dem Wegfall des
SBH
so groß ist, dass
der VN dadurch einem „psychologischen Zwang“ unterliegt auf sein Wahl-
recht zu verzichten; davon ist seiner Auffassung nach bei einem 20 %igen
SBH auf alle Kosten in einem Vertrag mit einem Verbraucher aber auszugehen
(7 Ob 32 / 02k; krit Kronsteiner, RS-Richtlinie, Interessenkollision und freie
Anwaltswahl,
VR 2003,36). Grassl- Palten sieht im SBH keine Beschneidung
des Rechtsvertreterwahlrechtes, sondern eine Tarifvariante die der Zielset-
zung des §158k VersVG nicht widerspreche. Bei der Frage nach dem zuläs-
sigen Preis für die freie Anwaltswahl ist nach ihrer Auffassung auch bei §879
Abs 3
ABGB anzusetzen und zu prüfen, ob Gestaltung und Höhe des SBH
in Anbetracht des Deckungsumfanges und der jeweiligen Zielgruppe sachlich
gerechtfertigt werden können oder als gröbliche Benachteiligung des VN zu
bewerten sind (RdW 2002 / 586,648).
Jüngere Entscheidungen der Höchstgerichte bestätigen die Vertretbarkeit und
Zulässigkeit von unterschiedlichen SBH-Klauseln für unterschiedliche Ziel-
gruppen. Zu 1 Ob 30 / 12m, RdW 2012,518 hat der OGH in einem Amtshaf-
tungsverfahren bestätigt, dass die gerichtliche Entscheidung, einen 20
%igen
SBH auf alle Kosten in einem Rechtsschutzvertrag mit einem Unternehmer
Leistungen des Versicherers
116
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mit dem Grundsatz der freien Rechtsvertreterwahl für vereinbar zu beur-
teilen, vertretbar ist. Zu 7 Ob 50 / 13y, VR 2015 / 967 bestätigt der OGH, dass
ein 10
%iger
SBH auf alle Kosten in einem Vertrag mit einem Verbraucher
mit §158k Vers
VG vereinbar ist. Auch der deutsche BGH stellte zu IV ZR
215 / 12 fest, dass finanzielle Anreize des Versicherers zur Förderung der
Akzeptanz seiner Anwaltsempfehlungen (auch hier in Form eines differen-
ziert gestalteten
SBH) das Recht der freien Anwaltswahl nicht einschränken
(vgl dazu auch Karauscheck / Kaufmann, Tarifwahl und Selbstbehalt bei freier
Anwaltswahl, VR 2014 / 6, 25).
Die von dieser Judikatur abweichende Auffassung von Brunner, Die freie
Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung (2017), 157 f, geht davon aus,
dass das Rechtsvertreter- Wahlrecht in Gerichts- und Verwaltungsverfah-
ren, mangels eigenständiger Bedeutung, ausschließlich der Verhinderung
von Interessenkollisionen dient und die
SBH
-Klausel daher eine unzuläs-
sige Abweichung von den diesbezüglichen Intentionen der RS-RL darstelle.
Er lässt dabei unberücksichtigt, dass die gesonderte Regelung der freien
Rechtsvertreter- Wahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren (Art 4 Abs 1
lit a), neben dem uneingeschränkten Wahlrecht im Falle einer Interessenkol-
lision (Art
4 Abs 1 lit b), eine eigenständige Funktion hat, die sich aus dem
Wortlaut des ErwGr 11 und des Art 4 Abs 1 lit a erschließt: im Interesse des
Rechtsschutz- Versicherten soll dieser generell (und daher unabhängig vom
Eintritt einer Interessenkollision) für seine Vertretung in derartigen Verfah
-
ren einen ausreichend qualifizierten Rechtsvertreter frei wählen können. Da
die nationalen Regeln über die erforderlichen Qualifikationen für die Ver-
tretungsbefugnisse vor Gerichten und Behörden sehr unterschiedlich waren
und sind, hat Art 4 Abs 1 lit a die Aufgabe dieses Recht des Versicherten so
zu beschreiben, dass es
EWR- bzw EU-weit durchsetzbar ist und die ange-
strebte Niederlassungsfreiheit nicht behindert. Das darüber hinausgehende,
auch für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen geltende
Wahlrecht im Falle einer Interessenkollision soll, in Verbindung mit einer ent-
sprechenden Hinweispflicht des Versicherers, offenkundig sicherstellen, dass
auch in einer derartigen Situation zweckmäßige oder notwendige gerichtliche
oder behördliche Maßnahmen rechtzeitig vorbereitet und veranlasst werden
bzw außergerichtliche Arrangements nur geschlossen werden, wenn sie den
Interessen des
VN dienen. Da auch der EuGH die eigenständige Bedeutung
und Funktion dieser Bestimmungen bestätigt (C-199 / 08), ist die geschilderte
österr und deutsche Judikatur und die daran orientierte Anwendung der
SBH-Klausel unproblematisch.

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VI. Allgemeine Risikoausschlüsse
Damit Versicherungsschutz überschaubar, kalkulierbar und verkaufbar bleibt
(van Bühren / Plote,
ARB
3
§3 Rn 1 mwN) werden in allen Versicherungssparten
bestimmte, genau definierte Risiken ausgeschlossen. In der RS-Versicherung
sind das neben den auch in anderen Sparten ausgeschlossenen Kumulrisiken
(s dazu näher Art 7.1
ARB
), sonstige Risiken, deren Ursachen und rechtlichen
Konsequenzen oft schwer abschätzbar sind (7.2), Risiken aus bestimmten
Rechtsgebieten (7.3) und Vertragsarten (7.4), die überdurchschnittlich teuer
kommen, meist aber nur von einer Minderheit an Kunden benötigt werden
und Gefahren aus dem für Rechtsrisiken relevanten Einflussbereich der Ver
-
sicherten selbst (7.5).
Im Gegensatz zu den iR der einzelnen
RS-Bausteine geregelten und bereits
behandelten Deckungsabgrenzungsausschlüssen und bausteinspezifischen
Risikoausschlüssen schränken die Allgemeinen Risikoausschlüsse den
Deckungsumfang aller RS-Bausteine ein, soferne sie dort nicht ausdrücklich
abbedungen oder eingeschränkt werden.
Beispiele für derartige Abweichungen vom Inhalt Allgemeiner Risikoaus-
schlüsse finden sich
in der positiven Deckungsbeschreibung des Beratungs- RS (Art 22.2 der
Muster- ARB): die vom VN geforderte Rechtsauskunft kann sich auf Fragen
aus allen Gebieten des österr Rechtes, ausgenommen Steuer-, Zoll- und
sonstiges Abgabenrecht beziehen und schränkt insoweit die Wirkung der
Art 7.3, 7.4 und der zugehörigen Klauseln in Anh 1.2.7 und 1.2.9 ein;
Gleiches gilt für die unter IV, C beschriebenen, über die Erteilung
von Rechtsauskünften hinausgehenden, Zusatzdeckungen Steuer-
RS /
Steuerprüfungs- RS und Daten- RS / Internet- RS in Unternehmens- ARB;
Im RS für Grundstückseigentum und Miete wird iR der Deckung für die
Interessenwahrnehmung aus dinglichen Rechten (Art 24.2.2 und 24.2.3
der Muster- ARB) – abweichend von Art 7.2.1 – Versicherungsschutz auch
für die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche auf-
grund allmählicher Einwirkungen geboten, wenn die Einwirkungen von
unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Ein-
wirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
In den Muster- ARB sind die Allgemeinen Risikoausschlüsse aus kar-
tellrechtlichen Überlegungen (s dazu näher bei Kath in Garo
/ Kath /
Kronsteiner, ARB 2015, F3 003) teils in Art 7, teils in Anh 1.2 zu den
Muster-
ARB
beschrieben. In Art 7 werden Ausschlusstatbestände beschrie-
ben, die zum traditionellen Kernbereich der (auch hier unverbindlich
Allgemeine Risikoausschlüsse
118
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definierten) Allgemeinen Risikoausschlüsse zählen. In Anh 1.2 bieten
die Muster- ARB den Versicherungsunternehmen für die Gestaltung ihrer
Unternehmens-
ARB
eine Reihe weiterer musterhafter Ausschlussklauseln
an, welche sich in der Praxis als geeignete und relevante Instrumente für
die Vermeidung nicht überschaubarer Risiken und für eine verlässliche,
nachvollziehbare Prämienkalkulation erwiesen haben. In den folgenden
Erläuterungen werden alle Allgemeinen Risikoausschlüsse nach der in
Art 7 vorgegebenen Gliederung behandelt und daher auch die in Anh 1.2
beschriebenen Tatbestände iR jener (Unter-) Punkte erläutert, denen sie
nach der Systematik des Art 7 zuzuordnen sind.
Artikel 7.1.1
Gem Art 7.1.1 besteht kein Versicherungsschutz in ursächlichem Zusam-
menhang mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalt-
tätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung,
von Streiks oder Aussperrungen.
Hier sind Tatbestände zusammengefasst, für die das Risiko eines gehäuften
Schadeneintrittes durch bewaffnete Auseinandersetzungen oder sonstige
Gewaltanwendungen durch Personengruppen kennzeichnend ist. Vorausset-
zung für die Anwendbarkeit dieses Ausschlusses ist, dass der Versicherungsfall
und die daraus resultierende Notwendigkeit der Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem jeweiligen
Tatbestand steht (s dazu auch Kath aaO, F3 – 017).
Die Deckung ist daher ausgeschlossen, wenn die Interessenwahrnehmung
mittelbar oder unmittelbar durch ein Kriegsereignis adäquat verursacht wurde
und ohne Kriegsereignis nicht notwendig geworden wäre (Maier in Harbauer,
Rechtsschutzversicherung
8
,
ARB
2000 §3 Rz 17 f). Dabei spielt es keine Rolle,
ob der Versicherungsfall auf einen Krieg iS der völkerrechtlichen Definition
zurückzuführen ist (Gruber, Die Kriegsklausel in FS Fenyves [2013], 493) oder
im eigentlichen Kriegsgebiet eintritt (Looschelders / Pfaffenholz,
ARB
§3 Rz 17 f
mwN). Maßgeblich ist, dass die besonderen, von kriegerischen Zuständen aus
-
gehenden Risiken vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sein sollen.
Von Inneren Unruhen spricht man, wenn Menschen sich zusammenrotten
um mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
zu begehen oder zu plündern und dadurch die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören, oder einen mit Gewalt verbundenen Kampf gegen die
Staatsgewalt (Aufruhr, Aufstand) führen wollen (Gruber, aaO, 499; zu
den vergleichbaren Kriterien des Straftatbestandes „Landfriedensbruch“
sFabrizy, §274 StGB).
Artikel 7.1.1
119
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Verlag Österreich
Terroranschläge haben regelmäßig das Ziel, durch Gewalt gegen Personen
oder Sachen die Bevölkerung einzuschüchtern, das öffentliche Leben u / o Wirt-
schaftsleben zu stören und damit nationale u / o internationale Institutionen
zu erschüttern oder zu zerstören. Unter diesen Begriff fallen auch Gewalt-
akte, die von Einzelpersonen ausgeübt werden und auf Aufforderungen zu
terroristischen Straftaten bzw Gutheißung derselben zurückzuführen sind
(vgl dazu näher §§278b f, 282 und 283 StGB).
Die Aufzählung dieser Begriffe soll die Risiken aus allen Arten von bewaff-
neten Auseinandersetzungen und öffentlichen Gewalttaten durch Personen-
gruppen ausschließen. Die Zuordnung zur einen oder anderen Untergruppe
ist dabei nicht maßgeblich. Der vierte Tatbestand Gewalttätigkeiten anläss-
lich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder
Aussperrungen – unterscheidet sich von den Inneren Unruhen nur dadurch,
dass die Gruppenbildung in diesen Fällen nicht von vorneherein mit der
Absicht erfolgt, Gewalt gegen Personen oder Sachen auszuüben. Kommt
es aber anlässlich der hier genannten Gruppenveranstaltungen zu Gewalt-
tätigkeiten durch mehrere Menschen, soll der Versicherungsschutz auch in
diesen Fällen ausgeschlossen sein, weil das nicht nur die Schadenhäufigkeit
überproportional steigert sondern auch zu Beweisproblemen führt; Gewalt
-
taten die von Gruppen ausgehen, können idR nicht oder nur mit unverhält-
nismäßig hohem Aufwand einzelnen verantwortlichen Tätern zugeordnet
werden (tatsächlich isolierte und isolierbare Gewaltakte einzelner Teilnehmer
einer ansonsten friedlichen Ansammlung oder Kundgebung erfüllen den Aus-
schlusstatbestand nicht). Keine Rolle spielt, ob es sich bei diesen Anlassfällen
um spontane oder angemeldete bzw genehmigte Kundgebungen handelt und
ob Streiks auf Betriebsebene ausgerufen oder von Gewerkschaften organisiert
werden. Im Gegensatz zu den d
ARB
sind Versicherungsfälle im ursächlichen
Zusammenhang mit Streiks und Aussperrungen nach dem klaren Wortlaut
des Art 7.1.1 nur dann ausgeschlossen, wenn sie gleichzeitig in einem adäquat
kausalen Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich dieser Ereignisse
stehen. Ausschlaggebend für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes
„Gewalttätigkeiten“ ist nur der ursächliche Zusammenhang mit Gewaltaus-
übung gegen eine unbestimmte Anzahl an Menschen u / o Objekten durch
mehrere Menschen aus einer versammelten Gruppe heraus.
Beispiele
Nach Ausrufung eines Streiks durch Teile der Belegschaft, kommt es zwischen
Streikposten und einer Gruppe arbeitswilliger Belegschaftsmitglieder zu
Gewalttätigkeiten, bei denen Menschen verletzt und Arbeitsmittel beschä-
digt werden
Allgemeine Risikoausschlüsse
120
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Verlag Österreich
Nach einem Fußballspiel randalieren Fangruppen und beschädigen in der
Umgebung des Stadions zahlreiche Autos.
Im Rahmen einer Gegendemonstration werden von einer Teilgruppe ver-
mummter Aktivisten Geschäftsauslagen eingeschlagen und Autos in
Brand gesetzt.
Artikel 7.1.2
Gem Art 7.1.2 besteht kein Versicherungsschutz in ursächlichem Zusam-
menhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer
Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit
Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis
oder ein sonstiges Ereignis dem Umfange nach eine außergewöhnliche
Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittel-
bar bevorsteht:
Die als erster Ausschlusstatbestand angesprochenen hoheitsrechtlichen
Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personen-
mehrheit gerichtet sein müssen, können nicht nur in einem Zusammen-
hang mit Ausnahmetatbeständen stehen, wie wir sie bereits unter 7.1.1
besprochen haben (zB Beschlagnahme- und Rationierungsmaßnahmen
oder Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder
Demonstrations- und Versammlungsverbote aufgrund innerer Unruhen)
oder zur Bekämpfung der Folgen von hier ausdrücklich angesprochenen
Katastrophen ergriffen werden, sondern auch eingesetzt werden, wenn das
aus anderen Anlässen mit Ausnahmecharakter zum Schutz der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit notwendig erscheint.
Beispiele
Einziehung gesundheitsgefährdender Stoffe, Quarantänemaßnahmen, Betre-
tungs- und Veranstaltungsverbote, Reisebeschränkungen etc zur Bekämpfung
von Epidemien oder Verstaatlichungen, Bankenschließungen, Währungsein-
griffe, Rationierungsmaßnahmen etc zur Bekämpfung von Finanz- und Wirt-
schaftskrisen.
Keine Rolle spielt, ob die hoheitsrechtlichen Anordnungen in Form von
legislativen oder exekutiven Maßnahmen getroffen werden. Maßgeblich ist,
dass sie in einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass der
VN
selbst direkter Adressat der
Anordnung ist oder selbst unmittelbar betroffen ist. Es genügt, dass seine
Interessenwahrnehmung in einem adäquat- kausalen Zusammenhang mit
einer derartigen hoheitsrechtlichen Anordnung steht.
Artikel 7.1.2
121
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Beispiele
Arbeitsrechtliche Konflikte im Gefolge angeordneter Rationierungsmaßnah-
men, Reisebeschränkungen oder Veranstaltungsverbote und ihrer Auswirkun-
gen auf Unternehmen und ihre Mitarbeiter.
Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern über die Verant-
wortlichkeit und Folgen von Verzögerungen, die durch Rationierungs- oder
Einziehungsmaßnahmen ausgelöst wurden.
Im Zusammenhang mit dem zweiten Ausschlusstatbestand wird in 7.1.2 der
Begriff Katastrophe näher beschrieben. Als Auslöser für den bereits erfolgten
oder unmittelbar bevorstehenden Eintritt außergewöhnlicher Schäden kom-
men neben Naturereignissen (Erdbeben, Hochwasser, Lawinen, Orkane etc)
auch sonstige Ereignisse in Frage, die beispielsweise auf technische Mängel
oder menschliches Fehlverhalten zurückzuführen sind (Austritt von Gift-
stoffen, Großbrände, Minenunglücke, Flugzeug- oder Schiffskatastrophen
etc). Im allgemeinen Sprachgebrauch charakterisiert der Begriff Katastrophe
ein besonders schweres Schadenereignis, ohne nach dessen Ursachen zu diffe-
renzieren. Nicht maßgeblich ist auch, ob das Ereignis unvorhergesehen bzw
unvorhersehbar war oder inwieweit es auf höhere Gewalt zurückzuführen
war (7 Ob 243
/ 08y = VersE 2282).
Artikel 7.1.3
Gem Art 7.1.3 besteht kein Versicherungsschutz in ursächlichem Zusam-
menhang mit weiteren, in Anh 1.2 beschriebenen Kumulrisiken:
Anh 1.2.1, Schäden durch Atomenergie, genetische Veränderungen sowie
elektromagnetische Felder und Infraschall:
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
ressen in ursächlichem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie,
genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen und
Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall.
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine humanmedizinische Behandlung
(zB eine Röntgenuntersuchung) zugrunde liegt.
Aus der Überschrift zu dieser Klausel und dem Eingrenzungstatbestand
bezüglich human- medizinischer Behandlung kann geschlossen werden, dass
dieser Ausschluss nur Fälle betrifft, in denen die Wahrnehmung der recht-
lichen Interessen notwendig wird, weil aufgrund der angeführten Ursachen
Schäden eingetreten sind oder unmittelbar drohen. Dagegen soll die Deckung
offenbar nicht ausgeschlossen sein, wenn Strafverfahren, arbeitsrechtliche
oder vertragsrechtliche Konflikte nicht durch Schadenereignisse, sondern
Allgemeine Risikoausschlüsse
122
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„nur“ durch die Verletzung von Sicherheitsvorschriften, Aufklärungs- oder
Deklarationspflichten
– ohne erkennbare oder unmittelbar drohende Scha-
denfolgen
– ausgelöst werden.
Anh 1.2.2, Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Materialien:
Auch hier betrifft der Ausschluss nur eine Interessenwahrnehmung, die in
ursächlichem Zusammenhang mit Schäden steht, welche auf Asbest oder
asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind.
Anh 1.2.3, Bauherrnklausel:
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen in ursächlichem Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehörd-
lich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen
oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des VN befinden
oder von ihm erworben wurden, der Planung derartiger Maßnahmen und
der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grunderwerbs.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden
sowie im Straf-
RS.
Eine allgemein gültige Definition für die Begriffe Gebäude bzw Gebäude
-
teile gibt es nicht. Soweit in den Bauordnungen der Bundesländer derartige
Begriffe beschrieben werden besteht Übereinstimmung darin, dass Gebäude
Bauwerke sind, die ein Dach haben und zumindest zur Hälfte von Wänden
umschlossen sind. Schwimmbecken, Stützmauern, Einfriedungen, nicht über-
dachte Fahrzeugabstellplätze und freistehende Solar- oder Photovoltaikanla-
gen etc fallen daher nicht unter diesen Begriff. Ihre Errichtung ist daher nur
Gegenstand dieses Ausschlusses, wenn sie eine baubehördlich genehmigungs-
pflichtige Veränderung von Grundstücken des VN darstellen (Hartusch in
Garo / Kath / Kronsteiner,
ARB 2015, F7 – 014).
Die Begriffe Errichtung bzw Veränderung von Gebäuden / Gebäudetei-
len umfassen neben der genehmigungspflichtigen Errichtung oder Verände-
rung der (Roh
-)Bausubstanz auch alle Maßnahmen, deren Resultat zu einem
unselbständigen Bestandteil des Gebäudes / Gebäudeteiles wird (Verputz,
Tapeten, Malerei, Fußböden, Fenster, Türen, Installationen etc).
Neben der Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen ist nur die baube-
hördlich genehmigungspflichtige Veränderung von Gebäuden, Gebäu-
deteilen und Grundstücken des VN als Ausschlusstatbestand beschrieben.
Diese Voraussetzung wird durch bloße Anzeige- oder Meldepflichten an
Baubehörden ebensowenig erfüllt, wie durch sonstige Genehmigungspflichten
(Denkmal- oder Naturschutz etc). Wenn die baubehördlich genehmigungs-
pflichtigen Veränderungen auch Maßnahmen erfordern oder zur Folge haben,
Artikel 7.1.3
123
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die isoliert betrachtet nicht bewilligungspflichtig sind, fallen sie als Teil des
Gesamtvorganges trotzdem unter diesen Ausschlusstatbestand (Hartusch,
aaO, F7 – 016 mwN).
Vom Ausschlusstatbestand Finanzierung sind nicht nur Auseinanderset-
zungen mit Kreditgebern, sondern auch Konflikte mit Kreditvermittlern
oder Vermögensberatern umfasst, wenn sie an der Finanzierung mitgewirkt
haben. Gleiches gilt für Streitigkeiten hinsichtlich der Sicherstellung der
Finanzierung. Immer ist aber zu prüfen, ob es in diesen Konflikten um die
Bau- oder Grunderwerbsfinanzierung geht oder um Auseinandersetzungen
geht, in denen andere, selbständige Interessenkonflikte ohne Bezug zu den
für Finanzierungen typischen Problemen eine Rolle spielen (dazu ausführ
-
lich 7 Ob 130
/ 10h, 7 Ob 110 / 16a und 7 Ob 226 / 16k; sdazu auch Palten in
VR 2017 H 9, 38 f).
Anh 1.2.4, Vermögensveranlagungsausschluss:
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten
gem §48a Z3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung,
Vermittlung und Verwaltung.
Finanzinstrumente gem §48a Z3 Börsegesetz (wiedergegeben in Anh 2 zu
den Muster
-
ARB) sind
Wertpapiere iS von §1 Z 4 WAG 2007,
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
Geldmarktinstrumente,
Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger, bar abge-
rechneter Instrumente,
Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis
(Equity- Swaps)
Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit a bis f fallenden Instrumente
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören
insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
Warenderivate,
Alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in
einem Mitgliedsstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung
zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
Wertpapiere iS von §1 Z 4
WAG
2007 sind Wertpapiere, die auf dem Kapital-
markt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie
insbesondere
Allgemeine Risikoausschlüsse
124
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Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Per-
sonen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie
Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate;
Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich
Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für
solche Wertpapiere;
Alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpa-
piere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von über-
tragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren
oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.
Anh 1.2.5 Vermögensveranlagung – Rückeinschluss:
In Anh 1.2.5 wird das Muster einer Klausel beschrieben,
welche die Reich
-
weite der vorhin behandelten Klausel in Anh 1.2.4 und gleichzeitig den Aus-
schluss besonderer Vertragsverhältnisse gem Anh 1.2.9 einschränkt. Beide
Ausschluss- Klauseln sollen im Falle der Vereinbarung dieser Rückeinschluss-
Klausel nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten,
die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen
in Produkte österreichischer Lebensversicherer,
in Produkte österreichischer Mitarbeitervorsorgekassen und Pensions-
kassen sowie
in solche Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen
oder der Republik Österreich emittiert werden.
Der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen gleichgestellt
sind die
EU-Mitgliedsstaaten sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten
derartiger Produkte, die ihren Sitz innerhalb der
EU haben.
Artikel 7.2
Gem Art 7.2.1 besteht kein Versicherungsschutz in ursächlichem Zusam-
menhang mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurück-
zuführen sind.
Wie bereits erwähnt wird dieser Allgemeine Risikoausschluss im RS für Grund-
stückseigentum und Miete teilweise abbedungen (s dazu näher Art 24.2.2
und 2.3). Ansonsten gilt, dass Ereignisse (Schadenereignisse, Störfälle oder
die Folgen von Verstößen), die durch allmähliche Einwirkungen verursacht
werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Von „allmählichen
Einwirkungen“ ist auszugehen, wenn eintretende Schäden oder sonstige
konfliktauslösende Nachteile durch kontinuierliche, länger andauernde und
schleichende Prozesse verursacht werden, deren Beginn und Ende oft nicht
eindeutig fixierbar sind (7 Ob 12 / 93 = VersE 1566). Allgemein gültige zeitliche
Artikel 7.2
125
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Grenzen lassen sich auch deshalb nicht ziehen, weil neben Ereignissen auf-
grund plötzlich wirkender Ursachen, auch Ereignisse, die auf rasch bzw
kurzfristig wirksame Ursachen zurückzuführen sind, durch Art 7.2.1 nicht
ausgeschlossen werden sollen (7 Ob 139
/ 11h = VersE 2398).
7.2.2
/ Anh
1.2.6 Spiel- und Wettklausel:
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder die-
sen vergleichbare Mitteilungen.
Spiel und Wette gehören zusammen mit dem Los zu den Glücksverträgen
und unterliegen den dort festgelegten (einschränkenden) Regeln (s dazu näher
§§1267 – 1274 ABGB). Das auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielende Los
wird nach den für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurteilt
(§1273 s1 ABGB) und ist auch ohne ausdrückliche Nennung vom Risiko-
ausschluss mitumfasst. Ausgeschlossen sind nicht nur verbotene, sondern
auch erlaubte Glücksverträge; das gilt auch für Spiele, die iR des staatlichen
Glückspielmonopols angeboten und abgewickelt werden.
Für die Abgrenzung dieser Glücksverträge zu anderen Verträgen ist maßgeb-
lich, ob das aleatorische Element von solchem Gewicht ist, dass es die damit
üblicherweise verbundenen Rechtsfolgen (Ausschluss der laesio enormis bzw
Unklagbarkeit) rechtfertigt. Ist bei einer öffentlich versprochenen Belohnung
ungewiss, ob die Zusage überhaupt erfüllt werden muss, liegt Wette oder Spiel
vor. Betrifft das aleatorische Element dagegen nur den Umstand, wem gegen-
über die Leistung zu erbringen ist, liegt eine Auslobung iS §860 ff ABGB
vor (Karner in KBB
5
, §§1267 1274, Rz 5), die vom Risikoausschluss nicht
umfasst ist, so etwa bei der Ziehung des Gewinners aus zutreffenden Ein-
sendungen (RZ 1960, 81) oder einem Telefonquiz in einer Fernsehsendung
(
HG Wien MRA 1985, 17 Korn).
Für die Reichweite dieses Risikoausschlusses ist maßgeblich, dass nach dem
Inhalt der in Anh 1.2.6 beschriebenen Klausel kein Versicherungsschutz für
die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und
Wettverträgen etc besteht. Daher ist auch die Geltendmachung von Schaden
-
ersatzansprüchen aus der Verletzung von Schutzpflichten nach §25 Abs 3
GSpG als unmittelbare Folge abgeschlossener Glücksspielverträge vom Ver-
sicherungsschutz ausgeschlossen. Die gegenteilige E 7 Ob 257
/ 07 f = VersE
2235 ist darauf zurückzuführen, dass der in diesem Verfahren zu prüfende
Ausschlusstatbestand sich auf den Ausschluss der Interessenwahrnehmung
aus Spiel- und Wettverträgen“ beschränkte.
Der ausdrückliche Ausschluss der Interessenwahrnehmung in ursächli-
chem Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren
Allgemeine Risikoausschlüsse
126
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Mitteilungen seit den ARB 2007 ist eine Reaktion der RS-Versicherer auf
die E 7 Ob 17
/ 08p= V
ersE 2247. Hier bestätigt der
OGH zwar, dass die
Erfüllungsansprüche gem §5j
KSchG als Ansprüche sui generis bei streng
dogmatischer Prüfung nicht (ohne weiteres) einem versicherbaren Risiko
zuordenbar sind. Gleichzeitig vertritt er aber die Auffassung, dass wegen
dieser unklaren Situation ein durchschnittlich versierter
VN
davon ausgehen
darf, dass hier aufgrund einer Zusage der Abschluss eines schuldrechtlichen
Vertrages vorliegt und daher Versicherungsschutz für die Durchsetzung
einer Gewinnzusage iR des Allgemeinen Vertrags- RS besteht. Da die RS-
Versicherer diese häufig auftretenden Konflikte aus Risikoüberlegungen
für ao problematisch beurteilen, wurde die Spiel- und Wettklausel ent-
sprechend erweitert.
Artikel 7.3
Art 7.3 spricht die Möglichkeit an Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus bestimmten Rechtsgebieten zu vereinbaren. Der-
artige Risikoausschlüsse werden wirksam, sobald Normen oder Vereinbarun-
gen, die dem jeweiligen Rechtsgebiet zuzuordnen sind, Gegenstand der Aus-
einandersetzung des VN mit einem Dritten sind. Das gilt auch dann, wenn
in einem derartigen Verfahren gleichzeitig konkrete Ansprüche aus nicht
ausgeschlossenen Rechtsgebieten geltend gemacht oder abgewehrt werden
sollen (7 Ob 275 / 99p = VersE 1860).
Nach der Musterklausel in Anh 1.2.7, Besonderer Rechtsgebiete, besteht
kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
dem Bereich des
Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Imma-
terialgüterrechte zum Gegenstand haben,
Kartell- oder sonstiges Wettbewerbsrechtes,
Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen
Gesellschaften sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften,
Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes,
Disziplinarrechtes,
Handelsvertreterrechtes.
Maßgeblich sind Art bzw Qualität der strittigen Ansprüche. Die Klausel
differenziert bspw nicht danach, ob der VN als Geschäftsherr oder Agent
betroffen ist bzw ob der VN als selbständiger oder als arbeitnehmerähnlicher,
freier Handelsvertreter zu qualifizieren ist, sondern schließt den Versiche-
rungsschutz für die Interessenwahrnehmung aus dem Bereich des Handels-
vertreterrechtes generell aus (7 Ob 156 / 15i, ecolex 2016, 1063; 7 Ob 28 / 16t).
Artikel 7.3
127
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In Anh 1.2.8 wird abweichend vom Ausschluss in Anh 1.2.7 für den
Arbeitsgerichts- RS gem Art 20.2.2 bei öffentlich- rechtlichen Arbeitsver-
hältnissen Versicherungsschutz für die Vertretung in Disziplinarverfahren
beschrieben. Auf abweichende Deckungsangebote in Unternehmens- ARB
(zB im Wege des Steuer- RS) wurde auch schon unter IV / C, Aktuelle Ange-
bote außerhalb der Muster
- ARB hingewiesen.
Artikel 7.4
Art 7.4 verweist auf die Möglichkeit Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus bestimmten Verträgen (Vertragstypen) zu verein-
baren.
Gem Anh 1.2.9, Besondere Vertragsverhältnisse besteht kein Versicherungs-
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (zB
Wechselbegebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue
Rechtsgrundlage wäre Versicherungsschutz gegeben;
Verträgen über Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate) und Time-
sharing, aus Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-,
Rückverkaufs- oder Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus
Vorverträgen über unbewegliche Sachen;
Versicherungsverträgen.
Auch hier sind in Unternehmens-
ARB
abweichende Deckungsangebote anzu-
treffen. Das gilt insbesondere für die Deckung aus Versicherungsverträgen
durch die
RS
-Spezialversicherer (ausgenommen Versicherungsverträge mit
dem eigenen RS-Versicherer) und die RS-Deckungsbereiche iR von D&O-
Verträgen für gesetzliche Vertreter juristischer Personen.
Artikel 7.5
Art 7.5 beschreibt eine Gruppe von Risikoausschlüssen, welche den per-
sönlichen Geltungsbereich und die Einflussmöglichkeiten der Versicherten
auf die Herbeiführung deckungspflichtiger Versicherungsfälle begrenzen.
Art 7.5.1 schließt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer VN
desselben RS-Versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Per-
sonen untereinander sowie mitversicherter Personen gegen den VN vom
Versicherungsschutz aus.
Allgemeine Risikoausschlüsse
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Der Ausschluss der Deckung mehrerer
VN
desselben
RS
-Vertrages unter-
einander gilt unabhängig davon, ob diese ein gemeinschaftliches, gleichartiges
und ungeteiltes Interesse versichert haben (wie bei Eigentümerpartnerschaften
unter Wohnungseigentümern oder mehreren gemeinschaftlichen Bestand-
nehmern eines Objektes) oder ob sie ein teilbares Interesse gemeinsam ver-
sichert haben (wie bei ideellen Miteigentümern einer versicherten Immobilie
oder eines versicherten Unternehmens). Gleiches gilt für die eingeantworteten
Erben des VN, wenn der Versicherungsfall vor dem Ableben des VN ein-
getreten ist.
Als mitversichert gelten neben den in Art 5.1 und in den Besonderen Bedingun-
gen jeweils genannten Personen auch die in Art 5.3 angesprochenen, dem VN
gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, wenn sie aufgrund des Ablebens
des
VN
eigene Schadenersatzansprüche geltend machen können. Für alle Mit-
versicherten besteht Versicherungsschutz nur gegenüber Dritten; Ansprüche
untereinander oder gegen den / die
VN sind gem Art 7.5.1 ausgeschlossen.
Die von einem Mitversicherten unmittelbar beklagte Haftpflicht- Versicherung
des VN oder eines anderen Mitversicherten ist aber nicht als mitversicherte
Person iS dieses Ausschlusses anzusehen. Der Direktanspruch gem §26
KHVG
ist vielmehr als eigener, selbständiger Anspruch zu beurteilen, der
sich weder gegen den VN, noch geg eine mitversicherte Person richtet (7 Ob
13 / 95 = VersE 1651). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Zustim-
mungserfordernis des
VN gem Art 5.5 ARB.
Art 7.5.2 schließt die Geltendmachung abgetretener Forderungen und
die Abwehr übernommener Verbindlichkeiten vom Versicherungsschutz
aus, wenn die Abtretung an den VN oder die Haftungsübernahme durch
den
VN erst erfolgen
nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist oder
nachdem vom VN, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall
auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde.
Für Ansprüche und Verbindlichkeiten, die vor diese Zeitpunkten übertragen
wurden, besteht Versicherungsschutz wie für originäre, eigene Ansprüche
und Verbindlichkeiten des VN.
In Leasingverträgen werden Ansprüche des
LG im Zusammenhang mit all-
fälligen künftigen Schadenereignissen oft schon bei Vertragsabschluss an den
LN
abgetreten. In diesen Fällen ist Art 7.5.2 schon aufgrund seines Wort-
lautes nicht anwendbar. Nach hA wäre die Anwendung dieses Ausschlusstat-
bestandes aber auch dann nicht interessengerecht, wenn der LG als formaler
Eigentümer seine Ansprüche erst nach Eintritt eines Schadenereignisses an
den LN abtritt (Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung
8
, ARB 2000, §3
Artikel 7.5
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Rz 193 f; Looschelders / Pfaffenholz, ARB, §3 Rz 172). Für den Fahrzeug- RS
resultiert die Deckungspflicht für den LN schon aus der ausdrücklichen
Einbeziehung von Leasingfahrzeugen in die Deckungsbeschreibung des
Art 17.1 ARB.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 7.5.2 bezieht sich dieser Ausschluss-
tatbestand – im Gegensatz zu den dARB – nur auf den rechtsgeschäftlichen,
nicht aber auf den gesetzlichen Forderungs
- / Haftungsübergang (vgl §1358
ABGB). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die vom VN – für
den Fall der Übernahme einer materiell und formell fremden Schuld – gefor-
derte und eingelöste Zession gem §1422
ABGB einen rechtsge schäft lichen
Forderungsübergang darstellt und unter den zeitlichen Voraussetzungen des
Art
7.5.2 daher vom V
ersicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Gem Art 7.5.3 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen
des
VN beantragten Insolvenzverfahrens.
Wird vom
VN oder seinen Gläubigern ein Insolvenzverfahren beantragt, ist
ab diesem Zeitpunkt nicht nur die Vertretung des
VN in allen nach der IO
vorgesehenen Verfahrensarten und Verfahrensabschnitten von der Deckung
ausgeschlossen; der Risikoausschluss bezieht sich dann auch auf die Geltend-
machung und Abwehr von Ansprüchen aus bereits bestehenden, vorher abge-
schlossenen Rechtsbeziehungen, soweit die Interessenwahrnehmung durch
das beantragte Insolvenzverfahren ausgelöst wird weil
Forderungen vorzeitig fällig werden und bei sonstigem Anspruchsverlust
im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden müssen bzw
weil aufgrund dieses Verfahrens bspw Absonderungs-, Aussonderungs-,
Anfechtungs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte geltend gemacht werden.
Versicherungsfälle und Prozesse, die bereits vor der Beantragung des Insol-
venzverfahrens eingetreten sind bzw anhängig gemacht wurden und unter
Versicherungsschutz
standen, bleiben auch nach Einleitung des Insolvenz-
verfahrens gedeckt; sie stellen keine Risikoerhöhung iS des Art 7.5.3 dar.
Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen daher auch die Kosten
der Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens durch den Insolvenzver-
walter (vgl dazu auch 7 Ob 34 / 93 = VersE 1585 zur ehem Konkursordnung).
Versicherungsfälle und Rechtskonflikte, die nach Einleitung eines Insolvenz-
verfahrens eintreten bzw entstehen und in keinem sachlichen Zusammenhang
mit diesem Verfahren stehen – etwa die Geltendmachung von Ersatzansprü-
chen nach einem Unfall
– bleiben von diesem Risikoausschluss unberührt.
Allgemeine Risikoausschlüsse
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Das Kündigungsrecht des Versicherers im Falle der VN-Insolvenz gem Art 15.4
ARB
2014 und älter wurde in den
ARB
2015 gestrichen. Das war möglich, weil
Art 7.5.3 die mit der Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Falle
einer
VN
-Insolvenz drohenden Nachteile für den Versicherer und die Ver-
sichertengemeinschaft deutlich begrenzt. Art 7.5.3 selbst regelt nur den Aus-
schluss kausaler Kumulschäden im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren und
steht daher nicht im Widerspruch zur Auflösungssperre gem §25b Abs 2 IO.
Art 7.5.4 schließt Versicherungsfälle, die der VN vorsätzlich und r echtswidrig
herbeigeführt hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung
eines Verbrechens durch den
VN eintreten, vom Versicherungsschutz aus.
Da es im VersVG für die RS-Versicherung keine dem §152 VersVG ent-
sprechende (nur für die HV geltende) Sondernorm gibt, kommt hier grund-
sätzlich der Ausschluss grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter Ver-
sicherungsfälle gem §61 Vers
VG zur Anwendung. Art 7.5.4 stellt in diesem
Zusammenhang eine zulässige Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen
Risikoausschluss des §61 zugunsten des VN dar (dazu ausführlich Kath,
ARB 2015, F3 – 033 f).
Die vorsätzliche und rechtswidrige Herbeiführung des Versicherungs-
falles kann sowohl durch aktives Handeln, als auch durch bewusstes Unter-
lassen erfolgen (7 Ob 41
/ 98z = VersE 1788; 7 Ob 14 / 03i = VersE 2003). Das
Erfordernis des Vorsatzes ist auch durch bedingten Vorsatz (dolus eventualis)
erfüllt (Vonkilch in Fenyves / Schauer, VersVG, §61 Rz 23). Dabei muss sich
der Vorsatz des
VN auch nicht darauf erstrecken, dass sein vorsätzlicher Ver-
stoß gegen Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten zu einer Kostenbelastung
für den RS-Versicherer führen wird; es reicht das Bewusstsein dass sich aus
diesem Verstoß nach der Lebenserfahrung rechtliche Weiterungen ergeben
können (
BGH IV ZR 118 / 96, VersR 1997, 1142).
Der Text des Art 7.5.4 stellt nur auf das Verhalten des
VN ab. Das vorsätz-
liche Verhalten Dritter ist dem
VN nur ausnahmsweise zurechenbar, bspw
das vorsätzliche Verhalten von Organen versicherter juristischer Personen
(7 Ob 59 / 01d = VersE 1919)
bzw das vorsätzliche Verhalten bevollmächtigter Vertreter (7 Ob 6 / 97a=
VersE 1729: Rechtsanwalt; 7 Ob 82 / 03i = VersE 2011: Hausverwalter).
Im Rahmen der Versicherung für fremde Rechnung ist aber aufgrund der Bestim-
mungen des §78 VersVG klar, dass auch das Verhalten des Versicherten den Aus-
schlusstatbestand erfüllen kann (7 Ob 6 / 86 = VersE 1269). Ist in einem Vertrag
gleichzeitig eigenes und fremdes Interesse versichert, schadet nur das Verhalten
des VN ihm selbst und dem Versicherten, das Verhalten des Versicherten hin-
gegen nur
diesem und nicht auch dem VN (7 Ob 14 / 89 = VersE 1431).
Artikel 7.5
131
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Bei versicherten Miteigentümern geht die Rechtsprechung davon aus, dass
vom Versicherungsschutz selbständige (Bruchteils-)Interessen erfasst sind,
sodass das iS von §61 tatbestandsmäßige Verhalten eines Miteigentümers
lediglich seinem Versicherungsschutz schadet, nicht aber auch jenem (anteils-
bezogenen) der übrigen Miteigentümer (Vonkilch aaO, §61 Rz 55 mwN).
Nur wenn ein gemeinschaftliches, gleichartiges und ungeteiltes Interesse aller
VN (Mitversicherten) versichert ist, kommt es zu einer Zurechnung des Ver-
haltens anderer am Vertrag beteiligter Personen (7 Ob 241 / 97k = VersE 1756).
Diese Voraussetzung liegen bei Gesamthandeigentum vor (s §825 ABGB).
Praxisrelevante Fälle sind bspw versicherte
Personengesellschaften; Träger der Rechte und Pflichten sind die Gesell-
schafter, denen das Gesellschaftsvermögen
– daher bspw auch Forderun-
gen
– zur gesamten Hand zustehen;
Inhaber einer gesamthänderischen Eigentümerpartnerschaft gem WEG;
Mitmieter, die eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach §825
ABGB
bilden und daher auch im (Kündigungs-) Prozess eine notwendige
Streitgenossenschaft bilden (RS0013160); gleiches gilt für mehrere Inhaber
eines obligatorisch begründeten Wohnrechtes (3 Ob 578 / 78, SZ 51 / 149)
oder eine Erbengemeinschaft, die in einen Bestandsvertrag eingetreten
ist (9 Ob 35 / 98g).
Art 17.2.2.1 und 18.2.2.1 schränken die Reichweite dieses Risikoausschlusses
ausdrücklich ein. Die Verletzung von Verkehrsvorschriften fällt abweichend
von Art 7.5.4 unabhängig von der Verschuldensform – dh auch bei vorsätz-
licher Begehung
– unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke
der Erzielung eines kommerziellen Vorteils (zB Ertragsoptimierung durch
Überladung) begangen wurde.
Art 19.2.2.1 sieht im Falle des Vorwurfs der vorsätzlichen Begehung einer
strafbaren Handlung oder Unterlassung, welche auch bei fahrlässiger Bege-
hung strafbar ist, vor, dass rückwirkend Versicherungsschutz einzuräumen
ist, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder
eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit – also keine Verurtei-
lung wegen Vorsatz – erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch
Diversion räumt den Vorwurf der vorsätzlichen Begehung eines Deliktes nicht
aus und führt daher auch nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz.
Art 19.2.2.2 verschärft als „lex specialis“ die in Art 7.5.4 berücksichtigten
Intentionen. Für Verbrechen gegen das Leben und für reine Vorsatzdelikte
(Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung straf-
bar sind), besteht unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens – dh auch
im Falle eines Freispruches oder einer Einstellung des Verfahrens – kein Ver-
sicherungsschutz.
Allgemeine Risikoausschlüsse
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Der zweite in Art 7.5.4 beschriebene Ausschlusstatbestand schließt den Ver-
sicherungsschutz für Versicherungsfälle aus, die im Zusammenhang mit der
Begehung eines Verbrechens (vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen,
die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht
sind) durch den VN eintreten. Für den geforderten Zusammenhang genügt
es, wenn die Straftat nicht den Versicherungsfall selbst bildet, sondern diesem
vorangeht (Plote in van Bühren / Plote,
ARB
3
§3 Rz 131), ihn also auslöst.
Dieser Ausschluss bezieht sich daher nicht nur auf die Strafverteidigung,
sondern auch auf die Wahrnehmung zivilrechtlicher Interessen, die in einem
adäquat kausalen Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens stehen.
Beispiele
Arbeitsrechtliche Konflikte im Gefolge der Auflösung von Arbeitsverhält-
nissen und Konflikte zwischen Vertragspartnern wegen Auflösung bzw Rück-
tritt von Verträgen;
Schadenersatzansprüche aufgrund von Sach- oder Personenschäden durch
Verfolgungs- oder Abwehrhandlungen;
Inanspruchnahme eines gerichtlichen Sachverständigen wegen angeblich
falscher Begutachtung in einem zur Verurteilung des VN wegen Vorsatz füh-
renden Verfahren.
Anders
als zu Art
19.2.2.2 beschrieben
kann dieser Ausschluss aber nur grei-
fen, wenn die Begehung eines Verbrechens durch den
VN
unstrittig oder
durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt ist.
Gem Art
7.5.5 / Anh
1.2.10 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen zwischen Lebensgefährten auch dann,
wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, soferne die Interessen-
wahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht.
Von einer Lebensgemeinschaft ist auszugehen, wenn verschieden- oder gleich-
geschlechtliche Personen länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und
Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben ohne verheiratet oder verpartnert
zu sein.
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowohl während
aufrechter Lebensgemeinschaft als auch nach Aufhebung derselben; letzteres
aber nur, wenn die Interessenwahrnehmung noch in einem Zusammenhang
mit der Lebensgemeinschaft steht.
Beispiele
Keine Deckung besteht für Konflikte, die anlässlich der Aufhebung der Lebens-
gemeinschaft entstehen (der aus der gemeinsamen Wohnung ausziehende LG
verlangt eine Abgeltung seiner investierten Arbeits- und Geldleistungen) oder
Artikel 7.5
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für die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen, die während auf-
rechter Lebensgemeinschaft entstanden sind aber erst nach ihrer Aufhebung
geltend gemacht werden (der ausziehende
LG schuldet dem in der Wohnung
verbleibenden
LG
noch seinen vereinbarten Hälfteanteil der Vorjahresmiete)
Dagegen hat der VN Deckung für seine Schadenersatzansprüche gegen
den Ex- LG mit dem er nach der Trennung zufällig in einen Unfall verwi-
ckelt wurde.
Da während aufrechter Lebensgemeinschaft auch der VN keinen Versi-
cherungsschutz gegen den mitversicherten Lebensgefährten hat, geht die
Lebensgemeinschaftsklausel in Anh 1.2.10 insoferne über den allgemeinen
Risikoausschluss in Art 7.5.1 (der nur Ansprüche zwischen mehreren VN,
zwischen mehreren
Mitversicherten und
zwischen Mitversicherten
und dem
VN
ausschließt) und über den Risikoausschluss in Anh 1.3.12 zu Art 25.3
(der Ansprüche des VN gegen seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner
während aufrechter Ehe / Partnerschaft nicht berührt) hinaus. Zu berücksich-
tigen ist weiters, dass sich der Risikoausschluss gem Anh 1.2.10 auf Konflikte
zwischen den Lebensgefährten beschränkt und das gem Art 25 versicherbare
Risiko aus Konflikten zwischen Eltern und Kindern – jedenfalls während auf-
rechter Lebensgemeinschaft – dadurch nicht ausgeschlossen oder begrenzt
wird. Dafür ist aber Anh 1.3.13 zu beachten, der Streitigkeiten zwischen Eltern
und unehelichen Kindern ausschließt, wenn sie in ursächlichem Zusammen-
hang mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern stehen oder
innerhalb einer mit dem Versicherer vereinbarten Frist danach eintreten.
VII. Schadenregulierung
A. Obliegenheiten
Art 8
ARB
beschreibt in den Pkt 1.1 -1.5 die Informations-, Auskunfts- und
Schadenminderungsobliegenheiten, die nach Eintritt eines Versicherungs-
falles in allen Deckungsbereichen der
RS
-Versicherung zu beachten sind.
Diese vertraglichen Obliegenheiten folgen grundsätzlich den in den §§33, 34
und 62 VersVG gesetzlich geregelten Leitbildern und sollen die sachgemäße
Prüfung und Abwicklung des Versicherungsfalles gewährleisten, sowie den
Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprü
-
chen schützen (
RS 0116978). Das ist in der RS-Versicherung von besonderer
Bedeutung, weil hier der zu ersetzende Schaden – die Rechtskosten – erst im
Zuge der Schadenabwicklung entsteht und der
VN bzw der von ihm bevoll-
mächtigte Rechtsvertreter auf vielfältige Weise Einfluss auf dessen Höhe
nehmen können. Zur Sicherstellung der beschriebenen Zielsetzung werden
Schadenregulierung
134
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daher in Art 8.1 die in der Schadenversicherung üblichen Informations-,
Auskunfts- und Schadenminderungsobliegenheiten um daraus ableitbare
rechtsschutzspezifische Abstimmungs- und Warteobliegenheiten ergänzt.
Daneben sind in den Artt 17 19 ARB bausteinspezifische Obliegenheiten
des
VN
vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten, die
unter A / 2 erläutert werden. Unter A / 3 werden schließlich die Informations-
pflichten des Versicherers besprochen, die iR der Schadenregulierung zu
berücksichtigen sind.
1. Allgemeine Informations-, Auskunfts- und

a) Anzeige-, Informations- und Auskunftspflichten (Art 8.1.1)
Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles (§33 Abs 1
VersVG) gilt für die RS-Versicherung nur eingeschränkt, weil der VN den
Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unter-
richten hat, wenn er auf Grund eines Versicherungsfalles Versicherungs-
schutz in Anspruch nehmen will (7 Ob 41 / 04m). Ist das aber der Fall, dann
hat der
VN den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß
über die jeweilige Sachlage aufzuklären (Pkt 1.1.1). Diese so beschriebene
Aufklärungspflicht umfasst die Anzeige des Versicherungsfalles und die
Information über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles ebenso, wie
die Pflicht, den Versicherer über die Entwicklung eines bereits gemeldeten
Versicherungsfalles (zB relevante Beweisergebnisse, neues Vorbringen, beab
-
sichtigte Klagsänderungen etc) auf dem laufenden zu halten (7 Ob 2345 / 96w).
Alle diese jeweils erforderlichen Auskünfte hat der
VN
von sich aus, spontan
und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben (RS0105784). Nur
so kann sichergestellt werden, dass der Versicherer jeweils rechtzeitig seine
Eintrittspflicht, die Aussicht auf Erfolg sowie die Notwendigkeit gewünsch-
ter Maßnahmen prüfen und die zweckentsprechende Vorgehensweise mit
dem VN abstimmen kann (dass der VN auf Maßnahmen Dritter fristgerecht
reagieren und sich den Versicherungsschutz dafür durch die unverzüglich
anschließende Schadenmeldung sichern kann, wurde bereits unter V / A, Der
Beginn der Leistungspflicht erläutert).
Dem gleichen Zweck dienen auch die Pflicht des
VN
dem Versicherer auf Ver-
langen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Pkt 1.1.2) und die Pflicht,
vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen
(Pkt 1.1.3). Von der Unterlagen- oder Belegobliegenheit sind grundsätzlich
alle Dokumente umfasst, über die der
VN
selbst verfügt oder die er von
Obliegenheiten
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Dritten besorgen kann (die also bereits existieren). Die Belegobliegenheit ist
ein Korrelat zur Auskunftsobliegenheit, sodass die Berechtigung des Aus-
kunftsverlangens gleichzeitig Maßstab für die Berechtigung des Belegver-
langens ist. In der Regel wird es dem VN daher zumutbar sein, Dokumente
und Urkunden, die sich in seiner Verfügungsbefugnis befinden, vorzulegen.
Dagegen ist dem VN die Einholung von SV-Gutachten oder die Vorlage
sonstiger Belege, die erst – für den
VN
kostenaufwendig – hergestellt werden
müssten, nicht zumutbar (7 Ob 180 / 14t).
Die Abstimmungspflicht gem Pkt 1.1.3 soll sicherstellen, dass der Versicherer
Art und Umfang seiner Leistungen frühzeitig und genau überprüfen kann. Es
steht jedenfalls nicht im Belieben des VN, durch eine nachträgliche Inanspruch-
nahme der RS-Versicherung, die Informationsobliegenheiten zeitlich hinaus-
zuschieben, sie dadurch zeitweise außer Kraft zu setzen und dem Versicherer
erst eine nachträgliche Prüfung zu ermöglichen (7 Ob 40
/ 14d,
VR 2015 / 966).
b) Rechtsvertreter- Beauftragung durch den Versicherer (Art 8.1.2)
Während die Auswahl des Rechtsvertreters, abhängig von der Art der not-
wendigen Interessenswahrnehmung und den Wünschen des
VN, durch die-
sen selbst oder den Versicherer erfolgt (s dazu die Erläuterungen zu D
/ 1 3),
muss der
VN
die Beauftragung des Rechtsvertreters in jedem Falle dem
Versicherer überlassen. Diese Beauftragung erfolgt durch den Versicherer
im Namen und im Auftrag des VN und wird – unter der Voraussetzung auf-
rechter Deckung – sofort oder nach dem Scheitern eigener außergerichtlicher
Vergleichsbemühungen durchgeführt.
Den vom Versicherer beauftragten Rechtsvertreter muss der VN bevollmächti-
gen, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage unterrichten
und ihm auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Die Erfüllung dieser Pflichten soll sicherstellen, dass der Rechtsvertreter
von Beginn an
über die Tatsache einer RS-Deckung informiert ist,
Art, Reichweite und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes fest-
stellen kann
und daher iR der versicherten Interessenswahrnehmung auf die Rechte
und Pflichten des VN und des Versicherers Bedacht nehmen kann.
Zur Sicherstellung dieser Zielsetzung muss sich der
VN vor Beginn der Ver-
folgung seiner Ansprüche entscheiden, ob er sich eines nicht vom Versicherer
beauftragten Rechtsvertreters bedienen oder des Versicherungsschutzes teil-
haftig werden will (7 Ob 7
/ 93, VR 1993, 279).
Schadenregulierung
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Keine Verletzung dieser Obliegenheit liegt vor, wenn der VN seinen Rechts-
vertreter zunächst nur mit der Anzeige des Versicherungsfalles und der Gel-
tendmachung seines Deckungsanspruches beauftragt. Kostenersatz wird er
vom V
ersicherer für diese T
ätigkeit aber nur unter schadenersatzrechtlichen
Gesichtspunkten verlangen können (
RS0105784).
c)
Vorlage von K
ostenvorschreibungen (Art
8.1.3)
Die
RS
-Versicherung stellt den
VN
in der Regel von der Zahlung der ver-
sicherten Rechtskosten frei. Pkt 1.3 des Art 8 verpflichtet den VN in diesem
Zusammenhang, Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Bezah
-
lung, unverzüglich dem Versicherer zur Prüfung zu übermitteln. Damit sollen
nicht nur allfällige Verzugskosten (Mahnspesen, Verzugszinsen, Exekutions-
kosten etc) vermieden werden, sondern dem Versicherer insbesondere die
Möglichkeit geboten werden, die verlangten Geldleistungen dem Grunde
und der Höhe nach zu prüfen. Das stellt sicher, dass er gegen Kostenvor-
schreibungen, die den VN zu Unrecht oder in überhöhtem Maße belasten,
rechtzeitig Vorbehalte anmelden und gegebenenfalls auch Rechtsmittel ver-
anlassen kann. Und sollte er zum Ergebnis kommen, dass bestimmte Kosten
von seiner Deckungspflicht im konkreten Fall nicht umfasst sind, kann die
Klarstellung
dieses Umstandes vor Durchführung einer Zahlung durch den
VN
, die Position des
VN
dem Kostengläubiger gegenüber verbessern und
nachträgliche Konflikte zwischen VN und Versicherer entschärfen.
d) Allgemeine Schadenminderungspflicht (Art 8.1.4)
Pkt 1.4 beschreibt die für alle Deckungsbereiche der
RS-Versicherung rele-
vante Pflicht des
VN
, alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder
die Kostenerstattung durch Dritte ganz oder teilweise verhindert. Sowohl bei
den hier beschriebenen allgemeinen Schadenminderungspflichten, als auch bei
den in Pkt 1.5 geregelten, zusätzlichen Abstimmungs- und Wartepflichten für
die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche, handelt es sich um eine auf die
speziellen Bedürfnisse der
RS-Versicherung zugeschnittene Ausprägung der
schon nach §62 Vers
VG bestehenden Obliegenheit des VN, den Schaden
hier die entstehenden Rechtskosten so gering wie möglich zu halten (7 Ob
198 / 98p = VersE 1804).
Diese Pflicht gilt zeitlich unbeschränkt, so lange der Schaden abgewen-
det oder gemindert werden kann (7 Ob 28 / 90 = VersE 1486). Das ist für
die RS-Versicherung von besonderer Bedeutung, weil hier die den Gegen-
stand der Versicherungsleistung bildenden Rechtskosten erst im Zuge der
Schadenabwicklung entstehen. Dementsprechend umfassen die allgemeinen
Obliegenheiten
137
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Schadenminderungspflichten des Pkt 1.4 und die speziellen Pflichten des
Pkt 1.5 Abwägungs-, Abstimmungs- und Verhaltenspflichten vor Beginn und
während der gesamten Dauer der Abwicklung eines Schadenfalles.
Der konkrete Inhalt der allgemeinen Schadenminderungspflicht gem Pkt 1.4,
ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei sind die versicherten
Interessen des VN ebenso zu beachten wie die berechtigten Interessen des
Versicherers und der prämienzahlenden Versichertengemeinschaft. Die Pflicht
zur Schadenminderung hat daher dort ihre Grenzen, wo die Interessen des
VN unbillig beeinträchtigt würden. Wichtiger Maßstab für die Beurteilung
dieser Aspekte ist die Beschreibung der versicherten Leistungen in Art 6
ARB. Danach hat der Versicherer die in Art 6.6 näher beschriebenen Kosten
zu übernehmen, soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des
VN „notwendig“ sind (s dazu 7 Ob 42 / 94 = VersE 1635 und oben unter
V / B, notwendige Kosten).
Da Art 6.3 keine Obliegenheit beschreibt, sondern den Maßstab für die Leis-
tungspflicht des Versicherers definiert, liegt in der Forderung des VN nach
Deckung für Maßnahmen, die diesem Maßstab nicht entsprechen, allein auch
kein Verstoß gegen eine vereinbarte Obliegenheit. Lehnt der Versicherer unter
Berufung auf Art 6.3 ab, kann der VN ein Schiedsgutachterverfahren bean-
tragen oder seine Ansprüche gerichtlich geltend machen (vgl Art
9.3). Miss-
achtet der VN die Ablehnung aber oder setzt er ohne Vorinformation des
Versicherers Maßnahmen, die dem Maßstab des 6.3 widersprechen, können
daraus Verstöße gegen die Schadenminderungspflichten des
VN gem Pkt 1.4
bzw 1.5.2 abgeleitet werden. Daraus resultierende Ablehnungen kann der VN
nur mehr gerichtlich bekämpfen.
Beispiele für die Verletzung allgemeiner Schadenminderungspflichten:
Abschluss eines ag Vergleiches ohne Berücksichtigung eines (anteiligen) Kos
-
tenersatzes;
Unschlüssiges Klagebegehren (9 Ob 61
/ 13 f,
ZFR 2014, 277);
Getrennte Schadenersatzklagen gegen solidarisch Haftende, die gemeinschaft-
lich geklagt werden können;
Zusätzliche Klage des verletzten Beifahrers gegen den gegnerischen Lenker,
nach bereits eingebrachter Klage aus demselben Ereignis gegen den Haft-
pflichtversicherer des VN (7 Ob 163 / 97i = VersE 1750);
Mehraufwand durch die Verletzung prozessualer Parteipflichten wie mehr-
fache Ablehnungs- u
/ o Delegierungsanträge ohne schlüssiges Vorbringen im
Strafverfahren oder durch die Nichtbefolgung von Ladungen zur Parteien-
einvernahme im Zivilverfahren;
Schadenregulierung
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Unterlassung eines möglichen / aussichtsreichen Mitverschuldenseinwandes iR
eines Abwehrverfahrens (7 Ob 316 / 01y).
Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen überhöhten Kostenbeschluss.
e)
Abstimmungs- und Wartepflichten in Zivilsachen (Art 8.1.5)
Die Geltendmachung und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche stellen, wegen
der großen Bedeutung des gegenseitigen Parteivorbringens und der zur Ver-
fügung gestellten Beweismittel für die erzielbaren Ergebnisse und wegen der
Auswirkungen dieser oft schwer prognostizierbaren Ergebnisse auf die Höhe
der von den Parteien zu tragenden Kosten, ein besonders risikoträchtiges
Segment der RS-Deckung dar. Daher beschreibt Pkt 1.5 über die allgemeinen
Schadenminderungspflichten des Pkt 1.4 hinaus in den Pkt 1.5.1 1.5.3 eine
Reihe weiterer Obliegenheiten, die vom VN nur bei der Geltendmachung
oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche zu beachten sind.
Pkt
1.5.1
verpflichtet den
VN, dem Versicherer vorerst die Möglichkeit ein-
zuräumen, Ansprüche selbst innerhalb angemessener Frist außergerichtlich
durchzusetzen oder abzuwehren (vgl dazu näher Karauscheck, Die Selbst-
regulierung in der Rechtsschutzversicherung
zwischen Schadensminderung
und Interessenswahrnehmung,
VR 2011 / 6, 31). Die Erfüllung dieser spezifi-
schen Obliegenheit setzt die rechtzeitige Erfüllung der allgemeinen Anzeige-
und Abstimmungspflichten gem Pkt 1.1 voraus. Während die Erstattung /
Verfassung der Schadenmeldung durch einen vom VN damit beauftragten
Rechtsvertreter keine Obliegenheitsverletzung darstellt, stellt die gleichzeitige
Abfertigung eines Forderungsschreibens an den Anspruchsgegner durch den
Rechtsvertreter eine dem VN zurechenbare Verletzung der Obliegenheiten
gem 1.1.3, 1.2 und 1.5.1 dar. Der
VN muss sich vor Beginn der Verfolgung
eines Anspruches entscheiden, ob er sich eines nicht vom Versicherer beauf-
tragten Rechtsvertreters bedienen oder des Versicherungsschutzes teilhaftig
werden will (7 Ob 7
/ 93).
Das Selbstregulierungsrecht des österr
RS-Versicherers ist durch versiche-
rungsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Judikatur anerkannt (vgl 7 Ob
7 / 93 = VersE 1561 und 4 Ob 57 / 11b, SZ 2011 / 61). Es ist aber sowohl inhalt-
lich (auf außergerichtliche Beratung und Vertretung), als auch zeitlich (inner-
halb angemessener Frist) begrenzt. Was angemessen ist, muss im Einzelfall
an Hand des Sachverhaltes, der geltend gemachten Forderungen und der zu
erwartenden Prozessdauer ermittelt werden. Dabei sind eventuelle Verfalls-
und Verjährungsfristen besonders zu beachten. Ganz allgemein wird gelten:
ist die Erwartung, dass die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zum
Erfolg führen, nicht mehr berechtigt, werden sie zu beenden sein. Davon
Obliegenheiten
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abgesehen hat der VN das Recht die Einleitung eines Schiedsgutachterver-
fahrens gem Art 9.3 zu verlangen, wenn er glaubt, dass seine Interessen durch
die Vergleichsverhandlungen des Versicherers unbillig beeinträchtigt werden.
Auf dieses Recht muss der VN vom Versicherer im Falle von Meinungsver-
schiedenheiten hingewiesen werden. Bei Eintritt einer Interessenkollision
entfällt das Selbstregulierungsrecht des RS-Versicherers und ist der vom VN
vorgeschlagene Rechtsvertreter sofort zu beauftragen (zum Begriff Inter-
essenkollision sunter D).
Unabhängig von der Anzeige des Versicherungsfalles gem Pkt 1.1 muss der
VN in weiterer Folge gem Pkt 1.5.2 jeweils vor der gerichtlichen Geltendma
-
chung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gericht-
lichen Entscheidung, die Stellungnahme des Versicherers zur Notwendigkeit
der gewünschten Maßnahmen einholen. Das sichert dem Versicherer die
Möglichkeit zu prüfen, ob die gewünschten Maßnahmen den Kriterien des
Art 6.3 (zweckentsprechend, aussichtsreich und nicht mutwillig) entsprechen
und gegebenenfalls alternative Vorgehensweisen mit dem VN abzustimmen.
Darüber hinaus ist auch der Abschluss von Vergleichen mit dem Versicherer
abzustimmen. Er soll die Möglichkeit haben zu prüfen, ob die damit ver-
bundene Kostenbelastung den Voraussetzungen des Art 6.7.3 ARB (Ver-
hältnis Obsiegen / Unterliegen) entspricht oder ob ausreichende Gründe für
eine abweichende Kostenregelung vorliegen (weil im Anlassverfahren bei-
spielsweise kein Kostenersatz vorgesehen ist). Andere, hier nicht ausdrück-
lich angesprochene, wesentliche Veränderungen während eines Verfahrens
wie Klagsausdehnungen, Klagseinschränkungen oder Klagsrückziehungen
sind gem Pkt 1.4 mit dem Versicherer rechtzeitig abzustimmen
Pkt 1.5.3 normiert 2 Kategorien von Wartepflichten, mit deren Hilfe die Höhe
der entstehenden Rechtskosten ohne unangemessene Beeinträchtigungen für
den VN begrenzt werden sollen:
Der VN muss die Rechtskraft eines Strafverfahrens oder eines anderen
Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens abwarten, wenn es tat-
sächliche oder rechtliche Bedeutung für die von ihm angestrebte Geltend-
machung eigener Ansprüche haben kann oder
vorerst nur einen Teil seiner Ansprüche geltend machen und die Gel-
tendmachung der verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Ent-
scheidung über den Teilanspruch zurückstellen.
Das Ergebnis eines Strafverfahrens abzuwarten, das tatsächliche Bedeu-
tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, ist zweckentsprechend,
weil die materielle Rechtskraft einer rechtskräftigen Verurteilung nicht nur
den Ausspruch der Strafe sondern auch jenen Ausspruch umfasst, mit dem
Schadenregulierung
140
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der Angeklagte einer bestimmten strafbaren Tat schuldig befunden wurde.
Das hat auf das Urteil im nachfolgenden Zivilprozess über die aus dieser
Tat abgeleiteten Ansprüche eine Bindungswirkung, die einer rechtskräf-
tigen, präjudiziellen zivilgerichtlichen Entscheidung vergleichbar ist (1 Ob
612
/ 95, Sz 68 / 195). Eine Missachtung dieser Bindungswirkung stellt einen
von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund dar (6 Ob 21 / 13a,
JBl 2013, 571). Im Falle eines Freispruches gibt es keine derartige Bindungs-
wirkung, wohl aber die Möglichkeit, die im Strafverfahren erzielten Beweis-
ergebnisse auch für die Einschätzung und Vorbereitung eines nachfolgenden
Zivilprozesses zu nutzen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten,
dass der Privatbeteiligten- Anschluss des VN im Strafverfahren gegen seinen
Anspruchsgegner auch die Verjährung seiner Ansprüche unterbricht, sofern
die Anschlusserklärung ausreichend konkretisiert wird und nach Abschluss
des Strafverfahrens eine gehörige Fortsetzung durch Klagseinbringung erfolgt
(s §1497 ABGB).
Genießen mehrere VN auf Grund gleicher oder gleichartiger Ursachen
Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den- /
dieselben Gegner, ist es im Interesse der Versichertengemeinschaft zweck-
mäßig, die Ergebnisse allfälliger Musterverfahren abzuwarten, bevor jeder
einzelne
VN
seine Ansprüche einklagt. Die tatsächliche oder rechtliche Bedeu-
tung anderer Verfahren (Zivilprozesse, Disziplinarverfahren, Verfahren vor
den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes etc) kann in der Entscheidung
relevanter Vorfragen oder auch der bloßen Sachverhaltsaufklärung bestehen.
Die Pflicht nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen bezieht sich va
darauf, vorerst nur einzelne von mehreren Ansprüchen gerichtlich geltend
zu machen. Dem Versicherer bleibt es aber unbenommen, unter Berufung
auf diese Warteobliegenheit bzw die allgemeine Schadenminderungspflicht,
seine Kostenzusage vorerst auch nach anderen Kriterien zu begrenzen; etwa
inhaltlich auf die Geltendmachung einer Quote dem Grunde oder der Höhe
nach (7 Ob 236 / 97z,
VR 1999, 158) und / oder zeitlich zB bis zum Vorliegen
eines beantragten / vom Gericht in Auftrag gegebenen
SV-Gutachtens.
Alle diese Wartepflichten bestehen aber nur insoweit, als die Interessen des
VN
dadurch nicht unbillig beeinträchtigt werden. Eine solche unbillige Beein-
trächtigung könnte in der Gefahr des Anspruchsverlustes durch Fristablauf
(Ausschluss-, Fall- oder Verjährungsfristen) oder in der Einschränkung der
möglichen Rechtsmittel durch die Beschränkung auf unangemessen niedrige
Streitwerte liegen. Im Zusammenhang mit Musterverfahren gem Art 6.7.3 ist
zu beachten, dass den VN diese Wartepflicht nur trifft, wenn er vom Versiche-
rer zeitgerecht und ausreichend informiert wird und die Möglichkeit hat zu
prüfen, ob seine Interessen durch ein derartiges Musterverfahren ausreichend
Obliegenheiten
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gewahrt werden (7 Ob 68 / 09i = VersE 2303). Hat das Musterverfahren tat-
sächliche oder rechtliche Bedeutung für die Ansprüche des VN, ist eine
Individualklage vom Versicherer aber aus Fristgründen zu akzeptieren, hat
der
VN gleichzeitig aber die Pflicht, das Auflaufen weiterer Kosten auf das
notwendige Ausmaß zu begrenzen und mit seiner Klage unter Hinweis auf
das laufende Musterverfahren, auf eine Verfahrensunterbrechung hinzuwirken
(Kronsteiner, Die Auswirkungen der
OGH
-Urteile über die Massenschaden-
klausel auf die Rechtsschutzversicherung, VR 2010 / 7 – 8, 40).
Bei Meinungsverschiedenheiten über die zweckentsprechende Vorgehens-
weise bzw die Angemessenheit der vom Versicherer geltend gemachten
Warteobliegenheiten, muss der Versicherer den
VN
auf die Möglichkeit des
Schiedsgutachter- Verfahrens gem Art 9 ARB hinweisen (s unten C). Ergreift
der VN aber Maßnahmen ohne sich mit dem Versicherer abzustimmen und
kommt daher eine Forderung des Versicherers iS des Pkt 1.5.3 zuzuwarten nicht
mehr in Frage, liegt die Verletzung der Abstimmungs- und Warteobliegenheiten
vor; der Versicherer kann seine Leistung auf jene Kosten beschränken, die er
bei zeitgerechter Abstimmung zu übernehmen gehabt hätte (7 Ob 236 / 97z,
VR 1999, 158).
f) Adressaten der Obliegenheiten
Adressaten dieser vertraglichen Obliegenheiten sind der
VN und die mitver-
sicherten Personen, wenn sie Versicherungsschutz in Anspruch nehmen wollen.
Gibt es mehrere VN müssen grundsätzlich alle die vereinbarten Obliegenheiten
erfüllen. Erfüllt einer von ihnen die Obliegenheit, wirkt das auch zu Gunsten
der anderen. Wird die Obliegenheit dagegen von keinem VN erfüllt ist zu
unterscheiden: Bei einer Informationsobliegenheit schadet die Pflichtenver-
letzung durch einen
VN nach hM auch den anderen. Bei der Verletzung sog
Gefahrverwaltungsobliegenheiten(hier va bei Verstößen gegen die verein-
barten Abstimmungs- und Warteobliegenheiten sowie alle sonstigen Verlet-
zungen der Schadenminderungspflicht etwa durch Verletzung der prozessualen
Parteipflichten) muss dagegen darauf abgestellt werden, ob die VN ein teilbares
oder ein gemeinschaftliches, gleichartiges und ungeteiltes Interesse versichert
haben. Ist Letzteres der Fall, schadet die Obliegenheitsverletzung auch den
anderen (Mit-)VN. Im Zuge der Abwicklung von RS-Schäden wird in diesem
Zusammenhang auch zu prüfen sein, wer den Versicherungsschutz für die Wahr-
nehmung seiner rechtlichen Interessen jeweils konkret in Anspruch nimmt.
Treten mehrere (Mit-)VN gemeinsam als Kläger oder Beklagte auf und bevoll-
mächtigen sie gemeinsam auch einen Rechtsvertreter, haften sie, unabhängig
von der prinzipiellen Teilbarkeit des versicherten Interesses, für eigenes Fehl-
verhalten oder das Fehlverhalten ihres Rechtsvertreters auch gemeinschaftlich.
Schadenregulierung
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Immer handelt es sich um Pflichten des / der jeweils Versicherten, die mit
der Bevollmächtigung eines Dritten (zB eines Rechtsvertreters oder Ver-
sicherungsmaklers) nicht wegfallen. Konsequenterweise haftet der Versi-
cherte daher auch für Unterlassungen und Fehlverhalten des bevollmächtigten
Rechtsvertreters (RS0105784; 7 Ob 6 / 97a = VersE 1729) oder Versicherungs-
maklers (7 Ob 27 / 07g, VR 2010 / 827). Dasselbe gilt für das Verhalten von
gesetzlichen Vertretern, wenn sich deren Vertretungsmacht auf den Bereich
des versicherten Risikos bezieht (Lahnsteiner, Herbeiführung des Versiche-
rungsfalles nach §61 Vers
VG (2013), 107). Sowohl auf Vertrag, als auch auf
Gesetz (§§19 ff
WEG) zu stützen ist die Haftung des versicherten Haus- oder
Wohnungseigentümers für das Fehlverhalten des Hausverwalters (7 Ob 82 / 03i,
VR
2004, 211). Zu dieser Zurechnung von Obliegenheitsverletzungen durch
Dritte sausführlich Fenyves in Fenyves / Schauer, §6 Rz 42 f.
g) Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit
Nicht nur der Inhalt vertraglicher Obliegenheiten, sondern auch die Sanktion
der Leistungsfreiheit muss ausdrücklich vereinbart werden. Art 8.2 beschreibt
diese Sanktionsvereinbarung und verweist hinsichtlich ihrer Voraussetzun-
gen und Begrenzungen auf die gesetzliche Regelung in §6 Abs
3 VersVG.
Die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer Oblie
-
genheit trifft den Versicherer. Im Falle eines derartigen Nachweises ist es
dann Sache des VN, zu behaupten und zu beweisen, dass er die angelastete
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Gelingt
dem VN dieser Entlastungsbeweis nicht, so steht ihm nach §6 Abs 3 bei
grob fahrlässiger oder „schlicht“ vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der
Kausalitätsgegenbeweis offen (7 Ob 40 / 14d,
VR 2015 / 966 mwN).
2. 
eines Versicherungsfalles (Art
17 19)
Im Fahrzeug- RS (Art 17), Lenker- RS (Art 18) und im Schadenersatz- und
Straf- RS für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich (Art 19) gilt zum Zwe-
cke der Verminderung der versicherten Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der versicherten Gefahr als Obliegenheit gem §6 Abs 2 VersVG
vereinbart, dass der
VN sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, nicht in
einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträch-
tigten Zustand befindet.
Als Obliegenheit gem §6 Abs 3 Vers
VG
gilt konsequenterweise in diesen
Deckungsbereichen die Pflicht des VN, nach Eintritt eines Versicherungs-
falles, einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen und im Falle einer
Obliegenheiten
143
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entsprechenden Aufforderung seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich
einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
Im Fahrzeug- und Lenker- RS gilt als weitere Obliegenheit gem §6 Abs 2
Vers
VG
vereinbart, dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das
Fahrzeug zu lenken. Als spezifische Obliegenheit nach Eintritt eines Ver-
sicherungsfalles gilt in beiden Deckungsbereichen die Pflicht des Lenkers,
nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- und Hilfe-
leistungspflichten zu entsprechen.
Die Tatbestandscharakteristika zu all diesen spezifischen Obliegenheiten und
die speziellen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers sind
oben bei Art 17.4 und 19.4 ausführlich beschrieben.
3. 
Nach §6 Abs 5 (eingeführt durch die VersVG-Novelle 1994 und angepasst
durch das Vers
RÄG 2012) kann der Versicherer aus der fahrlässigen Verlet-
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
VN
vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zuge-
gangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Die Beweislast für die
rechtzeitige Ausfolgung und die Vollständigkeit der Information trifft den
Versicherer (Fenyves in Fenyves / Kronsteiner / Schauer, VersVG-Novellen
§6 Rz 19; 7 Ob 221 / 06k, VR 2007 / 738). Diese Mitteilungspflicht und ihre
zivilrechtlichen Konsequenzen treffen den Versicherer aber nur hinsichtlich
vertraglich vereinbarter Obliegenheiten und greift daher nicht ein, wenn Ver-
tragsklauseln sich darauf beschränken gesetzlich angeordnete Obliegenheiten
wiederzugeben (EB 16).
§158m Vers
VG
regelt darüber hinaus die spezielle Verpflichtung des
RS
-
Versicherers, den Versicherten (den VN bzw die mit seiner Zustimmung Ver-
sicherungsschutz begehrende mitversicherte Person) binnen zweier
Wochen
ab Geltendmachung des Deckungsanspruches über seine Pflichten und Oblie-
genheiten aus der
RS-Versicherung zu informieren. Diese „Geltendmachung“
kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Die Erstat-
tung der „Schadenanzeige“ wird in der Regel bereits als Geltendmachung des
Deckungsanspruches anzusehen sein (Kronsteiner in Fenyves / Schauer,VersVG
§158m Rz 2 mwN) und daher den Lauf der zweiwöchigen Frist auslösen. Wird
der Deckungsanspruch namens des Versicherten durch einen Vertreter geltend
gemacht, der nicht Rechtsanwalt ist, so ist diese Information auch diesem zu
übermitteln. Der Zweck dieser zusätzlichen Informationspflicht besteht offen-
bar darin, den Rechtsvertreter – der nicht die Sachkenntnis und Standespflichten
Schadenregulierung
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eines Rechtsanwaltes hat – über die von seinem Klienten zu beachtenden Oblie-
genheiten zu informieren (vgl näher Kronsteiner aaO, §158m Rz 5 und 6).
Kann der
RS-Versicherer die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht beweisen,
kann er dem Versicherten gegenüber aus der späteren, fahrlässigen Verlet-
zung vereinbarter Obliegenheiten keine Rechte ableiten. Obliegenheits-
verletzungen, die der Versicherte nach dem Zugang einer (aus der Sicht der
2-Wochen-Frist) verspäteten Obliegenheitsinformation durch den Versicherer
setzt, sind von dieser, die Leistungsfreiheit ausschließenden Sanktion nicht
mehr betroffen. Das gleiche gilt, wegen der Einschränkung der Sanktion auf
„spätere“ Obliegenheitsverletzungen, für jene Pflichtenverstöße, die bis zum
Ablauf der 2-Wochen-Frist gesetzt werden.
Während §6 Abs 5 Vers
VG Mitteilungspflichten und Sanktionen für alle Ver-
sicherungszweige und alle Arten von vereinbarten Obliegenheiten statuiert,
beschränkt sich §158m VersVG auf die RS-Versicherung und hier auf die
vereinbarten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl dazu
näher Kronsteiner, aaO §158m Rz 8). In dem Bereich, in dem beide Regelungen
Informa tionspflichten des Versicherers statuieren (nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles), muss §158m als lex specialis angesehen werden. Es reicht für die
Vermeidung jedweder zivilrechtlichen Sanktion offenbar nicht vor / bei / nach
dem Vertragsabschluss die Mitteilungspflicht des §6 Abs 5 zu erfüllen, um die
Sanktionen gem §158m zu vermeiden. Umgekehrt reicht die in §158m nor-
mierte Informationspflicht aber aus, um auch die Sanktionen des §6 Abs
5 zu
vermeiden, wenn es nur um vereinbarte Obliegenheiten nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalles geht.
B. Stellungnahme zum Deckungsanspruch und Prüfung
der Erfolgsaussicht
1. Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes
Weil in der RS-Versicherung der versicherte Schaden erst nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalles, im Zuge der Interessenwahrnehmung entsteht, ist es wichtig,
dass durch die zeitgerechte Stellungnahme des Versicherers zur Deckung,
von vorneherein Klarheit über die Kostentragung geschaffen wird. Die Vor-
schriften des §158n VersVG sollen daher eine rasche und nachprüfbare Stel-
lungnahme des Versicherers zum Deckungsanspruch des
VN
sicherstellen.
Gem §158n Abs 1, erster Satz muss der Versicherer innerhalb von 2 Wochen
in geschriebener Form zum Deckungsanspruch des
VN Stellung nehmen und
den Versicherungsschutz entweder grundsätzlich bestätigen oder begründet
ablehnen. Der Fristenlauf beginnt, sobald das konkrete Deckungsbegehren des
Stellungnahme zum Deckungsanspruch und Prüfung der Erfolgsaussicht
145
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VN („die Schadenanzeige“) dem Versicherer vom VN selbst oder seinem Ver-
treter zugeht. Für komplexe Fälle räumt Abs
1, zweiter Satz dem Versicherer
das Recht ein, innerhalb dieser Frist deren Verlängerung um weitere 2 Wochen
zu verlangen.
Auch auf eine unvollständige Schadenmeldung muss der Versicherer inner-
halb von 2 Wochen mit entsprechenden Fragen reagieren. Der Versicherer
kann vom
VN
gem §158n Abs 2 innerhalb dieser Frist ergänzende Unterlagen
verlangen. Die Frist für die endgültige Stellungnahme zur Deckung beginnt
sodann erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die angeforderten Unterlagen
bzw Informationen dem Versicherer (vollständig) zugehen.
§158n Vers
VG regelt nur die Klärung der Deckungsfrage, nicht die Prüfung
der Erfolgsaussicht (s dazu unten unter Pkt 3). Daher gelten auch diese Sonder-
bestimmungen über Nachforderung und Neubeginn des Fristenlaufes nur
für Unterlagen und Informationen, die für die Prüfung der Deckungsfrage
notwendig sind. Rückfragen zur Erfolgsaussicht dürfen die Stellungnahme
zum grundsätzlichen Deckungsanspruch nicht verzögern. Im Bedarfsfalle ist
die Bestätigung des Deckungsanspruches mit einer Rückfrage oder Vorbehalt
zur Erfolgsaussicht zu verbinden.
Die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes nach §158n Abs 1
VersVG bzw Art 9.1 ARB stellt nur ein deklaratorisches Anerkenntnis dar
und bildet daher keinen neuen, eigenständigen Verpflichtungsgrund (7 Ob
25 / 89 = VersE 1440). Nach der E eines verstärkten
OGH
-Senates ist das
konstitutive Anerkenntnis des österreichischen Rechtes ein Kausalvertrag,
dessen Rechtsgrund die Streitbeilegung ist. Ein Anerkenntnis kann daher
keine konstitutive Wirkung entfalten, wenn die anerkannte Forderung nicht
zuvor vom Anerkennenden ernsthaft bestritten oder bezweifelt wurde (1 Ob
27 / 01d, JBl 2001, 593 mwN).
Im Einzelfall kann nach Auffassung des OGH die vorbehaltslose Bestätigung
des Versicherungsschutzes auch als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizie-
ren sein. Die beiderseitige Interessenslage und die abschließende Bereinigung
einer offensichtlich unsicheren Rechtslage können nach Auffassung des
OGH
für das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses sprechen (7 Ob 387 / 97 f;
krit Ertl, ecolex 2000, 420). Wenn der
RS
-Versicherer aber die Kostendeckung
für das Verfahren 1.Instanz nur unter ausdrücklicher Zugrundelegung der
Angaben des versicherten Klägers bestätigt, kann darin kein konstitutives
Anerkenntnis erblickt werden (OLG Wien, 30.6.2014, 2 R 203 / 13g).
Unabhängig davon, ob die Bestätigung des Versicherungsschutzes im Einzelfall
als deklaratorisches oder konstitutives Anerkenntnis zu werten ist, wirkt sie
nur im Innenverhältnis zwischen Versicherer und VN. Dem Rechtsvertreter
Schadenregulierung
146
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des VN erwachsen daraus keine Rechte gegen den Versicherer. Das gilt auch
dann, wenn die Deckungszusage – auf Grund seiner Deckungsanfrage für
den
VN
– vom Versicherer an den Rechtsvertreter übermittelt wird; er nimmt
sie in diesem Falle bloß stellvertretend für den VN entgegen und wird selbst
nicht Vertragspartner des Versicherers (Haslwanter, ÖJZ 2014 / 56, 348). Kon-
sequenterweise erfolgt auch die Beauftragung des Rechtsvertreters durch
den Versicherer nur im Namen und im Auftrag des VN (vgl Art 10.6 ARB).
Kommen nach erteilter Deckungszusage neue Ansprüche oder Argumente
hervor, die im Rahmen des Rechtskonfliktes zu beurteilen sind, dann kann
damit auch eine bereits erteilte Deckungszusage außer Kraft gesetzt werden.
So ist der vom Gegner in der Klagebeantwortung eingewandte – und im Rah-
men des Verfahrens daher zu prüfende – zeitlich frühere Rechtsverstoß des
VN für die zeitliche Fixierung des Versicherungsschutzes auch dann heran-
zuziehen, wenn zunächst zeitlich später gelagerte – vom VN behauptete –
Verstöße des Gegners den Anstoß zum Rechtskonflikt gegeben haben (zur
Berücksichtigung der vom Gegner eingewandten Verstöße des
VN vgl auch
7 Ob 9 / 89 = VersE 1427).
Wurde der Versicherer unter Verletzung der Obliegenheiten gem Art 8 Pkt 1
ARB unvollständig und / oder wahrheitswidrig informiert und mussten ihm
diese Mängel nicht ohne weiteres auffallen, kann er seine Deckungszusage
widerrufen, wenn und sobald er aufgrund ergänzender Informationen erken-
nen kann, dass der VN keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat.
Die von der d Literatur dem deklaratorischen Anerkenntnis zugeschriebene,
darüber hinausgehende Bindungswirkung hinsichtlich aller späteren Ein-
wendungen, die der Versicherer im Zeitpunkt der Abgabe seiner Stellung-
nahme hätte erheben können ist im Lichte der österreichischen Rechtslage
zu relativieren. Rubin hat am Beispiel der Fälligkeitsregel des §154 Abs 1
VersVG darauf hingewiesen, dass der Begriff deklaratorisches (oder deklara-
tives) Anerkenntnis im deutschen Zivilrecht für einen Vertrag steht, der eine
neue Rechtslage bindend schaffen kann (ecolex 2012, 552). Dagegen ist das
deklarative Anerkenntnis nach österreichischer Rechtslage als bloße Wissens-
erklärung zu werten, die keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft (ausführ-
licher zur abweichenden Rechtslage sauch 7 Ob 110 / 15z, SZ 2015 / 94). Im
Rechtsstreit ist das deklarative Anerkenntnis ein widerlegbares Beweismittel,
das durch den Beweis des Nichtbestehens der Schuld entkräftet werden kann
(Neumayr in KBB
5
§1375 Rz 4 f).Beruht die grundsätzliche Bestätigung des
Versicherungsschutzes zB auf einem Irrtum des Versicherers, kann er seine
Deckungszusage daher widerrufen. Allerdings wird er Aufwendungen, die
der
VN im Vertrauen auf die Deckungszusage des VU bereits veranlasst oder
getätigt hat, übernehmen müssen (zur Haftung für den Vertrauensschaden
Stellungnahme zum Deckungsanspruch und Prüfung der Erfolgsaussicht
147
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aus culpa in contrahendo vgl näher Karner in KBB
5
, §§1293 Rz 11 und 1294
Rz 5). Dagegen kann sich der Versicherer in Zweifelsfällen (etwa bei erkennbar
unvollständigen Informationen) nur durch einen ausdrücklichen Deckungs-
vorbehalt schützen.
In den Grenzen des §1431
ABGB kann der Widerruf der Deckungszusage
auch zur Rückforderung bereits erbrachter Leistungen führen. Hat der VN
den Versicherer beispielsweise durch Vorlage unrichtiger Beweismittel zum
Eintritt in den Versicherungsfall veranlasst, kann dieser auch bereits erbrachte
Leistungen mit einer Leistungskondiktion (§1431 ABGB) zurückfordern
(7 Ob 5 / 83 = VersE 1128). Aber auch für den Fall, dass der Versicherer aus
eigener Fahrlässigkeit geirrt hat, ist das kein ausreichender Grund, dem Leis-
tungsempfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vor-
teil zu belassen (
RS
0033607). Wer irrtümlich eine Leistung erbrachte, die
er nicht schuldig war und die auch nicht den Zweck verfolgte, damit einen
Streit über den Bestand der Forderung zu beenden, kann sie daher gem §1431
ABGB
zurückfordern (
RS
0033765). Ebenso schließen auch bloße Zweifel
über die Existenz der Verbindlichkeit die Kondiktion nicht aus, wenn sich
in der Folge der Mangel des Verpflichtungsgrundes herausstellt. Nur wenn
der Zahlende mit seiner Leistung zugleich die Schuld anerkennen und damit
einen bestehenden Streit mit dem Gläubiger endgültig beilegen wollte, ist
die Kondiktion ausgeschlossen. Will er in einem solchen Fall vermeiden,
dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung
einen entsprechenden Vorbehalt erklären (1 Ob 2375 / 96p, ÖBA 1998, 140).
Begrenzt wird das Rückforderungsrecht des Versicherers wiederum durch
seine Haftung für Vertrauensschäden. Aufwendungen, die der gutgläubige
VN nur im Vertrauen auf die Zusage des Versicherers veranlasst hat, sind
daher nicht rückforderbar.
2. Die 
In Übereinstimmung mit §12 VersVG verlangt auch §158n leg cit ein
Mindestmaß an (nachvollziehbarer, nachprüfbarer) Begründung für eine
Ablehnung. Es muss zumindest eine ihr zugrunde gelegte Tatsache und
eine gesetzliche oder vertragliche Bestimmung, auf die sie gestützt wird,
angeführt werden. Da hier keine Eventualmaxime geregelt wurde können
im Deckungsprozess weitere Ablehnungsgründe geltend gemacht werden
(7Ob 252 / 99 f = VersE 1856).
Weder §158n Vers
VG noch Art 9.1 ARB schließen eine Teilablehnung aus
(vgl dazu beispielsweise die in Art 6. Pkt 7.6 7.8 behandelten Fälle der Teil-
deckung). Die Begründungspflicht des Versicherers bezieht sich in derartigen
Fällen auf den ablehnenden Teil.
Schadenregulierung
148
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Keine Ablehnung des Deckungsanspruches liegt vor, wenn der Versicherer
ohne den grundsätzlichen Anspruch des VN zu verneinen – den Versiche-
rungsschutz zunächst zulässigerweise auf bestimmte Maßnahmen begrenzt,
wie zB: außergerichtliche Vertretungsmaßnahmen, Privatbeteiligtenanschluss
im Strafverfahren gegen den Gegner oder Forderungsanmeldung im Insol-
venzverfahren Musterverfahren gem Art
6.7.3.
Entsteht aus einer derartigen Begrenzung eine Meinungsverschiedenheit
zwischen VN und Versicherer über die Vorgangsweise – zB über die Zumut-
barkeit der Begrenzung
–, sind die Vorschriften über das Schiedsgutachter-
verfahren zu beachten (vgl C). Ist dagegen eine Abstimmung der zweckent-
sprechenden Vorgehensweise nicht mehr möglich, weil der
VN Maßnahmen
gesetzt oder veranlasst hat bevor er seinen Deckungsanspruch geltend gemacht
hat, sind die Leistungsbegrenzung des Art 6.2 ARB und die in Art 8.2 sank-
tionierten Folgen einer Verletzung der in Art
8.1.1 bis 8.1.5 ARB beschrie-
benen Obliegenheiten zu beachten. Eine Ablehnung oder
Begrenzung der
Deckung auf jene Kosten, die der Versicherer bei zeitgerechter Information
und Abstimmung zu übernehmen gehabt hätte, kann der
VN
(unter den
Voraussetzungen des §6 Abs 3 VersVG) nur mehr gerichtlich bekämpfen.
Von der begrenzten Deckungszusage zu unterscheiden ist die bedingte
Deckungszusage. Obwohl über den Deckungsanspruch des
VN
grund-
sätzlich im Vorhinein zu entscheiden ist, beschreiben die ARB Ausnahme-
tatbestände, in denen es zulässig ist, den Versicherungsschutz vom Eintritt
oder Nichteintritt einer bestimmten Bedingung abhängig zu machen (vgl
Art 19.2.2.1 bezüglich Vorsatz und Fahrlässigkeitsdelikte sowie Art 19.2.2.4
Abs 3 zur Anwendung der Bagatellklausel in Verwaltungsstrafverfahren, die
ohne Erlassung einer Strafverfügung eingeleitet werden). Weil in derartigen
Fällen der Versicherungsschutz abhängig vom Eintritt oder Nichteintritt
einer bestimmten Bedingung zum Tragen kommt oder entfällt, entspricht die
bedingte Deckungszusage im Ergebnis auch einer bedingten Ablehnung. Für
derartige Vorgänge gilt daher die Begründungspflicht des §158n VersVG.
Eine verspätete, unvollständig oder gar nicht begründete Ablehnung des Ver-
sicherers zieht eine zivilrechtliche Sanktion nach sich. Der Versicherer ist
gegebenenfalls zur Deckung aller Kosten verpflichtet, die zwischen dem Zeit-
punkt, in dem er zum Deckungsanspruch (begründet) hätte Stellung nehmen
müssen und der verspäteten, im Übrigen aber entsprechend begründeten
Ablehnung aufgelaufen sind.
Diese Sanktion ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. §158n Vers
VG nimmt
ausdrücklich jene Fälle von der Sanktion aus, die nach der vertraglichen
Risiko umschreibung nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dazu
zählen alle Fälle und Leistungen, die nach der primären Risikobeschreibung
Stellungnahme zum Deckungsanspruch und Prüfung der Erfolgsaussicht
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und nach allgemeinen oder spezifischen Risikoausschlüssen nicht unter Ver-
sicherungsschutz stehen (
EB 27). Andere Sachverhalte (Ablehnungen wegen
Prämienzahlungsverzug, wegen der Verletzung sonstiger Obliegenheiten etc)
bleiben dagegen von dieser Sanktion bedroht. Auch hier müssen die Wirkun-
gen der Sanktion aber ihrem Zweck entsprechend begrenzt sein.
Die
EB zum §158n VersVG begründen diese Sanktion damit, dass der VN,
der dringend eine befristete Maßnahme ergreifen muss, um Rechtsnachteile
zu vermeiden, das jedenfalls auf Kosten des Versicherers tun können soll,
wenn dieser mit der Stellungnahme zum Deckungsanspruch säumig ist, oder
eine Ablehnung ohne ausreichende, nachprüfbare Begründung ausspricht.
Damit sollen spätere Konflikte über denkbare Schadenersatzansprüche des
VN
gegen den Versicherer vermieden werden, weil er ohne (rechtzeitige)
Stellungnahme des Versicherers auf notwendige Maßnahmen verzichtet und
daraus Nachteile erlitten hat (
EB 26). Es entspricht daher dem Zweck dieser
Regelung, sie auf jene fristgebundenen Maßnahmen einzuschränken, die zur
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
VN
notwendig sind und sofort
gesetzt werden müssen, um Rechtsnachteile zu vermeiden (zB Einsprüche,
Klagebeantwortung, Klagen vor Ablauf von Verjährungs- bzw Präklusiv-
fristen etc). Will der VN darüber hinausgehenden Versicherungsschutz haben,
muss er sich auch selbst um die Klärung der Deckungsfrage bemühen, also
beispielsweise nach erkennbarem Fristablauf oder nach einer unbegründeten
Ablehnung beim Versicherer rückfragen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der
VN
nach Art 8 eine Reihe von Informations- und Abstimmungspflichten zu
beachten hat, die durch eine verspätete oder unvollständige Stellungnahme des
Versicherers zum Deckungsanspruch nicht ohne weiteres außer Kraft treten.
Will der
VN beispielsweise nicht schon im Zeitpunkt der Geltendmachung
seines Deckungsanspruches, sondern erst nach dem Scheitern außergericht-
licher Verhandlungen eigene Ansprüche gerichtlich geltend machen oder eine
Klage des Gegners abwehren, muss er die in Art 8.1.1 bzw Art 8.1.5.2 gere-
gelten Pflichten unabhängig davon beachten, ob der Versicherer zeitgerecht
und vollständig zum Deckungsanspruch Stellung genommen hat oder nicht.
Verletzt er diese Pflichten, verliert er seinen Deckungsanspruch unter den
Voraussetzungen der §§6 und 158m VersVG jedenfalls.
3. Die Stellungnahme zur Erfolgsaussicht
Unabhängig von der Prüfung des Deckungsanspruches hat der Versicherer
das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der ver-
langten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen (Ausnahme:
Straf-, Führerschein- und Beratungs-
RS
; vgl Art 6.3
ARB
). Auch wenn in
Schadenregulierung
150
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der Praxis beide Prüfungen sehr oft gleichzeitig und gemeinsam erfolgen,
handelt es sich doch um prinzipiell getrennt zu beurteilende Fragen, für die
auch unterschiedliche Regeln gelten. Die Vorschriften betreffend die Stel-
lungnahme zum Deckungsanspruch (bzw eine Ablehnung desselben) sind in
§158n Vers
VG
und Art 9.1
ARB
, diejenigen für die Erfolgsaussichtenprüfung
in §158l VersVG und Art 9.2 bis Art 9.6 ARB geregelt.
Obwohl die grundsätzliche Bestätigung des Versicherungsschutzes nach
Art 9.1 daher nicht mit der Stellungnahme des Versicherers nach Art 9.2.1
gleichzusetzen ist, wird es in der Praxis notwendig sein, dass der Versicherer
schon in seiner Stellungnahme zum Deckungsanspruch ausdrücklich zwischen
diesen beiden Vorgängen unterscheidet und
entweder auch zur Aussicht auf Erfolg sofort Stellung nimmt (vgl Art 9
Pkt 2.1 bis 2.3) oder
sich die Stellungnahme zur Aussicht auf Erfolg (bzw zur weiteren Vor-
gangsweise) ausdrücklich vorbehält, weil weitere Informationen bzw Prü-
fungen erforderlich sind.
a) Zeitpunkt der Prüfung
Das Recht des Versicherers, die Aussicht auf Erfolg getrennt von der Deckungs-
frage zu prüfen, besteht nicht nur vor Einleitung außergerichtlicher oder
gerichtlicher Maßnahmen, sondern auch im Verlaufe der versicherten Inter-
essenwahrnehmung. Welche Bedeutung das „jederzeitige“ Prüfrecht des
Versicherers hat, ergibt sich insbesondere aus Art 8.1.5.2. Danach ist der VN
verpflichtet, jedenfalls vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr
von Ansprüchen und vor der Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung,
die Stellungnahme des Versicherers zur Aussicht auf Erfolg einzuholen. Die
Abstimmungspflicht vor Ergreifung eines Rechtsmittels ist unabhängig davon
zu beachten, ob die Aussicht auf Erfolg für die vorhergehende Instanz vom Ver-
sicherer selbst oder in einem Schiedsgutachterverfahren bejaht wurde bzw ob
der Versicherer seine Kostentragungspflicht ausdrücklich auf eine (bestimmte)
Instanz begrenzt hat oder nicht (vgl dazu näher 7 Ob 14 / 88 = VersE 1386 und
Bauer in Harbauer
8
, Rechtsschutzversicherung, §17 ARB 75, Rz 14 mwN).
Daneben bleibt es dem Versicherer unbenommen, seine Kostenzusage von
vornherein auch nach anderen Kriterien zu begrenzen (zB bis zum Vorliegen
des beantragten und vom Gericht in Auftrag zu gebenden Sachverständigen
-
gutachtens). Entscheidend ist, dass der
VN
aufgrund der ausdrücklichen
Begrenzung im Vorhinein – vor Ergreifung konkreter Maßnahmen – über die
Reichweite der Kostenzusage (Umfang und Dauer) Bescheid weiß. Der Vor-
behalt bezüglich der Entscheidung über die Kosten für weitere Maßnahmen
Stellungnahme zum Deckungsanspruch und Prüfung der Erfolgsaussicht
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(zB die Kosten für eine höhere Instanz) ist keine Ablehnung, sondern ein
zulässiges vorläufiges Aufschieben der Entscheidung bis zu jenem Zeitpunkt,
zu dem die Erfolgsaussichten klarer abzusehen sind (1553 Blg
NR
18.
GP
25).
Verzichtet der Versicherer auf derartige Begrenzungen bzw Vorbehalte, wird
er seine Kostenzusage im Normalfall für die gesamte außergerichtliche
Inter essenwahrnehmung bzw nach einer Stellungnahme gem Art 8.1.5.2
für die gesamte Instanz gegen sich gelten lassen müssen. Der Widerruf einer
derartigen Zusage ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sich nachträglich
der Sachverhalt objektiv anders herausstellt, als ursprünglich angenommen,
oder Beweisnotstand eintritt, weil zB der
VN als Partei nichts Sachdienliches
aussagen kann und der einzige Zeuge verstorben ist, oder ein unerlässliches
Bescheinigungsmittel in Verlust geraten ist. Ein derartiger Widerruf kann in
der Regel nur ab dem Zeitpunkt des Widerrufes (ex nunc) wirken (außer der
VN hätte durch falsche Informationen vor Einleitung des Verfahrens eine
Obliegenheitsverletzung begangen).
b) Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung ist neben Sachverhalt und Rechtslage auch die
Beweislage. Das heißt nicht, dass der Versicherer die freie, richterliche Beweis-
würdigung vorwegnehmen darf; er hat aber das Recht zu prüfen, ob überhaupt
zulässige und geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen. Davon abgesehen
bezieht sich diese Prüfung sowohl auf den Grund als auch auf die Höhe
der geltend gemachten Ansprüche, da beide Aspekte für das Prozess- und
Kostenergebnis ausschlaggebend sind. Werden mehrere Ansprüche geltend
gemacht, ist jeder einzelne Anspruch gesondert zu prüfen.
Bei der Beurteilung des Beweisangebotes ist zu beachten, dass die Parteien
-
vernehmung seit der
ZVN
1983 ein gleichrangiges Beweismittel darstellen
kann, zur Beweiswürdigung durch das Gericht aber nur beitragen kann, wenn
die Partei aus eigener Wahrnehmung Konkretes zum anspruchsbegründenden
oder -vernichtenden Sachverhalt aussagen kann. Auch die Beweiserleichterung
des „Anscheinsbeweises“ darf nicht dazu dienen Lücken der Beweisführung
durch bloße Vermutungen zu füllen und kommt nur in Betracht, wenn ein
allgemeiner, für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand
gegeben ist (RS 0039895; 7 Ob 99 / 13d, ZTR 2013, 216). Sind die relevanten
Tatbestandsmerkmale der Partei selbst nicht klar und wurden sie von ihr weder
vorgetragen noch konkretisiert, ist ein auf die Aufklärung des rechterzeugen-
den oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichteter Beweisantrag (zB auf
Beiziehung eines Sachverständigen) als unzulässiger Erkundungsbe
weis zu
qualifizieren (
RS 0039973; 7 Ob 88 / 01v). Dagegen kann ein vorprozessuales
Privatgutachten als Urkundenbeweis genutzt werden. Vereinbaren
VN und
Schadenregulierung
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RS-Versicherer im Falle einer prekären Beweissituation – über den Umfang des
in Art 6 ARB vereinbarten Leistungskataloges hinaus – die Einholung eines
derartigen Privatgutachtens und die Festlegung der weiteren Vorgehensweise
abhängig vom Ergebnis desselben, sollte das im Interesse der Rechtssicherheit
auch klar und nachvollziehbar dokumentiert werden (zu den Folgen fehlender
Dokumentation vgl näher Kronsteiner, Beurteilung von Erfolgsaussichten im
Deckungsprozess, EvBl 2009 / 34 und Ertl, Prozessvorbereitung in der Rechts-
schutzversicherung – Zur E des OGH 7 Ob 103 / 08k, ecolex 2010, 16).
Bei der Prüfung der Rechtslage ist neben den geltenden Normen regelmäßig
auch die ständige OGH-Judikatur zu beachten. Ansprüche, die durch die
geltenden Rechtsvorschriften und die daraus ableitbaren rechtlichen Schluss-
folgerungen nicht gedeckt werden, sind als aussichtslos zu qualifizieren.
c) Ergebnis der Prüfung
Das Ergebnis der Prüfung ist in den Punkten 2.1 bis 2.3 des Art 9
ARB typi-
siert und hat Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers:
Ist die Aussicht auf Erfolg hinreichend, hat sich der Versicherer nach Maß-
gabe des Art 6 zur Übernahme aller Kosten bereit zu erklären (aus dem
folgenden Pkt 2.2 ergibt sich, dass die Aussicht auf Erfolg schon dann als
hinreichend gilt, wenn die Chancen des
VN, mit seinem Begehren durch-
zudringen, mit 50
% oder mehr zu beurteilen sind).
Ist die Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend – die angestrebte Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung ist nicht völlig aussichtslos, ein
Unterliegen des
VN
ist aber (erkennbar) wahrscheinlicher als ein Obsie-
gen – ist der Versicherer berechtigt, die Übernahme der allenfalls an die
Gegenseite zu zahlenden Kosten abzulehnen (zustimmend 7 Ob 47 / 02s).
Besteht erfahrungsgemäß überhaupt keine Aussicht auf Erfolg, hat der
Versicherer das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
Als Maßstab für die Interpretation des Art 9.2.3 bietet sich die Judikatur
zu §63
ZPO, Verfahrenshilfe, an (vgl auch dazu 7 Ob 47 / 02s). Als aus-
sichtslos wird die angestrebte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
dann anzusehen sein, wenn das Vorbringen des
VN unschlüssig ist, der
geltenden Rechtslage widerspricht oder ein unbehebbarer Beweisnot-
stand vorliegt.
Unschlüssig
ist nicht nur ein in sich
widersprüchliches Vorbringen sondern
auch ein nicht ausreichend nachvollziehbares Vorbringen, dem das Sach
-
verhaltssubstrat fehlt, welches für die Beurteilung des Klagegrundes bzw die
positive Einschätzung der Erfolgsaussichten erforderlich wäre (zum Sub-
stantiierungsgebot gem §226 ZPO vgl näher Rechberger, ZPO-Kommentar,
Stellungnahme zum Deckungsanspruch und Prüfung der Erfolgsaussicht
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§226, Rz 7 und 8). Daraus kann – je nach Sachverhalt – neben einer Ableh-
nung der Kostenübernahme im Falle völliger Aussichtslosigkeit (vgl 3 Ob
221 / 05d; 7 Ob 83 / 06s, EFSlg 114.936; 7 Ob 24 / 12y, SZ 2012 / 59) auch die
Berechtigung zur Begrenzung der Kostenzusage dem Grunde und
/ oder der
Höhe nach abgeleitet werden:
Beispiel: Fährt der Lenker des Klagsfahrzeuges in die aufgeklappte und sicht-
bare Bordklappe eines abgestellten Fahrzeuges, kann bei diesem Sachverhalt
wohl kaum die Rede von einer alleinigen Haftung des anderen Fahrzeug-
halters sein; die Begrenzung der Kostendeckung auf die Geltendmachung von
50 % dem Grunde nach ist daher nachvollziehbar und gerechtfertigt (7 Ob
236 / 97z,
VR 19999, 158).
C. Schiedsgutachterverfahren
1. Gegenstand und Zweck des Verfahrens
In Übereinstimmung mit der EU-RS-Richtlinie sehen §158l VersVG und
Art 9 ARB ein fakultatives Schiedsgutachterverfahren für Meinungsver-
schiedenheiten über die Erfolgsaussichten und ganz allgemein für Meinungs-
verschiedenheiten über das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den
Deckung begehrt wird vor (beispielsweise für die Bereinigung von Auffassungs-
unterschieden über die zweckentsprechende Vorgangsweise, Art und Zeitpunkt
der zu ergreifenden Maßnahmen bzw über die Notwendigkeit der verlangten
Vertretungsmaßnahmen; siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art
6.3 in V / B
und zu Art 8.1.5 in
VII
/ A). Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dem
VN
eine rasche und kostengünstige Alternative zur gerichtlichen Konfliktlösung
anzubieten. Der
VN bleibt aber berechtigt, auf ein Schiedsgutachterverfahren
zu verzichten und seine Ansprüche sofort gerichtlich geltend zu machen.
Nicht zuständig ist dieses Schiedsgutachterverfahren für Fragen, die den Ver-
sicherungsvertrag selbst (etwa die grundsätzliche Frage des Versicherungs-
schutzes oder die Folgen von Obliegenheitsverletzungen) betreffen. Ergreift
daher der
VN bestimmte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen, ohne sich darüber vorher mit dem Versicherer abzustimmen, und
verletzt er damit gesetzliche oder vereinbarte Obliegenheiten (vgl dazu ins
-
besondere §62 Vers
VG und die in Art 8 ARB beschriebenen Informations-,
Abstimmungs-, Warte- und Schadenminderungspflichten), kann er eine daraus
resultierende Ablehnung des Versicherers nur im Wege einer Deckungsklage
bekämpfen. Gleiches gilt für Ablehnungen des Versicherungsschutzes unter
Berufung auf die primäre und sekundäre Risikoumschreibung.
Schadenregulierung
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Im Deckungsprozess wegen einer grundsätzlichen Ablehnung des Versiche-
rungsschutzes nach §158n Abs 1 Vers
VG
kann der Versicherer auch fehlende
Erfolgsaussichten und mutwillige oder nicht zweckentsprechende Vorgangs-
weise einwenden (7 Ob 130 / 10h = VersE 2355). Ist die fehlende Erfolgs-
aussicht für den Versicherer im Zeitpunkt der grundsätzlichen Deckungs
-
ablehnung aufgrund ausreichender Informationen bereits klar erkennbar,
muss er diesen Einwand erheben, will er im Falle eines Unterliegens in der
Deckungsfrage den späteren Einwand der „res iudicata“ hinsichtlich der
fehlenden Erfolgsaussicht vermeiden.
Nach Auffassung des OGH kann der VN seinen Anspruch auf Nominierung
eines Schiedsgutachters und Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens
durch den Versicherer auch dann geltend machen, wenn der Versicherer den
Versicherungsschutz nicht nur mangels Erfolgsaussicht, sondern auch wegen
eines grundsätzlichen Deckungsmangels ablehnt. Dem Versicherer bleibt es
unbenommen, im Rechtsstreit über die Einleitung des Schiedsgutachterver-
fahrens auch den Einwand der fehlenden Deckung zu erheben. Dringt der
Versicherer mit diesem Einwand durch, ist das Klagebegehren des
VN
auf
Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens abzuweisen und die Sache damit
erledigt. Dringt der Versicherer mit diesem Einwand nicht durch, ist dem
Klagebegehren des VN stattzugeben und in weiterer Folge ein Schiedsgut-
achterverfahren durchzuführen (vgl 7 Ob 45
/ 89; dazu kritisch Garger, Das
Sachverständigenverfahren im Versicherungsrecht, 142).
2. Das Verfahren und seine Kosten
In Übereinstimmung mit §64 VersVG beschreibt Art 9.5 ARB das von §158l
VersVG geforderte, objektive Schiedsgutachterverfahren.
Will der
VN
von diesem Schiedsgutachterverfahren Gebrauch machen, muss
er innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der (Teil-) Ablehnung unter gleich-
zeitiger Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachter-
verfahrens in geschriebener Form beantragen (Zugang beim Versicherer!).
Der Versicherer seinerseits ist innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen dieses
Antrages verpflichtet, ebenfalls einen Rechtsanwalt schriftlich namhaft
zu machen und diesen mit der Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens
zu beauftragen. Wenn der VN sich für das Schiedsgutachterverfahren ent-
scheidet, ist der Versicherer verpflichtet, die personellen und organisato-
rischen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Diese Pflicht des Versicherers
ist eine echte Rechtspflicht (keine bloße Obliegenheit) und daher einklagbar
(vgl 7Ob 14 / 88,
VR 1988 / 132).
Schiedsgutachterverfahren
155
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Sowohl VN als auch Versicherer können für das Schiedsgutachterverfahren
nur Rechtsanwälte nominieren, die im konkreten Streitfall selbst noch nicht
für sie tätig waren. Schiedsgutachter, die im zu begutachtenden Konfliktfall
noch nicht involviert waren, garantieren ein höheres Maß an Objektivität und
kommen eher zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Bei Anwaltsgesell-
schaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von
der Nominierung als Schiedsgutachter im konkreten Anlassfall aus. Diese
Beschränkung gilt aber schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für
echte Anwaltsgesellschaften (vgl §1a RAO). Beschränkt sich eine Kanzlei-
gemeinschaft dagegen auf eine bloße Regiegemeinschaft, bei der die Akten-
behandlung vollständig getrennt erfolgt, sind die einzelnen Regiepartner als
voneinander unabhängige und selbständige Rechtsvertreter zu werten und
von dieser Beschränkung nicht betroffen.
Die beiden vom
VN und vom Versicherer nominierten Rechtsanwälte sollen
nun innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schiedsgutachterver-
fahrens eine Entscheidung über die strittige(n) Frage(n) treffen. Kommen sie
zu einem gemeinsamen Ergebnis, sind beide Seiten grundsätzlich an diese
Entscheidung gebunden. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur unter den
Voraussetzungen des §64 Abs 2 Vers
VG
(die Feststellung der Schiedsgutachter
weicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab) zulässig. Kommen
die beiden Anwälte innerhalb dieser Frist zu keiner übereinstimmenden Ent-
scheidung, kann der VN seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gericht-
lich geltend machen (vgl dazu auch §64 Abs
2 letzter Satz VersVG).
In diesem Zusammenhang ist §158l Abs 3 Vers
VG
zu beachten. Beantragt der
VN fristgerecht ein Schiedsgutachterverfahren, wird die für eine Deckungs-
klage zur Verfügung stehende Frist des §12 Vers
VG
bis zum Abschluss
des Schiedsgutachterverfahrens, längstens aber für einen Zeitraum von zwei
Monaten, gehemmt.
Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind nach Art 9.7
ARB im Ver-
hältnis des Obsiegens zum Unterliegen in diesem Verfahren vom Versicherer
bzw VN zu tragen. Die Kostentragungspflicht des VN wird aber jedenfalls
mit der Höhe seiner eigenen Schiedsgutachterkosten begrenzt (unterliegt der
Versicherer, hat er die Kosten beider Gutachter zu tragen; unterliegt der VN,
tritt Kostenaufhebung ein).
Kommt es zu keiner Einigung zwischen den beiden Schiedsgutachtern, trägt
jede Seite die Kosten ihres Schiedsgutachters zunächst selbst. Kommt es in
weiterer Folge zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, teilen die Kosten
des Schiedsgutachterverfahrens das Schicksal der Kosten des Deckungspro
-
zesses (unabhängig davon, ob die Parteien sie im Deckungsprozess als vor-
prozessuale Kosten geltend machen oder nicht; Art
9.7 Abs 2, zweiter Satz
Schadenregulierung
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beschreibt nicht, wie die Schiedsgutachterkosten im Deckungsprozess geltend
zu machen sind, sondern wie sie im Falle eines Deckungsprozesses zwischen
den Parteien zu verteilen sind).
Die vor Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens bis zur gänzlichen
oder teilweisen Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer
aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen (zeitgerechte Geltend-
machung des grundsätzlich gegebenen Deckungsanspruches, Beachtung der
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles).
3. 
Lehnt der Versicherer die Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder
fehlender Erfolgsaussicht, wegen Mutwilligkeit oder fehlender Notwendig-
keit / Zweckmäßigkeit der verlangten Vorgangsweise oder Maßnahme ganz
oder teilweise ab, ist er verpflichtet, den
VN
in geschriebener Form über
die Ablehnungsgründe zu informieren und über das Schiedsgutachterver-
fahren zu belehren (das gilt nicht für die Fälle der zulässigen Begrenzung der
Kostenzusage, weil sie nicht als Ablehnung gilt; vgl dazu näher oben unter
4. Zeitpunkt der Prüfung).
Für den Fall, dass der Versicherer es verabsäumt, den
VN auf sein Recht, ein
Schiedsgutachterverfahren zu beantragen, hinzuweisen, gilt das
RS-Bedürf-
nis des
VN im Einzelfall als anerkannt. Diese Sanktion hat zur Folge, dass
die konkrete, vom VN beantragte und vom Versicherer ohne Hinweis auf
das Schiedsgutachterverfahren abgelehnte Maßnahme oder Vorgangsweise
von der Leistungspflicht des Versicherers umfasst ist. Der spätere Einwand
des Versicherers, die betroffene Maßnahme oder Vorgangsweise wäre nicht
hinreichend aussichtsreich, nicht zweckentsprechend oder mutwillig gewesen,
ist nicht mehr zulässig.
Beispiel: Der VN will nach einem Verkehrsunfall Reparaturkosten und Wert-
minderung gerichtlich geltend machen. Da die Gegenseite das Verschulden
bestreitet, die Art der Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen über
den Unfallhergang nichts aussagt und sonstige objektive Beweismittel (Unfall-
spuren, Zeugenaussagen) außer den Aussagen der beteiligten Parteien nicht
zur Verfügung stehen, schlägt der RS-Versicherer vor, vorläufig nur die Repa-
raturkosten (mit einem € 4.000,– übersteigenden Betrag) einzuklagen. Da
der VN diesen Vorschlag zurückweist, lehnt der Versicherer die gewünschte
Klagsführung über Reparaturkosten und Wertminderung ab, ohne auf das
Schiedsgutachterverfahren hinzuweisen.
Schiedsgutachterverfahren
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Der VN ist so zu stellen, wie wenn der Versicherer die gewünschte Klags-
führung genehmigt hätte.
Der Versicherer hat aber nicht zu übernehmen1)die Kosten, die sich daraus
ergeben, dass der
VN ohne Abstimmung mit dem Versicherer zusätzlich Ver-
dienstentgang geltend gemacht hat bzw 2)die Kosten für ein Rechtsmittel, wel-
ches ohne Abstimmung mit dem Versicherer ergriffen wurde (vgl Art 8.1.5.2).
Die Grenzen dieser Sanktion liegen dort, wo der Versicherer auch eine
ausdrücklich gebilligte Maßnahme oder Vorgangsweise bzw die ausdrück-
lich als hinreichend anerkannte Aussicht auf Erfolg widerrufen könnte (vgl
dazu oben 4. Zeitpunkt der Prüfung, zulässiger Widerruf). Davon abgesehen
steht der
OGH auf dem Standpunkt, dass ein Unterlassen des Hinweises auf
ein mögliches Schiedsgutachterverfahren gegenüber einem anwaltlich ver-
tretenen VN sanktionslos bleiben kann (vgl dazu näher 7 Ob 177 / 02h und
7Ob 236
/ 97z;
zustimmend Garger, Das Sachverständigenverfahren im Ver-
sicherungsvertragsrecht (2002), 156; zwfl Kronsteiner in Fenyves / Schauer,
VersVG §158l Rz 14).
Neben der prinzipiellen Hinweispflicht des Versicherers auf das Schieds-
gutachterverfahren besteht auch eine Pflicht zur Belehrung des VN über
die formellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Schiedsgutachter-
verfahrens (Art 9.4 Abs 1 verlangt einen Hinweis auf die Möglichkeit eines
Schiedsgutachterverfahrens gem Pkt 5). Er wird den
VN auch über die in
Pkt 5 Abs 1 normierten Erfordernisse (4-Wochen- Frist, geschriebene Form
und gleichzeitige Benennung eines Rechtsanwaltes) belehren müssen. Unter-
lässt der Versicherer diese Belehrung, wird er Formmängel gegen sich gelten
lassen müssen. Belehrt er den VN nicht über die 4-Wochen- Frist, beginnt
diese nicht zu laufen; auch ein späterer Antrag des
VN ist in diesem Fall als
rechtzeitig zu bewerten. Dass in der Zwischenzeit allenfalls Klage bereits
eingebracht und verhandelt wurde, steht der Durchführung eines Schieds-
gutachterverfahrens nicht im Wege. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht
durch die Schiedsgutachter wird in diesem Fall aufgrund einer nachträg-
lichen Prognose zu erfolgen haben, die sich auf die dem Versicherer im
Zeitpunkt seiner Stellungnahme zur Verfügung stehenden Informationen
und Unterlagen stützt (vgl 7 Ob 14 / 88 = VersE 1386). Belehrt der Ver-
sicherer den VN nicht über das Erfordernis der gleichzeitigen Benennung
eines Rechtsanwaltes, wird er dem VN die Möglichkeit einer nachträglichen
Nominierung einräumen müssen.
Schadenregulierung
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D. Auswahl und Beauftragung des Rechtsvertreters
1. Das Wahlrecht des VN im Normalfall
Verlangt der VN Versicherungsschutz für seine Vertretung vor Gerichten
oder Verwaltungsbehörden, hat er gem §158k Vers
VG
und Art 10
ARB
unabhängig vom betroffenen
RS
-Baustein bzw Risikobereich – das Recht,
den Rechtsvertreter frei zu wählen.
Dieses Wahlrecht bezieht sich nicht nur auf Rechtsanwälte, sondern auf alle
nach österreichischen Rechtsvorschriften zur berufsmäßigen Parteienver-
tretung befugten Personen (vgl Art III Abs 1 Z 1 und Abs 3 EGVG bzw die
§§27
ff
ZPO, §48 Abs 1 Z 4 StPO, §40 Abs 1 ASGG und andere Verfah-
rensvorschriften sowie Sonderregelungen in berufsspezifischen Rechtsvor-
schriften, wie §5 NO, §16 PatAnwG ua). In der Praxis von Bedeutung sind
insbesondere die Befugnisse von Notaren und Angestellten der gesetzlichen
Interessenvertretungen und Gewerkschaften. Die Befugnis zur umfassenden
berufsmäßigen Parteienvertretung vor allen Gerichten und Verwaltungsbe-
hörden, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten ist aber Rechts-
anwälten vorbehalten (§8
RAO).
Verlangt der
VN Versicherungsschutz für die Vertretung in einem Gerichts-
oder Verwaltungsverfahren ohne gleichzeitig einen Rechtsvertreter seiner
Wahl namhaft zu machen, ist der Versicherer (bzw das beauftragte Schaden-
regulierungsunternehmen) verpflichtet, den
VN
auf sein Wahlrecht hin-
zuweisen. Der VN soll die Möglichkeit erhalten, die Nominierung eines von
ihm ausgewählten Rechtsvertreters nachzuholen. Reagiert der VN auf diesen
Hinweis nicht, gelten die unten beschriebenen Regeln über das Ersatzwahl-
recht des Versicherers.
Zur eigenständigen Funktion dieses Wahlrechtes und zum Verhältnis
Rechtsvertreter- Wahl und Selbstbehalt an den auflaufenden Rechtskosten
siehe näher oben unter V, Leistungen des Versicherers / Selbstbehaltsver-
einbarungen). Die Bestimmungen des §158k Abs 2 über die Zulässigkeit
der Begrenzung des Wahlrechtes auf ortsansässige Rechtsvertreter sind ein-
schränkend dahingehend auszulegen, dass der
VN auch einen ortsfremden
Rechtsvertreter wählen kann, wenn der Versicherer nur mit den Kosten eines
ortsansässigen Rechtsvertreter belastet wird (7 Ob 194 / 09v = VersE 2321;
Rs C-293 / 10; sdazu auch oben unter V. Leistungen des Versicherers / Die
versicherten Kostenarten).
Auswahl und Beauftragung des Rechtsvertreters
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2. Das Wahlrecht des VN im Falle einer Interessenkollision
Ist beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden, räumen §158k und
Art 10.2 ARB dem VN ein erweitertes Wahlrecht ein. In derartigen Fällen
kann der VN auch zur sonstigen Wahrnehmung seiner (versicherten) recht-
lichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen. Wenn und insoweit der
Versicherungsschutz auch die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen und den Beratungs- RS umfasst, bezieht sich das VN-Wahlrecht
im Falle einer Interessenkollision daher auch auf diese Deckungsbereiche.
Anders als nach Art 10.1 bezieht sich dieses erweiterte Rechtsvertreterwahl
-
recht des
VN – in Übereinstimmung mit §158k Abs1, 2. Satz – aber nur auf
Rechtsanwälte, nicht auf andere Personen, die beispielsweise aufgrund ihrer
Gewerbeberechtigung (in meist eingeschränktem Umfang) außergerichtliche
Beratungs- oder Vertretungsbefugnis haben. Neben Qualifikation und Befug-
nis des Rechtsanwaltes zur umfassenden Parteienvertretung dienen auch die
besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes dem Schutz des Klienten im
Falle einer Interessenkollision (vgl beispielsweise das umfassend gestaltete
Doppelvertretungsverbot gem §10 Abs 1 RAO).
Zur Frage, wann eine Interessenkollision vorliegt, beschreibt Art 10 Pkt 2
zwei Tatbestände:
Der Umstand, dass der VN aufgrund ein und desselben Ereignisses dem
Versicherer gegenüber Ansprüche nicht nur aus der
RS
-Versicherung,
sondern gleichzeitig aus einem anderen Versicherungszweig geltend macht,
führt unter der Voraussetzung zum Eintritt einer Interessenkollision, dass
das RS-Interesse des VN im (möglichen) Gegensatz zum wirtschaftlichen
Interesse des Versicherers im anderen Versicherungszweig steht (7 Ob
32 / 02k = VersE 1962).
Ein derartiger Interessengegensatz entsteht beispielsweise dann, wenn der
Versicherer im anderen Versicherungszweig die Verletzung gesetzlicher oder
vertraglicher Obliegenheiten einwendet, die auch in der RS-Versicherung zur
Leistungsverweigerung bzw zu einem Regressrecht führen könnten (zB Alko-
holisierung oder vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles). Stehen
derartige Einwände dagegen nicht zur Diskussion, kommt es in aller Regel
auch nicht zu einem Gegensatz zwischen den
RS-Interessen des VN und den
wirtschaftlichen Interessen des Versicherers im anderen Versicherungszweig.
Verlangt der VN Rechtsschutz gegen einen Anspruchsgegner, dem der
Versicherer aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages für dasselbe
Ereignis Versicherungsschutz bestätigt hat, ist ohne weitere Vorausset-
zungen der Eintritt einer Interessenkollision anzunehmen. Unerheblich
Schadenregulierung
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ist, ob der Anspruchsgegner des RS-VN Versicherungsschutz aus einem
Haftpflichtvertrag, einem Rechtsschutzvertrag oder einem sonstigen Ver-
sicherungsvertrag hat.
Vertritt der Versicherer den
RS-VN gegen den eigenen Haftpflicht- VN, liegt
offenkundig eine potentielle Interessenkollision vor.
Deckungsansprüche beider
VN aus RS-Verträgen sind vor allem in jenen RS-
Bausteinen denkbar, in denen Versicherungsschutz sowohl für die Durchsetzung
als auch für die Abwehr von Ansprüchen besteht. Daneben können aber auch
die an einem Unfall Beteiligten gegenseitig aktiv Ansprüche geltend machen
(weil das Verschulden strittig ist) und dafür Versicherungsschutz verlangen.
Hat der Anspruchsgegner des
RS-VN aus demselben Ereignis Anspruch auf
Versicherungsschutz in einem anderen Versicherungszweig, erwirbt der Ver-
sicherer (bei strittigem Verschulden) aufgrund seiner Entschädigungsleistung
Regressansprüche nach §67 VersVG gegen den eigenen RS-VN.
Tritt eine Interessenkollision ein, ist der Versicherer verpflichtet, dem
VN
davon unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein erweitertes Wahl-
recht hinzuweisen. Eine weitere Konsequenz besteht darin, dass der Versiche-
rer in derartigen Fällen auf eigene außergerichtliche Verhandlungen verzichten
muss. Erst damit entfaltet das erweiterte Wahlrecht des VN, zusammen mit
der Hinweispflicht des Versicherers und den organisatorischen Vorschrif-
ten des VAG über die getrennte oder ausgelagerte Schadenregulierung volle
Schutzwirkung. Konsequenterweise verpflichtet Art 10.6.1 ARB den Ver-
sicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters im Falle einer Interessenkol-
lision sofort vorzunehmen.
Alle diese Konsequenzen werden – unabhängig davon, ob Rechtsschutz vom
Spezial- oder Mehrspartenversicherer geboten wird – auch in jenen Aus-
nahmesituationen zu beachten sein, in denen der RS-VN gleichzeitig als
sonstiger Vertragspartner des
RS
-Versicherers – zB als Arbeitnehmer oder
Lieferant – tätig ist und Versicherungsschutz für die Geltendmachung seiner
Ansprüche gegen diesen verlangt. Auch wenn dieser gravierende, spezifische
Interessengegensatz nicht Gegenstand der Definition in Art 10.2 ist, wäre ein
abweichendes Verhalten des RS-Versicherers in einem derartigen Fall wohl
nach §1295 Abs 2
ABGB als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
Auch bei Eintritt einer Interessenkollision bleibt der Versicherer berechtigt,
neben der Frage der Deckung auch die Aussicht auf Erfolg und die Not-
wendigkeit gewünschter Maßnahmen zu prüfen. Zur Sicherstellung dieses
Prüfrechtes bleibt der VN daher grundsätzlich verpflichtet, seine Informations-
und Abstimmungspflichten während der gesamten Dauer der Schadenabwick-
lung zu beachten. Der VN ist aber berechtigt, diese Pflichten dem Versicherer
Auswahl und Beauftragung des Rechtsvertreters
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gegenüber nicht direkt, sondern nur über den beauftragten Rechtsanwalt zu
erfüllen. Besteht die Interessenkollision darin, dass der Versicherer auch dem
Gegner des
VN aus demselben Ereignis Versicherungsschutz gibt, erfordert
der Zweck dieser Schutzvorschriften in Verbindung mit den
VAG-Vorschrif-
ten über die Organisation der Schadenregulierung im Rechtsschutz darüber
hinaus, dass die Rechtsschutzabteilung bzw das Schadenregulierungsunterneh
-
men auf den Direktkontakt zum Gegner nicht nur zum Zweck außergericht-
licher Vergleichsverhandlungen, sondern auch zum Zweck der Beschaffung
zusätzlicher Informationen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht verzichtet.
Dasselbe muss erst recht für Direktkontakte zu anderen Abteilungen im eige-
nen Unternehmen und die Nutzung von Informationen aus dem Gegenakt
gelten. Der Versicherer muss sich in derartigen Fällen auf die vom Rechtsver-
treter des
VN
zur Verfügung zu stellenden Informationen / Unterlagen und
auf das mündliche und schriftliche Vorbringen des Gegners im Verfahren
selbst beschränken. Diese Beschränkungen sind in Anbetracht der besonde-
ren Kollisionssituation zumutbar. Die Interessen des Versicherers sind durch
die während der gesamten Verfahrensdauer aufrechten Informations- und
Wahrheitspflicht des VN und das Verbot mutwilliger Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung ausreichend gewahrt.
3. Das Wahlrecht des Versicherers
In dem durch §158k gezogenen Rahmen beschreiben Art 10.4 und 10.5 der
ARB jene Fälle, in denen der Versicherer berechtigt oder sogar verpflichtet
ist den Rechtsvertreter selbst auszuwählen.
Im Rahmen der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen
hat der Versicherer nach Art 6.4 (vgl auch Art 8.1.5.1) die Wahl, Ansprüche des
VN selbst (durch eigene Mitarbeiter) durchzusetzen bzw abzuwehren, oder
sofort einen Rechtsanwalt auszuwählen und zu beauftragen. Weil das Rechts-
vertreterwahlrecht des
VN
auf die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwal-
tungsverfahren beschränkt ist, steht die Auswahl des Rechtsvertreters in diesem
außergerichtlichen Bereich dem Versicherer zu. Auch im Beratungs- RS steht
das Wahlrecht wegen der in §158k bzw Art 10
ARB enthaltenen Beschrän-
kungen dem Versicherer zu (anderes gilt bei Eintritt einer Interessenkollision;
in einem derartigen Fall steht das Wahlrecht jedenfalls dem VN zu und ist der
Versicherer verpflichtet, sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen).
Verlangt der
VN Versicherungsschutz für eine Vertretung vor einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde, ohne gleichzeitig einen Rechtsvertreter sei-
ner Wahl namhaft zu machen, ist der Versicherer gem Art 10.1 verpflichtet,
den
VN auf sein Wahlrecht hinzuweisen und ihm die nachträgliche Nomi-
nierung eines Rechtsvertreters innerhalb eines Monats zu ermöglichen. Für
Schadenregulierung
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den Fall, dass der VN trotz dieses Hinweises mit Fristsetzung und Rechts-
belehrung über die Folgen des Fristablaufes von seinem Nominierungsrecht
keinen Gebrauch macht, gilt gem Art 10.4.3
ARB
als vereinbart, dass das Wahl-
recht des VN (endgültig) auf den Versicherer übergeht (Ersatzwahlrecht);
der
VN hat auf die Ausübung seines Wahlrechtes damit schlüssig verzichtet.
Macht der
VN bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen
Rechtsvertreter namhaft und ist die sofortige Beauftragung eines solchen
zur Wahrung der rechtlichen Interessen des
VN erforderlich, ist der Ver-
sicherer nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,
selbst einen Rechtsver-
treter auszuwählen und mit der Vertretung des
VN zu beauftragen. Damit
soll der
VN vor möglichen Nachteilen geschützt werden, die aus dem Ver-
säumnis wichtiger Fristen entstehen könnten. Da der RS-Versicherer in diesem
Zusammenhang im Interesse des VN ein „Notwahlrecht“ ausübt, geht das
Rechtsvertreterwahlrecht in diesen Fällen nicht endgültig auf den Versicherer
über. Der Versicherer muss den
VN
vielmehr gleichzeitig auf sein grund-
sätzlich bestehendes Wahlrecht hinweisen und ihm nach der erforderlichen
juristischen Erstversorgung die Möglichkeit eines Rechtsvertreterwechsels
einräumen. Die damit verbundenen Mehrkosten gehen aber zu Lasten des
VN (sie resultieren aus der Geltendmachung des Deckungsanspruches ohne
gleichzeitige Nominierung eines Rechtsvertreters und entstehen ausschließ-
lich im Interesse des
VN).
4. Die Beauftragung des Rechtsvertreters
Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt, unabhängig davon, wer ihn
auswählt, durch den Versicherer. Es handelt sich dabei um ein Recht des
Versicherers, dessen Verletzung durch den
VN
nach Art 8.1.2 eine Oblie-
genheitsverletzung darstellt. Der Versicherer kann mit dem Akt der Beauf-
tragung sowohl dem
VN als auch dem Rechtsvertreter gegenüber Klarheit
über Beginn, Art, Ausmaß und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
schaffen. Von der Beauftragung des Rechtsvertreters zur Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen zu unterscheiden ist dagegen der Auftrag des
VN an
seinen Rechtsvertreter, für ihn den Deckungsanspruch beim Versicherer gel-
tend zu machen. Dieses Recht steht dem
VN zu. Kostenersatz dafür wird er
aber nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten verlangen können
Die Beauftragung des Rechtsvertreters durch den Versicherer erfolgt im Namen
und im Auftrag des VN. Es entsteht daher durch diesen Beauftragungsakt
allein kein direktes Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Rechtsvertreter,
sondern nur zwischen VN und Rechtsvertreter. Auch die Freistellung des VN
von der Zahlung von Rechtskosten im Wege der Bestätigung des Versicherungs-
schutzes stellt keinen Vertrag zugunsten des Kostengläubigers, sondern eine
Auswahl und Beauftragung des Rechtsvertreters
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Erfüllungsübernahme ohne eigenes Forderungsrecht des Kostengläubigers
hier des Anwaltes – dar. Der Rechtsvertreter erwirbt daher keinen direkten
Kostenersatzanspruch gegen den RS-Versicherer, es sei denn, dieser hätte sich
ausdrücklich oder schlüssig zu einer direkten Kostenübernahme dem Anwalt
gegenüber verpflichtet. Wird der Auftrag vom Versicherer ausdrücklich im
Namen und im Auftrag des VN erteilt, ist auch der Wunsch, vom VN keinen
Kostenvorschuss zu fordern, mit ihm kein Sonderhonorar zu vereinbaren,
Gerichtskostenvorschüsse beim Versicherer einzufordern etc kein Anlass, die-
sen im Sinne einer unmittelbaren Beauftragung des Rechtsvertreters durch den
Versicherer oder einer von der Deckungspflicht gegenüber dem VN unabhän-
gigen Zusage des Kostenersatzes auszulegen (vgl 7 Ob 7
/ 95 = VersE 1643 und
7 Ob 12 / 95 = VersE 1650; ausführlich zu den Vertragsverhältnissen zwischen
Rechtsvertreter,
VN und RS-Versicherer sauch Ettinger, VR 2015 / 4, 26 f).
Unabhängig davon, wer den Rechtsvertreter auswählt, wird dieser ausschließ-
lich im Namen und im Auftrag des VN tätig. Er trägt daher dem VN gegen-
über unmittelbar die Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages.
Eine Haftung des Versicherers für die Tätigkeit des Rechtsvertreters besteht
nicht. Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Aus
-
wahl des von ihm vorgeschlagenen Rechtsvertreters. In der Praxis sind die
Voraussetzungen dafür aber jedenfalls solange schwer vorstellbar, als die
zuständige Standesvertretung die Befugnis des Rechtsvertreters nicht vorü-
bergehend oder dauerhaft aufhebt.
Die Beauftragung
des Rechtsvertreters durch den Versicherer hat im Straf-
verfahren, im Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei
Inanspruchnahme des
Beratungs-
RS und bei Eintritt einer Interessenkol-
lision sofort zu erfolgen.
In allen anderen Fällen entsteht die Pflicht des Versicherers zur Beauftragung
des Rechtsvertreters erst dann, wenn seine eigenen außergerichtlichen Ver-
gleichsbemühungen gescheitert sind oder aus anderen Gründen sofortige
gerichtliche Vertretungsmaßnahmen notwendig werden (etwa weil der Ablauf
von Fristen droht). Dem Versicherer steht für eigene außergerichtliche Ver-
gleichsverhandlungen eine „angemessene“ Frist (vgl Art 8.1.5.1) zu. Was
angemessen ist, kann nur im einzelnen Fall aufgrund des jeweiligen Sachver-
haltes, der geltend gemachten Forderungen und anhand der zu erwartenden
Prozessdauer geprüft werden. Allgemein wird gelten, dass die außergericht-
lichen Vergleichsverhandlungen abzubrechen sind, wenn die Erwartung, dass
sie zum Erfolg führen, nicht mehr berechtigt ist.
Schadenregulierung
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E. Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen
Versicherungsansprüche können vom
VN
gem Art 11 Pkt 1
ARB
erst vertrag-
lich abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe
nach endgültig festgestellt sind. Eine wirksame Abtretung oder Verpfändung
durch den
VN
setzt daher voraus, dass nicht nur die grundsätzliche Deckungs-
pflicht des Versicherers, sondern auch die ersatzpflichtigen Rechtsverfolgungs-
kosten dem Grunde und der Höhe nach bereits endgültig feststehen:
Gerichtskosten und gegnerische Anwaltskosten durch Beschluss, Urteil
oder Vergleich
und fällig gestellte eigene Vertretungskosten durch Anerkenntnis seitens
des Versicherers.
Diese Beschränkungen der vertraglichen Abtretungs – und Verpfändungs-
rechte dient legitimen Interessen des Versicherers (s dazu näher in 7 Ob
85 / 07m = VersE 2216 mwN). Sie gelten unabhängig davon, ob der Anspruch
auf Übernahme seiner Rechtsverfolgungskosten dem
VN als Freistellungs-
anspruch gegen den
RS
-Versicherer oder – nachdem er seine Kostengläubiger
selbst befriedigt hat – als Kostenersatzanspruch gegen den Versicherer zusteht.
Wenn ein Kostengläubiger des VN selbst dessen Ansprüche zulässigerweise
pfänden und sich überweisen lässt, verwandelt sich der Versicherungsanspruch
des VN – in dem Umfang in dem er zu Recht besteht – in einen Zahlungs-
anspruch des Titelgläubigers gegen den
RS
-Versicherer (3 Ob 136 / 13s, ecolex
2014, 327). Das vertragliche Abtretungs- und Verpfändungsverbot des Art 11
kann und soll hier die Pfändung nicht verhindern. Hat der VN die Rechtsver-
folgungskosten bereits selbst befriedigt, kann auf seinen Zahlungsanspruch
gegen den Versicherer von jedem seiner Gläubiger mittels Forderungsexe-
kution zugegriffen werden. Der RS-Versicherer kann aber in beiden Fällen
sachlich gerechtfertigte Einwände gegen Grund und Höhe des Anspruches
geltend machen (vgl §301
EO).
Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung
(ARB 2015)
Diese Bedingungen stellen ein unverbindliches Muster für Allgemeine Bedingungen in der
Rechtsschutz-Versicherung dar. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den
Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen
Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen
Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in
Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie
Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt
und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen
der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend
übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte
Personen Deckungsansprüche geltend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungs-
anspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungs-
nehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise
oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt
und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
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Allgemeine Bedingungenr die Rechtsschutz-Versicherung
(ARB 2015)
Diese Bedingungen stellen ein unverbindliches Muster für Allgemeine Bedingungen in der
Rechtsschutz-Versicherung dar. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Einführung und Inhaltsverzeichnis
Bitte beachten Sie, dass nur die Gemeinsamen und die Besonderen Bestimmungen zusammen den
Umfang und die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beschreiben. Die Gemeinsamen
Bestimmungen gelten in jedem Fall, die Besonderen Bestimmungen nur soweit, als sie im jeweiligen
Versicherungsvertrag vereinbart sind.
Die in den Besonderen Bestimmungen beschriebenen Rechtsschutz-Bausteine (Risken) werden in
Form von Rechtsschutz-Kombinationen für Fahrzeughalter, für Arbeitnehmer, für Firmen und freie
Berufe, für Landwirte etc. angeboten. Umfang und Preis dieser Kombinationen sind im Tarif geregelt
und werden im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart. Jene Gesetzesstellen, auf die im Rahmen
der Bedingungen Bezug genommen wird, finden Sie im Anhang.
Gender Hinweis:
Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend
übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf Frauen und Männer in
gleicher Weise.
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?
Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 5 Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte
Personen Deckungsansprüche geltend machen?
Artikel 6 Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungs-
anspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
Artikel 9 Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungs-
nehmers Stellung zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise
oder die Erfolgsaussichten zu geschehen? (Schiedsgutachterverfahren)
Artikel 10 Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt
und was hat bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
Anhang
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Artikel 11 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und
wann gehen Ansprüche auf den Versicherer über?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann
beginnt der Versicherungsschutz?
Artikel 13 Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
Artikel 14 Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme? (Wertanpassung)
Artikel 15 Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder
endet er vorzeitig?
Artikel 16 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Besondere Bestimmungen
Artikel 17 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge
(Fahrzeug-Rechtsschutz) je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-
Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 18 Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker
(Lenker-Rechtsschutz)
Artikel 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und
Betriebsbereich
Artikel 20 Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Artikel 21 Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Artikel 22 Beratungs-Rechtsschutz
Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Artikel 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Artikel 25 Rechtsschutz für Familienrecht
Artikel 26 Rechtsschutz für Erbrecht
Anhang
Anhang 1 Unverbindliche Muster für abweichende Vereinbarungen
Anhang 2 Wiedergabe der in den ARB und in den unverbindlichen Mustern für
abweichende Vereinbarungen erwähnten wesentlichen Gesetzesbestimmungen
Anhang
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Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Der Versicherer sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und
trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten.
Dieser Versicherungsschutz wird nach den Gemeinsamen und Besonderen Bestimmungen geboten
und bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risken.
Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen
versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1.,
Artikel 19.2.1. und Artikel 24.2. sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des
versicherten Objektes geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch
zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses
Schadenereignisses.
Bei Schäden infolge einer Umweltstörung, die auf einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien
Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen, plötzlich eingetretenen Vorfall zurückzuführen sind,
gilt dieser Vorfall (= Störfall) als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der
Eintritt dieses Störfalles.
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern.
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für
Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4.) sowie des Rechtsschutzes für Familienrecht
(Artikel 25.4.) gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen.
3. In den übrigen Fällen insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögens-
schadens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. und Artikel 24.2.1.1.) gilt
als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners
oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem
Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben
soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Im Führerschein-
Rechtsschutz (Artikel 17.2.3. und Artikel 18.2.3.) ist bei mehreren Verstößen derjenige
maßgeblich, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung?
(Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages eintreten.
2. Versicherungsfälle gem. Artikel 2.1., die zwar während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren behauptete Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss
des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem
Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der behaupteten Ursache, die zu
dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war.
3. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder
eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem.
Artikel 2.3. aus, besteht kein Versicherungsschutz.
4. Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als x Jahre nach Beendigung des
Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht kein Versicherungs-
schutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch nach
Kenntnis des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 VersVG (siehe Anhang) unverzüglich geltend
macht.
5. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über
Prämienzahlung und Beginn des Versicherungsschutzes (Artikel 12) und die in den Besonderen
Bestimmungen geregelten Wartefristen (Artikel 20 bis 26).
Artikel 4
Wo gilt die Versicherung?
(Örtlicher Geltungsbereich)
1. Im Fahrzeug- und Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17), Lenker-Rechtsschutz (Artikel 18)
sowie im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Artikel 19) besteht Versicherungsschutz für
Versicherungsfälle, die in Europa (im geographischen Sinn), den außereuropäischen Mittelmeer-
anrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren auch auf Flug- und
Schiffsreisen innerhalb der äußeren Grenzen dieses Geltungsbereiches eintreten, wenn auch die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in diesem Geltungsbereich erfolgt.
2. In den übrigen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Geltungsbereich
gem. Pkt. 1. eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen jedoch in Österreich erfolgt und dafür
die Zuständigkeit eines staatlichen österreichischen Gerichtes oder einer österreichischen
Verwaltungsbehörde gegeben ist.
Artikel 5
Wer ist versichert und unter welchen Voraussetzungen können mitversicherte Personen
Deckungsansprüche geltend machen?
1. Versichert sind der Versicherungsnehmer und die in den Besonderen Bestimmungen jeweils
genannten mitversicherten Personen.
Ist in den Besonderen Bestimmungen die Mitversicherung von Familienangehörigen vorgesehen,
so umfasst der Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer
Anhang
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1.1. seinen in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Ehegatten, eingetragenen Partner oder
Lebensgefährten und
1.2. deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder
jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben).
2. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz geht auf den Nachlass oder die
eingeantworteten Erben des Versicherungsnehmers über, wenn der Versicherungsfall vor dessen
Ableben eingetreten ist.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen, für deren Unterhalt der
Versicherungsnehmer nach dem Gesetz zu sorgen hatte, wenn sie aufgrund des Ablebens des
Versicherungsnehmers eigene Schadenersatzansprüche geltend machen.
4. Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
mitversicherten Personen; das trifft insbesondere auch für die Erfüllung der Obliegenheiten zu
(Artikel 8).
5. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, seine Zustimmung zu widerrufen, wenn mitversicherte
Personen Versicherungsschutz für
die Einleitung eines Zivilverfahrens nach außergerichtlicher Wahrnehmung rechtlicher
Interessen oder
das Strafverfahren nach einem allenfalls versicherten Ermittlungsverfahren oder
die Anfechtung einer Entscheidung oder
die Einleitung eines anderen Verfahrens
verlangen. Der Versicherungsschutz entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen, für die der
Versicherer zum Zeitpunkt des Widerrufes Versicherungsschutz bestätigt hat, abgeschlossen sind.
Artikel 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle
seiner Leistungspflicht die Kosten gem. Pkt. 6., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Es werden die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden
Kosten gem. Pkt. 1 übernommen. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit
versichert, als sie der Versicherer auch bei vorheriger Abstimmung und Prüfung seiner
Leistungspflicht zu tragen gehabt hätte (Artikel 8).
3. Notwendig sind die Kosten, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
zweckentsprechend und nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf deren Erfolg besteht.
Die Prüfung der Erfolgsaussicht gem. Artikel 9 unterbleibt im Straf-, Führerschein- und Beratungs-
Rechtsschutz.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen Bestimmungen nichts anderes
vorsehen (Artikel 20, 21, 24, 25 und 26), auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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4.1. außergerichtlich durch den Versicherer oder durch eine von ihm beauftragte zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person.
4.2. vor staatlichen Gerichten sowie vor Verwaltungsbehörden durch eine zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person in allen Instanzen, jedoch nicht auf die Vertretung vor dem
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
5. Für das Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof besteht Versicherungsschutz
nur dann, wenn und insoweit dies in den Besonderen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist
(Artikel 17 und 18).
6. Der Versicherer zahlt
6.1. die angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes oder, sofern dort die Entlohnung für anwaltliche
Leistungen nicht geregelt ist, bis zur Höhe der Allgemeinen Honorarkriterien;
In gerichtlichen Verfahren werden Nebenleistungen des Rechtsanwaltes max. in Höhe des
nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes eines am Ort des in 1. Instanz
zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes gezahlt. Haben am Ort dieses Gerichtes
nicht mindestens … Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, übernimmt der Versicherer die
tariflich vorgesehenen Mehrkosten aus der Sprengelfremdheit. Diese Bestimmungen sind
sinngemäß auch auf die Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
anzuwenden.
Wird anstelle des Rechtsanwaltes eine andere zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Person tätig, werden deren Kosten nach den für sie geltenden Richtlinien, max.
jedoch bis zur Höhe des Rechtsanwaltstarifgesetzes übernommen. Im Ausland werden die
angemessenen Kosten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach
den dort geltenden Richtlinien übernommen.
6.2. die dem Versicherungsnehmer zur Zahlung auferlegten Vorschüsse und Gebühren für die von
einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher
und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
Verfahren;
Nicht ersetzt werden Kosten für Urteilsveröffentlichungen und strafrechtliche Vollzugs-
maßnahmen.
6.3. im Zivilprozess auch die Kosten der Gegenseite, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
Zahlung verpflichtet ist;
Unter den gleichen Voraussetzungen trägt der Versicherer im Strafverfahren auch die
Kosten des Schriftsatzes der Subsidiaranklage.
6.4. die Kosten der Hin- und Rückfahrt des Versicherungsnehmers zu und von einem
ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei von diesem
angeordnet wurde oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist;
Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Kosten der Bahnfahrt zweiter Klasse
einschließlich Zuschlägen. Steht dieses Transportmittel nicht zur Verfügung, ersetzt der
Versicherer die Kosten eines vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus, Fähre)
bis zum nächstgelegenen Bahnanschluss. Ist der Ort der Einvernahme mehr als 1.500 km
vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers entfernt, erfolgt eine Kostenerstattung für einen
Linienflug der Economy-Klasse.
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6.5. vorschussweise jene Beträge, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden
müssten, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben
(Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten
ab Zahlung durch den Versicherer zurückzuzahlen;
6.6. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. exklusive Umsatzsteuer, wenn der
Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist;
6.7. Kosten gem. Pkt. 6.1., Pkt. 6.2. und Pkt. 6.4. unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen,
wenn und solange Teilzahlungen durch die Gegenseite Kapital und Zinsen nicht übersteigen
(ausgenommen Inkassofälle gem. Artikel 23.2.3.3.).
6.8. Der Versicherer hat die Leistungen nach Pkt. 6 zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erbringen.
Die Leistung gem. Pkt. 6.1. ist fällig, sobald der Rechtsvertreter die Angelegenheit endgültig
außergerichtlich erledigt hat oder das Verfahren rechtskräftig beendet ist und dem
Versicherungsnehmer eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Der Versicherungsnehmer kann eine Zwischenabrechnung frühestens dann verlangen, wenn
bei Verfahren über mehrere Instanzen eine Instanz beendet ist und dem Versicherungsnehmer
eine Honorarnote schriftlich gelegt wurde.
Die Leistung gem. Pkt. 6.2. bis 6.5. ist fällig, sobald der Versicherungsnehmer zu deren
Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
7. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt wie folgt:
7.1. Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungs-
nehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt
des Versicherungsfalles laut Vertrag gültige Versicherungssumme.
7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden,
einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung.
Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.
7.3. Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen
Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre
Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner
gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst
auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter;
auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die
Forderungsanmeldungen in Insolvenzverfahren sowie
auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die
Vorbereitung und Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach
Kopfteilen auf die Versicherungssummen aller betroffener Versicherungsnehmer
angerechnet.
Werden vom Versicherer Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen der
gerichtlichen Interessenwahrnehmung organisiert oder empfohlen und nimmt der
Versicherungsnehmer freiwillig daran teil, oder werden mehrere Klagen vom Gericht
verbunden, übernimmt der Versicherer die dem einzelnen Versicherungsnehmer entstehenden
Kosten bis zu max. xxx % der mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbarten
Versicherungssumme.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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1.1. mit Kriegen, inneren Unruhen, Terroranschlägen oder Gewalttätigkeiten anlässlich einer
öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung, von Streiks oder Aussperrungen;
1.2. mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine
Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn
durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine
außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar
bevorsteht;
1.3. (…) - Hier können weitere konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kumulrisiken vereinbart werden.
2. in ursächlichem Zusammenhang mit
2.1. Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind;
2.2. (…) - Hier können weitere konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Vereinbarungen mit aleatorischem Inhalt
vereinbart werden.
3. aus dem Bereich des
(…) - Hier können konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus bestimmten Rechtsgebieten vereinbart werden.
4. aus
(…) - Hier können konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus bestimmten Verträgen vereinbart werden.
5. Vom Versicherungsschutz sind soweit nichts anderes vereinbart ist ferner ausgeschlossen
5.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander
und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
5.2. die Geltendmachung von Forderungen, die an den Versicherungsnehmer abgetreten wurden,
und die Abwehr von Haftungen aus Verbindlichkeiten anderer Personen, die der
Versicherungsnehmer übernommen hat, wenn die Abtretung oder Haftungsübernahme
erfolgte, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder nachdem vom
Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende
Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde;
5.3. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einem über das Vermögen
des Versicherungsnehmers beantragten Insolvenzverfahrens;
5.4. Versicherungsfälle, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt
hat sowie solche, die im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens durch den
Versicherungsnehmer eintreten.
5.5. (…) - Hier können weitere konkret zu umschreibende allgemeine Risikoausschlüsse für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen vereinbart werden, die die Sphäre des Versicherungs-
nehmers betreffen.
6. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen können in den Besonderen Bestimmungen spezielle
Risikoausschlüsse vereinbart werden, auf die hier zu verweisen ist.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches
zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die
Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9) durch den Versicherer einzuholen;
1.2. dem Versicherer die Beauftragung des Rechtsvertreters (Artikel 10) zu überlassen und dem
Rechtsvertreter
- Vollmacht zu erteilen,
- ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage zu unterrichten und
- ihm auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
1.3. Kostenvorschreibungen, die ihm zugehen, vor ihrer Begleichung unverzüglich dem
Versicherer zur Prüfung zu übermitteln;
1.4. alles zu vermeiden, was die Kosten unnötig erhöht oder die Kostenerstattung durch Dritte ganz
oder teilweise verhindert;
1.5. bei der Geltendmachung oder Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen außerdem
1.5.1. dem Versicherer vorerst die Möglichkeit einzuräumen, Ansprüche selbst innerhalb
angemessener Frist außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren;
1.5.2. vor der gerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen und vor der
Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung die Stellungnahme des Versicherers zur
Notwendigkeit der Maßnahmen (Artikel 6.3), einzuholen; der Abschluss von
Vergleichen ist mit dem Versicherer abzustimmen;
1.5.3. soweit seine Interessen nicht unbillig, insbesondere durch drohende Verjährung
beeinträchtigt werden,
- vor der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Rechtskraft eines
Strafverfahrens oder eines anderen Verfahrens, insbesondere eines Musterverfahrens,
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten
Rechtsstreit haben kann, oder
- vorerst nur einen Teil der Ansprüche geltend zu machen und die Geltendmachung der
verbleibenden Ansprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Teilanspruch
zurückzustellen.
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird
Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind
gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang).
3. Neben diesen allgemeinen Obliegenheiten sind in Artikel 13 weitere und in den Besonderen
Bestimmungen spezielle Obliegenheiten geregelt (Artikel 17, 18 und 19).
Anhang
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Artikel 9
Wann und wie hat der Versicherer zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung
zu nehmen? Was hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Art der Vorgangsweise oder die Erfolgsaussichten zu geschehen?
(Schiedsgutachterverfahren)
1. Der Versicherer hat binnen zwei Wochen nach Geltendmachung des Deckungsanspruches durch
den Versicherungsnehmer und Erhalt der zur Prüfung dieses Anspruches notwendigen Unterlagen
und Informationen dem Versicherungsnehmer gegenüber in geschriebener Form den
Versicherungsschutz grundsätzlich zu bestätigen oder begründet abzulehnen.
Der Versicherer ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, diese durch einseitige
Erklärung um weitere zwei Wochen zu verlängern.
2. Davon unabhängig hat der Versicherer das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen
Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt er nach Prüfung des
Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis,
2.1. dass hinreichende Aussicht besteht, in einem Verfahren im angestrebten Umfang zu obsiegen,
hat er sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 6 (Versicherungsleistungen)
bereitzuerklären;
2.2. dass diese Aussicht auf Erfolg nicht hinreichend, d. h. ein Unterliegen in einem Verfahren
wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, ist er berechtigt, die Übernahme der an die Gegenseite
zu zahlenden Kosten abzulehnen;
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die
Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.
3. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
oder das Vorgehen zur Beilegung des Streitfalles, für den Deckung begehrt wird, kann der
Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beantragung eines
Schiedsgutachterverfahrens oder ohne Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens gerichtlich
geltend machen.
4. Die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Kostenübernahme wegen nicht hinreichender oder
fehlender Aussicht auf Erfolg oder sonstiger Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Pkt. 3. ist
dem Versicherungsnehmer unter Bekanntgabe der Gründe und unter Hinweis auf die Möglichkeit
eines Schiedsgutachterverfahrens gem. Pkt. 5. in geschriebener Form mitzuteilen. Die bis zu
diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten sind vom Versicherer zu tragen, sofern die sonstigen
Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
Unterlässt der Versicherer den Hinweis gem. Abs. 1, gilt der Versicherungsschutz für die begehrte
Maßnahme als anerkannt.
5. Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens, so muss er
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der (Teil-)Ablehnung des Versicherers unter gleichzeitiger
Benennung eines Rechtsanwaltes die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens in geschriebener
Form beantragen.
Der Versicherer hat nach Einlangen des Antrages innerhalb von 14 Tagen seinerseits einen
Rechtsanwalt in geschriebener Form namhaft zu machen und diesen mit der Einleitung des
Schiedsgutachterverfahrens zu beauftragen.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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Versicherungsnehmer und Versicherer dürfen nur solche Rechtsanwälte als Schiedsgutachter
benennen, die im konkreten Streitfall noch nicht als Rechtsvertreter tätig waren. Bei
Anwaltsgesellschaften schließt die Vertretungstätigkeit eines Anwaltes alle anderen von der
Nominierung als Schiedsgutachter aus.
6. Kommen die beiden Rechtsanwälte zu einer einheitlichen Meinung, so sind Versicherer und
Versicherungsnehmer an diese Entscheidung gebunden.
Weicht diese Entscheidung jedoch von der wirklichen Sachlage erheblich ab, können
Versicherungsnehmer oder Versicherer diese Entscheidung gerichtlich anfechten.
Treffen die beauftragten Rechtsanwälte innerhalb von vier Wochen keine oder keine
übereinstimmende Entscheidung, kann der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Versicherungsschutz gerichtlich geltend machen.
7. Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen in
diesem Verfahren vom Versicherer bzw. Versicherungsnehmer zu tragen, wobei die
Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers mit der Höhe seiner eigenen Anwaltskosten
begrenzt ist.
Kommt es zu keiner Einigung, trägt jede Seite die Kosten ihres Rechtsanwaltes. Diese Kosten
teilen das Schicksal der Kosten eines allfälligen Deckungsprozesses.
Artikel 10
Wer wählt den Rechtsvertreter aus, durch wen und wann wird dieser beauftragt und was hat
bei Vorliegen einer Interessenkollision zu geschehen?
1. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung vor Gerichten oder
Verwaltungsbehörden, eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt,
Notar etc.) frei zu wählen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf sein
Wahlrecht hinzuweisen, sobald dieser Versicherungsschutz für die Einleitung eines Gerichts- oder
Verwaltungsverfahrens verlangt.
2. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision
entstanden ist.
Eine Interessenkollision liegt vor,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund desselben Ereignisses Ansprüche aus verschiedenen
Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer geltend macht und das Rechtsschutz-
Interesse des Versicherungsnehmers im Gegensatz zum wirtschaftlichen Interesse des
Versicherers in einem anderen Versicherungszweig steht oder
wenn in einer Zivilsache ein Gegner auftritt, dem der Versicherer aufgrund eines anderen
Versicherungsvertrages für dasselbe Ereignis den Versicherungsschutz bestätigt hat.
Tritt eine Interessenkollision ein, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer von diesem
Sachverhalt unverzüglich Mitteilung zu machen und ihn auf sein Wahlrecht hinzuweisen.
3. entfällt
4. Der Versicherer ist berechtigt, einen Rechtsvertreter auszuwählen,
4.1. wenn die versicherte außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht durch den
Versicherer selbst vorgenommen wird;
Anhang
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4.2. in Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes;
4.3. wenn innerhalb von einem Monat vom Versicherungsnehmer kein Rechtsvertreter namhaft
gemacht wird, nachdem ihn der Versicherer auf sein Wahlrecht und die Folgen des
Fristablaufes hingewiesen hat.
5. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Rechtsvertreter auszuwählen, wenn der
Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung seines Deckungsanspruches keinen Rechtsvertreter
namhaft macht und die sofortige Beauftragung eines Rechtsvertreters zur Wahrung der rechtlichen
Interessen erforderlich ist.
6. Die Beauftragung des Rechtsvertreters erfolgt durch den Versicherer im Namen und im Auftrag
des Versicherungsnehmers
6.1. im Strafverfahren, Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung, bei
Inanspruchnahme des Beratungs-Rechtsschutzes und bei Vorliegen einer Interessenkollision
sofort;
6.2. in allen anderen Fällen nach Scheitern seiner außergerichtlichen Bemühungen (Artikel 8.1.5.).
7. Der Rechtsvertreter trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die Verantwortung für
die Durchführung seines Auftrages. Eine diesbezügliche Haftung des Versicherers besteht nicht.
Der Versicherer haftet aber für ein allfälliges Verschulden bei der Auswahl eines Rechtsvertreters.
Artikel 11
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden und wann gehen
Ansprüche auf den Versicherer über?
1. Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und
der Höhe nach endgültig festgestellt sind.
2. Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn
geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Bereits an den
Versicherungsnehmer zurückgezahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer bei der Geltendmachung dieser
Ansprüche zu unterstützen und ihm auf Verlangen eine Abtretungsurkunde auszustellen.
Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz?
1. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit
abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn die Jahresprämie
vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist.
2. Die erste oder einmalige Prämie, einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer, ist vom
Versicherungsnehmer gegen Übermittlung der Polizze sofort nach Abschluss des
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
und Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen.
3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie einschließlich
Gebühren und Versicherungssteuer rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder ohne
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schuldhaften Verzug zahlt. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und
ihn zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der
Leistungsfreiheit und der Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag sind gesetzlich geregelt (siehe
§§ 38 und 39a VersVG im Anhang). Sind in den Besonderen Bestimmungen Wartefristen
vorgesehen (Artikel 20 bis 26), dann beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf dieser
Wartefristen.
4. Die Folgeprämien einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer sind zu den jeweils
vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungspflicht sind gesetzlich
geregelt (siehe §§ 39 und 39a VersVG im Anhang).
Artikel 13
Was gilt bei Vergrößerung oder Verminderung des versicherten Risikos?
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.
Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, einen nach Abschluss des Versicherungsvertrages
eingetretenen, für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand dem Versicherer längstens
innerhalb eines Monates anzuzeigen.
2. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach
dem Tarif eine höhere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherer die erhöhte
Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an verlangen.
Unrichtige oder unterbliebene Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die
Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis der vereinbarten Prämie zu der Prämie
entspricht, die bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese
Kürzung der Leistungen tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die
Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6
Abs. 1a VersVG im Anhang).
3. Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb
eines Monates von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr erheblichen
Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat kündigen.
Bei unrichtigen oder unterbliebenen Angaben zum Nachteil des Versicherers ist dieser von der
Verpflichtung zur Leistung frei, außer der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit
oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht (siehe § 6 Abs. 1a
VersVG im Anhang).
4. Tritt nach Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand ein, der nach
dem Tarif eine geringere als die vereinbarte Prämie rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass die Prämie vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt wird. Zeigt der
Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als einen Monat nach dessen Eintritt
an, wird die Prämie vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
5. Wird eine erhebliche Erhöhung der versicherten Gefahr gem. den §§ 23 30 VersVG (siehe
Anhang) durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der
Judikatur der Höchstgerichte bewirkt (§ 27 Abs. 3 VersVG), so kann der Versicherer innerhalb
eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur in
geschriebener Form
Anhang
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5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht
innerhalb eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In
diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.
Artikel 14
Wann verändern sich Prämie und Versicherungssumme (Wertanpassung) und wann kann die
Wertanpassung mit welchen Rechtsfolgen gekündigt werden?
1. Im Versicherungsvertrag kann die Indizierung von Prämie und Versicherungssumme vorgesehen
werden.
2. Im Versicherungsvertrag kann eine Kündigung der Wertanpassung vorgesehen werden.
Artikel 15
Unter welchen Voraussetzungen verlängert sich der Versicherungsvertrag oder endet er
vorzeitig?
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um
ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Bei Versicherungsverträgen, deren
Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört
(Verbraucherverträge), wird der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Beginn der
Kündigungsfrist auf die Rechtsfolge der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so
rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene
Frist hat.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung.
2. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass ein versichertes Risiko vor Ende der Vertragslaufzeit
weggefallen ist, endet der Vertrag hinsichtlich dieses Risikos vorzeitig mit Wegfall des Risikos.
Fällt eines von mehreren versicherten Risken weg, so bleibt der Vertrag in entsprechend
eingeschränktem Umfang bestehen.
Dem Versicherer gebührt die Prämie bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis vom
Risikowegfall erlangt.
3. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles - ausgenommen Fälle des
Beratungs-Rechtsschutzes (Artikel 22) - kann der Versicherungsvertrag unter folgenden
Voraussetzungen gekündigt werden:
3.1. Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer
die Bestätigung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verzögert hat,
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die Ablehnung des Versicherungsschutzes (Artikel 9.1.) verspätet, ohne Begründung oder
zu Unrecht ausgesprochen hat,
die Ablehnung der Kostenübernahme gem. Artikel 9.4. ohne Angabe von Gründen
und/oder ohne Hinweis auf die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens
ausgesprochen hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
nach Ablauf der Frist für die Bestätigung und/oder Ablehnung des Versicherungsschutzes
(Artikel 9.1.),
nach Zugang der unbegründeten oder ungerechtfertigten Ablehnung des
Versicherungsschutzes bzw. nach Zugang der Ablehnung der Kostenübernahme ohne
Begründung und/oder Rechtsbelehrung,
nach Rechtskraft des stattgebenden Urteiles im Falle einer Deckungsklage.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige
Prämie.
3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher
oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn
- der Versicherungsschutz bestätigt wurde,
- er eine Leistung erbracht hat,
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates vorzunehmen
- nach Erbringung einer Versicherungsleistung,
- nach Kenntnis der Arglistigkeit, der Mutwilligkeit, des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit.
Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss
nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucher-
verträge), wenn der Versicherer innerhalb der letzten x Versicherungsperioden den
Versicherungsschutz mindestens x mal bestätigt oder x mal eine Leistung erbracht hat.
Die Kündigung kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
erfolgen. Falls der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben hat, kann der
Versicherer mit sofortiger Wirkung kündigen.
Dem Versicherer gebührt die auf die abgelaufene Versicherungszeit entfallende anteilige
Prämie.
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Artikel 16
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Rücktrittserklärungen gem. §§ 3, 3a KSchG können in jeder beliebigen Form abgegeben werden. Für
sonstige Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ist die
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter
Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder sofern
vereinbart - elektronische Kommunikation gem. § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem
Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden
zugehen muss.
Besondere Bestimmungen
Artikel 17
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuge (Fahrzeug-Rechtsschutz)
je nach Vereinbarung mit oder ohne Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für alle nicht
betrieblich genutzten Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger oder
1.2. der Versicherungsnehmer für alle betrieblich und privat genutzten Motorfahrzeuge zu Lande
sowie Anhänger oder
1.3. der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere in der Polizze bezeichnete Motorfahrzeuge zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger,
die in ihrem Eigentum stehen, von ihnen gehalten werden, auf sie zugelassen oder von ihnen
geleast sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich in allen drei Varianten auch auf den berechtigten Lenker
und die berechtigten Insassen dieser Fahrzeuge.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden, soweit diese aus der bestimmungsgemäßen Verwendung des versicherten
Fahrzeuges entstehen.
2.1.1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der
Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (versicherbar gem. Pkt. 2.4.).
2.1.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für geschäftlich befördertes Gut ist
nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von
Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei
staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab
dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der
Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und
bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu
verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.4.
unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum
Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht soweit
nichts anderes vereinbart istVersicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung
eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als ... %
der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungs-
schutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als ... %
Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen
Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines
Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2
festgesetzt wird.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die
eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der
Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen
Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten
anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
Pauschalkostenbeitrag bis max. ... % der Versicherungssumme.
Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf ... % der
Versicherungssumme.
2.3. Führerschein- Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum
Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften
eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
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2.4. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
Wenn vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die versicherte Fahrzeuge und Anhänger
einschließlich Ersatzteile und Zubehör betreffen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
In Verbindung mit Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Pkt. 1.1. und 1.2. erstreckt sich dieser
Versicherungsschutz auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
2.4.1. aus Mietverträgen über Fahrzeuge, die selbst gelenkt werden,
2.4.2. aus Verträgen über die Anschaffung weiterer Motorfahrzeuge zu Lande sowie
Anhänger und von Folgefahrzeugen,
wenn diese Fahrzeuge für die gem. Pkt. 1. jeweils vereinbarte Nutzung vorgesehen sind.
2.5. Erweiterte Deckung zu 2.1. bis 2.3.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem
Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der
Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor
dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.
3. Was ist nicht versichert?
(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur
Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe
Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-Rechtsschutz,
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch
Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Fahrzeug-
Rechtsschutz ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu
lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer und den
mitversicherten Personen bestehen, soweit diese die Verletzung dieser Obliegenheiten weder
kannten noch kennen mussten.
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4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2.besteht
nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
5. Welche Regelung gilt bei Stilllegung des Fahrzeuges und wann geht der Vertrag auf ein
Folgefahrzeug über?
5.1. Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen, so
wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt.
5.2. Wird ein nach Pkt. 1.3. versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg,
geht der Versicherungsschutz frühestens ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des
ursprünglich versicherten Fahrzeuges auf ein vorhandenes oder innerhalb von drei Monaten
anzuschaffendes Fahrzeug der gleichen Kategorie (Kraftrad, Kraftwagen, Sonderfahrzeug, etc.)
über, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges und die Daten des Folgefahrzeuges
sind dem Versicherer innerhalb eines Monates anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungs-
nehmer diese Anzeige, ist der Versicherer unter den in § 6 Abs. 1a 2. Satz VersVG (siehe
Anhang) genannten Voraussetzungen und Begrenzungen von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, für das Folgefahrzeug wurde das gleiche amtliche Kennzeichen ausgegeben
oder es waren im Zeitpunkt des Versicherungsfalles beim Versicherungsnehmer nicht mehr
Fahrzeuge vorhanden als bei ein und demselben Versicherer versichert waren.
6. Wann endet der Vertrag vorzeitig?
6.1. Sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen gem. Pkt. 1.1. oder der
Versicherungsnehmer gem. Pkt. 1.2. seit mindestens x Monat(en) nicht mehr Eigentümer,
Halter, Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Fahrzeuges, kann der
Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung
verlangen.
6.2. Hat oder erwirbt der Versicherungsnehmer kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen
Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Vertrag hinsichtlich dieses
Risikos mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von x Monat(en) ab
dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeuges vorzunehmen.
Artikel 18
Schadenersatz-, Straf- und Führerschein-Rechtsschutz für Fahrzeuglenker (Lenker-
Rechtsschutz)
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung
1.1. der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.);
1.2. der Versicherungsnehmer
als Lenker von Fahrzeugen, die nicht im Eigentum einer versicherten Person stehen, nicht auf sie
zugelassen sind bzw. nicht von ihr gehalten oder geleast werden.
Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmungen gelten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in
der Luft sowie Anhänger.
Anhang
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2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von eigenen Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden, soweit sie nicht das vom Versicherungsnehmer gelenkte Fahrzeug
betreffen.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher
Pflichten zwischen Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
entstehen.
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von
Verkehrsvorschriften.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei
staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3. besteht Versicherungsschutz ab
dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der
Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs.
2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen
Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung
derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.4. unabhängig von der
Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der
Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde.
2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten besteht soweit
nichts anderes vereinbart istVersicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung
eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als ... %
der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungs-
schutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als ... %
der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen
Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor
Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder
Abs. 2 festgesetzt wird.
Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die
eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der
Lenkerberechtigung bewirken.
2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen
Diversionsmaßnahmen, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten
anwaltlicher Beratungs- und Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen
Pauschalkostenbeitrag bis max. ... % der Versicherungssumme. Werden dem
Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf ... % der
Versicherungssumme.
2.3. Führerschein-Rechtsschutz
für die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung der behördlichen Berechtigung zum
Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, wenn das Verfahren im
Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften
eingeleitet wurde.
In diesen Fällen umfasst der Versicherungsschutz auch die Vertretung im Verfahren zur
Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung.
2.4. Erweiterte Deckung
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einem
Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall sowie im Verfahren wegen Entziehung der
Lenkerberechtigung umfasst der Versicherungsschutz auch die Kosten für Rechtsmittel vor
dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.
3. Was ist nicht versichert?
(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten
im Lenker-Rechtsschutz
4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken;
4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch
Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz
ferner,
4.2.1. dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu
lassen;
4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder
Hilfeleistungspflichten entspricht.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht
nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
Anhang
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Lizenziert für Wirtschaftsuniversität Wien am 14.12.2022 um 09:08 Uhr
Verlag Österreich
Seite 23 von 45
Artikel 19
Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für
Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
Betriebsbereich betreffen. Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit
resultieren, sind im Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus dem Versicherungsfall
resultierende Streitwert den Betrag von xxx und der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit
erzielte Gesamtumsatz bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles
den Betrag von xxx nicht übersteigen.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen
Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung
mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
1.2. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft
als unselbständig Erwerbstätige für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten;
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des
§ 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb
zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst
2.1. Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach-
oder Vermögensschadens;
2.2. Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Verwaltungsbehörden, oder
Verwaltungsgerichten wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen.
Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei
verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der
ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gem. Pkt. 2.2.3.
besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit
durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des
außergerichtlichen Tatausgleichs.
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2.2.1. Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch
vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung
rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein
rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit
erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem
rückwirkenden Versicherungsschutz.
2.2.2. Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei
vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens kein Versicherungsschutz.
2.2.3. Werden dem Versicherungsnehmer fahrlässige strafbare Handlungen oder
Unterlassungen vorgeworfen, übernimmt der Versicherer bei staatsanwaltlichen
Diversionsmaßnahmen die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und
Vertretungshandlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis max. ... %
der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom
Staatsanwalt beigezogenen Sachverständigen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich
das Kostenlimit auf ... % der Versicherungssumme.
2.2.4. Im Betriebsbereich besteht soweit nichts anderes vereinbart ist
Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung
eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als ... %
der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht
Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von
mehr als ... % der Versicherungssumme festgesetzt wird.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen
Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines
Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gem. Abs. 1 oder Abs. 2
festgesetzt wird.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
nicht
3.1.1. Fälle, welche beim Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen in ihrer
Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern eintreten
(nur nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 versicherbar);
3.1.2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Arbeits- und Lehrverhältnissen (nur nach
Maßgabe des Artikel 20 versicherbar);
3.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden,
die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (nur
nach Maßgabe des Artikel 23 versicherbar);
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner
Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen entstehen (nur nach Maßgabe des Artikel 24 versicherbar).
3.2. (…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
Anhang
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4. Wann entfällt der Versicherungsschutz?
4.1. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im
Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers unter den
Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass
der Versicherungsnehmer sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch
Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet.
4.2. Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des
Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gilt, dass der
Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol
untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen.
4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit nach Punkt 4.1. und 4.2. besteht nur
dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines
Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist.
Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.
Artikel 20
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) in ihrer Eigenschaft
als Arbeitnehmer gem. § 51 Abs. 1 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1
ASGG.
1.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auch auf arbeitnehmerähnliche
Personen gem. § 51 Abs. 3 ASGG.
1.3. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb als Arbeitgeber gem. § 51 Abs. 1
ASGG gegenüber seinen Arbeitnehmern gem. § 51 Abs. 1 und Abs. 3 ASGG.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen in Verfahren vor österreichischen Gerichten als
Arbeitsgerichte.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers erstreckt sich der Versicherungsschutz des versicherten
Arbeitnehmers auch auf die Geltendmachung seiner Forderung vor einem österreichischen
Insolvenz- oder Arbeitsgericht sowie auf die Einbringung des Antrages auf Insolvenzentgelt
und dessen gerichtliche Geltendmachung.
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2.2. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen besteht Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezüglich dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher
Ansprüche in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
und für die Wahrnehmung sonstiger rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis in Verfahren vor österreichischen Zivilgerichten.
In beiden Fällen übernimmt der Versicherer Kosten, die für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen vor Einleitung eines Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
entstehen bis max. …% der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig
beendet ist oder diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.
3. Was ist nicht versichert?
(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 21
Sozialversicherungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinne des
§ 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen
oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
Versicherungsnehmers
2.1. in Verfahren vor österreichischen Gerichten als Sozialgerichte gegen österreichische
Sozialversicherungsträger wegen sozialversicherungsrechtlicher Leistungssachen.
Sozialversicherungsrechtliche Leistungssachen resultieren aus Ansprüchen aus der
gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung.
2.2. in Verfahren vor österreichischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wegen
Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns
oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und
Zuschläge.
Anhang
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3. Was ist nicht versichert?
(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 22
Beratungs-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder
Betriebsbereich.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privat- und Berufsbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.).
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für Rechtsangelegenheiten des versicherten Betriebes.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für eine mündliche Rechtsauskunft durch den
Versicherer oder durch einen vom Versicherer ausgewählten Rechtsvertreter.
Diese Rechtsauskunft kann sich auf Fragen aus allen Gebieten des österreichischen Rechtes,
ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht beziehen.
Bezieht sich die gewünschte Beratung auf beim selben Versicherer bestehende
Versicherungsverträge, übernimmt der Versicherer die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei
gewählten Rechtsanwaltes, der seinen Sitz am allgemeinen Gerichtsstand des
Versicherungsnehmers hat.
Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens xxx-mal pro Kalendermonat in Anspruch
genommen werden.
3. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den
rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat- und/oder
Betriebsbereich.
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1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
1.1. im Privatbereich
der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen (Artikel 5.1.) für
Versicherungsfälle, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder
Betriebsbereich betreffen. Versicherungsfälle, die aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit
resultieren, sind im Privatbereich nur dann versichert, wenn der aus dem Versicherungsfall
resultierende Streitwert den Betrag von xxx und der aus der sonstigen Erwerbstätigkeit
erzielte Gesamtumsatz bezogen auf das Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles
den Betrag von xxx nicht übersteigen.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer darüber hinausgehenden sonstigen
Erwerbstätigkeit ist nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist.
Als sonstige Erwerbstätigkeit gilt jede nicht beruflich oder betrieblich ausgeübte Betätigung
mit dem Ziel, daraus Einkünfte zu erzielen.
1.2. im Betriebsbereich
der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb.
2. Was ist versichert?
2.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrecht-
lichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur-
und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die
Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner
Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.
2.2. Im Privatbereich erstreckt sich der Versicherungsschutz aus Reparatur- bzw. sonstigen Werk-
verträgen über unbewegliche Sachen nur auf Gebäude oder Wohnungen einschließlich
zugehöriger Grundstücke, die vom Versicherungsnehmer zu eigenen Wohnzwecken benützt
werden.
Bei Gebäuden, die sowohl eigenen Wohn- als auch sonstigen Zwecken dienen, besteht
Versicherungsschutz nur für Fälle, die ausschließlich die eigene Wohnung betreffen.
Bei Gebäuden, die neben eigenen Wohnzwecken nur der nichtgewerbsmäßigen
Fremdenbeherbergung dienen, besteht Versicherungsschutz in vollem Umfang.
2.3. Im Betriebsbereich besteht soweit nichts anderes vereinbart istVersicherungsschutz nur
unter folgenden Voraussetzungen
2.3.1. sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und
Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben
Versicherungsfalles im Sinne des Artikel 2.3. die vertraglich vereinbarte Obergrenze
unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen;
Aufrechnungsweise geltend gemachte Forderungen des Gegners werden für die
Berechnung der Gesamtansprüche nur berücksichtigt, sofern und sobald sie der
Höhe nach konkret beziffert sind.
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Sinken die Gesamtansprüche vor der gerichtlichen Geltendmachung durch
Zahlung, Vergleich oder Anerkenntnis unter die vereinbarte Obergrenze, besteht
ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
Steigen die Gesamtansprüche nach Bestätigung des Versicherungsschutzes über
die vereinbarte Obergrenze, entfällt ab diesem Zeitpunkt der
Versicherungsschutz.
2.3.2. für die Geltendmachung von Ansprüchen erst nach schriftlicher Aufforderung des
Gegners durch den Versicherungsnehmer, den rechtmäßigen Zustand wieder
herzustellen;
2.3.3. bei der Betreibung unbestrittener Forderungen (Inkassofälle) sind Teilzahlungen des
Gegners abweichend von Artikel 6.6.7. zuerst auf Kosten anzurechnen.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz
hier nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1.1. aus Verträgen betreffend Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Anhänger (nur nach Maßgabe des Artikel 17.2.4. versicherbar);
3.1.2. aus Arbeits- oder Lehrverhältnissen (nur nach Maßgabe des Artikel 20 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Abwehr von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher
oder vorvertraglicher Pflichten, wenn dieses Risiko im Rahmen eines
Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. (…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten
Objektes und/oder die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.
1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?
Versicherungsschutz haben
- für privat genutzte Objekte der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
(Artikel 5.1.)
- für betrieblich genutzte Objekte ausschließlich der Versicherungsnehmer
1.1. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglich
Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung);
1.2. für Versicherungsfälle, die in ihrer Eigenschaft als Vermieter oder Verpächter des in der
Polizze bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles (Wohnung oder sonstige
selbständige Räumlichkeit) eintreten (Gebrauchsüberlassung).
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Der Versicherungsschutz aus der Gebrauchsüberlassung umfasst auch Fälle, die beim
Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder dinglich
Nutzungsberechtigter des versicherten Objektes eintreten.
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor
österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung
2.1. aus Miet- und Pachtverträgen;
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen umfasst auch
2.1.1. die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermö-
gensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen
Vertragspartnern oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen;
2.1.2. das Vorgehen gegen Dritte bei Besitzstörung und Besitzentziehung;
2.1.3. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen Beschädigung
des versicherten Objektes.
Im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz besteht Versicherungsschutz auch für
Verfahren vor den Schlichtungsstellen der Gemeinden.
2.2. aus dinglichen Rechten ausgenommen Wohnungseigentum. Der Versicherungsschutz umfasst
auch die Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche.
Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und
Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die
Einwirkungen von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die
Einwirkungen unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3. aus Wohnungseigentum
2.3.1. für Versicherungsfälle, die das ausschließliche Nutzungsrecht am versicherten
Wohnungseigentumsobjekt betreffen;
2.3.2. für Versicherungsfälle, in denen die Eigentümergemeinschaft gegen Dritte vorgeht
oder von Dritten in Anspruch genommen wird, anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an der Gesamtliegenschaft, zu der das
versicherte Wohnungseigentumsobjekt gehört.
Abweichend von Artikel 7.2.1. besteht für Versicherungsfälle gem. Artikel 24.2.3.1. und
Artikel 24.2.3.2. Versicherungsschutz auch für die Geltendmachung und Abwehr
nachbarrechtlicher Ansprüche aufgrund allmählicher Einwirkungen, wenn die Einwirkungen
von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen oder durch die Einwirkungen
unmittelbar benachbarte Grundstücke betroffen sind.
2.3.3. In allen anderen Fällen übernimmt der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Wohnungseigentümers max. ... % der Versicherungssumme.
2.4. nur für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des
versicherten Objektes entstehen.
Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen übernimmt der Versicherer
bis max. ... % der Versicherungssumme, sofern die Angelegenheit dadurch endgültig beendet ist
oder diese Kosten vom Einheitssatz des nachfolgenden Verfahrens nicht umfasst sind.
Anhang
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3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Abgrenzung von anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz hier
nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
3.1.1. familienrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 25
versicherbar);
3.1.2. erbrechtlichen Auseinandersetzungen (nur nach Maßgabe des Artikel 26 versicherbar).
3.2. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Versicherungszweigen umfasst der
Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
der Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche, wenn dieses Risiko im Rahmen eines
Haftpflichtversicherungsvertrages versichert ist.
3.3. (…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher
Einwirkungen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen
Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten.
In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Artikels 2.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
6. Wann verlängert sich der Versicherungsvertrag oder wann endet er vorzeitig?
6.1. Endet der Versicherungsvertrag durch Risikowegfall gem. § 68 Versicherungsvertragsgesetz,
umfasst die vereinbarte Deckung nach Pkt. 2.1. auch Versicherungsfälle, die innerhalb von
sechs Monaten ab Risikowegfall eintreten.
6.2. Bezieht der Versicherungsnehmer innerhalb von zwölf Monaten ab Risikowegfall an Stelle
der bisherigen Mietwohnung eine andere Mietwohnung und wünscht er für diese
Ersatzwohnung die Fortsetzung des Vertrages, so besteht für die Ersatzwohnung ohne
neuerliche Wartefrist Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.1. ab Beginn des Mietvertrages für
die Ersatzwohnung, frühestens aber ab Beendigung des Mietvertrages für die ursprünglich
versicherte Wohnung.
Für Streitigkeiten aus dem Abschluss des neuen Mietvertrages besteht Versicherungsschutz,
wenn der Abschluss frühestens sechs Monate vor Beendigung des alten Mietvertrages
erfolgte.
6.3. Erwirbt der Versicherungsnehmer als Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines
selbst genutzten Eigenheimes innerhalb von zwölf Monaten ab Wegfall des ursprünglich
versicherten Risikos ein Ersatzobjekt und wünscht er für dieses Ersatzobjekt die Fortsetzung
des Vertrages, so besteht für das Ersatzobjekt ohne neuerliche Wartefrist
Versicherungsschutz gem. Pkt. 2.2. (neu bezogenes Eigenheim) oder 2.3. (neu bezogene
Eigentumswohnung) ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer zur Nutzung des
Ersatzobjektes berechtigt ist, frühestens aber ab Risikowegfall für das ursprünglich
versicherte Objekt.
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Artikel 25
Rechtsschutz für Familienrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
(Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen
Gerichten aus dem Bereich der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Obsorgerechtes, sowie
des Eherechtes und der Rechte über die eingetragene Partnerschaft.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen.
3. Was ist nicht versichert?
(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gem. Artikel 2.3.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaup-
teter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall
das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
5. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Artikel 26
Rechtsschutz für Erbrecht
1. Wer ist versichert?
Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
(Artikel 5.1.).
2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen
Gerichten aus dem Bereich des Erbrechtes.
In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen
gerichtliche Entscheidungen. In Verfahren zur Entscheidung über widersprechende
Erbantrittserklärungen (§§ 161 ff AußStrG) besteht Versicherungsschutz auch in erster Instanz.
3. Was ist nicht versichert?
(…) - Hier können konkret zu umschreibende spezielle Risikoausschlüsse vereinbart werden.
4. Wartefrist
Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von x Monaten nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn
eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Anhang
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A N H A N G
ANHANG 1 Unverbindliche Muster für abweichende Vereinbarungen:
1. Allgemein
Nachdeckung
Klausel
1. In Erweiterung von Artikel 3.3. ARB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn der
Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als x Jahr(e), max. aber x Jahr(e)
nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht
wird, soweit der Versicherungsfall in die ursprüngliche Vertragsdauer bei ... (Name VU)
fällt.
2. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachdeckung im Rahmen und nach Maßgabe
der zum Zeitpunkt des Eintrittes des jeweiligen Versicherungsfalles geltenden
Vertragsbestimmungen und Versicherungssumme.
3. Der Versicherer leistet für alle innerhalb der verlängerten Nachdeckungsperiode
eingetretenen Versicherungsfälle insgesamt nur ...-mal die im Zeitpunkt der
Vertragsauflösung vereinbarte Versicherungssumme.
Selbstbehalt
Klausel
1. Der Versicherungsnehmer trägt außer in den Fällen des Beratungs-Rechtsschutzes von
den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von ... % der
Schadenleistung, mindestens aber ... % der Versicherungssumme.
2. Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt
oder erfolgt die Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren durch einen
gem. Artikel 10.4. bzw. 10.5. ARB vom Versicherer ausgewählten Rechtsanwalt sowie in
allen Fällen, in denen beim Versicherer eine Interessenskollision entstanden ist (Artikel
10.2. ARB), trägt der Versicherer die Kosten gem. Artikel 6 ARB voll.
Deckung im Ermittlungsverfahren
Klausel
Im Straf-Rechtsschutz übernimmt der Versicherer über den gem. Artikel 17.2.2., 18.2.2. oder
19.2.2. ARB vereinbarten Versicherungsschutz hinaus Kosten im Ermittlungsverfahren für die
Anrufung des Gerichtes oder die Vertretung vor Gericht vor Anklage bis max. ... % der
Versicherungssumme. In Fällen, in denen über den Versicherungsnehmer Untersuchungshaft
verhängt wurde, erhöht sich das Kostenlimit auf ... % der Versicherungssumme, inklusive der
Kosten der ersten Rechtsauskunft durch den Verteidiger.
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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Deckung für LMSVG Gegenproben
Klausel
Im Straf-Rechtsschutz gem. Art. 19.2. 2.ARB umfasst der Versicherungsschutz auch die
Kosten der Gegenprobenuntersuchung, wenn bezüglich der gezogenen Probe ein unter
Deckung fallendes Strafverfahren nach dem LMSVG eingeleitet wird.
2. Unverbindliche Muster für Allgemeine Risikoausschlüsse (Art. 7 ARB)
Schäden durch Atomenergie, genetische Veränderungen sowie elektromagnetische Felder
und Infraschall
Klausel zu Art. 7.1.3. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit
- Auswirkungen der Atomenergie;
- genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall.
Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zugrunde liegt.
Schäden durch Asbest oder asbesthaltige Materialien
Klausel zu Art. 7.1.3. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien
zurückzuführen sind.
Bauherrnklausel
Klausel zu Art. 7.1.3. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit
- der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden,
Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-
nehmers befinden oder von ihm erworben werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen und
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.
Dieser Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-
Rechtsschutz.
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Vermögensveranlagungsausschluss
Klausel zu Art. 7.1.3. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten
gem. § 48a Z3 Börsegesetz (BörseG, siehe Anhang) und der damit zusammenhängenden
Beratung, Vermittlung und Verwaltung.
Vermögensveranlagung Rückeinschluss
Klausel zu Art. 7.1.3. ARB
Der Risikoausschluss der Vermögensveranlagung gemäß Klausel zu Art. 7.1.3. ARB gilt in
Abweichung vom Risikoausschluss der Besondere Vertragsverhältnisse gemäß Klausel zu Art.
7.4. ARB, vierter Fall (Ausschluss für Versicherungsvertragsstreitigkeiten, falls vereinbart)
nicht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die in ursächlichem
Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen
- in Produkte österreichischer Lebensversicherer,
- in Produkte österreichischer Mitarbeitervorsorgekassen und Pensionskassen sowie
- in solche Anleihen stehen, die von österreichischen Banken und Sparkassen oder der
Republik Österreich emittiert werden.
Der Republik Österreich und österreichischen Unternehmen gleichgestellt sind die EU-
Mitgliedsstaaten sowie vergleichbare Anbieter und Emittenten derartiger Produkte, die ihren
Sitz innerhalb der EU haben.
Spiel- und Wettklausel
Klausel zu Art. 7.2.2. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen
vergleichbaren Mitteilungen.
Besondere Rechtsgebiete
Klausel zu Art. 7.3. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
Bereich des
- Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte
zum Gegenstand haben;
- Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
- Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes, Rechtes der Stillen Gesellschaften
sowie des Rechtes der Kirchen und Religionsgemeinschaften;
- Vergaberechtes;
- Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
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- Disziplinarrechtes;
- Handelsvertreterrechtes.
Disziplinarverfahren bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen Rückeinschluss
Klausel zu Art. 20.2.2. ARB
Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz gemäß Art. 20.2.2. ARB besteht bei öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für
Disziplinarverfahren.
Besondere Vertragsverhältnisse
Klausel zu Art. 7.4. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
- Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
- Verträgen, mit denen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde (z.B. Wechsel-
begebung, Vergleich, Anerkenntnis), es sei denn, ohne die neue Rechtsgrundlage wäre
Versicherungsschutz gegeben;
- Verträgen über Bauten auf fremdem Grund (Superädifikate) und Timesharing, aus
Teilnutzungsverträgen sowie aus Verträgen über Wiederkaufs-, Rückverkaufs- oder
Vorkaufsrechte an unbeweglichen Sachen oder aus Vorverträgen über unbewegliche
Sachen;
- Versicherungsverträgen.
Lebensgemeinschaftsklausel
Klausel zu Art. 7.5.5. ARB
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen
Lebensgefährten auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die
Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht.
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3. Unverbindliche Muster für Spezielle Risikoausschlüsse
Mangelnde geistige oder körperliche Eignung
Klausel zu Art. 17.3. und 18.3. ARB
Im Führerschein-Rechtsschutz (Artikel 17.2.3., 18.2.3. ARB) besteht kein
Versicherungsschutz, wenn das Verfahren wegen fehlender geistiger oder körperlicher
Eignung eingeleitet worden ist.
Ankauf eines Folgefahrzeuges
Klausel zu Art. 17.3. ARB
Im Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz (Artikel 17.2.4. ARB) besteht in Verbindung mit
Fahrzeug-Rechtsschutz gem. Artikel 17.1.3. ARB kein Versicherungsschutz aus Verträgen
über die Anschaffung eines Folgefahrzeuges gem. Artikel 17.5.2. ARB.
Motorsportliche Wettbewerbe
Klausel zu Art. 17.3. und 18.3. ARB
Im Fahrzeug-Rechtsschutz (Art. 17 ARB) um im Lenker-Rechtsschutz (Art. 18 ARB) besteht
kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungs-
fahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
Klausel für unbefugte Gewerbeausübung bei sonstiger Erwerbstätigkeit im Straf-
Rechtsschutz
Klausel zu Art. 19.3.2. ARB
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Verteidigung in Strafverfahren wegen
unbefugter Gewerbeausübung.
Klausel für Jagd und Fischerei
Klausel zu Art. 19.3.2. ARB
Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19 ARB) besteht im Privatbereich kein
Versicherungsschutz für Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
Eigentümer oder Pächter von Jagdgebieten, Fischereigewässern, Jagd- und Fischereirechten
eintreten.
Immaterielle Schäden
Klausel zu Art. 19.3.2. ARB
Im Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz (Art. 19 ARB) besteht kein Versicherungsschutz
für die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von
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Persönlichkeitsrechten, ausgenommen Personenschäden und Schäden aus der Verletzung der
persönlichen Freiheit.
Kollektives Arbeitsrecht
Klausel zu Art. 20.3. ARB
Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz (Art. 20 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem kollektiven Arbeitsrecht.
Klausel für unbefugte Gewerbeausübung bei sonstiger Erwerbstätigkeit im Allgemeinen
Vertrags-Rechtsschutz
Klausel zu Art. 23.3.3. ARB
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verträge über Tätigkeiten, für die der
Versicherungsnehmer nicht die erforderliche Gewerbeberechtigung oder sonstige
Ausübungsbefugnis besitzt.
Erwerb und Veräußerung
Klausel zu Art. 24.3.3. ARB
Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
derivativen Erwerb oder der Veräußerung des Eigentumsrechtes oder sonstiger dinglicher
Rechte am versicherten Objekt durch den Versicherungsnehmer.
Akte der Hoheitsverwaltung und Grundbuchsangelegenheiten
Klausel Nr. Art. 24.3.3. ARB
Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
Akten der Hoheitsverwaltung wie insbesondere in Enteignungs-, Flurverfassungs-,
Raumordnungs- und Grundverkehrsangelegenheiten sowie in Zusammenhang mit
Grundbuchsangelegenheiten.
Miteigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte
Klausel Nr. Art. 24.3.3. ARB
Im Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (Art. 24 ARB) besteht kein
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. zwischen Miteigentümern des in der Polizze bezeichneten Objektes;
2. zwischen sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten des in der Polizze bezeichneten
Objektes.
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Ehescheidung, Rechte zwischen den Ehegatten und Rechte zwischen Eltern und
ehelichen Kindern
Klausel zu Art. 25.3. ARB
Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1. in Ehescheidungssachen;
2. den damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Streitigkeiten über
2.1. die Rechte zwischen den Ehegatten, wie insbesondere die Abgeltung der Mitwirkung
eines Ehegatten im Erwerb des anderen, die Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie den Unterhalt,
2.2. die Rechte zwischen Eltern und ehelichen Kindern, wie insbesondere den
hauptsächlichen Aufenthalt minderjähriger Kinder, die Obsorge, das Recht auf
persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern und den
Unterhalt,
wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens oder
innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.
In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens
bereits anhängig waren und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt
der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
Die Bestimmungen dieser Klausel sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften
anzuwenden.
Rechte zwischen Eltern und unehelichen Kindern
Klausel zu Art. 25.3. ARB
Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Streitigkeiten über die Rechte zwischen Eltern und
unehelichen Kindern, wenn der Versicherungsfall innerhalb von x Jahr(en) nach Aufhebung
der häuslichen Gemeinschaft der Eltern der unehelichen Kinder eingetreten ist
In Streitigkeiten, die im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bereits
anhängig waren und damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, entfällt der
Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt.
Vaterschaft und Unterhalt
Klausel zu Art. 25.3. ARB
Im Rechtsschutz für Familienrecht (Art. 25 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und zur
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter und für die im Zusammenhang
mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn
weniger als 9 Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.
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Streitigkeiten im Erbfall
Klausel zu Art. 26.3. ARB
Im Rechtsschutz für Erbrecht (Art. 26 ARB) besteht kein Versicherungsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen, wenn der zugrunde liegende Erbfall vor
Versicherungsbeginn oder innerhalb von x Jahr(en) danach eingetreten ist.
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ANHANG 2
Wiedergabe der in den ARB und in den unverbindlichen Mustern für abweichende
Vereinbarungen erwähnten wesentlichen Gesetzesbestimmungen:
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) in der Fassung des BGBl.Nr. 509/94
§ 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb
eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende
Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit
außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko
tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen
bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den
Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der
Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber unabhängig
von der Anwendbarkeit des Abs. 1a zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht
des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die
erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt
hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum
Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte
nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine
andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch
einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung
des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so
verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die
Verjährung bis zum Einlangen einer in geschriebener Form übermittelten Entscheidung des
Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde
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gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn
Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung
nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2
entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge
abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch
und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt.
§ 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des
Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung
des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer
das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die
Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung
erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem
Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht
unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in
diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers
gehabt hat.
§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu
der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der
Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
§ 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des
Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
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(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf
die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem
Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr
kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass
das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und
Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem
Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
§ 33. (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm
Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei
sein soll, wenn der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles nicht genügt wird, kann sich der
Versicherer nicht berufen, sofern er in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalles
rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.
§ 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Ver-
sicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es gilt
als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag
an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach
Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur,
wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei
sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
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(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist.
Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung
im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu
machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden
worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt,
sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a (1) Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
§ 64 (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich,
wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in
diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
Kraftfahrgesetz (KFG)
§ 74 (3) Die Behörde kann von der Entziehung der Lenkerberechtigung absehen und die
Entziehung androhen, wenn dadurch der Verwaltungszweck als gesichert angesehen werden kann.
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
§ 51 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zu
einander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder
sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.
(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.
(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich
1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen sowie
2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem
Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten
und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
§ 48a Z3 Börsegesetz idF BGBl. I Nr 22/2009
(3) „Finanzinstrumente“ sind
a) Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 4 WAG 2007,
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter
Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
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g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und
Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf
einem solchen Markt gestellt wurde.
§ 1 Z 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) idF BGBl. I Nr. 22/2009
(4) Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt
gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln, wie insbesondere
a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen,
Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind,
sowie Aktienzertifikate;
b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten
(Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen
oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren,
Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen
bestimmt wird.
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VR 2008/12, 20
Werber, Rechtsdienstleistungen und Versicherung, VersR 2006, 1010
Zandl, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, AnwBl 1989, 655
Literaturverzeichnis
214
Lizenziert für Wirtschaftsuniversität Wien am 14.12.2022 um 09:08 Uhr
Verlag Österreich
Stichwortverzeichnis
A
abgetretene Forderungen 129
Abgrenzung Privat-, Berufs- und
Betriebsbereich
48, 71
, 80, 82
Ablehnung des Deckungsanspruches
sieheStellungnahme
zum Deckungsanspruch
Abstimmungs- und Wartepflichten
in Zivilsachen
139
Abtretung und Verpfändung von
Versicherungsansprüchen
165
Adressaten der Obliegenheiten 142
AG-ähnliche Personen 61
Alkohol- und Suchtgiftklausel 45, 60
Allgemeine Risikoausschlüsse
78, 118
Allgemeine Schadenminderungspflicht 137
allmähliche Einwirkungen 125
AN-ähnliche Personen 50, 61, 67
Anspruchsobergrenze 76
Antistalking-
RS 104
Anwaltswahl sieheAuswahl des Rechts-
vertreters
Arbeits- und Lehrverhältnis
65
Arbeitswegunfälle 51
Aufklärungs- und Abstimmungspflichten
des
VN 135
Ausfallsversicherung für
gerichtlich bestimmte Ansprüche
aus Körperschäden 104
Ausschluss aus bestimmten
Rechtsgebieten
127
Ausschluss bestimmter Vertragsarten
128
Ausschluss Mitversicherter untereinander
und gegen
VN 128
Ausschluss
VN gegen VN 128
Ausschluss von Kumulrisiken 122
Außerstreitverfahren 95, 110
Auswahl des Rechtsvertreters
6, 9
Selbstbehaltsvereinbarungen 115
Wahlrecht des Versicherers 162
Wahlrecht des
VN 159
B
Bagatellgrenze 40, 53
Bauherrnklausel 123
bausteinspezifische Risikoausschlüsse
42,
58
, 80, 91, 97, 100
Beauftragung des Rechtsvertreters
136,
163
Begrenzung auf anteilige Kosten
114
Begrenzung der Nachhaftung 26
Belegobliegenheit 135
D
Daten-RS/ Internet-RS 101
Deckungsabgrenzungsausschlüsse 31, 53,
78, 91
Dienstwohnung
84
Diversion
52
E
Eherecht 95
eingetragene Partnerschaft 95
Erbrecht 99
Exekutionskosten 114
F
Fahrzeug-Vertrags-RS 41
Führerscheinklausel 44
Führerschein-
RS 40
G
Gebrauchsüberlassung von
Immobilien 82
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Gegenstand der RS-Versicherung 9, 12
Kostenleistungen 14
Naturalleistungen 15
Gemeinde-
RS 106
Gemeinschaftsklagen 113
Gewalt anlässlich öffentlicher
Ansammlungen
119
Gewinnzusagen 126
H
hoheitsrechtliche Anordnungen 121
I
immaterielle Schäden 59
Informationspflichten des
Versicherers 10, 144
Inhalt des Versicherungsscheines 9
Insolvenz des
VN 130
Interessenkollision 4, 70, 116, 140, 160
K
Katastrophen 122
Kollektives Arbeitsrecht 64, 66
Korrespondenzdelikte 52
Kostenleistungen 107
Beginn der Leistungspflicht 107
die versicherten Kostenarten 110
Grenzen der Leistungspflicht 112
notwendige Kosten 108, 113
Rechtskosten 106
Kriege, Innere Unruhen, Terror
119
M
Mangelfolge- oder Begleitschäden 72
Massenschadenklausel 113
Mitversicherte 28, 34, 36, 95
Motorfahrzeug 35, 54
bestimmungsgemäße Verwendung 37
Musterbedingungen
11
Musterverfahren
141
N
nachbarrechtliche Ansprüche 88
Naturalleistungen 15, 70, 139
O
Obliegenheiten nach dem
Versicherungsfall 45, 60
Obsorgerecht 95
öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse
65
Organisation der Schadenregulierung
5, 8
Örtlicher Geltungsbereich 26
P
Patienten-RS 105
Persönlicher Geltungsbereich 28
Pflege-
RS 105
Prozesskostenfinanzierung
2
Prüfung der Erfolgsaussicht 109
Ergebnis der Prüfung 153
Gegenstand der Prüfung 152
Zeitpunkt der Prüfung 151
R
Rechte zwischen Eltern und Kindern 95
Rechtsschutz-Richtlinie 3
Rechtsvertreter sieheBeauftragung
des Rechtsvertreters; sieheAuswahl
des Rechtsvertreters
reine Vermögensschäden
56, 73
RS aus dinglichen Rechten 87
RS aus Miet- und Pachtverträgen 84
RS aus Wohnungseigentum 89
S
Schadenersatz-RS 36, 47, 52
Schiedsgutachterverfahren 10, 149, 154
Hinweis-/ Belehrungspflichten
des
VU 157
Schüler-
RS 102
Selbstbehaltsvereinbarungen 115
Selbstnutzung von Immobilien 82
Selbstregulierungsrecht des
VU 139
Serienschadenklausel 112
sonstige Erwerbstätigkeit 49, 71
Sozialversicherungsträger 68
Spiel- und Wettklausel 126
Stellungnahme zum
Deckungsanspruch
145
Anerkenntnis 146
Bedingte Deckungszusage 149
Begrenzte Deckungszusage 149
Begründungspflicht von
Ablehnungen 148
Deckungsvorbehalt 148
Haftung für Vertrauensschäden 148
Rückforderung erbrachter
Leistungen 148
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Teilablehnung 148
Widerruf der Deckungszusage 147
Stellungnahme zur Erfolgsaussicht
150
Reichweite der Kostenzusage 151
Widerruf der Kostenzusage 152
Steuer-
RS/ Steuerprüfungs-RS 102
Straf-
RS 38, 52
U
übernommene Verbindlichkeiten 129
Unternehmensbedingungen 12, 110
V
Vergleichskosten 114
Verkehrsvorschriften 39
Vermögensveranlagungsausschluss 124
Versicherungsfall 70, 93, 99
Schadenereignis 16
Sonderregelungen in den
RS-Bausteinen 18
Störfall 17
Verstoßlösung 19
Versicherungsschutz aus
schuldrechtlichen Verträgen
72
Versicherungssumme 112
Verständigungs- und
Hilfeleistungspflicht
46
vorbeugende Obliegenheiten
43, 60
V
orlage von Kostenvorschreibungen
137
vorsätzliche und rechtswidrige
Herbeiführung des V
ersicherungs-
falles 131
W
Wahrnehmung rechtlicher Interessen 13
Wartefrist 24, 67, 69, 70, 81, 93, 99, 100
Warteobliegenheiten 113, 140
Willenserklärung/ Rechtshandlung
vor Versicherungsbeginn 25
Z
Zeitlicher Geltungsbereich 24
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